{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-12_4_StR_446_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-12","aktenzeichen":"4 StR 446/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 446/61 | 165 020\n\ntreue waren vr\n\nIm nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Bahnarbeiter kurt ACEEEEEEEEEND aus DEE\nEEE sevoren an EEE 1924 in va. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht nit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.üor.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt. _\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18.Juli\n1961 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben, Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen werden aufrecht erhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\näie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nver 37 Jahre alte Angeklagte ist dreimal wegen\nUnzucht mit Kindern zu Freiheitsstrafen verurteilt\nworden, zuletzt im Jahre 1958 zu einer Gesanmtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus, die er bis zum 10.April\n1960 verbüßte. Im September 1960 heiratete er zum\nzweiten Mal, und zwar eine 14 Jahre jüngere Frau.\nAm 22, April 1961 verging er sich an der siebenjäh-\n\nrigen Edeltraud Li:\n\nNach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften, in\ndenen er reichlich Bier und Schnaps getrunken hatte, sprach der Angeklagte das Kind abends nach\n‘9 Uhr auf der Straße an unü fragte es, wo eine\nToilette sei; dabei versprach er ihm 20 Pfg. Das Mädchen führte ihn zu einer in einem fremden Hause gelegenen Toilette und ging auf seine Aufforderung zu\nihm hinein. Darauf nahm er sein Glied aus der Hose,\nzeigte es dem Kindc “ua zog daran, um sich dadurch\ngeschlechtlich zu befriedigen. Das Kinä betrachtete\ndas herausgenommene Glied so eingehend, daß es später noch der Sachverständigen Vollmer eine genaue\nBeschreibung des Gliedes geben konnte. Als eine Hausbewohnerin die Tür des Aborts öffnete und fragte,\n\"yas das denn sei\", verließ er wortlos das Haus.\n\nDer Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur\nTatzeit 2,2 %o.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit\neinem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\n\n-3-\n\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, muß Erfolg haben, soweit die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht worden ist,\n\n1. Die nachträglich vorgetrachten Angriffe des\nBeschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet,\n\nDer Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"ist nicht verletzt, weil die Strafkammer von\nder Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist (RGSt 52,\n319).\n\nDie Schlußfolgerungen des Landgerichts sind\ndenkgesetzlich möglich und deshalb rechtlich unangreifbar. Der Umstand, daß der Angeklagte ein so\nkleines Mädchen ansprach, um sich von ihm eine\nToilette in einem fremäien Hause zeigen zu lassen,\nobschon auch draußen genügend andere * Gelegenheiten\nvorhanden waren, um ungesehen zu urinieren, läßt die\nAnnahme zu, daß der Angeklagte nur einen Vorwand\nsuchte, um mit dem Kinde allein zu sein. Auch die\nÜberzeugung, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, ist rechtlich einwandfrei begründet.\nDer Angeklagte entblößte sein Glieä und zeigte es\ndem Kinde solange, daß dieses seinen Geschlechtsteil\neingehend betrachten konnte, was es auch tat. Daraus\nentnimmt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei, daß er\ndas Kind zum geflissentlichen Hinsehen verleiten wollte, um seine geschlechtliche Erregung zu befriedigen\n\n(UA 7, 9). Die Einlassung des Angeklagten, er habe\ndas Kind erst bemerkt, als er mit dem Wasserlassen\nfertig gewesen sei, er wisse nicht, warum es ihm\nauf die Toilette gefolgt sei, ist vom Tatrichter\neindeutig widerlegt worden; denn das Urteil stellt\nfest, daß das Määchen zunächst wieder aus der\nToilette ninausgelaufen, hinterher aber auf seinen\nZuruf wieder hineingegangen ist. Erst dann zeigte\ner dem Kinde sein entblößtes Glied (UA 7).\n\nEin strafbefreiender Rücktritt ist nach dem\nfestgestellten Sachverhalt ausgeschlossen, weil die\nTat mit dem Betrachtenlassen äos Gliedes vollendet\nwar. baß das Kind der Aufforderung des Angeklagten,\ndas köckchen zu heben, nicht gefolgt ist, nötigte\nnicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung; denn\nder Angeklagte setzte sein Treiben trotzdem fort,\nEr öffnete erst nach dieser Weigerung seine Hose\nund zeigte dem Mädchen sein Glied (UA 8), Abgesehen\ndavon würde hier auch die Freiwilligkeit des Rücktritts fehlen, weil er nach der Sachverhaltsschilderung bei der Tat übsrrascht worden ist (UA 7 in\nVerb. mit 8 unten).\n\n2, Das Landgericht nimmt an, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei bei Begeiung der Tat infolge seines hohen Blutalkoholgehalts nur geschwächt\nund seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Verhaltens\neinzusehen, gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vernindert gewesen. Dagegen ist es in Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen Dr.Heinrichs der Überzeugung,\n\"daß damit bei diesem alkoholgewöhnten Angeklagten die\n\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.\n\n\"\n\nDie alkoholbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit\nhat es strafmildernd berücksichtigt.\n\nAus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die\nJugenäkammer nur der alkoholischen Beeinflussung\näües Angeklagten Bedeutung für seine Zurechnungsfähigkeit beigemessen, aber der ausdrücklich festgestellten, tief eingewurzelten und unabänderlichen\n\nabartigen Wriebrichtung des Angeklagten keinen Ein-\n£fluß auf seine Willensfähigkeit zur Tatzeit zuerkannt\nhat, auch nicht im Zusammenwirken nit der alkohölbedingten Enthemmung, obwohl das Urteil in anderen\nZusammenhang darauf hinweist, daß der Angeklagte\n\nbei seinen strafbaren Handlungen fast immer unter\nAlkoholeinfluß stehe. Wie Gie Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt, ist das Landgericht auf Grund der - im Urteil nicht im einzelnen\nmitgeteilten - Ausführungen des Sachverständigen\nandererseits allgemein der Meinung, \"üaß die sirafbaren Handlungen Ges Angeklagten nicht Auswirkungen\nalkoholischer Enthemmung sind, sondern auf der abartigen, ‚edoch beherrschbaren, weil keinen Krankheitswert besitzenden Triebrichtung beruhen\" (UA 11).\nDaraus folgert es, wie die Urteilsausführungen zu\n\n§ 20 a StGB zeigen, daß der Angeklagte auch im vorliegenden Fall trotz seiner hochgraäigen Alkoholbeeinflussung (2,2 %0), die bereits für sich allein\nauf den Eintritt der Willensunfähigkeit hindeuten\nkann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S, 270), \"seiner pervertierten Triebrichtung nur aus Willens- und Charakterschwäche nachgegeben habe\" (UA 9).\n\nIhre Annahme, die abartige Triebrichtung des Angeklagten hade \"keinen Ärankheitswert\", stützt die\nJugendkammer ausschließlich auf das Sachverständigengutachten, ohne sie selbst näher zu begründen. Der\nSenat kann deshalb nicht erkennen, ob das Landgericht bei der von ihm grundsätzlicn in eigener Verantwortung vorzunehmenden Prüfung der Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten von zutreffenden rechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist. Um dem Revisionsgericht und den Verfahrensbeteiligten die rechtliche\nNachprüfung des Urteils auch in diesem Punkt zu ermöglichen, hätte der Tatrichter wenigstens die\nwesentlichen Überlegungen des Sachverständigen mitteilen unä zu ihnen selbständig Stellung nehmen müssen (vgl. BGHSt 7, 258; 12, 5311). Infolge dieses Mangels kann der Senat besonders nicht prüfen, ob die\nJugendkammer hier von der in der nechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs anerkannten Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafie Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, wenn sie den\nTäter infolge ihrer Stärke oder ihrer Regelwidrigkeit\nin seiner gesamten inneren Grundhaltung und danit im\nWesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er\ndie zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen überkaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße\naufbringen kann (BGHSt 14, 30, 32).\n\nZu dieser Erörterung bestand hier besonderer Anlaß, weil der Angeklagte wegen gleichartiger Verfehlungen schon mehrere empfindliche Freiheitsstrafen\nverbüßt hatte, aber meistens kurze Zeit nach seiner\nEntlassung aus der Strafhaft wieder rückfällisg gewor-\n\nden war, und weil ihn selbst die neue Eheschließung\nmit einer sehr jungen Frau nicht vor einer weiteren\ngleichartigen Straftat bewahren konnte, die er bereits etwa ein halbes Jahr nach der Eheschließung\nbeging. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es\nindes noch einer sorgfältigen Untersuchung der Täterpersönlichkeit. Es wird sich empfehlen, einen\n\nauf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.\n\nSollte sich bei der hiernach notwendigen erneuten Prüfung ergeben, daß schon die abartige Triebriehtung für sich allein beim Angeklagten zu einer\nwesentlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, wird nunmehr auch ihr Zusammenwirken mit\nder bereits festgestellten alkoholbedingten Enthemmung\nzu würdigen sein. Da nicht ohne weiteres auszuschließen ist, daß das Hemmungsvermögen ües Angeklagten\ninfolge eines solchen Zusammenwirkens bei der Tatausführung völlig beseitigt war, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n2. Falls das Landgericht bei der erneuten Prüfung\nwiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Angeklagte auch unter Berücksichtigung seiner abartigen\nTriebrichtung nur vermindert zurechnungsfähig war,\nwird es auch abzuwägen haben, wie weit es im Hinblick\nauf die Abartigkeit seines Geschlechtstriebes der\nstrafschärfenden Zielrichtung des § 20 a StGB folgen\ndarf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zugrundeliegenden Gedanken schuldangemessener Strafmilderung zu\nverstoßen (BGHSt 7, 28, 30; IM § 20 a StGB Nr. 14 a)»\n\nJedenfalls wäre eine weitere Strafmilderung, als\nbisher geschehen, in Betracht zu ziehen.\n\n3. Der Aufhebungsgrund des § 51 StGB wird\ndurch das äußere Tatgeschehen nicht berührt. Nitnin erscheint es hier zweckmäßig, die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen zu lassen, um\neine neue Beweisaufnahme in dieser Hinsicht zu erübrigen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).\n\nKotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-446-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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