{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-12_4_StR_468_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-12","aktenzeichen":"4 StR 468/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9165 021.\n\n4 StR 468/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Siegfried Erich Louis 3 (EEEEEEEEERD\naus HB zeboren am EB 1913 in HB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 8. August 1961 mit den\nFeststellungen außer denen zum äußeren Sachverhalt\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den -— wiederholt einschlägig vorbestraften - Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nDie auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützste\nRevision des Angeklagten ist begründet.\n\n1. Fehl geht allerdings die Ansicht der Revision,\ndas Landgericht habe unter Verletzung seiner Amtspflicht zur Wahrheitserforschung den Antrag des Verteidigers auf Beiziehung eines zweiten ärztlichen\nSachverständigen abgelehnt. Der Revision kann nicht\nzugegeben werden, daß es wegen der Schwierigkeit der\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit gleichgeschlechtlich Veranlagter immer oder auch nur in der Rezel\nnotwendig sei, zwei ärztliche Sachverständige beizuziehen. Besondere Umstände können das ausnahmsweise\nzweckmäßig oder geboten erscheinen lassen; daß hier\nein solcher Fall gegeben war, hat die Revision nicht\ndargetan und ist auch nicht ersichtlich.\n\n2. Auf die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht\ndie Strafe nicht nach § 51 Abs. 2 i. Verb. m. § 44\nAbs. 3 StGB gemildert, braucht nicht eingegangen zu\nerden, weil die Ausführungen des Tatrichters zur\nVrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen und den Senat zur Aufhebung\nnicht nur des Strafausspruchs, sondern auch des\nSchuldspruchs zwingen.\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das\nGutachten des Sachverständigen Dr. Ewalä festgestellt, daß der Angeklagte \"auf Grund seiner\nVeranlagung zu homosexuellen Handlungen neigt\",\ndieser anlagebedingten gleichgeschlechtlichen\nNriebhaftigkeit jedoch keinen Krankheitswert im\nSinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beigemessen,\nweil sie auf einer sittlichen Schwäche und einem\nCharaktermangel des Angeklagten beruhe. Die Strafkammer hat das in Übereinstimmung mit dem ärztlichen\nSachverständigen daraus gefolgert, daß der Angeklagte\n\"auch auf anderem Gebiet (Betrug, Diebstahl) Triebcelikte begangen hat, aiso nicht einseitig nur in\neiner bestimmten Triebrichtung anfällig ist\". Diese\nBeveisführung ist nicht schlüssig.\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die\nvon dem Angeklagten in früheren Jahren begangenen\nVermögensstraftaten \"Triebdelikte\" waren. Deren\nArt und Zahl lassen jedenfalls diesen Schluß nicht\nohne weiteres zu: Der Angeklagte wurde - in den\nJahren 1939 bis 1950 - einmal wegen Diebstahls\n(in vier Fällen) und dreimal wegen Betrugs (in\ninsgesemt fünf Fällen) bestraft. Diesen Straftaten\ngegen fremdes Vermögen stehen neun Sittlichkeitsverbrechen aus den Jahren 1936 bis 1959 gegenüber;\n\n“ nindestens fünf davon richteten sich gegen das Verhot gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern.\n\nSelbst wenn man aber von einer triebhaften\nNeigung des Angeklagten auch zur Begehung von Dicehstählen und Betrügereien sprechen könnte, schlüsse\nder Umstand, daß der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht triebhaft veranlagt ist, denkgesetzlich nicht\n\naus, daß sein Trieb in einer Richtung so wenig beherrschbar ist, daß seine Zurechnungsfähigkeit\ninsoweit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen ist. Das gilt besonders im Verhältnis so ungleichartiger Triebe wie denen einerseits zu naturwidriger geschlechtlicher Betätigung, andrerseits zu unerlaubten Eingriffen in fremde Vermögenswerte.\n\nAls weiteres Bedenken kommt hinzu, daß das\nLandgericht ausführt, der Angeklagte sei bei seiner\nfast durchschnittlichen \"Intelligenz\" in der Lage\ngewesen, seine Triebhaftigkeit niederzuhalten. Ob\nder Angeklagte imstande war, seinen Drang zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu beherrschen,\nist vornehmlich eine Frage des Hemmungs-, nicht des\nEinsichtsvermögens. Gleiches gilt übrigens für die\nBeeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch\nAlkoholgenuß; auch in diesem Zusammenhang spricht\ndas Landgericht - irrigerweise oder zumindest mißverständlich - davon, es lasse sich nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß der Angeklagte infolge\ndes vor der Tat genossenen Alkohols in seiner \"Einsichtsfähigkeit\" erheblich vermindert war.\n\n3. Der erörterte Mangel betrifft nur die\ninnere Tatseite des dem Ängeklagten zur Last gelegten Verbrechens. Die Feststellungen zur äußeren\nNatseite können daher aufrechterhalten werden, So\ndaß insoweit Beweise nicht mehr erhoben zu werden\nbrauchen (BGHSt 14, 30, 34 ff).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Willensschwäche oder\n\nsonstige Charaktermängel die Annahme einer Aufhebung\noder erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit dann nicht ausschließen, wenn sie selbst Ausfluß einer auf die geschlechtliche Veranlagung zurückzuführenden Persönlichkeitsentartung sind\n\n(BGH aa0 S. 32 f). Eine solche Entartung kann insvesondere dann in Betracht kommen, wenn die regelidrige Triebabweichung des Täters, wie es hier\n\nden Anschein hat, angeboren oder deshalb anlagemäßig tief im Kern seiner Persönlichkeit verwurzelt\nist, weil sie schon in einem frühen Abschnitt seiner\nEntwicklung unter dem Einfluß einer sie begünstigenden Wesensart eingetreten ist. Kennzeichnend für\neinen solchen Zustand kann es namentlich sein,\n\nwenn der vom gleichgeschlechtlichen Trieb seit langen\nbeherrschte Täter niemals oder seit geraumer Zeit\nnicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, eine\nlustbetonte Geschlechtsbeziehung zum anderen Geschlecht herzustellen.\n\nDas Landgericht wird ferner zu prüfen haben,\nwie sich das Zusammentreffen von Alkoholgenuß und\ngleichgeschlechtlicher Anlage auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nSollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte (auch! infolge seiner naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit bei Begehung\nder Tat nicht oder nur erheblich vermindert zurech-\n\ni\n\nnunssfühig war, so wird es dessen Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erwägen\nhaben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-468-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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