{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-19_4_StR_367_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 367/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"16h 022\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Werner FT ED aus HE,\ngeboren am EEE 950 in vg.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat de: 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landge.'ichts in Essen vom 10. März ıi961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgerichts in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer ängeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung\n(8 222, 230, 7% StGB) freigesprochen worden. Hiergegen hat der Sohn der getöteten Frau Berta Wb als\nNebenkläger Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\n1. Wie das Landgericht festgestellt hat, fuhr\nder Angeklagte am 10. August i960 mit seinem Personenkraftwagen Marke VW auf der Autobahn von Herne in\nRichtung Düsseldorf. Als er sich gegen 12,20 Uhr - mit\netwa 100 km/h auf der Normalspur fahrend - etwa 200 m\nwestlich der Autobahnausfahrt Bottrop befand, fuhr vor\nihm in gleicher Richtung mit etwa 65 km/h ein Personenkraftwagen Marke Goggo, in dem außer dem Nebenkläger\nFranz vg dessen 87 jährige Mutter Berta Weg sa®:\nDieses Fahrzeug kam in Höhe des Kilometersteines 407,5\nvon der Fahrbahn nach r£chts auf die angrenzende flache\nBöschung ab - wobei es einen Begrenzungsstein umriß -,\nkehrte jedoch nach einem flachen Bogen wieder auf die\nNormalspur in seine ursprüngliche Fahrtrichtung zurück.\nDer Angeklagte hatte zunächst beabsichtigt, das Goggomobil zu überholen, verzichtete dann aber darauf und\nbremste, wobei er kurz nach links über die Mittellinie\nauswich. Als er sein Fahrzeug auf die Normalbahn zurückgelenkt hatte, prallte er mit dem vorderen rechten Kot-Tlügel des Volkswagens auf den linken hinteren Teil des\nGogsomobils. Dieses wurde \"noch 5 pis 4 m weiter gesto-Zen\" und blieb dann in seiner Fahrtrichtung stenen,\nwährend der Wagen des Angeklagten \"unmittelbar nach dem\nZusammenstoß am Ende einer 36 m langenBremsspur\" zum\nStillstand kam; die Bremsspur kegann wenige Meter vor\ndem Kilometerstein 467,5, lief in Tlachem Bogen nach\nlinks über die Mittellinie und führte in einer längeven Geraden auf die Normalspur zurück.\n\nIm Kraftwagen des Angeklagten wurden dieser\nselbst und ein Beifahrer verletzt; am Fahrzeug wurden\ndie Windschutzscheibe herausgeschlagen und der rechte\nvordere Kotflügel und die Stoßstange erheblich beschädigt. An dem Goggomobil entstand Totalschaden.\nDurch den Anprall hatte sich die rechte Tür geöffnet und war der rechte Vordersitz aus dem Wagen geworfen worden. Franz Ve ; der nach seiner unwiderlegten Behauptung den Kraftwagen gefahren hat, lag\nnach dem Unfall bewußtlos vor dem Fahrzeug auf der\nFahrbann; er hatte eine Gehirnerschütterung und eine\nBrustkorbquetschung erlitten. Seine Mutter saß nach\ndem Unfall auf dem Führersitz; sie war so schwer verletzt, daß sie fünf Tage später starb.\n\nDie Autobahn verläuft an der Unfallstelle gerade\nund übersichtlich; die Rauhasphaltdecke war in gutem\nZustand. Das Wetter war wechselnd regnerisch und sonnig.\n\nDer Anklage und dem Eröffnungsbeschluß lag die\nAnnahme zugrunde, der Angeklagte habe in Höhe des Kilometersteines 467,5 aus zu geringem Abstand versucht,\ndas vor ihm fahrende Goggomobil zu überholen, habe es\ndabei gestreift und nach rechts aus der Fahrbahn gestoßen. Demgegenüber hatte sich der Angeklagte dahin\neingelassen, daß er aus etwa 70 Meter Entfernung bemerkt habe, wie das Goggomobil \"über eine kurze Wegstrecke etwa 2 Meter mit den Hinterrädern ins Schleudern geraten und anschließend nach rechts aus der Fahrbahn getragen worden sei\". Als er, der Angeklagte,das\nSchleudern des Goggomobils bemerkt habe, habe er aus\nUnsicherheit über die zu erwartende Reaktion dieses\nFahrzeugs seine ursprüngliche Überholabsicht aufgegeben, das Gas weggenommen und gebremst. Als er weiter erkannt habe, daß das Goggomobil auf die Fahrbahn\n\npr\n\n-u-\n\nzurückkehren werde, habe er mit voller Kraft zebremst;\ndabei sei er zunächst nach links ausgewichen, habe\nsich dann aber zum Verbleiben auf der Regelbahn entschlossen, weil er befürchtet habe, bei seiner schon\nstark herabgesetzten Geschwindigkeit \"auf der erfahrungsgemäß mit sehr hohen Geschwindigkeiten befahrenen\nÜbterholbahn zu kollidieren\".\n\n2. Das Landgerichtglaubte, diese Eüunlassung des\nAngeklagten nicht widerlegen zu können, obwohl sich\ndie Unfallspuren - wie im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben wi.d -, \"am zwanglosesten\" mit\ndem im Eröffnungsbeschluß angenommenen Unfallhergang\nerklären ließen; nach dem Gutachten des Sachverständigen\naber deuteten diese Spuren auf zwei Anstöße hin (S. 5,\n7 UA). Maßgebend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer waren die Aussagen der von dem Angeklagten in\nseinem Wagen mitgenommenen Arbeitskollegen Din\nund IB. die beide in der Hauptverhandlung\nbekundeten, nur einen Anstoß bemerkt zu haben. Ei»\nhatte zwar während der Fahrt geschlafen und war erst\ndurch den Unfall geweckt worden; das Landgericht glaubte\nihm aber, daß er \"nur leicht geschlafen habe, als alter\nKraftfahrer bei jedem Änstoß wach geworden wäre und\ndeshalb einen dem Unfall voraufgehenden Anprall bemerkt\nhätte\". Der Zeuge EEE hatte \"nicht auf die\nFahrbahn vor dem Angeklagten\", sondern auf den Gegenverkehr geachtet, so daß er \"ebenfalls keine Angaben\nzu der Anbahnung des Unfalls machen\" konnte; wie das\nLandgericht ausführt, war er aber wach und \"hat jedenfalls nur einen Anstoß bemerkt\".\n\nDiese Beweiswürdigung setzt\" voraus, daß ein erster\nZusammenstoß des Kraftwagens des Angeklagten mitı.dem\n\nvorausfahrenden Goggomobil nur unter Umständen möglich\nwar, die weder dem schlafenden EB noch dem durch\ndie Beobachtung der Gegenfahrbahn abgelenkten Jp-GEB verborgen bleiben konnten. Als solche Umstände\nkamen eine merkliche Erschütterung des Kraftwagens des\nAngeklagten oder (und) ein’ deutlich vernehmbares Aufprallgeräusch in Betracht. Keine dieser Erscheinungen\nwar indes notwendig mit einem bloßen Streifen des Goggomobils verbunden, das die Ursache des Abkommens dieses\nFahrzeugs von der Fahrbahn gewesen sein kann. Es ist\ndenkbar und durch die bisherigen Darlegungen des Landgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß eine\n\nerste Berührung der beiden fahrenden Kraftwagen so leicht\nund geräuschlos verlief, daß sie den im Kraftwagen des\nAngeklagten mitfahrenden, dem unmittelbaren Verkehrsgeschehen entrückten Zeugen To un: GET\nentging, andererseits aber genügte, das wesentlich leichtere, nur mit zwei Personen besetzte Goggomobil aus der\nGeradeausfahrt nach rechts abzudrängen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein bloßes Streifen des Goggomobils\nTür die im Volkswagen mitfahrenden unaufmerksamen Zeugen\nvernehmbar sein mußte, ist (auch) zu berücksichtigen,\ndaß das Eigengeräusch des luftgekühlten Volkswagenmotors lauter als das Eigengeräusch wassergekünlter Motoren anderer Kraftwagen ist.\n\nDas Landgericht hat die aufgezeigte Möglichkeit\ndes Geschehensablaufs nicht erörtert und verneint, Deshalb ist der von ihm aus den Zeugenaussagen gezogene\nSchluß nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten.\n\n3. Hinzu kommt folgendes: Die Strafkammer hat\n- mit Recht - nach einer Erklärung für das Abkommen\ndes Goggomobils von der Fahrbahn gesucht, falls dieses\nnicht von dem Kraftwagen des Angeklagten zur Seite\ngestoßen worden sein sollte. Es nat hierbei zwei Möglichkeiten erwogen, nämlich, daß der rechte Vorder-\n\nreifen des Goggomobils geplatzt ist oder daß die\n\n87jährige Mutter des Nebenklägers den Kraftwagen\ngesteuert und dabei versagt hat. Die letzte Möglichkeit hat das Landgericht - ohne Verstoß gegen einen\nErfahrungssatz - als sehr entfernt bezeichnet; denn\nFrau WEB Desaß nach der \"glaubwürdigen\" Aussage\nihres Sohnes keinen Führerschein und konnte kein\nKraftfahrzeug steuern (S. 7 UA). Näher lag die Erklärung, daß der rechte Vorderreifen des Goggomobils\ngeplatzt ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen\nkönnte dies aber erst während des Unfallherganges-\n\n- durch den Aufprall auf den Begrenzungsstein -, nicht\ndagegen schon vorner geschenen sein, weil andernfalls\nauf der Fahrbahn \"charakteristische Spuren\" hinterlassen worden wären (S. 6 UA). Solche sind am Unfallort\nanscheinend nicht festgestellt worden. Das Landgericht\nenthält sich einer Stellungnahme zu der Ansicht des\nSachverständigen; es schließt den Gedankengang Tedige:\nlich mit der Bemerkung ab, bei Gieser Sachlage könne\nauch die vom Verteidiger nilfsweise beantragte Vernehmung des dritten Mitfahrers des Angeklagten, daß der\nReifen nach dem Unfall keine Luft mehr gehabt hane,\nkeine weitere Klärung bringen (S. 6/7 UA). Das ist eine\nLücke in der Beweiswürdigung, die die Überzeugungsbildung der Strafkammer ebenfalls fehlerhaft beein-\n!lußt haben kann; denn wenn andere Möglichkeiten der\nUnfallverursachung ausschieden, hätte sich das Landzericht möglicherweise entschlossen, der nach den Unfallspuren und dem Gutachten des Sachverständigen \"zwanglosesten\" Erklärung des Unfallhergangs zu folgen, daß\nder Angeklagte das Goggomobil schon vor dessen Abkommen von der Fahrbahn angefahren nat.\n\n4. Wegen der erörterten Mängel kann das freisprechende Erkenntnis nicht bestehenbleiben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, auch den dritten Mitfahrer des Angeklagten übe:\n\n- 1 -\n\nseine Beobachtungen des Unfallgeschehens zu vernehmen.\nVor allem aber wird das Landgericht versuchen müssen,\nneten Sachverständigen zu klären. In dem angefochtenen\nUrteil wird u. a.mit keinem Wort auf die schwierige Frage\neingegangen, ob es technisch möglich war, daß Frau\nOo] vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz geriet,\nwährend ihr Sohn - bei geöffneter rechter Wagentüre -\n\nvom Fahrersitz vor den Wagen geschleudert wurde.\n\nBei der rechtlichen Würdigun, wird zu beachten sein,\ndaß der Angeklagte den Unfall auch dann verschuldet hätte,\nwenn er - bel dem Versuch, das Goggomobil zu überholen\noder eine schon begonnene Überholung abzubrechen - dieses\nFahrzeug nicht angefahren, ihm aber so nahe gekommen\nwäre, daß dessen Fahrer erschreckt und zu einer Fehlreaktion veranlaßt wurde.\n\n5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-367-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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