{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-22_4_StR_458_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-22","aktenzeichen":"4 StR 458/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 031\n\nun\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Nikolaus 1 ED z.: can\":\ndort geboren am 9. EM 1909, zur Zeit ceinstweilen\nuntergebracht,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EBD »ei ücer Vorkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. Februar 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache eriititene Freiheitsentziehung, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nBED wur wur van me mn nr me\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde - § 176 Abs. & Nr. 3 StGB - in Tateinheit\nmit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter\n2l Jahren - § 175 a Nr. 3 StGB - zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nwurde angeoränet.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechvlicher Vorschriften und des sachlichen Rechis.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Der Angeklagte macht geltend, daß in der Hauptverhandlung nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\ndie Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen worden ist, ohne daß dabei der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger\ngehört worden seien. Da die Sitzungsniederschrift nichts\nüber die Anhörung der Beteiligten ergibt, ist davon auszugehen, daß sie nicht angehörf worden sind. Dic nach\nEingang der Revisionsbegründung vorgenommene Berichtigung\nder Niederschrift ist für die Revision unbeachtlich. Abgeschen hiervon ist auch der berichtigten Niederschrift\nnicht zu entnebmen, daß dem Angeklagten Gelegenheit zur\nÄußerung gegeben worden ist. Jedoch bildet dieser Mangel\nkeinen unbedingien Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.\nEs ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ancerkannt, daß die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Be-\n\nschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit lediglich auf Grund des § 33 StPO gerügt werden kann (BGH IM\nNv. 2 zu § 33 StPO; vgl. Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl,\n§ 338 Nr. 7b S. 937). Mithin handelt es sich lediglich\num einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, der nur dann\nAurchgreift, wenn das Urteil auf der Verfehrensverleizung\nberuht. Diese Voraussetzung ist jedoch hier nichi gogeben,.\nDenn der Angeklagte trägt in seiner Revisionsschrift vor,\nbei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 15. Februar\n1961 sei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden.\nEr habe sich daher an dem zweiten Tage durch etwa anwesende Zuhörer in seinen Äußerungen und Erklärungen gehemmi\ngefühlt. Hieraus ergibt sich, daß er selbst am Ausschluß\nder Öffentlichkeit interessiert war. Danach muß ange--\nnonmen Werden, daß der Angeklagte, wenn er sich zur\n\nFrage des Ausschlusses der Öffentlichkeit am ersten Verhandlungstage hätte äußern können, mit diesem einversianden gewesen wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür\nvor, daß der Angeklagte einen sachlich begründeten Anlaß\ngehabt hätte, am ersten Tage der Verhandlung die Öffeni-\n‚lichkeit, am zweiten Tage sie dagegen nicht zu wünschen.\nAm ersten Verhandlungstage wurden die Zeugen über die dem\nAngeklagten zur Last gelegien Sittlichkeitsdelikte und\nder psychologische Sachverständige, am zweiten Tage der\närztliche Sachverständige vernommen. Es ist kein Grund\ndafür ersichtlich, weshalb er sich bei einem Teil der\nBeweisaufnahme in seinen Erklärungen bei öffentlicher\nVerhandlung gehemnt gefühlt haben sollte, bei einem anderen Teil dagegen nicht. In dieser Richtung hat die\nRevision auch nichts vorgetragen. Daher kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Ver-Tahrensveıstoß beruht.\n\n. - £\n\n2. Die Revision rügt ferner, daß am zweiten\nVerhandlungstage öffentlich verhandelt worden sei,\nobvohl am ersten Verhandlungstag die Öffentlichkeit\nausgeschlossen worden war. Es ist zutreffend, daß am\n15. Februar 1961 die Verhandlung in Öffentlicher Sitzung\ngeführt wurde (HA Bl. 211). Selbst wenn hierin ein Verfahrensversioß liegen sollte - die Öffentlichkeit hätte\nauch stillschweigend wicederhergestellt sein können -;\nwäre der Bestand des Urteils durch ihn nicht berührt.\n\nEine Rüge, daß die Verhandlung in öffentlicher\nSitzung stattfand, ist in der Hauptverhandlung nichi\nerhoben worden. Der absoluie Revisionsgrund des 8 338\nNr. 6 StPO ist nicht gegeben, da nur dann, wenn die\nÖffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, die\nRevision auf diese Vorschrift gestützt werden kann.\n\nAber auch eine Verfahrensverletzung im Sinne des § 337\nStPO liegt nicht vor, weil die Prozeßbeteiligten keinen\nAnspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit haben (Kleinknecht/Müller aa0 § 338 Anm. 7 unter a S. 957). Im übrigen\nmacht der Angeklagte, wie bereits erwähnt, lediglich\ngeltend, daß er durch etwa anwesende Zuhörer sich in\nseinen Erklärungen gehemmt gefühlt habe. Aus diesem\nSrunde kann die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen\nwerden (§ 172 GVC). Da das Gesetz grundsätzlich die\nÖffentlichkeit als einen leitenden Grundsatz der Hauptverhandlung ansieht, nimmt es bewußt in Kauf, daß sich\nmöglicherweise die Beteiligten in Ihren Äußerungen durch\ndic Anwesenheit weiterer Personen beeinträchiigt fühlen.\n\n3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das\nUrteil sei in nicht Öffentlicher Sitzung verkündet worden.\n\nu\n\nDies ist unrichtig, da laut der Tür diese Förmlichkeii\nmaßgebenden Sitzungsniederschrift die gesamte Verhandlung am zweiten Verhanälungstage Öffentlich geführt wor-\n\ndon isto\n\n4. Die Revision rügt ferner, daß dem hilfsweise\ngestellten Antrag des Verteidigers auf erneute Uniersuchung dcs Geisteszustandes des Angeklagten in einer\nUniversitätsklinik nicht stattgegeben worden Sei. Das\nLandgericht hat sich wit diesem fintrag eingehend auseinandergesetzt (UA S. 10 f). Es führt aus, auf Grund\ndes fachärztilichen Gutachtens des Sachverständigen\nDr. Ne siche bereits zur Überzeugung des Gerichts\nfest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit nur im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert\nwar. Dex Angeklagte sei vom Sachversiänäigen in der Zeit\nvom 3.9. bis 21.9.1960 in der Landesheilanstalı >\neingehend beobachtet und auf seinen Gesundheitszustand\nuntersucht worden. Gegen die Sachkunde des Gutachters\nbestünden keinerlei Bedenken. Es sei nicht ersichikich,\ndaß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel\nverfüge, die denen des bereits gehörten Gutachters Überlegen erscheinen, Auch sei das Gutachten frei von Wiäer- |\nsprüchen. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler\ndarin, daß das Landgericht den Antrag auf Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens gemäß § 244\nAbs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Auch aus der Pflichi\nzur Sachaufklärung brauchte sich dem Gericht unter den\ngegebenen Umständen die Anhörung eines weiteren Gutachters nicht aufzudrängen.\n\nUrteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insoweit\n\nhat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben.\nKrunme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner | Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-22/4-str-458-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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