{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-12_4_StR_88_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-12","aktenzeichen":"4 StR 88/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_88/61 2165 019\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fuhrunternehmer Friedrich Hp zus\nDO , dort geboren an ED 1901,\n\n2, den Kraftfahrer Bruno SÜD zus SCHNEE >\nKreis DE; geboren an EB 1931 in\nED: Kreis TEE (Schlesien),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof .Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom\n\n23. Juni 1960, auch zugunsten des Mitangeklagten SB, nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 28, September 1959 vormittags ereignete sich\nin der Innenstadt von Wetzlar ein Verkehrsunfall, bei\ndcm vier Menschen den Tod fanden und zwei weitere\nPersonen schwer verletzt wurden. Ein dem Angeklagten\ngehörender Lastzug, der mit einer Ladung Salz von.\nBraunschweig nach Wiesbaden unterwegs war, fuhr,\nnachdem er die fast 2,5 km lange, steile Gefällstrekke der Einfallstraße zur Stadt Wetzlar zurückgelegt\nhatte, in der Nähe des Domplatzes am Ende der engen,\nsehr kurzen Schwarzadlerstraße, die keinen Auslauf hat,\nmit voller Wucht in eine unmittelbar gegenüber der\nEinmündung dieser Straße in einen kreuzenden Straßenzug gelegene Samenhandlung hinein, weil die Luftdruckbrense versagte. ber Lastzug wurde zur Unfallzeit von\ndem Kraftfahrer des Angeklagten, Bruno Se. szeführt,\nwährend der Angeklagte, der ihn auf der Fahrt zeitweise am Steuer abgelöst hatte, neben ihm saß.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt,\nwährend Sg wegen der gleichen Straftat sechs Monate Gefängnis erhielt, Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDas Urteil gegen SW ist rechtskräftig. Der\nAngeklagte Hg hat Revision eingelegt. Er rügt\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\n- 3 -\n\nA. Auf die Rüge, das Landgericht habe § 275 StPO\ndurch verspätete Absetzung der Urteilsgründe verletzt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil das\nUrteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben\nwerden muß.\n\nB. Das Landgericht sieht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er\nes ebenso wie SW vor Antritt der Fahrt unterlassen\nhabe, die Bremsen des Lastzugs auf ihre Nachstellbegürftigkeit zu untersuchen, und auch während der Fahrt\nseine Sorgfaltspflicht als Fahrzeughalter und Fahrer\nnicht genügend erfüllt habe.\n\nI. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß\nder Angeklagte als Halter und als Fahrer des Lastzuges, den er auf Fernfahrten abwechselnd mit seinem angestellten Kraftfahrer steuerte, verpflichtet war,\nsich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit\ndes Fahrzeugs, vor allem der vollen Wirksamkeit der\n\nBremsen zu überzeugen, und zwar jeder Bremsanlage für\nsich allein, weil während der Fahrt die anderen aus\nirgendeinem Grunde ausfallen könnten (§§ 7,.\":\n\n31, StV20; BGH in VRS 13, 210 £; 15, 431; 17, 43,\n103). Dabei mußte er die Nachstellbedürftigkeit der\nFußbremse selbst prüfen oder prüfen lassen, was durch\nbloße Inaugenscheinnahme der Länge des Bremszylinderkolbenhubes an den 8 Rädern des Lastzugs während des\nNiedertretens des Fußbremshebels bei stehendem Fahrzeug in verhältnismäßig kurzer Zeit ohne weiteres\nmöglich ist. Unterließ er diese Untersuchung vor\nAntritt der Fahrt, so mußte er die Wirkung der Brensen während der Fahrt besonders aufmerksam beobachten (BGH in VRS 15, 431). Die Prüfung der Nachstell-\n\nbedürftigkeit müßte er, zumal dann, wenn er schon\n\n- wie im vorliegenden Falle festgestellt - keine\nVollbremsung mit jeder einzelnen Bremsanlage vornahn,\nunterwegs nachholen. Denn Kraftfahrzeugführer und\nFahrzeughalter sind für sämtliche Mängel verantwortlich, äie sie bei Aufwendung der ihnen zumutbaren Sorg-\n£fult erkennen körnen (BGH in VRS 8, 211).\n\nDieser Verpflichtung war der Angeklagte nicht\ndeshalb enthoben, weil der Lastzug seit dem letzten\nNachstellen der Bremsen rund 18 000 km gefahren war.\nSelbst dann, wenn eine wieder instandgesetzte Bremsanlage üblicherweise eine Fahrleistung von 50 000 km\naushalten sollte, wie die Revision behauptet, so besteht doch im Einzelfall keine Gewähr dafür, daß nicht\nschon viel früher unerwartete Mängel an ihr auftreten.\nGerade den dadurch ärohnenäien Gefanren soll die in\nden §§ 7 StVO, 31 StVZO begründete Pflicht zur Prüfung\nder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs begegnen. Daß\n\ndiese Untersuchung mindestens vor Antritt einer größeren, mehrere Tage dauernden Fernfahrt vorzunehmen ist,\nergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - aus\ndem Zweck der bezeichneten Vorschriften und ist auch\nvon jeher in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig anerkannt worden (Floegel/Hartung 13. Aufl.\n\n§ 7 StVO Anm. 5 c Kandz. 8).\n\nAus dem gleichen Grunde machte auch die nach dem\nEinbau des neuen Bremskraftreglers, 14 Tage vor dem\nUnfall bei der Firma Pb vorgenommene Bremsprobe an\ngem Anhänger die Untersuchung der Bremsen vor dem Antritt der Fahrt nicht überflüssig, ganz abgesehen davon, daß sie nur auf dem ebenen Hofe der Werkstatt\nund nicht im Gefälle ausgeführt worden war,\n\nNicht berührt wird die Verpflichtung zur Untersuchung der Nachstellbedürftigkeit der Bremsanlage\nschiießlich durch die von der Revision hervorgehobene Pflicht des Fahrers, sich vor der Einfahrt in\nein längeres, steiles Straßengefälle durch einen\nBlick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein\ngenügenden Luftdrucks in dem Bremsbehälter zu überzeugen (BGH in VRS B, 456). Das hat nur die Bedeutung\neiner zusätzlichen Sicherung. Die Ordnungsmäßigkeit\nder Druckluftleitung schließt auch sonstige Mängel\nder Bremsanlage, besonders an den Radbremszylindern,\nnicht aus, Sie macht vor allem die Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse nicht entbehrlich.\n\nman an er m\n\nkeit_der unterlassenen Untersuchung der Bremsen für\nden Unfall erwecken nur insofern Bedenken, als die\nStrafkammer das wiederholte Aufleuchten des Bremslichts\nwährend der Talfahrt des Lastzugs darauf zurückführt,\ndaß den Radbremszylindern beim Durchtreten der Fußbremse noch fortwährend Luft zugeführt wurde, die zur\nAuffüllung der durch den vollen Kolbenausstoß zu\n\nrasch ausströmenden Bremsluft aber nicht mehr ausreichte und infolgedessen nur einen vorübergshenden\nKontaktschluß herbeiführte (UA 14). Damit steht nicht\nin Einklang, daß bei Lastkraftwagen und Lastzügen,\n\ndie nur eine Luftdruckbremse haben, das Bremslicht\nbeim Durchtreten des Fußbremshebels ohne Rücksicht\ndarauf aufleuchtet, ob eine Bremswirkung vorhanden,\n\nob also äie Druckluftleitung in Ordnung ist oder\nnicht, während bei Lastzügen, die außerdem eine Ölbremsanlage haben, Bremslicht und Bremswirkung miteinander gekoppelt sind. Es läßt sich daher nicht aus-\n\nschließen, daß sich hinter diesen Darlegungen des\nfatrichters ein Verstoß gegen technische Erfahrungen\nverbirgt.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils,\nund zwar auch zugunsten des rechtskräftig verurteilten Kraftfahrers Sg (5 357 StPO), weil das Landgericht ohne diesen Beweisgrund die Ursächlichkeit der\nunterbliebenen Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der\nFußbremse für den Unfall möglicherweise nicht bejaht\nhaben würde.\n\nIII. Im übrigen sind die Einwendungen der Revision gegen den beide Angeklagten treffenden Schuldvorwurid nach den Urteilsdarlegungen nicht gerechtfertigt.\n\nNicht ausreichend begründet ist aber der weitere\ngegen den Beschwerdeführer allein erhobene Vorwurf, er\nhabe sich auch dadurch einer groben, an Leichtsinn\ngrenzenden Fahrlässigkeit schuldig gemacht, daß er\nseine vor Hatzfeld gemachte Wahrnehmung über das Absinken des Luftdrucks für sich behalten und nicht versucht habe, ihrer Ursache auf den Grund zu gehen, vielmehr SEE bei der Übergabe des Steuers in Gladenbach erklärt habe, der Zug sei in Ordnung.\n\nl. Die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkt\nleiden an einem unlösbaren Widerspruch, Während die\nStrafkammer bei der Sachverhaltsschilderung erwähnt,\nHE habe vor Hell ein Nachlassen der Brenswirkung bemerkt (UA 3), führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus, \"die Beteuerung, von einem Nachlassen\nder Bremswirkung während der Fahrt nichts wahrgenoumen\nzu haben, war beiden Angeklagten nicht zu widerlegen...\n\n- 1 -\n\nSelbst He brauchte die Beobachtung in Hatzfeld,\ndaß der Luftdruck absank, nicht notwendig in Verbindung mit einem vorherigen Nachlassen der Brenswirkung\ngemacht zu haben, da auch er bei jenem Anhalten zugleich die Motorbremse mit in Anspruch genommen haben\nkonnte\" (UA 15)»\n\n2. Warum der Angeklagte wegen der vorübergehenden\nLuftdruckminderung um nur 1/2 atü auf 4,5 atü mit\neinem schweren Mangel der Bremsanlage rechnen mußte,\nder ihm die Unterrichtung seines \"technisch weit überlegenen Begleiters\" nahelegte, erörtert das Landgericht nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung meint es\nsogar, es widerspräche \"jeder Lebenserfahrung\", wenn\nHamster, nachdem er das Wiederauffüllen des Luftdrucks\nfestgestellt und auf der Weiterfahrt bis Gladenbach\nnichts Auffälliges mehr wahrgenommen hatte, bei der\nÜbergabe des Steuers an Smolka diesem einen warnenien\nHinweis gegeben nätte (UA 12). Hierin kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, daß auch die\nmeisten anderen Kraftfahrer ein vorübergehendes und\nso geringfügiges Absinken des Luftdrucks nicht als\nbesorgniserregend angesehen haben würden.\n\nBei der rechtlichen Würdigung hebt das Landgericht im Gegensatz hierzu hervor, Hl habe die\n\"schwerwiegende Beädrohlichkeit\" der Luftdruckminderung vor Hei» nicht erkannt. Das führt es in diesem Zusammenhang auf einen nerschreckenden Mangel\nwesentlicher technischer Grundkenntnisse\" zurück\n(UA 15). Wenn das zuträfe, könnte der Angeklagte, weil\ner sich seiner Unwissenheit vielleicht nicht bewußt\nwar, auch ohne sein Verschulden nicht erkannt haben,\ndaß er den Rat und das Urteil seines technisch er-\n\nfahreneren Begleiters über die vermutliche Ursache\ndes von ihm beobachteten Vorgangs einholen müsse.\n\n3, Überdies stellt das Urteil nicht fest, daß\nSb, hätte ihm der Beschwerdeführer in Gladenbach\nseine Beobachtung mitgeteilt, auf den wahren Grund des\nAbsinkens des Luftdrucks verfallen wäre und die Fußbremse nunmehr auf ihre Nachstellbedürftigkeit untersucht hätte. Das Landgericht ist vielmehr lediglich\nder Überzeugung, daß sich SW beim Empfang auch\nnur einer andeutungsweisen Warnung bezüglich der Verl1äßlichkeit der Bremsen \"fahrtechnisch\" anders verhalten und damit \"wahrscheinlich\" den Unfall oder\ndoch die eingetretenen schweren Unfallfolgen verhütet hätte. Das ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung der Ursächlichkeit der unterlassenen\nUnterrichtung Ss für den Eintritt des Unfalls\n(BGHSt 11,1; VRS 16, 432).\n\n4. Nach alledem muß das angefochtene Urteil in\nvollem Umfang aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Richtigkeit ihrer kraftfahrtechnischen Darlegungen unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nochmals zu prüfen. Das Ergebnis\nwird sie in dem neuen Urteil so eingehend darlegen müssen, daß auch das Revisionsgericht und die Verfahrens-\n\nbeteiligten in der Lage sind, die wesentlichen Erwägungen, die der Urteilsfindung zugrundeliegen,\n\nauf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin nachzuprüfen (BGHSt 12, 312).\n\nRotberg Krumme Martin\nLeng-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-88-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-88-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.036294+00:00"}}