{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-17_4_StR_392_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-17","aktenzeichen":"4 StR 392/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der\nRevision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich,\nwenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht\nverlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen\nist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß\nauf Verweıfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\nb) Das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluß, mit\ndem es dic Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils\nherbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 44, 349.\n\na) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der\nRevision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich,\nwenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht\nverlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen\nist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß\nauf Verweıfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\nb) Das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluß, mit\ndem es dic Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils\nherbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Janmar 1962 - 4 StR 392/61 - LG Hagen\n\n4_StR_ 392/61\n\nBe sc hiu\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kuufmann Gerhard TREND zus rei\ngeboren am ED 1922 in vEEE. xı=. OB/Schiesien,\n\nzur Zeit in anderer Sache in. Strafhaft,\nwegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 1962\nbeschlossen: .\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Rechtfertigung der Revision gegen das\nUrteil des Lendgerichts in Hagen vom 18. März 1960\nwird abgelehnt,\n\nGz_ün_d_e:\n\nDer Angeklagte wurde durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts in Hagen vom\n18. März 1960 zu Strafe verurteilt. Gegen dieses Urteil\nlegte sein Pflichtverteidiger, der ihm zu Beginn der\nHaupiverhandlung an Stelle des erkrankten Wahlverteidigers\nbestellt worden war, rechtzeitig Revision ein, Dabei\nxügte er zugleich Verletzung des sachlichen und des\nVerfahrensrechts, führte aber die Verfahrensrüge nicht\nauss Am 30. Juli 1960 wurde das Urteil dem Angeklagten\nunter der Anschrift \"Gerhard TE bei Sm in\n\nED; GERD: ::. Suxch ie Post\n\nzu Händen des Hauswirts DEE zuzestellt. Die\nRevision wurde vom Angeklagten nicht weiter gerochtfertigi. Darauf hat der Senat mit einstimnigem Beschluß vom 30. November 1960 die Revision nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nNunmehr hat der Angeklagte durch einen Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. März 1961 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\ndcr Frist zur Rechtfertigung der Revision beantragt.\n\nEr macht geltend, er habe damals und auch in der Folgezeit von der Zustellung des landgerichilichen Urteils\n\nohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalien, weil er\nwenige Tage nach der Verkündung des Urteils bei einer\nReise in die Sowjetzone Deuischlanäs wegen \"Beihilfe\n\nzur Republikfluchi\" verhaftet worden sei. Nach längerer\nHaft und schließlicher Flucht sei ibm erst wenige Tage vor\nder Stellung des Wiedcreinsetzungsamtrags das zugestellie Urteil bokannt geworden. Er hat nunmehr zugleich eine\nVerflahrensrüge erhoben.\n\nFür die Richtigkeit dieses tatsächlichen Vorbringens hat sich der Angeklagte auf bestimmte. Bewoismittel bezogen, die er selbst beizubringen nicht in\n\nder Lage ist.\n\nAuf das Beweisangebot braucht nicht eingegangen\nzu worden, weil dem Antrag unter keinem rechtlichen\nGosichtspunkt stattgegeben werden kann.\n\n1. a) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden (vel. bes. BGHSi 1, 44 bis 46), daß einem\n\nAngeklagten, der gegen das Eırsturteil des Tatrichtens\nmit der Revision in zulässiger weise die Sachrüge erhoben hatte, zur Nachbringung von Verfahrensrügen die\nliodereinsetzung jedenfalls dann regelmäßig nicht bewilligt werden kann, wenn sowohl der Angeklagte wie\nsein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Tatxrichter anwesend waren. Eine Ausnahme von dieser Regel\nhat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung nur für den Fall für möglich gehalten - er hat die\nFrage offen gelassen -, daß der Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls für die hachzubringende Verfahrensrüge eine Rolle spielt.\n\nOb dieser Auffassung, die in der vorliegenden\nSache den Wiedereinsetzungsamtrag von vornherein unbegründet erscheinen läßt, beigetreten werden muß, ob\ninsbesondere nicht weitere Ausnahmen von der darin\naufgestellten Regel zugelassen werden können, braucht\nnicht abschließend „entschieden zu werden. Denn das\nVerlangen der Wiedereinsetzung muß aus einem anderen\nGrunde scheitern.\n\nb) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung\nder Revision kann nämlich jedenfalls dann nicht mehr\nin Betracht gezogen werden, wenn das Verfahren durch\neinc im Revisionsrechtszug erlassene Sachentscheidung\nzum Abschluß gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof\nschon für den Fall entschieden, daß das Revisionsgexicht durch Sachurteil entschieden hatte (vgl. den\nBeschluß 5 StR 514/54 vom 7. Dezember 1954, angeführt\nbei Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 44 StPO Anm. 1 d).\nDas Bedürfnis der Rechtspfloge und der Allgemeinheit\nnach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz\n\nnicht ausdrücklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der strafgerichilichen Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkenntris einmal\nrechtskräftig geworden, So ist es auch dann grundsätzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler\nund Versäumnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens £§§ 359 ff\n\n\" StPO) eröffnen den Strafgerichten den Weg zur nachträglichen Überprüfung strafgerichtlicher Urteile.\n\nOb das Revisionsgericht die Rechtskraft des\ntatrichterlichen Urteils durch ein Urteil oder durch\neinen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO herbeigeführt\nhat, ist unerheblich. Ein Beschluß nach § 349 Abs. 2\nStPO ist eine Entscheidung, die auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichiigenden Prüfung der Revision an Stelle eines Urteils\nergangen ist. Vorausseizung des Beschlusses ist\n- anders als beim Vrteil - sogar Einstimmnigkeit der\nwitwirkendgn Richter. Hinsichtlich der förmlichen und\nsachlichen Rechtskraft können demgemäß die Wirkungen\neines solchen Beschlusses keine anderen sein als die\neines das Verfahren abschließenden rechiskräftiigen\nUrteils (cbenso BGH IM Nr. 3 zu § 349 StPO = MDR 1956,\n52). -\n\n2. Folgt man dem- sachlichen Vorbringen des\nSchriftsatzes, mit dem.der Verteidiger die Wiedereinsetzung beantragt hat, so liegen deren Voraussetzungen\n(S 44 StPO) überhaupt nicht vor. Befand sich nämlich\nder Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils\ndes Landgerichts in einer länger dauernden Hafi, so hatte\ner zu dieser Zeit bei der Familie DW keine Wohnung\n(vel. BGH NW 1951, 931; Löwe/Rosenberg 20. Aufl.\n\n§ 35 StPO Anm. 8 Abs. 2; Kleinknecht/Müller 4. Aufl:\n\n8§ 37 StPO Anm. 5 f). Darüber hinaus wird in dem Wiedereinsetzungsamtrag erwähnt, der Angeklagte habe bei der\nFamilie DD niemals gewohnt, sondern dem Wohnungsinhaber DEEEEEEEB zur sine Postvollmacht erteilt.\nWohnte aber der Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung\nnicht bei der Familie Dow; so war die Ersalzzusstellung unwirksam und nicht geeignet, die Frist zur\nRechifertigung der Revision: {§ 345 Abs. 1 StPO) überhaupt in Lauf zu setzen. Da in diesem Fall der Angeklagte keine Frist versäumt ‚hat, kann er auch nicht\ngegen eine versäumte Frist in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden.\n\n3. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob der Senat\nseinen —- unter der Voraussetzung, daß das Urteil des\nLandgerichts noch nicht wirksam zugestelli und die Frist\nzur Rechtfertigung der Revision daher noch nicht in\nLauf gesetzt war — zu Unrecht erlassenen Beschluß ‚mit\ndem er die Revision des Angeklagten als offensichtlich\nunbegründet verworfen hat, von Amts wegen aufheben kann.\n\nDaß das Revisionsgericht seinen Beschluß, mit dem.\nes eine Revision als unzulässig verworfen hatte, zurücknchmen könne, wenn der Beschluß auf einer unzutreffenden\ntatsächlichen Grundlage beruhte, hat das Reichsgericht\nangcuommen (v&l. RGSt 59, 419). Ob dieser Auffassung\n- die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und\nim Schrifttum teilweise gebilligt, teilweise abgelennt\nworden ist — gefolgt werden kann, hat der Bundesgerichishof bisher offen gelassen (vgl. BGH NW 1951, 771; der\naa vorangestellte — nicht amtliche — Rechtissatz besagt\nmehr, als in den Gründen ausgeführt ist). Die Frage\nbraucht auch hier nichi entschieden zu werden.\n\nAllerdings hat das Reichsgericht in einigen Fällen\nauch die Rücknahme sines Beschlusses, mit dem das Revisionsgericht die Revision als offensichilich unbegründet\nverworlen hatte, unier ähnlichen Voraussetzungen für\nzulässig angesehen {vgl. JW 1927, 395 Nr. 27; Recht 1928,\n357 Nr. 1492). Die in JW 1927, 395/396 abgedruckte Entscheidung betrifft aber eine ganz besondere Verfahrenslage. Das Reichsgericht hatte über die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Sprungrevision nach § 349\nStPO infolge Unvollständigkeit der Aktien in Unkenntnis\ndes Umstandes entschieden, daß der Angeklagte selbst Berufung cingelegt hatte. Der Verwerfung der Revision kan\nin diesem Falle -— wie Drucker in der Anmerkung aaO zutreffend bemerkt hat - überhaupt keine sachliche Bedeuiune zu, weil das Verfahren infolge der Berufung des Angeklagten vor dem Berufungsgericht anhängig war. Auch\ndie Rücknahme des Verwerfungsbeschlusses hatie daher keine\nsachliche, sondern nur klarstellende Bedeutung. Die andere\nEntscheidung {Recht 1928, 357 Nx. 1492) gibt nur einen\nRechissatz und weder einen Sachverhalt noch Enischeidungsgründe wieder; die wirkliche Bedeutung dieser Entschei-Gung läßt sich daher Micht erkennen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat, wie erwähnt, bereits\nentschieden, daß das Revisionsgericht den von ihm nach\n§ 349 Abs. 2 StPO erlassenen Beschluß nicht aufheben\nkann (IM Nr. 3 zu § 349 StPO). Daran muß fesigehalten\nworden.\n\nGrundsätzlich kann kein Strafßgericht seinen einmal\ngefaßten Uxrteilsspruch aufheben oder ändern, wenn es\nihn nachträglich als fehlerhaft erkennt {vgl. BGHSt 16,\n115, 116). Das verbieten Wesen und Bedeutung der sachlichen Rechtskraft. Ein strafgerichtliches Erkenntnis,\ndas einmal förnliche Rechtskraft erlangt hat, muß grundsätzlich im Interesse äer Rechtssicherheit Bestand haben.\n\nEin Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden\nstrafgerichtlichen Sachentscheidung kann grundsätzlich\nnur insoweit hingenommen werden, als er von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen ist (Wiederaufnahme\ndes Verfahrens, Gnadenentscheidung). Danach kann eine\nin ihren Voraussetzungen und ihrer Wirkung einem Sachurteil gleichstehende Entscheidung, durch deren Erlaß\ndas Revisionsgericht nach umfassender Sachprüfung die\nRechtskraft herbeigeführt hatte, vom Revisionsgericht\nnicht mehr zurückgenommen oder geändert werden. Daß es\nsich bei einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO um eine\nsolche Entscheidung handelt, ist oben - Nr. 1b - dargelegt.\n\nRotburg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/4-str-392-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/4-str-392-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.317926+00:00"}}