{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-11_4_StR_48_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-30","aktenzeichen":"4 StR 48/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Führer eines mit einem Lenkradschloß versehenen\nKreftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese\ntechnische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war,\nverpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten\nFahrzeugs dessen Türen zu verschließen.","text_plain":"2149 057\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStVO 8 35; StVZO § 38 a\n\nDer Führer eines mit einem Lenkradschloß versehenen\nKreftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese\ntechnische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war,\nverpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten\nFahrzeugs dessen Türen zu verschließen.\n\nBGH, Beschl.v. 30. Mai 1962 4 StR 48/62 AG Augsburg\nTayerObLG\n\n— — wer an\n\nBeschiluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Kaufmann Georg 5 ED zu:\ngeboren an ib 1920 in EB,\n\nwegen Übertretung der StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\ndes Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Januar 1962 - 1 St 615/61 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n30. Mai 1962 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\nMartin, Dr. Flitner und Börtzler\n\nteschlossen:\n\nDer Führer eines mit einem Lenkradschloß\nversehenen Kraftfahrzeugs war auch zu der\nZeit, als diese technische Einrichtung noch\nnicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim\nVerlassen seines lenkradgesperrten rfahrzeugs\ndessen Türen zu verschließen.\n\nwe ann tt di eb a Lay FRE Tem ang arm mm na\n\nI» Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen einer Übertretung nach © 35, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO)\nzu fün? DM verurteilt worden. Er hatte beim Verlassen\nseines in der Nacht zum 1. Juni 1961 auf einem öffentlichen Iarkplatz hinterstellten viertürigen Fersonen-\n\nwagens vergessen, die rechte hintere Türe zu verschlicßen.\nDas Fahrzeug war mit einem Lenkradschloß ausgestattet,\n\ndas beim Abtziehen des Zündschlüssels selbsttätig das\nLenkrad sperrte. Beim Aussteigen hatte der Angeklagte\n\nden Zündschlüssel abgezogen. Die Vorderräder seines\nFanrzeugs waren leicht nach links zur Fahrtahn hin\neingerchlagen, so daß es ohne Veränderung der Radstellung aus der Parkreihe heraus bis zur Fahrbahn-\n\nmitte hätte gefahren werden können.\n\nNach Neinung des Antsrichters hat der Angeklagte\ntrotz der in Wirksamkeit gesetzten Lenkradsperre dadurch,\ndaß er eine Türe unverschlossen ließ, eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 35 StVO pflichtwidrig unterlassen.\n\nII. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die\nkevision des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zu entscheiden hat, möchte den Tatbestand einer\nÜbertretung nach §§ 35, 49 StVO verneinen: Der Angeklagte sei jedenfalls zur Tatzeit, als die Ausstattung\neines Kraftfahrzeugs mit einem Lenkradschloß noch nicht\nvorgeschrieben war, nicht verpflichtet gewesen, neten\nder freiwillig angebrachten und ketätigten Lenkradsperre\nbeim Verlassen seines Fahrzeugs noch dessen Türen zu\nverschließen, Das Bayerische Oberste Landesgericht\nsieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung\ndurch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom\n\n6. Oktober 1959 (NJW 1960, 495 = VRS . 19, 79) gehindert, in dem eine entiegengesetzte Rechtsauffassung\nvertreten worden iet. Es hat deshalk die Sache dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nvorgelegt.\n\nLie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats\n\nsind gegeben.\n\nIIT. Der Senat hält die Ansicht des Oberlandesgerichts\nin Hamm für zutreffend.\n\n1. In § 35 StVO wirä der Führer eines Kraftfahrzeugs\nfür verpflichtet erklärt, \"bein Verlassen des Fahrzeugs\nzur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen ar *ahrzeug in\n„irksamkeit zu setzen.\" Diese Vorschrift enthält eine\nfür Führer von Kraftfahrzeugen verbindliche Sonderregelung neten dem allgemeinen, für Führer aller Fahrzeuge, also auch von Kraftfahrzeugen zültigen Gebot des\n§ 20 3tVO, wonach \"beim Verlassen des Fahrzeugs ... der\n‚Fahrzeugführer die nötigen Maßnehmen zu treffen\" hat,\n\"um Unfälle und Verkehrsstörunren zu vermeiden\". Der\nZusammenhang keider Vorschriften 1läft erkennen, daß\nder Führer seines Kraftfahrzeugs beim Verlassen seines\nFahrzeugs die Maßnahmen zu treffen hat, die der in\nbeiden Vorschriften angestrebten Zwecken genügen, also\ngeeignet sind, sowohl Unfälle und Verkehrsstörungen\nvermeiden zu lassrsen als auch eine unbefugte Benutzung\ndes Fahrzeugs zu verhindern. |\n\nUnter den dem letztgenannten Zweck des § 35 StVO\ndienenden \"üklichen Vorrichtungen\" müssen alle hierfür\ngeeigneten und nach der im Verkehr geütten Gerflogenheit benutzten technischen Ausstattungsteile eines\nKroftfahrzeugs verstanden werden. Welche das sind, 13ßt\nsich nicht ein Tür allemal abschließend sagen, sondern\nhängt von dem jeweiligen Stand der Fahrzeugtechnik ab.\nD28 der Führer eines Kraftfahrzeugs mit versperrkbaren\nTüren, das nicht auch mit einem Lenkschloß versehen war,\n\na\n\nsolange eine dies anordnende gesetzliche Bestimrung\nfehlte, oder das auck zur Zeit noch nicht nit einen\nsolchen Schloß ausgestattet ist, weil für dieses Yahrzeug die gesetzliche Anordnung noch nicht gilt, beim\nVerlassen seines Fahrzeugs neben dem Abziehen des\nZündschlüssels mindestens die Türen absperren mußte\noder muß, ist unbestritten. Denn diese Maßnahme gehört\nzu den: nach der Verkehrsauffassung üblichen und jeder\nKraftfahrzeugführer zumutkaren Vorkehrungen, die die\nVeränderung des Standorts eines abgestellten Fahrgeugs, wenn auch nicht unbedingt unmöglich macht,\n\nso doch erschwert und damit geeignet ist, den in\nbeiden Vorschriften genannten Zwecken zu dienen. Sie\nist deshalk immer dann sinnvoll, wenn das Versperren\nder Türen eines Fahrzeugs dessen unbefugte Benutzung\nerschweren kann. Dies trifft auf alle Kraftfahrzeuge\nmit geschlossener Karosserie (Limousine) zu, selbst\nwenn etwa ein vorhandenes Schiebedach beim Verlassen\noffen gelassen werden sollte, Daß kei Kraftwagen\n\nmit Klappverdeck (Kabriolett) dann, wenn das Verdeck\ngeöffnet bleibt, -— ebenso wi bei offenen, also nicht\nverschließtaren Sportwagen -— keine wirksame Sicherung\ngegen eine unbefugte Benutzung des Wagens durch Verschließen der Türen erreicht wird, rechtfertigt nicht\nden Schluß, der Fahrer eines geschlorsenen \\Vagens\nbrauche von der Sicherung durch Abschließen der .agentüren keinen Gebrauch zu machen. Denn bei diesem wird\ndurch Abschließen der Türen eine zusätzliche Sicherung\ntatsächlich erreicht (vgl. BGH - VI ZR 180/55 vom\n\n12. Cktober 1956 in VersR 1957, 24, VI ZR 92/57 vom\n\n1. April 1958 in VRS 14, 417). fie sich der Führer\neines \"offenen\" %agens beim Verlassen seines Fahrzeugs\nzu verhalten hat, braucht hier nicht entschieden zu\nverden.\n\n-5-\n\nZneifelhafit ist es, ob darn, wenn ein geschlossenes\nKraftfahrzeug, wie das des Angeklagten, mit einer Lenkradschlof versehen ist, das beim Atbziehen des 2Zündschlürsels selbsttätig das Lenkrad sperrt und dadurch\ndessen Drehung unmöglich macht, der führer eines solchen\nKraftfahrzeugs, wenn er es verläßt und den Zündschlüssel\nnit der erwähnten tirkung atzieht, außerder noch die\nTüren abeperrer muß. Diese Frage irt dem Senat vom\nFayerischen Obersten Lendesgericht zwar nur zur Entscheidung eines Falles untertreitet worden, der sich\nzu einer Zeit ereirnete, als noch kein Kraftfahrzeug\nmit einem Lenkradschloß ausgestattet sein mußte. Entgegen der Keinung des Vorlesungsteschlusses folrt indes\naus der äatur der Sache, daß diese Frage sleichmäßig\nbeantwortet weröen muß, so daß die Entscheidung sich\nauch auf die Kraftiahrzceuge erstreckt, die im Einblick\nauf dern durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die\nStraßenverkehrszulassungsordnung eingefl.igten § 725 a\nentweder inzwischen mit der dort vorgeschrietenen\n\"rRinreichenö wirkenden Sicherungsvorrichtung\", z.B.\neiner Lenkschloß, ausgestattet sind oder die demnächst,\nnämlich at 1. Juli 1962, damit ausgestattet werden\nmürsen (s. § 72 Abe. 2 StVZO i.d.®. der renannten Verordnung). Die im 8 35 StVO bestimmte Sorgfaltspflicht\ndes Yahrzeugführers kann nämlich nicht tloß deshalk\nseringer bemessen weröen, weil sein Fahrzeug schon vor\ndem Eintritt des gesetzlichen Zwanges mit einer zusätzlichen Sicherung geger unbefugte Benutzung ausgestattet\nworden ist, während die Führer erst nach diesem Zeitpunkt in dieser Weise ausgerüsteter Fahrzeuge u.U.\nstrenger keurteilt weräen dürften.\n\nDer Senat ist it Gegensatz zum Bayerischen Obersten\nLandesgericht der Yeinung, daß § 35 StVO nicht bloß\nein „indestmaß gegen unbefugte Berutzung, sondern die\ndamals nech dem Stande der Krafitfahrzeugtechnik höchstnögliche Sicherung gewährleisten sollte und gerade deshalb die Benutzung der\"üblicherweise dafür bestimmten\nVorrichtungen\" vorsckreitt. Demgemäß sind auch durch\n\nE58 a StVZO die Anforderungen an die Sicherung der\nFahrzeuge gegen unbefugte Benutzung im Hinblick auf\n\ndie ständig wachsende Entwendung von Kraftfahrzeugen,\nbesonders üurch Jugendliche, denen in der Regel ausreichende Fahrpraxis fehlt, verschärft worden, wie in\nder Berründung der Verordnung vom 7. Juli 1960 ausdrücklich betont ist (Floezel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. ! 38 a StV20; 8 35 StVO RdZ. 4 Abe. 4\n\nS. 611). Dem Zweck des © 35 StVO wie dem des © 38 a StVZO\nwürde es zuwiderlaufen, wenn der Fahrzeugführer schon\ndeshalb, weil sein Fahrzeug mit einer «m § 38 a\n\nSatz 1 StVZO genügenden Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, von seiner Verpflichtung entbunden würde,\nvon den üblichen Verschlußvorrichtungen Gebrauch zu\n\nmachen, die bisher schon zur Verhinderung der unbefugten\nBenutzung des Fahrzeugs bestimmt waren und es auch\nimmer noch sind.\n\nDie Antwort auf jene Frage hängt vielmehr maßgeblich davon at, ot durch eine Lenkradsperre, wie: sie\ndas Yahrzeug des Angeklagten aufwies, eine gleich große\nSicherung gegen Unfälle und Verkehrestörungen, denen\n§ 20 StVO vorbeugen will, und gegen eine unbefugte\nBenutzung des Fahrzeugs, die durch Betätigung der\nhiergegen üblichen Vorrichtungen am Fahrzeug durch\n\n- T-\n\n€ 365 &+4VC verhindert werder soll, ohne rleichzeitiges\nAbschließen der Türen erreicht werden kenn. Lies triift\nin all den Fällen nicht zu, bei denen ein inteiugter\nentweder von vorrkerein entschlossen ist oder, nachdem\n\ner das Hindernis der Lenksperre fertgestellt hat, eich\nentschließt, das Fahrzeug nur sa weit wie ohne besondere\nGewalt mörlich von seinen Standort entweder wegzuschieben oder mit Hilfe der durch kKurzschließen erzielten motorischen Krafit fortzufakren. Lenkradrchlörser\nkönnen such nsck dem jetzigen Stand der Technik richt\nverhindern, daß das damit ausgestattete Kraftfahrzeug\nüber eine kurze Strecke im Bogen bei eingeschlagenen\nVorderrädern oder eine möglicherweise erhebliche Strecke\nbei geradeaus gestellten Vorderrädern Tortbewegt wird.\nAuck eine solche nur begrenzte Entfernung von seinen\nStandort durch einen dazu nicht Berechtigten ist eine\nunbefugte Benutzuns im Sinne des § 55 StVO. Tälle derartigen Mißtrauchs sind richt nur, wie das Bayerische\nOberste Landesgericht meint, theoretisch denkbar,\nsondern ereignen sich tatsächlich im Verkehrsleben,\n\nsei es auch ausnahmsweise. Erwähnt sei der Fall, der\n\nder Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom ©. Dezember 1953 - VI ZR 121/52 - zugrunde\n\nlag (NW 1954, 392 = VBS. 6, 109). Dort genügte\n\nschon die Tntfernung des Fahrzeugs um 20 n von seinem\nureprünrlichen Standort, um einen töälichen Unfall\nheraufzubeschwören. Zu denken ist außerdem an die\n\nFälle, in denen Jugendliche aus Unverstand oder ibermut einem Fahkrzeugführer einen Streich spielen und\n\nsein Fahrzeug wenisstense auf kurze Entfernung von\n\nseinem Standort fortbewegen wollen, beispielsweise nachts\naus dem Bereich einer lichtauelle an eine dunkle £traßenstelle oder von einem Parkplatz oder vom Straßenrand\n\nweg auf die Fahrbahn. Erst recht können durch solche,\nwenn auch nach dem Täterplan nur begrenzte, Unternehmungen Verkehrsstörungen oder Unfallgefahren hervorgerufen\nverden, zu deren Vermeidung der Wahrzeugführer beitragen\nmuß, indem er die im Sinne des § 20 StVO hiergeren\nnötigen Maßnahmen trifft. Als eine derartige Maßnshne\n\niet im Gegensatz zum Lenkradschloß, das einen derart\nbeschränkten Mißtrauch nicht verhindern kann, das Verschließen der Türen wenn auch nur in begrenzten Unfang\ngeeignet. Es bereitet einem solchen Täter ein Hindernis,\ndurch das, wenn er es nicht gewaltsam beseitigt, sein\nVorhaben vereitelt werden kann. Deshalk ist es auch\n\ndann, wenn ein Kraftfahrzeug nit einem Lenkradschloß\nversehen ist, sinnvoll und liegt es im Sinne der %% 20,\n35 StVO, daß der Führer bei seinem Verlassen die Türen\nverschließt. Diese Maßnahme iet nach wie vor als übllch\nzu bezeichnen, zumal sie jedem Fahrzeugführer zugemutet\nwerden kann, und dient auch nach.der c?IIccmeinen Verkehrsauffassung nicht - wie das Eayerische Oberste Landesgericht meint — nur dem Schutz gegen Diehstahl der im\nvagen zurückgelassenen Sachen,\n\nAllerdings bietet das Verschließen der Türen eines\nKraftfahrzeugs keinen genügenden Schutz gegen solche\nTäter, die in der Absicht, sich das Fahrzeug entweder\nzuzueignen oder es auf längerer Fahrt unbefugt zu gebrauchen, auch nicht davor zurückschrecken, das_ver-\n\nDZ\n\nin § 38 a StVZO vorgeschriebene Sicherungsvorrichtung\n\n-9 -\n\nein weit wirksameres Hindernis bereitet. Deshalb sind\n\ndass Atschließen der Türen und Atzichen des Zündschlüssels\nin Satz 2 aaO ausärücklich nicht als Sicherungen im Sinne\ndes Satzer 1 anerkannt. Satz 1 verlangt \"eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen untefugte\nBenutzung der Fahrzeuge\". Dabei ist in erster Linie an\ngie unkefugte Benutzung durch Diete oder solche Täter\ngedacht, die ein fremdes fahrzeug ohne Erlaubnis des\nHalters zu Fahrten benutzen wollen. Tas ereitt die erwähnte Eegründung zu § 38 a StVZO. Dagegen sollte in\n\nSatz 1 nicht zum Ausdruck gebrackt werden, es gebe\n\nkeinen anderen Fall unkefugter Benutzung eines Kraft-Tahrzeugs als den durch Tietstahl oder unbefuerte Gebrauchsentwendung. Deshalk kann nicht anerkannt werden,\nak, wie dar vorlegende Gericht. meint, das Lenkschloß\nimmer eine wirksamere Sicherung gegen unbefugte Benutzung\nsei als die Sicherungsmittel, die tei Fahrzeugen ohne\nTenkradschloß üblich waren unä noch sind, und das Verschließen {oder Aksprerren) der Fahrzeurtüren entbehrlich\nmache.\n\nMit dieser Auffassung tefindet sich der Senat in\nÜbereinstimmung mit der erwährten Entscheidung des\nVI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - VI ZR 92/57\nvom 1. April 1958 (VRE 14, 417), wonach der Führer eines\nunkewacht atgestellten Kraftfahrzeugs zur Verhinderung\nunbefugter Benutzung nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen sondern in der Regel auch die Wagentüren abzuschließen hat. In den Gründen dieser Entscheidung wird\nweiter ausgeführt, daß wegen der Gefahren erheblicher\nVerkehrsgefährdungen, die aus der unbefugten Benutzung\n\n- 10 -\n\nvon Krafitiahrzeugen erwachsen, von dem Halter und dem\nrükrer verlangt werden müsse, \"daß er alle nach den\nUmständen zumutkarer Maßnahmen ergreift, um die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch TDiete und Schwarzfahrer zu erschweren\". Mit Recht weist der VI. Zivilsenat ferner darauf hin, daß der Anreiz zur unbefugten\nBenutzung eines Kreftfahrzeugs wesentlich erhöht wird,\nwenn der Autodiet die Gefahr, beim Auftrechen der\nversperrter Türe aufzufallen, vermeiden und das Kurzechließen der Zündung im Wageninnern unauffällig durchführen kenn. Fit Leichtigkeit kann dann der Diek als\nzurätzliche Sicherungen gedachte und wirkende KMaßnchmen des Kraftfshrers, wie z.B. das Anziehen der\nHandtrense, das Einlegen eines Ganges oder das Atdrehen des Benzinhahnes überwinden. \\tbrigens hat auch\nder teschließenäe Senat gerade in letzter Zeit wiederholt die Pflicht des Kraftfshrzeugführers beiont, alle\ntechnischen Zinrichtungen seines Fahrzeugs auszunutzen,\ndie geeignet sind, die Gefahren von Unfällen im Verkehr\nheratzumindern, seltst wenn er deren Notwendigkeit nicht\n durchschaut (BGEHSt 15, 386). Beispielsweise hat ihn\n\nder Senat für verpflichtet erklärt, teim Atetellen\nscines Fahrzeugs auf abschüssigen Gelände mindestens\neine doppelte Sicherung gegen ein Abrollen zu treffen.\nSo muß er außer der Betätigung einer Bremse einen\ngegenläufigen Gang einlegen oder, wenn dies nicht möglich ist (etwa bei abgekuppeltem Anhänger), eine zweite\nBremse in Wirksamkeit setzen oder sperrige Gegenstände\nunterlegen (4 StR 475/61 vom 23.53.1962 zum Abdruck in\nder Sammlung von Entscheidunzen des Bundeskerichtshofs\ntestimmt).\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung des Senats entspricht im Ergebnis\nund weitgehend auch in der Begründung der Auffassung des\nGeneraltundesanwalts.\n\nKrunne Sauer Martin\nFlitner Börtzler\n\nBu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-30/4-str-48-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 38a","ref_norm":"38a","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-30/4-str-48-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.778547+00:00"}}