{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-19_4_StR_452_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 452/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"216, 028)\n\n4_StR_452/01\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Stirafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Gerhard TED aus rue\nGE: zevoren am U 1922 in ve; zur\n\nZoit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundestrichier Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 26. Apıül 1961\nin den Fällen Il sowie IV 2, 3, 4 und 5 in vollem\n\nUmfang, im übrigen im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Betrugs in B Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in\nHagen vom 18. März 1960 zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nteilweise begründet.\n\nhe\n\nDie Verfahrensrüger schlagen nicht durch.\n\n2. Der Angeklagte bemängelt, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer seinen Antrag abgelehnt habe, die Aussagen verschiedener Zeugen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. |\n\nDem Vorbringen der Revision läßt sich aber mur\nentnehmen, daß der Angeklagte wegen des Inhalts der\nZeugenaussagen Interesse an ihrer schriftlichen Festhaltung hatte. Inwiefern es ihm gerade auf den Wortlaut\nangekommen wäre, der nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO\nallcin die Niederschreibung hätte rechtfertigen können,\nhat er nicht dargetan. Die Verfahrensrüge ist daher\nschon in ihrem Ausgangspunkt verfehlt.\n\n2. Der Angeklagte macht geltend, zahlreiche von\nder Staatsanwaltschaft in Hannover gegen ihn in den\n\nletzten Jahren eingeleitete Strafverfahren, in denen\ngleiche oder doch ähnliche Beschuldigungen wie in der\nvorliegenden Sache gegen ihn erhoben worden seien,\nhätten mit Freispruch oder Einstellung geendet. Er\nbeanstandet, daß das Landgericht die Beiziehung dieser\n\"Verfahren\" als \"Beweismittel für die Nichtstrafbarkeit\"\n\nseiner Handlungen abgelehnt habe.\n\nEs mag dahinstehen;, ob diese Verfahrensrüge\nals ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nund damit als statthaft angesehen werden kann, obwohl\nder Angeklagte die Aktenzeichen der in Rede stehenden\nzahlreichen Strafsachen nicht angegeben hat. Jedenfalls\nist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hatte die\ndem Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Beschuldigungen nach seiner eigenen Rechtsansicht zu bewerten, ünabhängig von der in anderen, wenn\nauch rechtlich gleich oder ähnlich gelagerten Fällen\nvon den Gerichten und der Staatsanwaltschaft vertretenen\nRechtsauffassung. Ob seine Auffassung nach den Feststellungen den Schuldspruch trägt, ist auf die Sachrüge von dem Revisionsgericht nachzuprüfen. Darauf\nwird nachstehend eingegangen werden.\n\nB. Die _ Sachrüge\n\nI. Allgemeines\n\nDie Revision bringt vor, das Landgericht habe’\ndie erhobenen Beweise mangelhaft gewürdigt. Es habe\nden Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen im Urteil nicht\nwiedergegeben und sich damit nicht im einzelnen auseinandergesetzt. In verschiedenen Punkten habe es\n\nBekundungen der Zeugen, die zu den getroffenen Fesistellungen im Widerspruch stünden, unberücksichtigt\ngelassen.\n\nNach § 267 Abs. 1 StPO müssen nur die für\nerwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden, in den Urteilsgründen angegeben werden. Das\nist im angefochtenen Urteil geschehen. Die Beweistatsachen sollen angegeben werden. Ist letzteres nicht\ngeschehen, so begründet es nach festsiehender Rechisprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichishofs\ngrundsätzlich nicht die Revision. In einem solchen\nFalle liegt regelmäßig weder ein Verfahrensfehler noch\nein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. ES\nist kein Grund ersichtlich, weswegen in der vorliegenden\nSache einc Ausnahme von dieser Regel gemacht werden\nsollte.\n\nDie Strafprozeßordnung hat die Verantwortung\nfür die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen\ngrundsätzlich dem Tatrichter übertragen. Das Revisionsgericht kann das Zustandekommen der tatsächlichen\nFeststellungen nur auf eine zulässige Verfahrensrüge,\nihre Richtigkeit in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur\ndaraufhin überprüfen, ob sie mit den Denkgesetzen und\nder Erfahrung in Einklang stehen. Einwendungen in dieser Hinsicht sind weder von der Revision erhoben worden noch sonst ersichtlich.\n\nOb der Tatrichter die Aussage eines vernommenen\nZeugen vollständig und richtig verwertet hat, kann das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen.\n\nu\n\nII. Fall_II_ der Urteilsgründe\n\nDer Angeklagte war 1956 mit der \"Blindenwerkstätten SC GmbH\" in Verbindung getreten.\nIm Februar 1957 wurde er von dieser Gesellschaft zum\nGeschäftsführer bestellt. Am 22. Juli 1957 wurde über\ndas Vermögen der Geselischaft das Konkursverfahren\neröffnet, am 2. August 1958 mangels Masse eingestellt\n(UA 4/5). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens\nist jedenfalls bis zum November 1958 - in der Zeit,\nin der die dem Angeklagten zur Last liegenden Handlungen begangen wurden - von den Gesellschaftern ein\nBeschluß über die Weiterführung oder die Liquidation\nder Gesellschaft nicht gefaßt worden (UA 22),\n\nBereits vor der Konkurseröffnung hatte der Angeklagte für die Blindenwerkstätten SED GubH\n\nin ED sine sogenannte Bezirkestelle eingexichtet. Als er nach der Konkurseröffnung für die\n\nGesellschaft nicht mehr tätig sein konnte, nahm er\nMitte 1957 zu dem Kriegsblinden HAB geschäftliche\nBeziehungen auf, dex in DEE einen anerkannten °\nSchwerbeschädigtenbetrieb hatte. Er bezog seit dieser\nZeit von Hm Schwerbeschädigtenwaren und verkaufte\nsie weiter. HE gestattete inm, in Eggwein Auslieferungslager zu unterhalten (UA 5).\n\nDer Angeklagte vertrieb aber unter der Firma\n“Schwerbeschädigtenwerkstatt, Bezirksstelle Ew nicht\nnur die von der Firma HB bezogenen Schwerbeschädigtenwaren, die teurer - und zwar regelmäßig um 80 % teurer\n(UA 24) -, allerdings in vielen Fällen haltbarer sind\nals gewöhnliche Handelswaren, sondern auch gewöhnliche\n\nHandelswaren, die er von verschiedenen Herstellerfirmen und Kaufhäusern bezog (UA 7).\n\nBei seinen Geschäften bediente sich der Angeklagte der Mitwirkung der von ihm abhängigen, wirischaftlich unerfahrenen früheren - bereits rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Frau Sw; dic\nnach seinen Anweisungen arbeitete (UA 4 und 11).\n\nIm Januar 1958 brach Hip infolge von Beschwerden über das Geschäftsgebaren des Angeklagten\ndic Geschäftsbeziehungen zu ihm ab. Nunmehr trat nach\naußen hin Frau Swan die Stelle des Angeklagten.\nSie bozog jetzt die Waren von Hp; der Angeklagte\nwar nach außen hin ihr Angestellter. Tatsächlich blieb\naber alles wie bisher. Im Innenverhältnis war der Angeklagte für den Geschäftsbetrieb verantwortlich,\nwährend Frau EEE auch weiterhin nach seinen Anweisungen arbeitete (UA 7/8).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen seines\nVerhaltens bei dem Vertrieb der Waren mehreren Kunden\ngegenüber im Falle II der Urteilsgründe des fortgesetzten Betrugs schuldig befunden.\n\nl. Die Annahme von Betrug im Falle der Firma\nHÖGEEB (11 1 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Firma HM hat bei dem Angeklagten Blindenwaren zum Preise von 92,55 DM bestellt.\nDas Landgericht konnte zwar nicht aufklären, ob die\nersten Verhandlungen mit der Firma Hö@B der Angeklagte,\nFrau SCEEEED oder eine von ihnen beauftragte Person\ngeführt hat. Tas steht aber dem Schuldspruch nicht\n\nentgegen. Denn das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte Frau Sp. beide als Mittäter auf Grund\neines gemeinsamen Planes und zwar nach den Weisungen\ndes Angeklagten,die Waren als Blindenwaren zu dem für\nsolche angemessenen Preis geliefert und sich haben\nbezahlen lassen, obwohl es sich um gewöhnliche Handelswaren gehandelt hat. Entgegen den Bemängelungen der\nRevision sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt,\n\n2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat der\nAngeklagte der Firma Hoi und FEW Waren zum\nRechnungsbetrag von 64,05 DM geliefert. Nach den\nFeststellungen hat zwar die Firma einige Zeit nach\nder Lieferung dem Angeklagten gegenüber geltend gemacht, bei den gelieferten Waren handle es sich nicht\num die vorsprochenen Blindenwaren (UA 13). Daß diese\nBeanstandung berechtigt war, daß die Waren also tatsächlich nicht von Blinden hergestellt waren, stellt\naber das Urteil nicht fest. Es läßt im Gegenteil ausdrücklich offen (UA 17), ob Freu SB nicht die\nWaren von den Blindenwerkstätten Sp CubH\nvor der Konkurseröffnung erworben hatte. Es hat demgemäß versuchten Betrug — der Kaufpreis ist von der\nFirma Ho und Tegwicht bezahlt worden - nur\ndeswegen angenommen, weil die Waren in einer Blindenwerkstatt in Hg, nicht aber von im Raune Egg\nansässigen Blinden hergestellt worden seien. Die in\nEgBansässige Firma habe kein Interesse daran gehabt, Blinde in ID durch Ankauf von Blindenwaren\nzu unterstützen; dem Angeklagten sei das klar gewesen.\n\nDer mit der Zahlung des Kaufpreises von der Firma\nHOP un Pop bezweökte Erfolg würde deshal;b\nnicht eingetreten sein.\n\nDiese Ausführungen verkennen das Wesen des\nBetrugs. Der Tatbestand des § 263 StGB will ausschließlich das Rechtsgut des Vermögens schützen,\nnicht aber die persönliche Entschlußfreiheit. Vermögensschaden beim Betrug ist die auf der Täuschung\nberuhende Minderung des Vermögens. Allerdings hat nicht\njeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für jedermann.\nDarüber, ob jemand geschädigt ist, entscheidet aber\nnicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen,\nsondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten\nDritten (vgl. im einzelnen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs BGHSt 16, 220 und 4 StR 166/61 vom\n16. August 1961, auch letzterer zum Abdruck in der\nSammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nbestimmt).\n\nWollte die Firma HOW und reg Blindenwaren zu dem für diese angemessenen, gegenüber gewöhnlichen Handelswaron höheren Preis erwerben und hat sie\nsolche Waren erhalten, so wäre sie nach der vernünftigen Beurteilung eines unbeteiligten Dritten durch die\nBezahlung des Kaufpreises nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden, gleichviel, ob die Waren in Egg\noder in Hggp hergestellt wurden.\n\nDie bisherigen Feststellungen im Falle II 2\ntragen daher den Schuläspruch wegen Betrugs nicht.\n\n3. Im Falle IT 3 hat der Apotheker Sc\nvon dem Angeklagten Schwerbeschädigtenwaren zum Preise\nvon 24 DM bestellt und nsch Lieferung der Waren\nbezahlt. Das Landgericht hat hier bei der Annahme von\nBetrug entscheidenden Wert darauf gelegt, daß die\nWaren nicht, wie es SciMB auf Grund der Ankündigung\ndes Angeklagten angenommen hatte, in DENE ;\nzu dem der Apothekenbezirk Sc: gehörte, hergestellt worden waren. Betrug kann aber nach den vorstehend unter Nr. 2 gemachten Ausführungen nichi angenommen werden, wenn es sich tatsächlich um Schwerbeschädigtenwaren gehandelt hat, die nur anderwärts als\nin DEE hergestellt wurden. Daß die gelieferten Waren überhaupt nicht von Schwerbeschädigten\nangefertigt waren, stellt das Urteil nicht fest, Das\nLandgexicht spricht zwar davon, daß Sciilp die\nWaren \"zu einem erheblich übersetzten Preis erworben\"\nhabe (UA 20). Da das Landgericht aber entscheidenden\nWert goradg darauf gelegt hat, ob die Waren in Dee\nGEB rergesielit waren, wollte es möglicherweise\ndamit nur zum Ausdruck bringen, daß Scie den\ngegenüber gewöhnlichen Handelswaren um etwa 80 % höheren\nPreis bezahlt hätte, wenn es sich um Schwerbeschädigten-\n\nwaren aus DEE gehandelt hätte.\n\n4. Im Falle II 4 hat der Angeklagte im November\n1958 in an verschiedene Firmen gerichteten Rundschreiben\nBlindenwaren zum Verkauf angeboten, obwohl er und Frau\nSCHEEEEES weder Waren von Blinden herstellen ließen noch\ndamals überhaupt Blindenwaren vertrieben; sie kauften\ndamals nur gewöhnliche Handelswaren in Geschäften und\nWarenhäusern, um sie mit erheblichem Gewinn als Blindenund Schwerbeschädigtenwaren weiterzuverkaufen (UA 22).\nDas Landgericht hat insoweit versuchten Betrug angenommen»\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist das\nnicht gerechtfertigt. Nach der im Einklang mit der\nRechtsprechung des Reichsgerichts stehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine über eine\nbloße Vorbereitungshandlung hinausgehende, die Annahme cines Versuchs begründende Ausführungshandlung\nerst dann vor, wenn die Handlung einen derartigen\nunmiitelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet ist und die\nunmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolgs nahegerückt ist (vgl. BGHSt 2, 380, 381; 4,\n270, 273). In der vorliegenden Sache isi es zweifelhaft, ob durch die Versendung der Rundschreiben das\nVermögen der Firmen, die das Rundschreiben erhalten\nhatten, schon in dieser Weise unmiitelbar angegriffen\nwar. Die Frage muß für den Fall verneint werden, daß\ndie Empfänger des Rundschreibens noch nicht in laufender Geschäftsverbindung mit dem Angeklagten standen\nund es völlig offen war, ob sie sich bereit finden\nwürden, bei dem Angeklagten die angepriesenen Blindenwaren zu bestellen. Konnte der Angeklagte dagegen\ndamit rechnen, daß die Empfänger des Rundschreibens\nallgemein oder jedenfalls bestimmte einzelne von ihnen\nBostellungen ohne nähere Prüfung aufgeben würden, Z.B.\nweil der Angeklagte ihnen bekannt war und er ihnen\nschon Öfter derartige Waren geliefert hatte, so könnte\ndie Annahme eines unmittelbaren Angriffs auf ihr Vermögen und damit eines versuchten Betrugs nicht beanstandet werden. Das Landgericht wird demgemäß die Verhältnisse näher zu prüfen haben.\n\n5. Die wegen der Bedenken in den Punkten II 2\nbis 4 gebotene Aufhebung des Schuldspruchs muß sich auf\n\n- 11 -\n\nden ganzen Fall II erstrecken, weil insoweit das\nLandgericht einen einheitlichen fortgesetzten Betrug angenommen hat.\n\nDas Landgericht wird die Annahme eines \"einheitlichen, auf die Verwirklichung des Gesamterfolges\ngerichteten Vorsatzes\" (UA 23) überprüfen müssen. Der\nfür eine fortgesetzte Tat unerläßliche Gesamtvorsatz\nsetzt nämlich voraus, daß das Wissen und Wollen des\nTäters den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorweg begreift, als nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und die ungefähre Art der Begehung, sondern auch\nOrt und Zeit der Begehung in Betracht kommen. Hieran\nhat der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung BGESt\n1, 313, 315 stets festgehalten. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert nicht, statt eines\nfortigesetzten Betrugs gegebenenfalls mehrere selbständige\nBetrugstaten anzunehmen.\n\nIII. Fall III der Urteilsgründe\n\nIn diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs schuldig befunden.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit\nvon Ende 1956 vis Herbst 1958 insgesamt 7 Firmen, die\nWaren auf Kredit lieferten, in ihrem Vermögen geschädigt:\nIn den Fällen III 3, 4, 5 und 7 hat er dabei gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten Frau SB zehandelt;\ndie das Landgericht als Mittäterin verurteilt hat.\n\nDas Landgericht haö nicht nur festgestellt - wogegen die Revision Einwendungen erhebt -, daß der Ange-\n\nklagte den Inhabern oder Angestellten dieser Firmen\n\nder Wahrheit zuwider vorgespiegelt hat, daß er In-\n\nhaber oder Geschäftsführer eines Schwerbeschädigtenbetriebes sei. Der Schuldspruch in den Fällen III 1\n\nbis III 7 wird schon durch die Feststellung getragen,\ndaß der Angeklagte bei den Warenbestellungen in den\neinzelnen Fällen nicht nur — ihm bewußt — zahlungsunfähig war, sondern auch gar nicht den Willen hatte, die\nversprochenen Zahlungen zu leisten; nach der Überzeugung\ndes Landgerichts haben die Inhaber oder Angestellten\n\nder Lieferfirmen dem Angeklagten die bestellten Waren\nnur deswegen auf Kredit gelieferi, weil sie ihm Glauben\nschenkten, er könne und wolle die Waren wie versprochen\nbezahlen. Zwar hat das Landgericht dir Zahlungsunfähigkeit\nund -unwilligkeit des Angeklagten nur für einige dieser\nFälle ausdrücklich festgestellt (UA 26, 27, 35/36)»\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber deutlich,\ndaß das Landgericht aus der zeitlichen Reihenfolge\nder einzelnen Handlungen, aus der Entwicklung der finanziellen Lage des Angeklagten und aus der Tatsache, daß\ndie Angeklagten die in Rede stehenden Beiträge \"noch\nheute\" schuldig sind, die Überzeugung von dieser Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit für alle Fälle gewonnen\nhai.\n\nDie Einwendungen, die die Revision daraus herleitet, daß die frühere Mitangeklagte Frau Se\nvexrmögend sei und alle von dem Angekla&ten oingegangenen\nVerpflichtungen übernommen und inzwischen alle Schulden\nbezahlt habe, gehen an den Feststellungen vorbei. Jedenfalls bis zum Januar 1958 - die meisten der im Abschnitt III behandelten Fälle liegen zeitlich früher -\nwar der Angeklagte der Geschäftsherr und die geschäft-\n\n» 13 =\n\nlich unerfahrene Frau SEE nach seinen Weisungen\nbei ihm tätig. Auch vom Januar 1958 ab \"blieb alles\ntatsächlich 80, wie es vorher gewesen war\"“(UA 4 und 8).\nFrau SEE naite selbst in den Fällen, in denen\n\ndie Geschäfte auf ihren Namen geschlossen wurden,\nnicht den Willen zu zahlen und es war für sie \"völlig\nungewiß, ob und wann die Waren bezahlt werden könnten\"\n(VA 38 und 39); tatsächlich hat sie die Schulden \"noch\nheute\" nicht bezahlt. Deswegen hat das Landgericht\n\nFrau SEE, soweit sie in den einzelnen Fällen an\nden Vorspiegelungen des Angeklagten mitwirkte, ebenfalls des Betrugs schuldig befunden und befinden können.\n\nZum Schuldspruch im Falle III kann somit die\nRevision keinen Erfolg haben. Dadurch, daß das Landgericht die 7 Einzelfälle zu einem einzigen fortgesetzten\nBetrug zusammengefaßt hat, ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nIv. Fälle IV 1 bis 6 der Urteilsgründe\n\nUnter der Nr. IV der Urteilsgründe hat das Lendgericht 6 selbständige Fälle von Betrug angenommen.\n\n1. In den Fällen IV 1 und 6 hält das Urteil der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Im Falle IV 1 hat der Angeklagte am Pfingstsamstag, dem 8. Juni 1957, bei dem ihm bekannten Tankstellenpächter Igwe für 24,40 DM Benzin getankt\nund sich von IB unter dem Vorbringen, er habe\nkein Bargeld bei sich und könne solches nicht mehr bei\nseiner Bank holen, weil diese schon geschlossen sei,\n\n- 14.\n\nein Darlehen von 50 DM geben lassen. Er stellte einen\nScheck über den Gesamtbetrag von 74,40 DM aus und\n\ngab ihn IB. Der Scheck wurde aber mangels Deckung\nnicht eingelöst und der Betrag auch in der Folgezeit\nvon dem Angeklagten nicht bezahlt.\n\nAls Vorspiegelung einer unwahren Tatsache hat\ndas Landgericht die Behauptung des Angeklagten erachiet, er könne bei seiner Bank deshalb kein Geld\nholen, weil sie bereits geschlossen sei. In Wahrheit\nhabe er deshalb kein Geld holen können, weil er kein\nGuthaben auf seinem Bankkonto gehabt habe (UA 42). Das\nLandgericht hau also die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte wußte, daß er kein Geld auf seinem Bankkonto hatte. Zwar kann dieses Bewußtsein des Angeklagten,\nworauf die Revision an sich mit Recht hinweist, nicht\nallein aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang\nangeführten Tatsache hergeleitet werden, daß der Scheck\nmangels Deckung nicht eingelöst werden konnte. Das Landgericht hat aber ersichtlich die dem Zusammenhang des\nUrteils zu entnehmende wirtschaftliche Bedrängnis des\nAngeklagten (vgl. bes. UA 35/36) und die Tatsache berücksichtigt, daß der Angeklagte eben auch in der Folgezeit seine Schuld an IE nicht bezahlte. Hiernach\nist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndie mangelnde Deckung des Schecks gekannt, und damit\ndie Verurteilung wegen Betrugs im Falle I aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Im Faile IV 6 ließ sich der Angeklagte von\ndem Gastwirt Ki an 12. Februar 1958 ein Darlehen\nvon 150 DM geben, versprach Rückzahlung innerhalb kurzer\nZeit und stellte über die Darlehenssumme und eine rückständige Zechschuld von 150 DM einen Scheck zum Betrage\n\n- 15 -\n\nvon 300 DM aus. Er rechnete aber damit, daß dieser\nScheck mangels Deckung nicht eingelöst werde. So kam\nes dann auch. Der Angeklagte hat auch in der Folgezeit\nseine Schuld nicht bezahlt.\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs, gegen den in\ndicsem Falle die Revision keinen Einzelangriff er-\n\nhebt, 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Dagegen muß in den Fällen IV 2 bis 5 die\n\n_Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.\n\na) Im Falle IV 2 der Urteilsgründe ließ sich\nder Angeklagte im Januar 1958 von seinem Kraftfahrer\nEm ein Darlehen von 350 DM geben und versprach\ndie Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich einer\n\n\"Belohnung\" von 50 DM innerhalb zweier Tage. In Wirk- -\n\nlichkeit war der Angeklagte weder gewillt noch in der\nLage, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen.\nED het auch in der Folgezeit sein Geld nicht\nerhalten.\n\n\"Einige Zeit\" (UA 43) nach dem Empfang des\nDarlehens stellte der Angeklagte dem EB für einen\nBetrag von 280 DM,den er ihm schuldig war, einen\nWechsel über 280 DM aus, Dieser Wechsel ging aber\nzu Protest, weil der Angeklagte kein Bankgutihaben und\nauch keinen Kredii bei der Bank hatte. Damit hatte\nder Angeklagte bei der Ausstellung des Wechsels gerechnet.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte\nhabe Egg durch die Hingabe des Wechsels von Bei-\n\nrm nr ran nn nt en m nn\n\n..\n\n— — —\n\ntreibungsmaßnanmen abhalten wollen (UA 444 und\ndieser, \"der auch nach Februar 1958 hin und wieder\nfür den Angeklagten Ti fuhr und bei seinon Fahrten\nfür den Angeklagten Ti kassierte\", sei durch die\nHingabe des Wechsels abgehalten worden, \"sich das\nGeld durch Einbehaltung kassierter Beträge oder\n\ndurch Beitreibungsmaßnahmen zu verschaffen\" (UA 45).\n\nFür beide Fälle der Schädigung Eis hat\ndas Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen.\n\nSoweit sich der Angeklagte von Egw das\nDarlehen geben ließ, ist die Annahme von Betrug\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen bestehen\ngegen die Verurteilung im zweiten Teilfell, jeden-Talls wegen vollendeten Betrugs, rechtliche Bedenken.\nDas Landgericht hat nämlich nicht erörtert, ob\n\"Beitreibungsmaßnabmen\" Aussicht auf Erfolg gehabt\nhätten. Nach den sonstigen Feststellungen über die\nVerschuldung des Angeklagten und die gegen ihn bereits durchgeführten Offenbarungseidverfahren und\nsonstigen Vollstreckungsmaßnahmen muß das zweifelhaft erscheinen. Waren aber die Beitreibungsmaßnahmen\naussichtslos, dann ist El durch ihre Unterlassung\nnicht geschädigt worden, Von der \"Einbehaltung kassierter Beträge\" kann aber FW durch sein Vertrauen\nauf die Güte des ihm überreichten Wechsels nur in der\nZeit abgehalten worden sein, seit er den Wechsel erhalten hatte und bis dieser zu Protest ging. Daß der\nBesitz eines zu Protest gegangenen und folglich weriiosen techsels EB angehalten haben sollte, sich\nauf andere ihm mögliche und von ihm überhaupt in Betracht gezogene Weise schadlos zu halten, würde der\n\n- 17 -\n\nLebenserfahrung widersprechen. Daß EB vei siner\nder \"nach Februar 1958 hin und wieder\" für den Angeklagten ausgeführten Fahrten noch vor dem Zeitpunkt\ndes Wechsolprotestes Geld für den Angeklagten kassiert\nhätte, ist bisher nicht festgestellt.\n\nWegen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs, gegen den im übrigen aus den\noben unter Nr. II 5 erörterten Gründen Bedenken bestehen, muß das Urteil im Falle IV 2 im ganzen aufgehoben werden.\n\nb) Im Falle IV 3 hat der Angeklagte dem Tankstelleninhaber Leg in Januar 1958 \"für offenstehende Tankrechnungen\" (UA 45) zwei Schecks über\n290 DM und 240 DM gegeben, obwohl er wußte, daß keine\nDeckung vorhanden war. Als die Schecks mangels\nDeckung nicht eingelöst worden waren, entschuldigte\nsich der Angeklagte mit einem Versehen und stellte\neinen Scheck auf eine andere Bank aus. Auch dieser\nwurde nicht eingelöst. j\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt. Waren aber im Zeitpunkt der ersten\nScheckhingabe die Schulden des Angeklagten bereits\nentstanden, so ist nicht ersichtlich, welchen Schaden\nLersch durch den Empfang der ungedeckten Schecks\nerlitten haben soll. Das Landgericht hat zwar erwähnt,\nLersch habe auf Grund der Täuschung des Angeklagten\n\"den Treibstoff abgegeben\" (UA 46). Das steht aber\nnicht im Einklang damit, daß bei der Hingabe des\nSchecks die Tankrechnungen bereits offen standen.\n\n- 18 -\n\nc) Im Falle IV 4 wurde dem als Kraftfahrer\nfür den Angeklagten tätigen EcEB, der einen\nViochenlohn von 70 DM erhielt, am 18. April 1958\nauf Veranlassung des Angeklagten ein - wie der\nAngeklagte wußte - ungedeckter Scheck in Höhe eines\nWochenlohns ausgestellt, der dann nicht eingelöst\nwurde. Be war noch \"bis Juni 1958 als Fahrer\nfür den Angeklagten tätig\". Er hat von dem Angeklagten\nnoch heute mehr als 100 DM zu bekommen\" (UA 46/47).\n\nAuch in diesem Falle hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Betrugs verurteilt.\n\nEs muß mangels abweichender Feststellungen\ndavon ausgegangen werden, daß der Kraftfahrer Bei:\nwie bei der Entlohnung von Arbeitern üblich, seinen\nLohn nachträglich auebezahlt erhielt, daß also der am\n18. April ausgestellte Scheck für einen bereits abgelaufenen Lohnzeitraum bestimmt war. Dann ist nicht\nersichtlich, inwiefern Bennenhei durch die in der Ausstellung eines ungedeckten Schecks liegende Täuschung\nzu ciner sein Vermögen schädigenden Verfügung veranlaßt worden sein sollte. Seinen Lohn für die folgenden\nWochen hat er offenbar im großen ganzen erhalten; da\ner noch heute nur \"mehr als 100 DM\" (einschließlich\ndes Scheckbetrags von 70 DM) zu bekommen hat. Daß er\nalso von einer \"gewinnbringenden Verwertung seiner\nArbeitskraft\" (UA 48) durch die Täuschung abgehalten\nworden wäre, ist ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht\nersichtlich,\n\nd) Im Falle IV 5 ließ sich der Angeklagte am\n28. Januar 1958 von dem Versicherungskaufmann Dr. Bag\n\nein Darlehen von 2.000 DM geben, angeblich um einen\nKraftwagen zu kaufen. In Wirklichkeit wollte er mit\ndem Geld seine Schulden zahlen. Er gab auch der Wahrheit zuwider sein monatliches Einkommen mit 800 DM\n\nan und verschwieg seine Schulden und die gegen ihn\nbereits getroffenen Zwangsmaßnahmen. Über die Rückzahlungsbeträge, die zum 1. März, 1. April und 1. Mai\n1958 in Höhe von je 730 DM fällig waren, stellte er\ndrei Wechsel aus, obwohl er wußie, daß er zu den zugesicherten Zahlungen nicht in der Lage war. Der ersie\nWechscol ging mit einem Restbetrag von 80,40 DM zu\nProtest. Diesen Restbetrag bezahlte dann der Angeklagte.\nAuch der zweite Wechsel ging zu Protest. Noch ehe\n\nDr. Bag davon erfuhr, ließ sich der Angeklagte von\nihm Anfang April 1958 ein weiteres Darlehen von 500 DM\n\nauszahlen. Dieses Geld wolle er, so erklärte er Dr. Ba\nzur Bezahlung der Instandsetzungskosten seines Kraftwagens verwenden. Diesen Kraftwagen übereignete er\n\nDr. Bag zur Sicherheit. In Wirklichkeit verwendete\n\nor die 500 DM nicht für den angegebenen Zweck. Der\n\nüber die 500 DM ausgestellte Wechsel ging deichfalls\n\nzu Protest. Dr. Bag hat sich jedoch dadurch ashadlos\nhalten können, daß er den in der Reparaturwerkstätte\nstehenden, ihm sicherungsübereigneten Kraftwagen zum\nTaxwert übernahm (UA 48 bis 50).\n\nWegen dieses Verhaltens gegenüber Dr. Beggp hat\ndas Landgericht den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs schuldig gesprochen. Dagegen bestehen rechtliche\nBedenken.\n\nFür den zweiten Teil des fortgesetzten Betzugs\n(Daxlehen von 500 DM) ist nämlich fraglich, ob Dr. Ben\nüberhaupt geschädigt worden ist. Der Angeklagte hat\n\n= 20 -\n\nDr. Ban seinen Kraftwagen sicherungshalber übereignet.\nDer Wagen hatte einen solchen Wert, daß sich Dr. Bogn\n\nin voller Höhe schadlos halten konnte. Durch die Sicherungsübereignung eines im Besitz des Schuldners bleibenden Gegenstandes kann zwar der Gläubiger jedenfalls dann,\nwenn der Schuldner den Gegenstand weiter benützt und\n\nwenn er zahlungsunfähig und böswillig ist, unter Umständen\neine wirkliche Sicherung nicht erhalten; sein Vermögen\nkann dann in einer Weise, die einer Vermögensschädigung\ngleichkommt, gefährdet sein (vgl. BGHSt 15, 24, 27/28).\nNach den Feststellungen (UA 49) muß aber davon ausgegangen\nwerden, daß der Wagen, der Dr. Ba sicherungsübereignet\nwurde, in einer Reparaturwerkstätte stand und von dem\nAngeklagten nicht benützt wurde, so daß Dr. Bag - wie\n\nes dann auch geschah - ohne weiteres die Möglichkeit\n\ndes Zugriffs hatte.\n\nDie Vorspiegelung einer unwahren Tatsache hinsichtlich dieses Darlehens von 500 DM hat das Landgericht\ndarin erblickt, daß der Angeklagte zusicherte, das Gald\nzur Bezahlung der Reparaturkosten verwenden zu wollen,\ndiese aber dann unterließ. Das Landgericht hat aber nicht\nfesigestellt, daß der Angeklagte schon in dem Zeitpunkt,\nals er sich das Geld auszählen ließ, entgegen seiner\nZusicherung nicht den Willen hatte, damit die Reparaturkosten zu begleichen. Auch das Tatbestandsmerkmal der\nVorspiegelung einer unwahren Tatsache ist somTt nicht\neindeutig dargetan.\n\nDa das Landgericht für das Verhalten des Angeklagten gegenüber Dr. Ba fortgesetzten Betrug angenommen hat, muß im Falle IV 5 der Schuldspruch im ganzen\naufgehoben werden. Das Landgericht wird damit Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob hinsichtlich des ersten\nDarlehens von 2.000 DM die Voraussetzungen des Betrugs\nvoll gegeben sind. Das könnte z.B. dann zu verneinen sein,\n\nwenn der Angeklagte schon bei den Verhandlungen über\ndie Gewährung des ersten Darlehens Dr. Ba das\nEigentum an seinem eigenen Kraftwagen zur Sicherung\nübertragen hat; aus dem Urteil geht der Zeitpunkt der\nSicherungsübereignung nicht hervor.\n\nV.\n\nNach allem muß der Schuldspruch hinsichtlich der\nFälle II sowie IV 2, 3, 4 und 5 aufgehoben werden.\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung für die Fälle III sowie IV 1 und 6 von der\nVerurteilung des Angeklagten in den vorstehend aufgeführten Fällen beeinflußt ist, Danach kann der Strafausspruch in vollem Umfang keinen Bestand haben.\n\nRotberg . Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner - Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-452-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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