{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-26_4_StR_338_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-26","aktenzeichen":"4 StR 338/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 338/61 2165 029\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kraftfahrer Josef $ > aus IUW: zeporen\nam GE 1551 in SAME.\naus Mm\ninK 9\n\n2. den Geschäftsinhaber Willi\n\nK\nGEB, zevoren an u 1913\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Fliüiner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in ücr Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEEEW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger Rudolf Kon\nund Veronika Koggpaus SCHEEEEEREEEEEED wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar\n1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ü nd\n\nDer Angeklagte KgWwist seit 1955 Inhaber\ncines Speditionsgeschäfts in MW: in den Zünf\nLastzüge eingeseizt und sechs Kraftfahrer beschäftigt\nwerden. Der Angeklagte S@llWist in seinem Betrieb als\nKraftfahrer angestellt. Dieser fuhr am 19. Januar 1960\ngegen 17.40 Uhr mit einem Lastzug seines Arbeitgebers,\nder mit 18 Tonnen Zucker beladen war, auf der Bundesstraße 51 von Beckingen in Richtung Merzig,» Auf der\nkurvenreichen, viel befahrenen Strecke vor Merzig.\nüicren Stra3endecke feucht war, hiolt er zunächst eine\nGeschwindigkeit von 40 bis 50 km/std ein. Etwa 70 m vor\nder in Ger Nähe des Ortseingangs von Merzig liegenden\nkisenbahnunterführuns verlangsamte er vom Beginn einer\nlanggestreckten Rechtskurye ab seine Fahrgeschwindigkeit\nallmählich bis auf 19 km/std. Infolgedessen scherte der\nAnhänger auf Saı im Bersich ser Kurve leicht gefrorenen\nund glatten Straßöndecke nach links aus, wobei der linke\nnintere\" Teil 1 bis 1,50 m über äie Fahrbahnmitie ninausgeriet. In diesem Augenblick fuhr ein Lastkraftwagen,\nGer von dem Polsterer Horst-Rudolf Koggg dem Sohn des\nNebenklägers und Ehemann der Nebenklägerin, gesteuert\nwurde, an dem Motorwagen des Lastzugs vorbei und siieß\ngegen die linke \"Vorderkanie\" des ausscherenden An=\nhängers. SB wurde durch das Anstoßgeräusch aufmerksam und bremste sofort scharf. Er brachie den Lastzug\nnach ciwa 30 m unter der Eisenbahnunierführung zum\nStehen. Der Lastwagen wurde durch den Anprzil zur Seite\ngeschleudert und zertrümmert. Der Fahrer Kogmpstaro\nkurz darauf an den dabei erlittenen Verletzungen. Sein\nVater, der rechis neben ihm saß, wurde nur leicht verletzt.\n\nDex Anhänger des Lastzugs wurde im Bereich der\nlinken Vorderkante an der Stirn- und Längsseite beschädigt. Es stellte sich heraus, daß das ursprüngliche\nProfil der vorderen linken Zwillingsbereifung abgefahren\nwar. Im Auftrage des Fahrzeughalters KB, der von\nSB auf den mangelhaften Zustand der Reifen hingewiesen worden war, waren sie acht Tage vor dem Unfall von\ndem Automechaniker DB ] nach eigenen Muster nachgeschnitten worden, wobei der äußere Reifen ein QueI-\nprofil und der andere ein Längsprofil, in Richtung der\nLaufflächen, erhiclt. Die Einschnitte waren zur Zeit\ndes Unfalls unterschiedlich 1 bis 5 mm tief.\n\nDas Lanägericht hat die beiden Angeklagten von\ndem Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Lastwagenführers\nKoggpund Ger fahrlässigen Körperverletzung des Fahrzeughalters Kogg freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der beiden\nNebenkläger, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts rügen.\n\nDie Rechtsmittel müssen Erfolg haben,\nI, Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert\n\nzu werden, weil die sachlichrechtlichen Rügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (s. unter II):\n\nII. Das Landgericht führt das Ausscheren des Anhängers auf die unzulängliche Profilierung der linken\nvorderen Zwillingsreifen zurück, deren Haftreibung in=-\nfolge der leichten Frostglätte der Straße unter der Einwirkung der Flichkraft in der Kurve zu gering gewesen\nsci. Gleichwohl verneint es ein strafrechtliches Ver-\n\nschulden der beiden Angeklagten, SW sei, wie alle\nübrigen Zeugen; die zur Unfallzeit dieselbe Strecke\nbefuhren, von der Fahrbahnglätte überrascht worden,\nweil die Straße nur im Bereich der Rechtskurve an der\nEisenbahnunterführung leicht gefroren und glatt gewesen sei. Seine Geschwindigkeit von 45 km/std, die\n\ner während des Befahrens der Kurve fortschreitänd bis\nauf 19 km/std herabsetzte, sei bei den herrschenden\nVerkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht\nübersetzt gewesen. Die Inbetriebnahme des Anhängers\n\nsci cbenfalls nicht schuldhaft, Das zur Zeit des Unfalls vorhandene Reifenprofil von minäestens 1 pis 5 mm\nsei iiel genug. Unzulänglich - jedoch beiden Angeklagten\nnicht erkennbar —- sei hauptsächlich die Linienführung des\nnachgeschnitiienen Profils, wobei die Quer- und Längsschnitte bei den Angeklagten noch den Eindruck verstärkt\nhaben mochten, daß sicn nieräurch eine ausreichende\nHaftreibung erzielen lasse. Ihr Vertrauen auf die\ngevissenhaft und ordnungsmäßig ausgeführie Arbeit und\nGas Urteil eines sachkundigen Hanäwerkers, der vom\nAngeklagten KW eigens zur Beireuung seiner Fahr -\nzeuge und zur Überwachung ihres verkehrssicheren Zustandes veauftragt ist, bedeuie keine Verletzung der\n\ndien Anzseklagten nach den Umständen und ihren persünlichen Fähigkeiten unä Kenntnissen obliegenden Sorsfaltsvfilicht.\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision\ngreiler im wesentlichen durch.\n\nli. Fahrzeughalter und Fahrzeugführer sind nach\nden §§ 7 StVO und 31 StVZO verpflichtet, für die Betricbssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Dazu gehört\n\nder verkehrssichere Zustand der Bereifung. Vor allem\nim Winter müssen sie sich, wie die Revision zutreffend\nhervorhebt, im Hinblick auf den jederzeit möglichen\n\n- überraschenden -- Eintritt von Schnee und Eisglätte\nvor Antxıitt jeder längeren Fahrt davon überzeugen, daß\ndie Reifen ein ordnungsmäßiges Profil aufweisen, weil\nhiervon - je nach dem Gxade der Stiraßenglätte - die\nRutischfestigkeit des Fahrzeugs abhängen kann. Die Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer entfällt nur für\nsolche Mängel, die sie bei Aufwendung aller möglichen\nund ihnen zumuibaren Sorgfalt nicht erkennen konnten\n(vgl. BGH in NW 1952, 233 Nr. 30; VRS 8, 211)»\n\n2. Daß im vorliegenden Fall der Unfall bei der\nnur leichten Frostglätte der Bundesstraße an der Unfallstolle vermieden worden wäre, wenn Gie Profile der\nlinken Zwillingsbereifung in ihrer Linienführung richtig\nnachgeschnitten worden wären, hat das Landgericht auf\nGrund des Sachverständigengutachtens festgestellt. Unervor Gem Unfall nachgeschnitten worden sind, wie das\nLanägericht - zulässigerweise - schon auf Grund der\n\"glaubhaften\" Angaben der Angeklagten ohne Anhörung\ndes Automechanikers EP, der diese Arbeit ausgeführt\nhaben soll, angeuommen hat. Die Einschnitte warer zur\nZeit des UnlJalls jedenfalls noch genügend tief, und\nzwar mindestens 1 mm {vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 3\nund 4 StVZO in der seit dem 7. Juli 1960 geltenden\nFassung).\n\n3. Der Revision ist indes darin zuzustimmen, daß\ndas Landgericht zu geringe Anforderungen an die Sorg-Taltspflichten der beiden Angeklagten gestielli hat.\n\nAllerdings kann das Nachschneiden abgefahrener\nReifen nicht, wie die Revision annimmt, allgemein als\n\"völlig nutzloses und unzulängliches Mittel zur Be=\nhebung der Verkenrsunsicherheit\" angesehen werden.\nDas ist in der Amtlichen Begründung der Verordnung\nvon 7. Juli 1960 zur Änderung von Vorschriften des\nStraßenverkehrsrechts zu § 36 StVO (BVerkBl 1960,\n454, 466) und den Richtlinien des Bundesverkehrsministers für die Reifenbeurteilung vom 16. Februar\n1960 (BVerkBl 1960. 99) nunmehr ausdrücklich anerkannt.\nBesondere Vorsicht ist allerdings im Winter im Hinblick auf die Cefahren von &is- und Schneeglätte geboten. Selbstverständliche Voraussetzung ist vor allem,\ndaß diese Arbeit fachmännisch ausgeführt ist. Die\nEinschnitie müssen nicht nur 1 mm tief sein, sondern\nauf die gesamte Lauffläche verteilt und in Form und\nDichte der Linienführung der ursprünglichen, den\ngesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden\nReifenprofile so nahe kommen, daß sie die gleiche\nHaftreibung erzielen können.\n\nFanrzeughalter und Führer müssen sich nach dem\nNachschneiden von dem Zustand der Profile unterrichten,\nFalls diese Arbeit nicht durch einen auf diesem Gebiet\nbesonders erfahrenen Fachmann (Spezialwerkstatt) ausgelührt wird, müssen sie sich mindestens durch Nachschau und Fahrprobden auf nasser und schlüpfriger\nStraße von der Verkehrs- und Rutschsicherheit des\nFahrzeugs selbst überzeugen, gegebenenfalls, wenn\nihnen die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse dafür\niehlen, einen Fachmann zu Rate ziehen. Auf das Urteil\neines einfachen Automechanikers, Ger gewöhnlich als\nKraftlanrzeugschlosser oder --Elektriiker ausgevildet\nzu sein pilegt, dürfen sie sich keinesfalls verlassen.\n\nSchon nach den vorgelegten Lichtbildern fällt auf,\n\ndaß die von EB \"nach eigenem Muster\" ausgeführten\nweitmaschigen Einschnitte von der üblichen dichten\nRiffelung der Profilrillen nicht nachgeschnittener\nReifen abweichen, Das hätte den Angeklagten Anlaß\ngeben müssen, die Verkehrssicherheit der Reifen,\nbesonders im Winter bei Nässe sowie Schnee- und Eisglätte, durch einen auf diesem Sondergebiet erfahrenen\nFachmann prüfen zu lassen. Mindestens hätten sic eine\nAuskunft über die Art und Weise des Nachschneidens\n\nder Reifenprofile pei einer bekannten Reifenherstellerfirma einholen müssen.\n\nDa Ger Angeklagte KB den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens seit 1955 ein größeIes\nSpeditionsgeschäft betreibt unä der Angeklagte Sn\nebenso lange bei ihm als Kraftfahrer beschäftigt war,\nhätten beide Angeklagten sich längst zuverlässige\nKenntnisse darüber verschaffen können und müssen,\nwelche Antorderungen an die Wiederherstellung der\nFrofile abgefahrener Reifen im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind. Es bedarf jedoch noch\nnäherer Feststellungen darüber, ob die geisiigen\nFähigkeiten der beiden Angeklagten ausreichen, um den\noben gekennzeichneten Umfang ihrer Sorgfalispflichten\nzu erkennen, und ob sie es schuldhaft unterlassen\nhaben, sich über ihren Pflichtenkreis zu unterrichten.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben und die Sache\nzur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nVor allem wird die Strafkammer in der neuen\nVerhandlung einen Sachverständigen darüber vernehmen\nmüssen, ob das Nachschneiden von Reifen bei Lastzügen\nüberhaupt sinnvoll ist, gegebenenfalis in welcher\nWeise diese Arpeit auszuführen ist, um eine Haftreibung\nzu erzielen, die der nicht nachgeschnittener Reifen\nvon der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeschaffen-\n\nheit entspricht\n\nDer Tatrichter wird auch noch zu klären haben,\nob etwa die vermuilich dem § 42 Abs. 1 StVZO zuwiderlaufende Beladung des Anhängers (UA 2) für den Unfall\nmit ursächlich war. Ebenso wird er die Richtigkeit der\nbisherigen Urteilsäarlegungen prüfen müssen, nach denen\nnur der linke hintero Teil des Anhängers 1 bis 1,50 n\nüber die Fahrbahnmitte hkinausgeraten sein soll, während\nder Lastwagen des Verunglückten ausweislich der fesigestellten Beschädigungen gegen die linke Vorderkante\ndes ausscherenden Anhängers stieß, was mil kraftfahrtechnischen Erfahrungen kaum in Einklang zu bringen ist.\n\nDer Nebenkläger hat in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit, seine tatsächlichen Angriffe gegen die\nAusführungen des angefochtenen Uıteils erneut vorzubringen.\n\nSchließlich wird darauf hingewiesen, daß dex\nverletzte Nebenkläger Kogp keinen Strafantrag gegen\nden Fahrzeughalter Kremer wegen fahrlässiger Körper=-\nverletzung gestellt (HA 8 R! und die Staatsanwaltschaft\ndas Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit\nnicht bejaht hat «(HA 145:;. Der Nebenkläger ist bisher\n\nanscheinend nur in seiner Eigenschaft als Verletztex,\nnicht als Vater des Getötelen,zugelassen worden\n(HA 52, 58)»\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-26/4-str-338-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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