{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-12_4_StR_346_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-12","aktenzeichen":"4 StR 346/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Wer glaubt, sich kraft eines Selksthilferechts durch ge-\n\nb)\n\nwaltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer\nbestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen,\nkann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung\nineinm Tattestandsirrtun befinden.\n\nWer eine fremde bewegliche Sache ir Zusammenwirken mit einen\n\nanderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie: sich auch dann\nzu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des\nanderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht\n\nsnesprechen will. Er ist Kittäter. (Im Anschluß an EGHSt 4,\n236}.","text_plain":"Nachschlagewerk: . ja\n\n2165 016\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 88 59, 249, 242; BGB 88 229, 230\n\na) Wer glaubt, sich kraft eines Selksthilferechts durch ge-\n\nb)\n\nwaltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer\nbestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen,\nkann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung\nineinm Tattestandsirrtun befinden.\n\nWer eine fremde bewegliche Sache ir Zusammenwirken mit einen\n\nanderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie: sich auch dann\nzu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des\nanderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht\n\nsnesprechen will. Er ist Kittäter. (Im Anschluß an EGHSt 4,\n236}.\n\nBGH,Urt.v. 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61 LE Dortmund\n\nL\n\n4_StR_346/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gastwirt, H GEEEEEEEEN aus DEE, dort\ngeboren arm 1934, zur Zeit in Untersuchunrshaft,\n\n2. den Ausi Werner W aus DOSE ; zetoren\nam 1936 in K zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Aushilfskellr ünter L aus L\ndort geboren am 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Rottberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang=Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Er\n-das Urteil des Landgerichts in Dortmund von\n30. März 1961 im Falle 7 (CE) mit den\nzugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsrittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten or und\nL gegen das genannte Urteil werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDie von den Angeklagten WW ung\n\nseit dem 31. März 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Der Angeklagte H ee ist unter Freisprechung\nim übrigen wegen schweren Raubes in einem Fall und wegen\neinfachen Rautes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall weiter in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, versuchter\neinfacher Erpressung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus,\n\n2. der Angeklagte WÜRD wegen Raubes in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei\nMonaten Zuchthaus,\n\n3. der Angeklagte IB unter Freisprechung im\nübrigen wegen Baubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter\neinfacher Erpressung und versuchtem Betrug im Rückfall zu\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\n\nDie Angeklagten haten Revision eingelegt. Die Revisionen\nder Angeklagten WW und IB haben keinen Erfolg; die\nRevision des Angeklagten HB ist zum Teil begründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Hgg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Miu\nwegen gemeinschaftlichen Raubesgemeinschaftlich versuchter\nräuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung,\ngemeinschaftlich versuchten Betrugs, gemeinschaftlich versuchter einfacher Erpressung, sämtliche Straftsten von der\nStrafkammer als Teile einer natürlichen Handlungseinheit\nangesehen, hält der Überprüfung auf Grund der vom Angeklagten\nerhobenen allgemeinen Sschrüge und der Einzelengriffe\nseiner Revision stand.\n\n- 4 -\n\na) Diese beanstandet, die Strafkammer hate die Menge\n\ndes von dem als Zeugen vernommenen Hüttenarbeiters a]\n\ngenossenen Alkohols und den Einfluß dieser Getränke auf\n\nsein Erinnerungsvermögen nicht geklärt. Wäre das geschehen,\n\nso könne es \"nicht ausgeschlossen werden, daß die kammer\n\nzu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zuverlässig-\n\nkeit der Aussage des Zeugen VB zekommen wäre.\"\n\nDiese Aufklärungsrüge ist unbeschtlich. Denn die Revision bezeichnet nicht die Reweismittel, die das Land-\n\ngericht für die weitere Klärung über MEEES 's Alkoho1-\"\n\ngehuß hätte verwenden können. Übrigens ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhaltspunkt\ndafür, daß die Strafkammer nach dem Gesamtverhalten des\nZeugen bei der Straftat des Angeklagten Zweifel an der\nZuverlässigkeit seiner Angaten hätte haben können. Dazu\n1äßt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen,\ndaß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten nicht\n\nallein auf Grund der Aussage des My : als wiierlegt angesehen hat.\n\nb) Fehl gehen auch die \"instesondere\" wegen der Ver-\n\nurteilung des Angeklagten HllW'wegen Rautes, versuchter\nräuberischer Erpressung und versuchter einfacher Erpressung\"\n\nzum Nachteil MED 's una dessen Ehefrau erhobenen\nAngriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie sind unzulässig. Denn die gesamte\nBeweiswürdigung hält sich - entgegen den Ausführungen\n\nGer Revision - frei von Denkfehlern und Verstößen gegen\nErfahrungssätze. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergeblichen Versuch, seine eigene Beweiswürdigung an die\nStelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen,\ndem allein die Feststellung des Sachverhalts oblag.\n\n—\n\name nr\n\nnn more\n\n5 -\n\nWie sich aus den Feststellungen der Strafkammer, ihrer\nBeweiswürdigung und ihren rechtlichen Ausführungen ergibt,\nist sie insbesondere überzeugt, der Angeklagte Tu\nhabe gewußt, daß seine Forderung ar N zuf Zatlung\neiner Zeche von 130 DM, die er, da MB ‚jede Bezahlung verweigerte, durch Begehung der bezeichneten Straftaten \"einzutreiben\" versuchte, Jedenfalls in dieser Höhe\nrechtswierig war (UA S. 47). In dem Betrag lag allerdings,\nwovon die Strafkammer zugunsten des Angeklagten auch ausgeht, eine Summe für eine Runde oder zwei Runden Pils,\nfür die Ki von Angeklagten als Schuldner angesehen\nwerden durfte. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich im übriger der Rechtswiärigkeit seiner\nZechforderung bewußt gewesen, wird vor allem aus folgenden Urteilsstellen deutlich: Da der Angeklagte Time\ndie Getränke, die er an den Tisch kringen ließ, wo\n“EB urü ansere Gäste saßen, selbst bestellt hatte,\nSing VD sevon aus, daß er von diesem Angeklagten\nTreigehalten werde. FEB hinzsezsen stellte alles, was\ndie Tirchrunde getrunken und verzehrt hatte, dem VD\nin Rechnung, der von ihm \"auf Kosten zetrieten werden\nsollte\". Zu äiesem Zweck \"animierte\" er VB zun\nTrinken (UA S. 36). HEEEB forüerte zudem üter den Betrag von 78 DM hinaus, den die am Tisch VB ze -\nnossenen Getränke und Speisen ausmachten, insgesamt 130 DE.\n\"Alle Beteiligten gingen davon aus, daß HE sen\nCD ie Zeche bezahlen lassen und ihn zunächst\nauf Kosten treiten wollte\" (UA S, 46),\n\nDie Revision meint, die Beweiswürdigung der Strafkammer widerspreche der Lebenserfahrung, weil ]\nbei der Fragwürdigkeit des von ihm besuchten Lokals, der\nRerinastuben, sich im klaren darüter gewesen sei, daß nicht\n\nder “irt (der Angeklagte) ihn zechfrei halten werde, sondern\ndaß er seltst Schuldner der Zeche sei,und daß deshalt auch\nder Angeklagte a ] davon ausgegangen sei. Dieser Einwand ist aber angesichts der ins einzelne gehenden Feststellungen der Strafkammer unbegründet. Fehl gehen deshalk\nalle Schlüsse, die die Revision aus der vermeintlichen\nErfahrungrswidrigkeit ziehen möchte, insbesondere die\nFolgerung, der Angeklagte hate seine - zunächst verdoprelte,.\nspäter vervierfachte - Forderung an ! für berechtigt gehalten.\n\nce) Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß\nder Angeklagte HÜEWB auch zu der Zeit, als er zusammen\nmit den Angeklagten I ung vie: SB eine\nUhr und eine Gelätörse gewaltsam wegnahm, um sich dadurch\nwegen der or EEE = Tisch enistanienen Zeche zu\nbefriedigen, die Rechtswidrigke!it der beatsichtigten Zu-\n\neignung dieser Sachen erkarnte. Sie hat deshalk in diesem\nTeilakt des Geschehens einen vollendeten Raub gefunden.\n\nDie Revision wendet insoweit ein, der Angeklagte Fe\nhabe durch die Wegnahme dieser beiden Sachen einen Gegenwert nur für die (von der Strafkammer zu seinen Gunsten\nals berechtigt angenommen) Forderung gegen Vi\nauf Zahlung der Pilsrunden erlangen wollen, die er möglicherweise in MOD ' Einverständnis bestellt hatte.\nFür die Richtigkeit dieses Vortringens liefern indessen\ndie Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt. Vielmehr war der Angeklagte danach bei der Wegnahme dieser\nSechen von der Absicht geleitet, soweit als möglich einen\nGegenwert für seine bewußt unberechtigte Zechforderung\nseen SED zu erhalten (va S. 53). Kit dieser Feststellung verträgt sich auch nicht die Meinung der Revision,\nder Angeklagte habe beide Sachen nur als Ffänder zur Sicherung\n\ner Tr N TREE > Tr seen green oo\n\nHager\n\nfür die Zechforderung behalten, sie sich aber nicht zueignen wollen. Selbst wenn er aber nur die von der Revision behauptete Absicht hätte erreichen wollen, wußte er\ndoch, wie öie Feststellungen der Strafkammer ergeben,\ndaß er k-inen Rechtsanspruch auf diese Sachen hatte,\nsondern nur einen Anspruch auf Zahlung der Filsrunden.\n\nAuch dann, wenn der Angeklagte der (irrigen) Meinung\ncewesen sein sollte, KEED ei in Laufe des Abends\nvon einem anderen Gast (SCHE) um 1C0 DM testohlen\nworden (vgl. I 2), und er aus diesem Grund dem S iiNEEEEEED\ndie vermeintlich gestohlenen 100 DM gewaltsam atbnahn,\ndurfte die Strafkammer ohne Denkverstoß zu der Überzeugung\nselanzen, der Angeklagte sei sich der Rechtewidrigkeit\nseiner Zechforderung gesen MED bewußt zewesen.\n\nDenn das Gerücht, Sc hate dem s 100 vn.\ngestohlen, konnte ihm ein willkommener Vorwand dafür sein,\nSCHE 100 Di: atzunehmen, un sich in dieser Höhe\n\nfür seine bewußt unberechtigt erhobene Zechforderung schadlcs zu halten.\n\n2. Die Strafkammer hat die Angeklagten Tg uns\n“Bm eines gemeinschaftlichen Rautes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223 a, 47, 73 StGB)\nzum Nachteil des Willi Sch für -chulaiz tefunden.\nIhre Darlegungen dazu im angefochtenen Urteil lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten FB er -\nkennen. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.\n\nDen in den Regina-Stuben einkehrenden Sinne\nhielten, wie die Strafkammer feststellt, die Angeklagten\nKB und vg fir den Diet des dem Ew, wie\ndas Gerücht lautete, gestohlenen 100-DY-Scheins. He\nforderte Wiese rit der Bemerkung, er als Kellner stehe ihn\n\nfür die Zeche (CE: zserade, aut, er solle sich\ndas Geld von SCHE verschaffen. Daraufhin schlug\nliese auf Schwiderowski ein, um ihm Geld wegzunehmen.\nDaran beteiligte sich HGB: Ihren vereinten Kräften\ngelang es, Sc 50 Di mit sewalt wegzunehmen,\ndie auf die angebliche Zeche MED = verrechnet\nwurden.\n\nDer Angeklagte HB nacht in der Revisionstegründung geltend, der festgestellte Sachverhalt lasse seinen\nGlauben daran erkennen, er habe einen tegründeten Anspruch\nauf die reforderte Zeche. Denn er hate dem Wiese gesagt,\ndaß er ihm dafür peradestehe. Außerdem habe er nicht im\neigenen, sondern im Interesse YEBB's gehandelt.\n\nSollte die Revision mit dem ersten Teil dieses Einvenös zum Ausdruck bringen wollen, FEW hate in der\nTat eine begründete Zechforderung gevren N ze -\nhrtt, er hate deshalb auch an ihre Begründetheit geglaubt, so widerspräche diese Auslegung den Feststellungen des Landgerichts zum Fall NEE . Ütrigens hätte\nsich HD selbst für eine tegründete Zechforderung\n\nsegen CB nicht an SCHE schadlos halten\n\ndürfen.\n\nDie aus dem zweiten Teil des Revisionsvorbringens\ndeutlich werdende Auffassung, EEE sei nur Gehilfe\nVD = zevesen, scheitert daran, daß FÜ, wie die\nStrafkammer feststellt, auch ein eigenes Interesse verfolgte, als er seinen Kellner, den Angeklagten Ye.\nauf die Möglichkeit hinwies, bei Sch sie Zechforderung zum Teil einzutreiben. Denn die Ausnutzung dieser\nhöglichkeit brachte in erster Linrie ihm, dem Angeklagten\n\nDer ne Tu\n\n|\n\n-9 -\n\nHB, Vorteile. Darum ging er ersichtlich auch darauf\naus, den Hundertmarkschein sich und nicht nur vB zuzueignen, wenngleich er diesen \"für die Zeche VD ''\nhaftbar machte.\n\n3. Im Falle BIP, ist der Angeklagte ED Ges\nRautes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nfür schuldig befunden. Auch diese Verurteilung wird durch\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.\nDie Kevision beanstandet die Verurteilung des Angeklsgten\nin dieser Falle im einzelnen auch nur durch unzulässige\nAngriffe auf die Beweiswürdigung des Landrerichts.\n\n4. a) Im Falle CE nat die Strafkammer den\nAngeklagten EB auf Grund folgender Feststellungen\nwegen Straßenrautes (8% 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGR) verurteilt.\n\nCO = <n:15ete sem Angeklagten FG noch\n\nmindestens 20 DM für Zechen in den Rerina-Stuten. Am\n21. Juni 1960 tref ihn der Angeklagte auf der Straße.\nKOREW, der vor der ihr tefreundeten CBtezleitet\nwar, vermutete mit Recht, daß CD Geid bei sich\nhate. Er forderte ihn mit den Worten, \"Moos raus\" zur\nLezahlung seiner Zechschuld auf. Ce wandte sich\njedoch zum Weitergehen. Da hielten HB uns O@ipien\nCar den Armen fest, während dieser eine Hand\nzur Abwehr erhot. Wie Hl es wollte, durchsuchte\n\nOB die Taschen Cs unü fand darin einen\n\n10 DM- und einen 5 DM-Schein. Beide nahm er ihm weg und\nhändigte sie Hi aus:\n\nt) Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strefkammer zwar an,\ndaß die wWegznahme des Geldes rechtswidrier war. Denn der\nAngeklagte hatte trotz seines Anspruchs auf Bezahlung\n\n- 10 -\n\nder Zechschuld keinen Anspruch darauf, gerade die teiden\nGeldscheine von CE zu bekomren. Dabei verkennt sie\nnicht, daß es für die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen\nZueignung und damit für den äußeren Tatbestand des Raubes\ndarauf anrommt, daß der Täter als Gläubiger einer auf Geld,\nalso auf eine Gattungschuld, gerichteten Forderung die\n\nET tn nn\n\nna ame\n\ntZigentumsordnung verletzt, wenn er irgend welche Geldscheine seines Schuldners zur Befriedigung seines Anspruchs\nwernimmt (vgl. RGSt 64, 210, 212 f; Schönke/Schröder\n\n10. Aufl. Anm. VII 2b zu § 242 StGB). Denn nach der Regelung des bürgerlichen Rechts hat der Schuldner die aus-\n\n[= 222.07. 2\n\nschließliche Befugnis, seinerseits aus der Gattung die\nzur Erfüllung seiner Schuld erforderlichen bestimmten\nSachen (hier die einzelnen Geldscheine) auszuwählen und\nzu leisten (8 243 BGB). Der Gläubiger, der vor Ausübung\ndieses Auswahlrechts irgend eine Sache aus der Gattung\n\nTe gen =\n\neigennächtig weznimmt, führt Samit nicht den von der Eigentumsordnung gewollten endgültigen Zustand hertei. Er\n\nkönnte sich gegenüber dem Rickgabeanspruch, der auf das\n\nbeim Schuldner verbliedene Eigentum gestützt würde\n\n(§ 985 BGB), nicht auf ein Recht zum Besitz im Sinne des\n\n© 986 BGB terufen. Der Geltendmachung des Eigentumsanspruchs würde auch regelmäßig die Einrede der allgemeinen\nArglist nicht entgegengehalten werdın können (vgl. dazu\n\nRGSt 25, 172; Schröder DRiZ 1956, 69 ff). Anders wäre dies\nbei einer von vorrherein - im Gegensatz zur Gattungsschuld -\nauf Übereignung einer bestimmten Sache gerichteten Forderung.\nver den ihm als bestimmte Sache geschuldeten Gegenstand\n\n- mit oder ohne Seltsthilfeberechtigung - gewaltsam in\nZueignungsatsicht wegnimmt, handelt nicht rechtswidrig\n\nim Sinne der Eigentumsordnung, weil er den von ihr zewollten\n\nBl a er\n\nzustand herteiführt.\n\nBe a ann an nn ll nn UL nn U LLUUU LU TL 0320 .2\n\nfi\nmeer:\n\n- 11 -\n\nGegenüber dem erörterten Mangel eines Anspruchs des\nGeldgläukigers auf Verschaffung des Eigentums an von ihm\nausgewählten beliebigen Geldscheinen des Schuldners, ist\ndie von der Strafkammer eingehend erörterte (und verneinte) Frage einer Selbsthilfeberechtigung des Angeklagten\n\nnach ° 229 BGB für die äußere Tattestanösmäßigkeit als\nRaub ohne Bedeutung. Selbst wenn die Voraussetzungen einer\nsolchen Selbsthilfe gegeben gewesen wären, würde im übrigen\nder Inhalt dieses Rechts auf die eigenmächtige Auswahl\nbestimmter Geläscheine an Stelle des Schuldners und deren\n\nSicherstellunse für den Angeklagten keschränkt gewesen\n\nsein, nicht aber dessen hier vollzogene Befriedigung\n\ndurch selbstherrliche Überführung in die eigene Verfügungsmacht umfaßt haben. Die Vorschrift des § 230 Abs. 2 BGB\nbestimmt nämlich, daß im Falle der Wegnahme von Sachen\nderen dingzliche Arrestierung zu beantragen sei, sofern\n\nder Gläubiger eie nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung aus einem ihm zustehenden Titel machen läßt.\n\nDie eigenmächtige Zuejgnung von Gattungzssachen und daher\nvon Geld kann danach auch durch ein etwa bestehendes\nSelbsthilferecht nicht gerechtfertigt werden.\n\nc) Für die innere Tatseite kann dagegen der Zlaute\nan den Bestand eines Selbsthilferechts sehr wohl erhetlich\nsein. Das Landgericht geht in Anknüpfung an die Einlassung\ndes Angeklagten Hi, daß er auf andere Weise niemals\nzu seinem Geld gekommen wäre, zu dessen Gunsten davon\naus, daß er \"trotz richtiger Kenntnis des Sachverhalts\nfür sich irrig ein nicht bestehendes Seltsthilferecht\nangenommen hat\" (UA S. 78). Damit meint es, wie der Zusammenhang der Ausführungen eindeutig erkennen läßt, ein\nRecht auf eigenmächtige Wegnahme mit dem Ziel der Be-\n\n- 12 -\n\nder Erörterung dieses Irrtums übersieht indessen die Strafkammer, daß der Irrtum des Angeklagten sich, wenn er schon\nauf die vermeintliche Befugnis zur Befriedigung wegen einer\nGeldforderung gerichtet war, sich nahe liegender Weise\n\nauch auf die Befugnis erstreckt haben kann, von Grünefeld\ndie Übereignung des Geldes, das dieser gerade bei sich\ntrug, zu verlangen. Der Glaube an das Recht zur gewalt-\n\nsamen Herbseiführung des Eigentumswechsels umfaßt rezelmäfig\nauch den Glauben an das Bestehen des Anspruchs dessen\n\n- eigenmächtiger -— Befriedigung die Wegnahme zur eigenen\nVerfügung ädienen soll. Der Anspruch kann nach der Vorstellung des Angeklagten, da er aus einer Zechschuld des\nGrüneberg herrührte, auf Übereignung der gerade im Besitz\ndes Schuläners befindlichen Gelädscheine gerichtet gewesen\n\n|\nS\ni\nRi\n\n.\n\nsein. Der Angetlagte könnte somit - nach dem vom Landgericht als möglich unterstellten Sachverhalt - das Vorhandensein eines Rechtfertigun_sgrundes angenommen haten,\nder, wenn er von der Rechtsordnung anerkannt wäre, seiner\nmit der gewaltsamen Wegnahme erstrebten Zueignung des Geldes\n‘das lerkmal der Rechtswidrigkeit und damit die Tatkestandsmißigke’t als Raut genommen hätte. Der Irrtum eines Täters,\nGattungssachen zur Befriedigung des auf Übereignung einer\nbestimmten Sache gerichteten Anspruchs wegnehmen zu dürfen,\nist allerdings grundsätzlich ein den Vorsatz nicht ausschließender Verbotsirrtun, weil der Täter regelmäßig weiß,\ndaß sein Anspruch auf eine bestimmte Sache und nicht auf\nirgendwelche Sachen gleicher Art und Güte gerichtet ist.\nDiesen Unterschied wird ater der nicht rechtskundige Täter\nhäufig gerade bei Geld als der schlechthin gleichartigen\nund vertretkaren Gattungssache nicht zu machen pflegen.\nHier £laubt er möglicherieise, als Gläubiger einer weld-\n\nKerne\n\n- 13 -\n\nforderung jeweils die gerade im Besitz des Schuldners\nbefindlichen Geldmittel als die ihm unmittelbar und nicht\nnur vertretungsweise geschuldeter beanspruchen zu dürfen.\nDieser Meinung kann auch der Angeklagte gewesen sein,\nweil ihm das Landgericht den guten Glauben an das seiner\nNatur nach notwendig auf bestimmte Gegenstände gerichtete\nRecht zur Wegnahme mit dem Ziel der Befriedigung zugetilligt hat. Wenn er zu dieser Meinung auch infolge\n\neines falscher rechtlichen Schlusses gekommen wäre, so\nentspräche der Inhalt seiner Vorstellung dennoch im Ergetnis der Vorstellung des Gläubigers, der eine Forderung\nauf Übereignung einer ihm als bestimmte Leistung geschuldeten Sache zu haben glaubt unä sich etwa nur üter die\nNämlichkeit der von ihm weggenommenen Sache geirrt hat\n(vgl. dazu Schröder, DRiZ 1956, 72). Er müßte deshalb\nrechtlich genauso wie dieser behandelt werden. Dieser\nGläubiger würde ater bei eizenmächtiger Wegnakme einer\nirriger Weise für die geschuldete gehaltenen Sache infolge Annahme der Merkmale eines vermeintlichen Rechtfertigunssgrundes im Tatkestandsirrtum handeln und deshalk gemäß § 59 StGB straffrei kleiten (B6HSt 3, 105,\n107, 194, 271, 357). Dabei geht der Senat davon aus, daß\nbei einem solchen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ein\nfür den Tatbestand der Zueignungstaten erforderlicher\nVerstoß gegen die Eigentumsordnung nach der Vorstellung\ndes Täters fehlen würde.\n\nd) Das Landgericht will dem Angeklagten nur einen\ndas Selksthilferecht betreffenden Verkotsirrtum zu Gute\nhalten,den es als vermeidtar ansieht, Ob er sich auch\nwegen der Rechtswiärigkeit des Verlangens auf Übereignung\nreirrt haben könnte, ist nicht zulänzrlich zeprüft.\n\n> 14 -\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Falle Gb. Das Landgericht, an das die\nSache zu neüer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, diesen Fall, namentlich\nhinsichtlich des inneren Tatbestands, erneut zu prüfen.\nDabei wird es zu beachten haben, daß die Ausführungen (UA 77),\ndenen zu Folge der Angeklagte sich keinerlei Gedanken\ndarüber gemacht haten soll, ob die Zueignung gestattet\nsei, in Widerspruch mit der an anderer Stelle (UA 78) eingeräumten Möglichkeit zu stehen scheinen, der Angeklagte\nhate aus den dort näher angeführten Erwägungen das Bestehen eines Seltsthilferechts angenommen. Ferner wird es\nsich der Bedenken bewußt sein müssen, die gegen den (UA 77)\ngezogenen Schluß bestehen können, aus der - erkannten -\nRechtswidrigkeit des \"Vorgehens\" (also doch wohl der eigenmächtigen Wegnahme) ergebe sich, daß der Angeklagte auch\ndie Rechtswidrigkeit der \"Zueignung\" billigend in Kauf genommen hate.\n\nDie in den andere: Fällen gegenüter He verhängten\nEinzelstrafen (Zuchthausstrafen) können bestehentleiben,\nda deren Höhe, wie aus den Strafzumessungsegründen ersehen\nwerden kann, durch die Verurteilung FB's zu acht Yonaten\nGefängnis im Falle Ci nicht teeinflußt worden ist.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten gg\n\nDie rechtlichen Darlegungen der Straefkammer zur Verurteilung dieses Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sind durchweg bedenkenfrei. Die Angriffe der\nRevision auf die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft\ngehen sowohl im Falle SCHE a1s auch im Falle\nvn fehl. Die Revision verkennt dabei folgendes:\n\n- 15 -\n\nDie Atsicht, sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen,\nsetzt nicht voraus, daß der Nittäter die wegzunehmende Sache\nin seinen alleinigen Gewahrsam bringen und für sich tehalten will. Er kann den durch die gemeinsame Wegnahme\nan ihr erlangten Mitgewahrsam vielmehr in Anmafung der\nRechte eines (Nit-) Eigentümers auch sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters überlassen. Von\neiner Zueignungsatsicht des Mittäters kann in solchen Fällen\nfreilich nur dann die Rede sein, wenn er rit der Überlassung\nder Sache an den anderen “Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrett. Als Beispiel\nist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit\nangefihrt, daß der Täter sich eine Gegenleistung gewähren\nlassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz\noder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, oder, daß\ner durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommenden\nVerfügung im eigenen Namen als freigetig erscheinen will,\nohne eigene Kittel aufzuwenden (vgl. BGESt 4, 236, 238 f).\nIndessen erschöpfen diese Beispiele den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Besriff des\n\"Sichzueisnens\" keineswegs. Er umfaßt auch Fälle, in denen\nder xittäter darauf atzielt, ir Anmaßung der Rechte des\nEigentümers die dieser gehörende Sache oder deren wirtschaftlichen Wert der Verfügungsgewalt eines anderen Nittäters zu überlassen, um damit aus eigenem wirtschaftlichen\nInteresse einer an ihn ergangenen Aufforderung dieses anderen zu entsprechen. Datei ist nicht erforderlich, daß\ndiesem wirtschaftlichen Interesse die Besor-nis zu-rrunde\nliegt, mit Erfolg rechtlich in Anspruch genommen werden\nzu können. Es genügt vielmehr, daß der Täter in der Vorstellung handelt, sich durch sein Verhalten irgendwelche\n\n- 16 -\n\nwirtschaftliche Vorteile zu erhalten oder für die Zukunft\n\nzu sichern.\n\nIm Falle Sch :ieite vB als Keilner bei\ndem mitangeklagten Gastwirt Hl auch darauf at, sich\ndie 100 DM zuzueignen, die SCHE anzeriich dem\nGast VO vezgenommen hatte. Zwar handelte er\nHE 5 Weisung gemäß und ging nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils von Vornherein darauf aus, 7]\nals “irt an Stelle der zu seinen Gunsten vorzunehmenden\nAbrechnung in den Besitz des Geldscheins zu setzen, damit\ndieser für die durch ihn an SED auszegetenen Genußund Verzehrmrittel einen Gegenwert erhalte. Aber der Angeklagte Vg> wollte den wirtschaftlichen Wert des Geldscheins\ninsoweit ebenfalls für sich nutzen, als er ein eigenes wirtschaftliches interesse daren hatte, daß das unter seiner\ntätigen Mitwirkung zemeinsam und gewaltsam erteutete Geld\nHOW zufloß, danit er, der am Tattage zum ersten Mal\nin HD s Lokal als Kellner arkeitete, von Hi, wie\nihm dieser angeädroht hatte, nicht \"für die Zeche Vu\nhaftbar gemacht werde (vgl. BGH GA 1959, 373). Or Fe\nwirklich kürgerlichrechtliche Ansprüche ge_en Wgp hatte,\nist hier ohne Belang. Bedeutung für die strafrechtliche\nWürdigung besitzt nur der Umstand, in welcher Vorstellung\nWiese handelte,\n\nIm Ergebnis nicht anders ist das Verhalten des Angeklagten Wggp in Falle Ve zu teurteilen. Denn vg\nbeteiligte sich, wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen\nist, an der die Wegnahme von Geld bezweckenden gewaltsamen\nEntkleidunge NE '=s nicht nur im Interesse des Angeklagten HB, der als Wirt zum Gegenwert für den Verzehr an TED = Tisch kommen wollte, sondern auch_\ndeswegen, weil er selbst ein erhebliches eigenes Interesse\n\nan der gewaltsamen Wegnahme des Weldes hatte. Er \"sollte und\n\nEn\n\n- 17 -\n\nden von diesem mitgenossenen Verzehr \"atrechnen\".. Denn er\nhatte als Kellner \"für die Bestellungen am Buffet gebucht\nund bei der Zeugin He atzurechnen\", die dort Speisen\nund Getränke ausgat, und war von HÜEEW aufzefordert\nworden, den Verzehr on VW = Tisch zu kassieren.\nDaß die Strafkammer unter diesen Umständen zu dem Ergetnis\ngekommen ist, WB habe die Tat, wie sie sich abspielte,\nals eigene und nicht nur die Tat der beiden anderen Xittäter Ho und LE fördern wo.len (UA S. 56) Und infolgedessen VW als NMittäter unä nicht nur als Gehilfen\nverurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch\nin diesen Falle hatte We die Absicht, die Viummmm\ngemeinsam abgenommenen Sachen sich zuzueignen, indem er\n\nin Anmaßung der Rechte des (Mit-)Eigentümers darüter wirtschaftlich zu seinem mittelbaren Vorteil verfügen wollte,\nnämlich un der Auftrez FB's zum Einkassieren nachzukommen. Auch hier ist für die strafrechtliche Beurteilung,\not WW cdie Beute sich zueignen woilte, allein wesentlich, mit welcher Vorstellung WW handelte.\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten Tg\n\nVergebtlich greift die Revision etenfalls die tateinheitliche Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter\neines Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter\neinfacher Erpressung und versuchtem Betrug: im Rückfall\nan. Die Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Die Strafkammer hat - entgeren den\nAnführungen der Revision - die innere Einstellung des\nAngeklagten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend\nermittelt (vgl. dazu BGHSt 8, 390, 391, 393, 396) und\n\n- 18 -\n\nist datei ohne erkenntaren Rechtsirrtum zu dem Ergeknis\nselangt, das eigene Interesse des Angeklagten I, daß\nHE zu den von ihm erstrebten Gelde kam, lasse sein\nTun nicht bloß als Förderung des Tuns des Fi erscheinen, sondern als eine Ergänzung dessen Tatanteils.\nDiese das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat\n\nals Arzeichen für seinen Täterwillen benutzende zutreffende\nrechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil\ngetroffenen Feststellungen. Nach ihnen war TB iaran\nselegen, daß HB zu dem erstretten Geld kam, weil\n\ner \"an dem Tisch, an den ME san una für den\n\nauch HB Bestellungen aufgegeten hatte\", \"umsonst\nmitzetrunken hatte und hoffte, nach Erlangung des Geldes -\nvon HGB später Vorteile zu erhalten, besonders freirehalten zu werden\" (UA S. 55, 56). IgiWwhaite danach\nricht nur den Wunsch, Flezu ier von diesem erstrekten\nVorteil zu verhelfen. Ihn tekerrschte vielmehr auch ein\ndurch Erfüllung einer vermeintlichen Anstandspflicht und\ndie Erwartung künftiger unentreltlicher Genußtefriedigung\ngenährtes kigeninteresse, daß Hl zu diesen Ziel gelangte. Angesichts dieses seines festgestellten Interesses\ngenügt der - nicht nur geringfügige - Tatkeitrag Iggw's\nfür die rechtliche Annshme der Nittäterschaft. Denn er\nwirkte mit HG, wie dem Sachverhalt des angefochtenen\nUrteils zu entnehmen ist, \"Hand in Hand\" (UA S. 55). War\nauch HB ser tätigere, so waren äoch Durchführung\n\nund Ausführung der Tat auch von IggWs Willen abhängig.\nAls besonders kennzeichnend konnte die Strafkammer an-\n\nsehen, daß IgWarf der Fahrt zu “Os Wohnung,\n\nbei der er hinten im Wagen mit ME zusanmensaß,\n\nwährend Hg steuerte, wiederholt auf VE < in-\n\nprügelte, ohne ihm gegenüker zur Abwehr gezwungen gevesen zu sein, mithin um von sich aus VB für das\n\nnn une\n\n- 19 -\n\nvon a 3 |] und ihm erstrekte Ziel gefügig zu machen\n\n(UA S. 38, 49). Im gleichen Sinne verwenden konnte die\nStrafkammer ferner, daß Igwir VS \"ohnung von\nder Küche in das neben ihr liegende Wohnzimmer ging, wo\n\ner das zur Yitnahnme durch HB und ihn vorgesehene\nFernsehgerät - nit Recht - vermutete und dessen Anschlüsse\nlöste, um es abbefördern zu können.\n\nNach alledem sind die Revisionen der Angeklagten Ye\nund MR in vo!ler Umfange zu verwerfen.\nRotkerg Bundesrichterin Krumme ist Martin\n\nerkrankt und kann deshalt\nnicht unterschreiten.\n\nRotkerg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-12/4-str-346-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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