{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-12_4_StR_393_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-12","aktenzeichen":"4 StR 393/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 393/61 9165 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Theodor W EEE au: zw, dort\ngeboren am EEE '937,\n\n- Sachbezeichnung: UgBu:- a. -\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WW in ier\n\nVerhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GERD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tg wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juni 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm eine\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vo»\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 230,\n315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachrüge. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet,\nals dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nI.\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\n1. Nach den Feststellungen verursachte der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Urin am 29. Dezember\n1960 gegen 7 Uhr morgens, mit einem gemieteten Volkswagen aus Essen kommend, auf der Straße \"Am Zehnthof\"\nin Essen-Kray, durch die damals der Verkehr der Bundesstraße 1 - des sog. Ruhrschnellwegs zwischen Essen\nund Wattenscheid - umgeleitet wurde, einen Unfall. Er\nverlor beim Überholen eines anderen Personenkraftwagens auf der teilweise vereisten und mit einer Art\nRavhreifüberzogenen Straße die Gewalt über seinen Kraftwagen, geriet auf die (für ihn) linke Seite der 9 Meter\nbreiten Fahrbahn und auf den linken Gehsteig und erfaßte dort zwei Fußgänger, die beide verletzt wurden,\nder eine so schwer, daß er auf dem Weg zum Krankenhaus\nstarb. Nach dem Zusammenprall mit den Fußgängern fuhr\nder Wagen auf die rechte Straßenseite zurück, geriet\ndort auf den Gehsteig und überschlug sich auf einem\nSandhaufen.\n\nUnmittelbar nach dem Unfall hielten zwei in\nRichtung Essen fahrende Linienomnibusse der Essener-Verkehrs-AG an der Unfallstelle an, um dem auf der\nGrenze vom Gehweg zur Fahrbahn liegenden Schwerverletzten erste Hilfe zu leisten. Hinter ihnen bildete\nsich binnen kurzem eine Fahrzeugschlange. Vorher\nwar noch ein Lastzug an den Bussen vorbeigefahren;\ndessen Fahrer hielt etwa 20 Meter hinter dem Schwerverletzten ganz rechts an, weil die Räder des Lastzugs\ndurchdrehten. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite\nhatte inzwischen der von dem Angeklagten Uggiperholte\nKraftwagenführer gehalten, um Uggpzu helfen; er setzte\nsein Fahrzeug auf den Bürgersteig, damit in seiner\nFahrtrichtung der Verkehr nicht behindert würde. Gleichwonl staute sich bald darnach der Verkehr, sowohl auf\ndieser wie auf der anderen Straßenseite. Die Insassen\nder Omnibusse waren ausgestiegen und standen auf der\nFahrbahn herum. Fußgänger und Polizeibeamte, die sich\nzufällig in den Bussen der Essener-Verkehrs-AG befunden\nhatten, halfen den Verkehr regeln.\n\nEtwa eine Viertelstunde nach dem Unfall kam der\nAngeklagte Ya mit einen Kleinbus der Firma An\nin Essen aus Richtung Kray kommend - also auf der Seite\nder Omnibusse - angefahren. Obwohl die auf beiden Stra-Renseiten haltenden Kraftfahrzeuge diese Stelle der\nFahrbahn erkennbar unübersichtlich machten und die\nVielzahl der haltenden Fahrzeuge auf ein Hindernis hindeutete, das ein schnelles Durchfahren nicht gestattete, behielt WW seine Geschwindigkeit von 50 km/h\nbei, so daß die auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger\nbeiseite springen mußten, um nicht überfahren zu werden.\nIn Höhe der Stelle, an der der Schwerverletzte lag,\nsah sich WB p1ötzl1ich zum Bremsen genötigt. Nun-\n\nmehr geriet der Kleinbus ins Schleudern mit der Folge,\ndaß er mit seiner rechten Seite gegen die linke Seite\n\ndes Anhängers des hinter dem Verletzten haltenden Lastzugs stieß. Durch den Zusammenprall wurde der Aufbau\n\ndes Kleinbusses auf der rechten Seite aufgerissen;\n\nvier der Insassen, die WB zur Arbeitsstelle nach\nEssen fahren wollte, wurden in nicht näher festgestellter\nWeise, jedoch nicht schwer, verletzt. Der Lastzuganhänger wurde hinten links beschädigt.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte WEB an unübersichtlicher\nStelle zu schnell gefahren ist und sich dadurch schuldhaft außerstande gesetzt hat, sein Fahrzeug ohne Gefährdung Dritter anzuhalten. Das rechtfertigt den Vorwurf\nsowohl der fahrlässigen Körperverletzung wie auch der\nfahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB.\n\na) Soweit die Revision eine andere Verkehrslage\nbehauptet als sie das Landgericht festgestellt hat\n- nämlich, daß der Angeklagte in Höhe der Unfallstelle\nkeine Fahrzeugschlangen und auch keine Fußgänger auf\nder Fahrbahn vorgefunden habe -, kann sie in diesen\nRechtszug nicht gehört werden.\n\nb) Damit erledigt sich die von der Revision aus\nder behaupteten andersartigen Verkehrslage gezogene\nFolgerung, der Angeklagte sei nicht an unübersichtlicher\nStelle grob verkehrswiädrig und rücksichtslos zu schnell\ngefahren. Andere Rechtsfehler macht die Revision zum\nSchuldspruch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich.\n\nc) Zweifelhaft könnte nur sein, ob der Angeklagte\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung der getroffenen\nFeststellungen nicht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung hätte verurteilt werden müssen, weil für ihn\ndie tatbestandserheblichen Umstände offen zutage lagen\nund er zwar nicht die Verletzung, wohl aber die Gefährdung\nder auf der Straße befindlichen Fußgänger und der von\nihm beförderten Arbeiter vorausgesehen und gebilligt\nhaben mag. Durch die Verurteilung nur wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist der Angeklagte indes nicht\nbeschwert; es bedarf daher keines näheren Eingehens auf\ndie gestellte Frage.\n\nII.\n\nAuch der Strafausspruch unterliegt an sich keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDas Lanägericht hat u. a. straferschwerenä verwertet, daß die Folgen des Verhaltens des Angeklagten\n\"überdurchschnittlich\" gewesen seien. Das könnte zunächst überraschen, weil die fehlerhafte Fahrweise des\nAngeklagten - im Gegensatz zu der des rechtskräftig\nabgeurteilten Mitangeklagten Uggp - weder zum Tode noch\nzu schweren Verletzungen eines Menschen geführt hat.\nDie Erwägung ist jedoch nicht rechtsiehlerhaft; denn\ndas Landgericht durfte bei der Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten auch und sogar in erster Linie\ndie von diesem \"bewußt fahrlässig\" (UA S. 10) herbeigeführte schwere Verkehrsgefahr berücksichtigen (u.a.\nBGH VRS 13, 24; 125, 128).\n\nNicht rechtsbedenkenfrei dagegen hat das Landgericht die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung begründet. Es weist\ndarauf hin, daß das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Angeklagten zu erheblich sei, als daß die Öffentlichkeit die Bewilligung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung verstehen würde;\nder Angeklagte habe \"aus purem Leichtsinn\" Menschenleben in Gefahr gebracht (S. 11/12 UA).\n\nDiese Begründung 1äßt ein Eingehen auf die\nPersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine\nFahrergesinnung und sein bisheriges Verkehrsverhalten,\nvermissen (vgl. dazu u. a. BGHSt 11, 393, 396 f;\n\nBGH VRS 10, 447, 448; 13, 24, 28 und die dort angeführten weiteren Entscheiäungen). Es befaßt sich auch\nnicht mit der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage,\nob der Angeklagte etwa deshalb zu schnell gefahren\nist, weil er Arbeiter zu ihrer Arbeitsstelle bringen\nsollte und aus einem von ihm nicht zu vertretenden\nGrunde unter Zeitdruck stand. Wenn es ein solcher\nUmstand auch nicht rechtfertigte, daß der Angeklagte\n\"sich über seine elementarsten Pflichten gegenüber\nden an der Unfallstelle herumstehenden Fußgängern\nund auch den übrigen Fahrzeugführern hinwegsetzte\"\nund wenn dieser Umstand ihm nicht einmal den Vorwurf\nder Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315 a Abs. 1\nNr. 4 StGB ersparte, so könnte er doch für die Ent-\n\nscheidung über das öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung erheblich sein.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-393-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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