{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-19_4_StR_399_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 399/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter und Gastwirt Ludwig RB aus zen\n\nGE: zevoren ar: EEE 1 9 04 ir CEEEEEEED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Binrichsen .\nBundesrichteir Dxı; Mitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelliormp\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 26. April 1961 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n.n diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt; die Vollstreckung der Sirafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war am 3. Dezember\n1960 gegen 16:40 Uhr bei der Einfahrt mit seinem Kraftwagen von der Straße in die in seiner Fahrtrichtung am\nlinken Straßenrand gelegene Garage mit einem vorschriftsmäßig rechts (also auf der linken Fahrbahnhälfte des Angeklagten! entgegenkommenden Kraftradfahrer zusammengestoßen und hatte diesen dabei töälich verletzt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie erhebt Aufklärungsrügen und macht\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten als \"sehr grobe\nNachlässigkeit im Straßenverkehr\" gewertet und zu seinen\nGunsten nur berücksichtigt, daß er sich bisher im allgemeinen tadelfrei geführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Feststellungen eingegangen, die auf ein\nnicht unerhebliches Mitverschulden des Kraftradfahrers\nhindeuten, welches das schuldhafte Verhalten des Angeklagten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen\nkönnte.\n\nDas Landgericht hai festgestellt, daß von der\nStelle aus, wo der Angeklagte in seine Garage einbiegen\nwollte, die Fahrbahn der Straße, auf der der Kraftradfahrer herankam, auf 130 bis 140 m zu übersehen war und\ndaß zur Unfallzeit trotz der einsetzenden Dämmerung auf\neine Entfernung von mehreren hundert Metern selbst Einzelheiten noch zu erkennen waren. Dann hätte aber auch der\nherankommende Kraftradfahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon aus größerer Entfernung den einbiegenden\nKraftwagen bemerken müssen, zumal an diesem - im Gegensatz zum Kraftraä - bereits die Beleuchtung eingeschaltet\nwar und das linke Blinklicht betätigt wurde. Trotzdem\nist der Kraftradfahrer, der mit seinem Fahrzeug keine\nBremsspuren hinterließ, offenvar ohne jeden Versuch\neines Bremsens oder Ausweichens geradewegs auf den schon\nzum Stehen gebrachten Wagen des Angeklagten aufgelahren.\n\nTrotz dieses Umstandes könnte dem Kraftradfahrer\nallerdings dann kein strafrechtlich erheblicher, das Verschulden des Angeklagten mildernder Vorwurf gemacht werden, wenn seine Fahrweise im übrigen nicht beanstandet\nwerden könnte und wenn das Einbiegen des Wagens des Angeklagtien für ihn so unvorhergesehen gekommen wäre, daß\ner den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte, insbe-\n\nsondere wenn der Angeklagte Blinkzeichen erst gleichzeitig\nmit dem Beginn des Einbiegens gegeben hätte.\n\nHinsichtlich der Fahrweise läßt das Landgericht\noflfen, ob der Kraftradfahrer mit einer Geschwindigkeit von\n70 bis 90 km/st gefahren ist. Es meint, mit einer derariigen Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs habe Ger Angeklagte deswegen rechnen müssen, weil\nsich sein Anwesen nit der Garage außerhalb der geschlossene\n\nOrtschaft befand. Ersichtlich hat das Landgericht eine\nGeschwindigkeit des Kraftradfahrers von 90 kn/st für\nnicht unangemessen hoch {§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) erachtet. Dabei hat os sich aber nicht mit dem Umstand\nbefaßt, daß für die in der Fahrtrichtung des Kraftradfahrers herankommenden Verkehrsteilnehmer 135 m vor der\nUnfallstelle zwei Verkehrszeichen nach den Bildern 1\n\nund 2 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Achtung!\nsowie Schleudergefahr!: und außerdem ein Zusatzschild\n\"Baustelle\" angebracht waren. Das Urteil läßt nicht erkennen, weshalb das Achtungs- und das Schleuderzeichen\nangebracht waren, wie die Fahrbahn beschaffen war, ob\ninsbesondere etwa die Straße mit Schnee oder Eis bedeckt\noder sonst schlüpfrig war und wie sonst die Verhältnisse\nan der Unfallstelle gelagert waren. Das Urteil äußert\nsich ferner nicht darüber, ob vielleicht schon wegen der\nStratenbeschaffenheit in Verbindung mit dem möglicherweise ungünstigen Zustand der Bereifung des Kraftrades\neine Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/st als zu hoch\nbezeichnet werden muß und eine Herabsetzung der Geschwin-Gigkeit des Kraftradfahrers auf ein Maß geboten gewesen\nwäre, das ihm das Anhalten oder Ausweichen vor dem einbiegenden Kraftwagen des Angeklagten noch ermöglicht\nhätte. Das Urteil spricht sich außerdem YXicht darüber\naus, wo die Baustelle lag, auf die das Zusatzschild\nhinwies, wie sie beschaffen war und ob nicht mit Rücksicht auf sie der Kraftradfahrer mit wesentlich geringerer\nveschwindigkeit hätte fahren müssen.\n\nDie Feststellungen lassen auch nicht eindeutig\nerkennen, ob nicht der Kraftradfahrer, als er den Wagen\ndes Angeklagten auf seine eigene Fahrbahnhälftie herüberfahren sah oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte\n\nsehen können, nicht noch imstande gewesen wäre, den\nZusammenstoß zu vermeiden. Nach den Feststellungen\n\nhatte der Angeklagte, nachdem er auf der für ihn rechten\nHälfte der insgesamt 6 m breiten Fahrbahn angeha.ten\n\nund das Öffnen der Garagentür durch seinen Sohn abgewartet hatte und nachdem er dann wieder angefahren war,\n\"serade zum Einbiegen angesetzt\", als der Kraftradfahrer\nnoch 50 m entfernt war. Dieses Ansetzen zum Einbiegen\nwar sogar von dem etwa 90 m -» allerdings nach der anderen\nSeite -— entfernten Zeugen Schneider bemerkt worden. Es\nist nicht ersichtlich, weshalb es dann dem Kraftradfahrer\nhätte entgehen können, wenn dieser die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte. Ob ihm für diesen\ngefahrärohenden Augenblick -- neben einer Reaktions- und\nBremsansprechzeit von zusammen 0,7 bis 0,8 sec (vgl.\n\nBGH VRS 19, 343, 346; 21, 293, 296? - auch eine 'Schreck-\n_ sekunde! zugute gehalten werden kann, hängt von den bishor nicht genügenä geklärten Umständen des Falles ab.\nHatte etwa der Angeklagte, schon ehe er mit seinem während\ndes Öffnens der Garagentür auf der Fahrbahn angehaltenen\nWagen wieder anfuhr und nach links einbog, die Blinkvorrichtung seines Fahrzeugs eingeschaltet, so mußte das\nden Kraftraäfahrer rechtzeitig aufmerksam machen und seine\nReaktionsbereitschaft derart erhöhen, daß ihm eine\nSchreckzeit nicht zugestanden werden kann. Da das Landgericht die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers von 70\nbis 90 km/st nicht festgestellt, sondern nur unterstellt\nhat, ist ebensogut möglich, daß er mit geringerer Geschwindigkeit gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von\n50 km,’st legte er in einer Sekunde 14 m zurück. Bei dieser Geschwindigkeit befand er sich also nach Ablauf der\nihm für den Augenblick des Ansetzens zum Einbiegen des\nWagens des Angeklagten allenfalls zuzubilligenden\n\nSchrecksekunde und nach dem Ende der mit 0,8 sec\nangesetzien Reaktions- und Bremsansprechzeit noch\netwa 25 m von dem Wagen des Angeklagten entfernt.\nDas Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob\n\nder Kraftradfahrer nicht innerhalb der Strecke einen\n- erfolgreichen - Brems- oder Ausweichversuch unternehmen konnte, die ihm verblieb, wenn man von 50 m\nden Fahrweg abzieht, der für einen solchen Versuch\ndurch Ablauf einer Reaktions-- und Bremsansprechzeit\nvon höchstens 0,8 sec und - im Falle der Zubilligung\neiner Schreckzeit - auch noch durch diese verloren\n\ngingo\n\nDadurch, daß das Landgericht diese Möglichkeiten,\ndie ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des\nKraftradfiahrers begründen könnten, außer acht gelassen\nhat, kann das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Das Urteil muß daher im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß Zweifel und Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht - etwa über die\nGeschwindigkeit des Kraftradfahrers, über seine Entfernung im Augenblick des Einbiegens des Wagens des\nAngeklagten, über etwaige Brems- oder Ausweichversuche -,\ndie in der neuen Hauptverhandlung nicht beseitigt werden\nkönnen, auch bei der Würdigung eines etwaigen Mitver-\n\nschuldens des getöteten Kraftradfahrers sich nur\nzugunsten des Angeklagten auswirken dürfen.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-399-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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