{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-22_4_StR_462_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-22","aktenzeichen":"4 StR 462/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 034\n\n4_StR_462/6\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich Karı C EEE au: va:\ngeboren an @: ED EB ir\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.4>\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\\\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n30. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist seit Februar 1960 mit Frau\n\nICE verheiratet. Deren am EB. EB 1944 geborenen\nTochter Renate besorgte er nach ihrer Entlassung aus\n\nder Schule im Frühjahr 1960 eine Lehrstelle in DERED\nund brachte sie, bis er mit seiner Frau selbst dorthin\numzog, bei seiner Mutter in ICEB unicr. Im Juli 1960\nwurde Renate in die eheliche Wohnung in DEEB aufgsnommen.\n\nAb Juli 1960 wechselte der Angeklagte wiederholt\nmit Renate Küsse; mehrmals berührtie er in wollüstiger\nAbsicht ihren Geschlechtsteil. Im Oktober 1960 und im\nMärz 1961 führte der Angeklagte mit Renate den Beischlaf\naus»\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\n. mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit\n\nmit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. „\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nSachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den\nSchluß, daß Renate dem Angeklagten i.S. des § 174 Nx. 1\nStGB zur Erziehung anvertraut war.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß eine\nStioftochter nicht ohne weiteres ihrem Stiefvater zur\n\nErziehung anvertraut ist. Das \"Anvertrauen\" setzt allerdings nicht voraus, daß die Mutter ihren Ehemann mit.\nder Erziehung ihrer Tochter förmlich beauftragt. Es\ngenügt vielmehr, daß tatsächlich zwischen Stiefvater\n\nund Stieftochter ein Vertrauensverhältnis, eine dem\nVater-Kind-Verhältnis entsprechende sittliche Verbindung,\nzustande gekommen ist, auf Grund dessen sich der Stief-'\nvater für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlt\n.oder doch verantwortlich fühlen muß (vgl. BGHSt 1, 55;\n1, 292; RGSt 58, 61; LK 8. Aufl. § 174 Anm. 2 db und c%#;\nSchönke/Schröder 10. Aufl. § 174 Anm. IV 1 a und e)\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er\nhabe \"auf Renate keinerlei erzieherischen Einfluß ausgeübt\" (UA 5). Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat\ndas Landgericht \"aus dem festgestellten Sachverhalt\"\ngeschlossen (UA 6). Die festgestellten Tatsachen recht-\n‘ fertigen aber die Annahme, daß Renate dem Angeklagten\nzur Erziehung anvertraut gewesen sei, allein nicht, weil\nsie auch andere Schlußfolgerungen zulässen, die das\n. Landgericht bei seiner abschließenden Würdigung nicht\nberücksichtigt hat, obwohl sie sich ihm zugunsten des\nAngeklaßten aufdrängen mußten. |\n\nDas Landgericht ist nicht auf die Möglichkeit\neingegangen, daß der Angeklagte, indem er alsbald nach\nder Eheschließung der gerade schulentlassenen Tochter\nseiner Frau eine auswärtige Lehrstelle besorgte und\nsie bei seiner eigenen Mutter unterbrachte, vielleicht\nnur seiner Frau einen Gefallen erweisen wollte. Dafür,\ndaß er während des Aufenthalts Renates bei seiner Mutter\nin ICE sich irgendwie um ihre Erziehung gekümmert\n\nhabe, bietet der Sachverhalt keinen Anhali. Es ist\nnicht ausgeschlossen, daß das Landgericht diese Möglichkeit nicht bedacht hat,\n\nNach dem Bezug der neuen Wohnung in DB\n\"richtete sich Renate in erster Linie nach den Anweisungen ihrer Mutter\" (UA 3). Der einzige - allerdings\ngeringe — Anhalt dafür, daß der Angeklagte irgendwie\nin die Erziehung Renates eingegriffen haben könnte,\n1ä8t sich in folgender Feststellung finden: Wenn Renate\n\"abends mal allein ins Küno oder’ sonstwie ausgehen wollte,\nversuchte der Angeklagte gelegentlich, sie davon abzuhalten mit dem Vorschlag, die Familie könne ja gemeinsam ins Kino gehen. Renate ließ sich davon auch zumindest\ngelegentlich Überzeugen\" {UA 3). Das Landgericht hat\njedoch nicht untersucht, ob der Angeklagte mit diesen\ngelegentlichen Vorschlägen überhaupt selbständig und\nbestimmend in die Erziehung Renates eingreifen wollie\noder ob er damit etwa nur unverbindliche \"Ratschläge\"\n\n(so UA 6) erteilen wollte und es ihm entscheidend darauf\nankam, zusammen mit seiner Frau und vor allem mit Renate\nselbst ausgehen zu können.\n\nDas Landgericht wird unter diesen Gesichtspunkten\nnochmals zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen der Angeklagte verpflichtet war und sich für verpflichtet hielt, zusammen mit seiner Ehefrau die Lebensführung Renates und damit auch ihre geistige oder seclische Haltung und Entwicklung zu überwachen und zu leiten.\n\n2. Den äußeren Tatbestand des Beischlafs zwischen\nVerschwägerten (§ 173 Abs. 2 StGB) hai der Angeklagte\nerfüllt. Er hat sich darauf berufen (UA 5), nicht gewußt\n\nzu haben, \"daß Geschlechtsverkehr zwischen Stiefvater\nund Stieftochter strafbar sei. Allerdings sei ihm bekannt gewesen, daß Ehebruch verboten sei und bestraft\nwerde\", Das Landgericht meint, wenn der Angeklagte die\nStrafbarkeit des Ehebruüchs gekannt habe, so könne er\nohne weiteres auch wegen Beischlafs zwischen Verschwägerten bestraft werden.\n\nDaß diese Betrachtungsweise unrichtig ist, hat\nder Senat mit Zustimmung der übrigen Strafsenate, die\nallerdings früher teilweise abweichend entschieden\nhatten, bereits in einem Fall ausgesprochen, der dem\njetzt zu entscheidenden rechtlich völlig gleich lag\n(BGHSt 10, 35 ff). Für die Bestrafung nach § 173 Abs. 2\nSatz 2 StGB ist vielmehr notwendig, daß der Täter wußte\noder wissen mußte, daß der Geschlechtsverkehr zwischen\nVerschwägerten auf- und absteigender Linie verboten\nist (aa0 S. 41). Ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewußt ist, braucht nicht rechtsgrundsätzlich\nauch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des Beischlafs\nzwischen Verschwägerten zu haben (aa0 S. 42). Für die\nBestrafung nach § 173 Abs. 2 StGB ist zwar nicht erforderlich, daß der Täter die Strafbarkeit des Beischlafs\nzwischen Verschwägerten kannte; eB reicht aber nicht aus,\ndaß ihm die Sittenwidrigkeit eines solchen Verhaltens\nbewußt war. Er muß vielmehr wissen.oder bei gehöriger\nAnspannung seines Gewissens wissen können, daß der Beischlaf: zwischen Verschwäggrten auf- und absteigender\nLinie vom Recht verboten ist.\n\nAuch aus diesem Grunde kann der Schuldspruch\nkeinen Bestand haben.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nf\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-22/4-str-462-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-22/4-str-462-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.539289+00:00"}}