{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-19_4_StR_459_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 459/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"& StR 459/61\n\nBu 2165 027\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\nkegen\n\nden Maschinenschlosser Heinz “ EB :.: : Em\na». geboren am EEE 928 in vw Ostpreußen,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Profi. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. in ser\nVerhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB pei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nin Pochum vom 9. Juni 196‘ mit den Feststellungen aufsehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die\nGroße Strafkammer Recklinghausen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) gegenüber der Frau\nCr schuldig gemacht zu haben. Er ist auf Kosten\nder Staatskasse freigesprochen worden.\n\nMit der Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\nVorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet.\n\nDie Beschwerdefführerin macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Tatrichter ist zum Ergebnis gekommen, ein dringender Verdacäat, daß der Angeklagte -— sei es auch nur\nzeitweilig - Gewalt angewandt habe, bleibe nach wie vor\nbestehen. Es könne trotz der angeführten Zweifel durchaus\nsein, daß Frau Gr im wesentlichen die Wahrheit\ngesagt habe. Aber die Bedenken, die bei Berücksichtigung\nailer Umstände verblieben, seien so groß, daß die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen halte, daß die Zeugin\n- etwa aus Furcht vor ihrem Ehemann - in allen wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt und es in Wirklichkeit\nan jeder Gewaltanwendung seitens des Angeklagten gefehlt\nhabe. Das Landgericht habe hierbei nicht verkannt, daß\ndie Aussage der Zeugin insofern eine Stütze erfahren habe,\nals sie am Hals Kratzwunden erlitten habe. Das ergebe\nsich aus dem ärztlichen Attest des Dr. WEB, cas\nin der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Es sei\naber nicht ausgeschlossen, daß sich die Zeugin diese\nVerletzung auf eine andere Art und Weise zugezogen\nhabc. So sei es möglich, daß sie, als sie zu Fall ge-\n\nkommen sei, mit dem Gesicht und Hals auf eine Hecke gestürzt sei, die sich unmittelbar neben den Mülltonnen\nbefinde, bei denen die Nebenklägerin hingefallen sei.\n\nDie Revision macht mit der Aufklärungsrüge zu\nRecht geltend, daß der Arzt darüber hätte vernommen werden\nmüssen, ob es sich bei diesen Verletzungen um die Folgen\nmenschlicher Gewaltanwendung oder eines Falles in die\nHecke gehandelt habe. Hierüber war dem schriftlichen\nZeugnis nichts zu entnehmen. Die Vernehmung war umsomehr\ngeboten, als in einem Strafverfahren wegen Notzucht die\nVerlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen\nunzulässig ist. Der Sinn des § 256 StPO geht nicht dahin, daß die Feststellung einer Körperverletzung in\njedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. Die\nschriftliche Erklärung eines Arztes kann nur dann eine\nausreichende Urteilsgrundlage pieten, wenn es für die\nFeststellung des gesetzlichen Tatbestandes im Rahmen\nder Körperverletzungstaten (§§ 225, 223 a, 230 StGB)\nauf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein der Körperverletzung selbst. Hier aber war die\nFrage zu beantworten, welche Schlüsse aus Verletzungen auf die mögliche Verwirklihung des Tatbestandes\nder Notzucht gezogen werden können. In Fällen dieser\nArt vermag die Verlesung eines Zeugnisses die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen\n(EGCHSt 4, 155 ff).\n\nAuch durch die Vernehmung des Polizeibeamten,\nder die Zeugin kurz nach dem Tatgeschehen gesehen hat\n(HA Bl. 2), hätte eine weitere Aufklärung dieses Punktes;\nder für die Beweiswürdigung von entscheidender Redeutung sein konnte, erfolgen können. Sie mußte sich daher\n\ndem Gericht aufdrängen, wie die Revision zutreffend\ngeltend macht.\n\nAngesichts des dringenden Tatverdachts, den\ndas Landgericht selbst annimmt, hätte es, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, ferner nahe gelegen,\nden Kriminalmeister, der den Angeklagten am 30. Januar\n1961 - also kurz nach dem Vorfall, der sich am 29. Januar 1961 zugetragen haben soll - vernommen hat, über\nden Inhalt der damaligen Einlassung des Angeklagten\nzu hören. Dieser hatte u. a. folgendes erklärt (HA\nBl. 7R, 8)°\n\n\"Ich kann aber auch jetzt nur sagen, daß ich mich\nin Folge meiner Trunkenheit an Einzelheiten des\nVorfalles nicht mehr erinnern kann. Das soll\n\naber beileibe keine Ausrede und Entschuldigung\nvon meiner Seite sein. Ich bin auch selbst der\nÜberzeugung, daß sich alles so zugetragen hat,\nwie es von der Frau G geschildert wurde.\nIch hatte ja auch die Absicht, mit dieser Frau\ngeschlechtlich zu verkehren. Dieser Gedanke kam\nmir, als ich zuletzt mit der Gr tanzte.\nAuf Eefragen möchte ich aber erklären, daß die\nGr mir in keiner Weise Veranlassung gegeben hat, den Geschlechtstrieb in mir zu wecken.\n\n«.. Ich erkläre abschließend nochmals, daß ich\n\nmich voll schuldig fühle, meine Tat aber jetzt sehr\n\nbereue. ...\"\n\nDie Vernehmung dieses Zeugen hätte möglicherweise weitere\n\nAufschlüsse darüber geben können, ob die Einlassung des\nAngeklagten, er wisse infolge des genossenen Alkohols\nüberhaupt nicht, was sich abgespielt habe, zutreffend\nist {UA S. 5 f). Im Interesse der Wahrheitsermittlung\n\ndrängte sich daher die Vernehmung auch dieses Zeugen auf.\n\nEbenso bot sich die Vernehmung des Polizeibeamten,\nder den Angeklagten kurz nach der Tat in seiner Wohnung\nvorläufig Testgenommen hat, darüber an, welchen Einfluß\n\ndie vom Angeklagten behauptete Alkoholeinwirkung auf\ndiesen gehabt hat. Dies war für die Entscheidung der\nFrage wichtig, ob sie derart gewesen sein kann, daß\nder Angeklagte nicht hat wissen können, was sich kurze\nZeit vorher abgespielt hatte, oder ob er in Erinnerung\nan sein Verhalten dieses, wie die Revision geltend\nmacht, im Vorverfahren eingestanden hat.\n\nDas Urteil konnte daher keinen Bestand haben.\n\nEines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen\nbedurfte es unter diesen Umständen nicht.\n\nDas Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben\nzu erwägen, ob die Beweisaufnahme auch noch auf die\nweiteren in der Revisionsschrift angeführten Beweismittel‘zäa erstrecken ist.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-459-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-459-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.508508+00:00"}}