{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-05_4_StR_476_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-05","aktenzeichen":"4 StR 476/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6: o\\L\n\n.\n\n4 StR 476/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDr. jur. Hansmartin GC mw aus HE, geboren\nam GE 1599 :: CE, zur Zeit\n\nim Westfälischen Landeskrankenhaus TED - Facn-\n\nkrankenhaus für Psychiatrie - in FEED.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Januar\n1962 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten vom 11. Dezember 1961 auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n‚Stand gegen die Versäumung der Revisionsbe- _\ngründungsfrist zwecks Nachholung der innerhalb\ndieser Frist unterlassenen Anfechtung der Beschlüsse des Landgerichts in Detmold vom\n4. Juli 1961 und 4. September 1961 - betr. Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkamnmer\nwegen Befangenheit - wird abgelehnt.\n\nLie Kosten des Rechtsbehelfs hat der Angeklagte zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nID in DEE, hat gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. September 1961 rechtzeitig\nRevision eingelegt und das Rechtsmittel rechtzeitig\nbegründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\n\n-2_-\n\\\n\nhat der nicht auf freiem Fuß befindliche, in der\nLandesheilanstalt EEE untergebrachte Angeklagte anläßlich seiner Vernehmung durch den Amtsgerichtsrat Dr. BEE vei dem gemäß § 299 Abs. 1 SEPO\nzuständigen Amtsgericht in Soest am 31. Oktober\n\n1961 erklärt, er wolle seine Revision auch darauf\nstützen, daß die Beschlüsse der Strafkammer vom\n\n4. Juli 1961 und 4. September 1961, mit denen seine\nAblehnungsgesuche gegen den Landgerichtsdirektor\nKraul und die Landgerichtsräte Bin: Xra\nfür unbegründet erklärt worden waren, zu Unrecht\nergangen seien. Darauf hat er beantragt, ihn einem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nin Soest vorzuführen, um diese Verfahrensrüge näher\nbegründen zu können. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts in Soest hat den Angeklagten dahin beschieden,\nder Besuch eines Urkundsbeamten sei nicht erforderlich, weil Rechtsanwalt KW die Revision schon\nmit Schriftsatz vom 17. Oktober 1961 begründet habe.\nHiergegen hat der Angeklagte Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.\n\nIn seiner, bei dem Bundesgerichtshof am 11. Dezember 1961 eingegangenen, Eingabe hat der Angeklagte\nerklärt, daß er die Rüge der ungerechtfertigten Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche aufrechterhalte,\nund geltend gemacht, die Umstände, welche die Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter offenbaren, seien seinem Verteidiger infolge Verteidiger-,\nwechsels unbekannt; dieser habe sie mithin nicht in\nder Revisionsrechtfertigungsschrift vorbringen können.\nUm sie selbst ordnungsmäßig erheben zu können, begehrt der Angeklagte \"Vertagung der Revisionsverhandlung\".\n\nAus dieser Eingabe ergibt sich, daß der Angeklagte alle Hindernisse beseitigen will, die der\nrechtswirksamen Erhebung der Verfahrensrüge entgegenstehen. Sie muß mithin auch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der schon am\n19. Oktober 1961 abgelaufenen Begründungsfrist hinsichtlich dieser Rüge angesehen werden.\n\nDer Senat kann dem Gesuch nicht stattgeben.\n\nZur nachträglichen Erhebung und Begründung\neinzelner Verfahrensrügen kann dem Revisionsführer\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur\nunter ganz besonderen Umständen Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gewährtwerden. Solche Umstände\nsind jedoch hier nicht gegeben.\n\nDer Angeklagte hatte hinreichend Zeit und\nGelegenheit, die Rüge selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, indem er sich sogleich\nnach der Urteilsverkündung dem Urkundsbeamten des\nAmtsgerichts in Soest vorführen ließ. Er war schon\nin dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben des\nOberstaatsanwalts in Detmold vom B. August 1961\ndarüber belehrt worden, daß ein Beschluß, durch\nden ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden\nist, nicht mit der Beschwerde, sondern nur mit der _\nRevision gegen das Urteil anfechten könne. Darauf\nhatte Rechtsanwalt KB die Beschwerde des Angeklagten in dessen besonderem Auftrage zurückgenonmen. Außerdem hätte der Angeklagte seinen Verteidiger persönlich - entweder schon am Morgen der Haupt-\n\n[1\n\nverhandlung vom 18. September 1961, vor derem Beginn\nihm auf besonderen Antrag Gelegenheit gegeben worden\nwar, seine Sache mit dem Verteidiger mündlich zu\nbesprechen, oder unmittelbar nach der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils - anweisen können, daß\nund mit welcher Begründung die Revision auch auf\ndie Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gestützt\nwerden solle. Rechtsanwalt KW hätte die dann\nnoch fehlenden Unterlagen sich durch Einsicht der\nAkten ohne weiteres beschaffen können, weil die Anfechtung nicht auf neue Ablehnungsgründe gestützt\nwerden kann, wie sich aus § 25 StPO ergibt.\n\nDem Wiedereinsetzungsbegehren kann deshalb\nnicht stattgegeben werden. Damit erübrigt sich auch\ndie von dem Angeklagten verlangte Vorführung zwecks\nBegründung der verspäteten Verfahrensrüge.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-05/4-str-476-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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