{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-19_4_StR_411_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 411/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 411/61\n\n2165 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Heinz r ED au: v EEE\ngeboren am EEE 1929 in 2ER:\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenawsgräcident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Fr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. März 1961\nwird verworfen. -\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur last gelegt, am 26.September 1960, 0.30 Uhr in Dorsten den Schlosser\nReinhard WR üurch einen Schuß aus einer Gaspistole\nvorsätzlich körperlich so mißhandelt zu haben, daß\ndieser dadurch das Sehvermögen auf dem linken Auge\nverlor.\n\nIn der Hauptverhandlung ist folgendes festgestellt worden:\n\nIn den Abendstunden des 25. September 1960 kam\nder Schlosser Reinhard WW; der zuvor schon in\ndrei oder vier Gaststätten 10 vis 12 Glas Bier getrunken hatte, in die vom Angeklagten betriebene Gastwirtschaft Alekotte in De und trank dort weiter\nBier. Dabei kam es zu Streitigkeiten zwischen Wie\nund dem Angeklagten, in deren Verlauf der Angeklagte\nden VB zum Bezahlen und zum Verlassen des Lokals\naufforderte. Dieser aber weigerte sich zu gehen. Er\näußerte gegenüber der in den Streit hineingezogenen\nEhefrau des Angeklagten: \"Du bist mir viel zu rotzig,\nich hau dich in die Schnauze\". Dem Angeklagten war bekannt, daß WB zu Handgreifiichkeiten neigte. Er\nholte daher zur Vorsicht und, weil er sich Wi»\nkörperlich unterlegen fühlte, seine Gaspistole aus\neinem Fach hinter der Theke. Mit ihr eilte er seiner\nEhefrau zur Hilfe, als VW diese, nachdem sie vor\ndie Theke gekommen war, \"mit einem zerbrochenen Bierglas in üser zum Schlag gehobenen Hand\" angreifen wollte. \"Blitzschnell wandte sich WEB, mit dem angebrochenen Bierglas immer noch zum Schlage ausholend,\ngegen den Angeklagten, der daraufhin im letzten Au-\n\ngenblick vor dem Zusammenstoß aus kurzer Entfernung\nschoß\", WEB wurde von dem Schuß ins Gesicht getroffen und fiel zu Boden. Da der Schuß nur aus\n\n20 cm Entfernung abgegeben war, trat eine Prellung und\ndadurch eine starke innere Blutung des durch den Pulverschmauch äußerlich verbrannten linken Auges des\nVEEEED ein. Er verlor dessen Sehkraft völlig.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er von WW angegriffen worden sei\nund auf ihn in Notwehr geschossen habe, ohne diese\nzu überschreiten.\n\nDie Revision des Nebenklägers beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. Die Revision beanstandet, aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergebe sich nicht,\ndaß der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Nebenkläger damit eine unbeachtliche. ?Protokollrüge erhebt, ist diese Beanstandung nach\n§§ 339, 397, 385 Abs. 1 Satz 1 StPO > unzulässig. Denn ’\ndie Vorschrift (§ 351 Abs. 2 Satz 2 StPO), wonach dem\n\n\"Angeklagten das letzte Wort gebührt, ist lediglich zu\ndessen Gunsten gegeben. Im übrigen ist dem Protokoll\nüber die Hauptverhandlung zu entnehmen, daß dem Angeklagten, nachdem sein Verteidiger sich geäußert hatte,\n\n‚Gelegenheit gegeben wurde, sich zu erklären und danacn\n\ndas Urteil verkündet worden ist (Hauptakten Bl. 57\nRückseite).\n\n'2. ber Nebenkläger hält die §§ 147, 336 StPO\nfür verletzt, weil die Strafkammer mit Rücksicht\nauf die Vorstrafen des Angeklagten gehalten gewesen\nsei, \"die Strafakten, ferner aber die Ermittlungsakten 20 Js 300/60 -— StA Essen — beizuziehen und sie\nauch der Vertretung der Nebenklage zwecks Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen.\"\n\"In der Nichtherbeiziehung und Zurverfügungstellung\"\nder Akten müsse, so führt die Revision aus, \"eine\nBehinderung der Vertretung der Nebenklage gesehen\nwerden\", Auf \"diesen Verletzungen\" beruhe auch das\nangefochtene Urteil.\n\n§ 147 StPO enthält nur eine zugunsten des Angeklagten und seines Verteiäigers vorgesehene Befugnis\nzur Akteneinsicht. Auf sie kann der Nebenkläger sich\nnicht berufen (§§ 339, 397, 3§ 5 StPO).\n\nOb Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind,\ndic zugunsten des Nebenklägers bestehen, kann unerörtert bleiben. Denn jedenfalls beruht das angefochtene\nUrteil nicht darauf.\n\nDie Einsicht in die dem Gericht damals allein vorliegenden Hauptakten ist dem Vertreter des Nebenklägers auf dessen Antrag gestattet worden. Schon damals\nkonnte er den Hauptakten entnehmen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraft\nist und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverietzung schwebte (HA Bl. 18). In der Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten in Anwesenheit des\n\num\n\n-5-\n\nWebenklägers und seines Vertreters seine Vorstrafen\nvorgehalten und von ihm anerkannt. Sämtliche Prozeßbeteiligten waren mithin vor der Verkündung des\nangefochtenen Urteils darüber im Bilde, daß der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war und\ndas bezeichnete Ermittlungsverfahren gegen ihn lief.\nWenn der Angeklagte dennoch durch das angefochtene\nUrteil freigesprochen wurde, so geschah dies, weil\nihn seine Einlassung, in diesem Falle in Notwehr\ngehandelt zu haben, auf Grund des Beweisergebnisses\nder Hauptverhanälung nicht widerlegt werden konnte\n(va Ss. 7).\n\n3. Soweit der Nebenkläger die Aufklärungsrüge erhebt, weil Anton Sc als Zeuge nicht vernommen\nworden ist, wird dies des Zusammenhangs wegen bei Behandlung der Sachrüge erörtert werden.\n\nII. Die Sachrüge\n\nGegen den Freispruch des Angeklagten mangels Beweises bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\ni. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach der Angeklagte in Notwehr gehandelt und diese\nnicht überschritten hat, sind rechtsbedenkenfrei., Der\nAngeklagte durfte dem ihn mit einem angebrochenen\nBierglas in der Hand blitzschnell angreifenden Schlosser VB; dem er sich nach den Feststellungen mit\nRecht körperlich unterlegen fühlte, zur Abwendung der\nihn u.a. durch Schnittwunden drohenden Gefahr durch\nGebrauch der in seiner Hand befinälichen Gaspistole\nentgegentreten. Da ihm niemand zu Hilfe kam, ein An-\n\nruf bei der Polizei keine rechtzeitige Hilfe versprach,\nund ein bloßes Drohen mit der Gaspistole gegenüber\nVOED, ‘essen \"agressiver Charakter\" dem Angeklagten\nbekannt war, und den er zuvor schon vergeblich zum\nVerlassen des Lokals aufgefordert hatte, keine ausreichende Wirkung versprach, durfte er ein stärkeres\nMittel wählen, das geeignet war, dem Angriff wi\" ;\nnicht nur zu begegnen, sondern ihn wirksam zu entkräften. Das aber stellte nach der Sachlage nur die\nBenutzung der Gaspistole zum Schießen, nicht dagegen\nlediglich ihre Verwendung zum Schlagen dar. Daß der\nAngeklagte absichtlich aus nur 20 cm Entfernung auf\nVom geschossen hat, hält die Strafkamner für ausgeschlossen. Damit scheidet aus, daß der Angeklagte\nnicht nur zur Abwenr geschossen oder seine Notwehr\nüberschritten hat. Aber auch ein fahrlässiges Handeln\ndes Angeklagten kommt nach den Feststellungen der\nStrafkammer nicht in Betracht, da der blitzschnell\nhandelnde Tg; \"im Begriff, sich auf den Angeklagten zu stürzen, die Entfernung zu ihm selbst durch\nseine Angriffsbewegung verringert hat\".\n\n2. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswüräigung des Landgerichts sind unzulässig. Die\nFeststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter.\n\nDie Strafkammer hat dabei - entgegen den Ausführungen\nder Revision - weder gegen Denkgesetze noch gegen Er-Tahrungsregeln verstoßen.\n\nSchon der Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist\nfalsch, Die mit den Bekundungen der Eheleute Krim»\nund des ebenfalls als Zeugen vernomnenen Sch EEE\n2.0. in Widerspruch befindliche Aussage der Edith Tg\n\nsteht nicht allein. Sie ist vielmehr nicht nur von\nder Ehefrau des Angeklagten, sondern auch von der\nServiererin Marianne TB bestätigt worden. Daß\n\ndie Strafkammer den Bekundungen dieser Zeuginnen\n\nden Vorzug gab, zumal beide Zeuginnen Twin keiner Abhängigkeit mehr vom Angeklagten stehen, während die Eheleute Krb nit aem Angeklagten befreundet sind und Kr sowie sch vor\ndem Vorfall schon erhebliche Mengen Bier zu sich\ngenommen hatten, stellt gewiß keinen Verstoß gegen\nLenkgesetze und Erfahrungsregeln dar. Das neue Vorbringen der Revision, weder auf Sch noch auf\nKr = habe Ger Alkonolgenuß eingewirkt, ist\nin der Revisionsinstanz unbeachtiich. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergevlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene\n\nzu ersetzen,\n\n3. Fehl schlägt auch die — schon unter I 3 er-\n\n. wähnte - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 244\n\nAbs. 2 StPO erhobene Aufklärungsrüge. Der Beschwerdeführer beanstandet mit ihr, daß der vom Verteidiger\ndes Angeklagten als Zeuge benannte Anton Sue:\nder zur Hauptverhandlung trotz Ladung nicht erschienen war, als Zeuge nicht vernommen worden ist, obwohl\nder Verteidiger des Angeklagten um 'Tertagung gebeten\nhabe. Er führt dazu aus, daß mithin eine vollständige\nAufklärung unterblieben und nicht lückenlos festgestellt sei, ob er den Angeklagten tatsächlich rechtswidrig angegriffen habe.\n\nDiese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unbegründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluß an\ndas Reichsgericht (RGSt 58, 141) wiederholt entschieden, daß von Prozeßbeteiligten (Staatsanwalt\nund Angexlagtem) gestelltc Beweisamträge als auch\nfür andere Prozeßbeteiligte (Angexlagten und Mitangeklagten) geltend angesehen werden könnten, dies\naber immer nur unter der Voraussetzung, daß der andere Prozeßbeteiligte ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen erkennen ließ, er schließe sich dem\nBeweisamtrag zur Klärung der Beweisfrage an (vgl.\n\nBGH NJW. 1952, 2753 Nr. 215 MDR 1952, 4105; BGH 2 StR\n227/55 vom 24. Februar 1954 - unveröffentlicht;\n\n4 StR 455/57 von 17. Oktober 1957 - unveröffentlicht).\nEin solcher Fail liegt nier aber nicht vor. Denn da\nder Beschwerdeführer vor und in der Hauptverhandlung\nkeinen Beweisamtrag stellte und sich dem Antrage des\nVerteidigers des Angeklagten auf Vertagung nicht anschloß, vielmehr in keiner Weise zu erkennen gap, daß\nihm an der Anhörung des auf Antrag des Verteidigers\ngeladenen und nicht erschienenen Zeugen gelegen sei,\nbestand für das Landgericht keine Veranlassung zu\n\nder Annahme, der Beschwerdeführer verspreche sich\n\nvon der Vernehmung dieses Zeugen eine seinen Belangen entsprechende Klärung. Somit mußte die Strafkammer\nsich nicht zur Vernehmung des SED als Zeugen gedrängt fühlen, nachdem die Beweisaufnahme in der\nHauptverhandlung nach ihrer Überzeugung eine Klärung\ndes Tatvorgangs erbracht hatte, die einen Freispruch\ndes Angeklagten mangels Beweises gestattete.\n\nSollte die Revision ihre Beanstandung nicht als\nAufklärungsrüge, sondern als andere Verfahrensrüge\naufgefaßt wissen wollen, so könnte der Beschwerdeführer\n\naus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht gemäß § 228\nAbs. 1 StPO beschieden worden ist, ebenfalls nichts\nherleiten. Denn die fehlende Bescheidung des vom\nVerteidiger des Angeklagten gestellten Antrages könnte nur als unzulässige Beschränkung der Verteidigung\ndes Angeklagten angesehen werden, nicht aber als eine\n\nBeschwer des Nebenklägers.\n\nNach alledem ist die Revision des Nebenklägers\n\nzu verwerien,\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsa\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-411-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-411-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.452805+00:00"}}