{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-22_4_StR_450_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-22","aktenzeichen":"4 StR 450/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 035\n\n4 StR_450/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauern Heinrich W ED zus (mm:\nKreis Ha@B,. ort geboren an @. EEE di.\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter PDr.:Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in üer Verhanälung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GEB nei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 20. Juni 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDer Verteidiger macht geltend, er sei in der\nVerteidigung des Angeklagten. durch \"Zeitnot\" beschränkt\nworden. Er habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, die\ngesamten Akten und Unterlagen vor der Hauptverhandlung\neinzusehen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, eine\n\"Rechtsschutzschrift\" anzufertigen, zu dem Verfahrensstoff eingehend Stellung zu nehmen und die erforderlichen Beweisamträge zu stellen.\n\nDie Revision behauptet nicht, daß die Verteidigung\ndurch einen Beschluß des Gerichts beschränkt worden\nsei. Wenn der Verteidiger in Zeitnot geraten sein sollte,\nso blieb es ihm unbenommen, einen Vertagungsamtrag, und\nzwar noch in der Hauptverhandlung,zu stellen. Dies ist\njedoch nicht geschehen. In übrigen ergeben die Hauptakten, daß dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht\ndurch Verfügung des Gerichtsvorsitzenden vom 24. Wai\n1961 gewährt worden ist. Der Verteidiger hat die Akten\n\nsm 31. Mai 1961 eingesehen (HA Bd. III Bl. 399). Er\nbehauptet jedoch in der Revisionsschrift, die Akten\nhätten zu jener Zeit nicht alle Unterlagen enthalten,\ngibt aber selbst zu, daß sie nach Rücksprache mit\n\ndem Berichterstatter durch seinen Bürovorsteher geholt\nworden seien. Im übrigen trägt er selbst vor, daß er\nin seinem Schlußvortrag die maßgebenden Gesichtspunkte\nvorgebracht habe.\n\nEin Rechtsverstoß, auf dem das Urteil beruhen\nkönnte, liegt daher nicht vor.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Angeklagte vertritt die Auffassung, die\nStrafkammer habe ihm die Beweislast für seine Einlassung aufgebürdet, er habe die Summen, die sich buchmäßig als Fehlbeträge herausgestellt hätten, auf\nForderungen verrechnet, die ihm auf Grund von Auslagen für den Hof des Mündels zugestanden hätten.\nDies ist jedoch, wie das Urteil ergibt, nicht der Fall.\nDas Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, es\nhabe die Tatsache, daß der Angeklagte keine genaueren\nErklärungen darüber, welche Mittel er für den Hof\ndes Mündels aufgewendet habe, abgegeben habe, und\nsein sonstiges Verhalten lediglich als Beweisanzeichen gegen die Einlassung des Angeklagten gewertet (UA S. 31). Dies lag im Rahmen der dem’HMTatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. Im\neinzelnen hat die Strafkammer hierzu ausgeführt,\n\nder Angeklagte sei uneingeschränkt in der Lage gewesen, die erforderlichen Buehungen in einer einfachen\nForm vorzunehmen. Bei seinen geistigen und bäuerlich\npraktischen Fähigkeiten sei er auch ohne weiteres\n\nin der Lage gewesen, insbesondere für die letzten\n\nzwei bis drei Jahre, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften, insbesondere Einzelfälle\naufzuzeigen, in denen Verrechnungsmöglichkeiten vorgelegen hätten. Im übrigen hat das Landgericht seine\nÜberzeugung auf die Gutachten von zwei Sachverständigen gestützt und weiterhin auf die Bekundungen des\nZeugen HB, üer den Hof des Mündels bewirtschaftet\nund hierüber Buch geführt hatte. Auch hieraus ergibt\nsich, daß sich der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eine feste Überzeugung gebildet hat und nicht\nvon einer Beweislast des Angeklagten ausgegangen ist.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung,\ndie dem Tatrichter obliegt. Zwingend oder \"überzeugend\"\n- wie die Verteidigung meint — brauchen dessen Schlüsse\nnicht zu sein. Entscheidend ist, daß Verstöße gegen\nDenkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht\nvorliegen. Solche Mängel können den Urteilsdarlegungen,\nentgegen den eingehenden Revisionsausführungen, nicht\nentnommen werdens\n\nAuch dagegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht\nerheben, daß die Strafkammer aus der vom Angeklagten\nzugegebenen Vernichtung der Belege, die sich:.auf die\nBewirtschaftung des Hofes bezogen (UA S. 22}, Schlüsse zuungunsten des Angeklagten gezogen hat. Denn, wie die\n\nUrteilsausführungen ergeben, war der Angeklagte vom\nVormundschaftsgericht wiederholt darauf hingewiesen\nworden, daß er die Belege aufzuheben habe (UA S. 8,9).\nEr hat dies auch selbst eingeräumt (UA S. 22). Er hat\nferner auch schon vor Prüfung der Jahresabrechnung\ndurch das Vormundschaftsgericht die Belege nicht\n\n.mehr aufbewahrt (UA S. 9). Bs liegt daher kein Verstoß\ngegen Denkgesetze oder ärfahrungssätze vor, wenn das\nLandgericht der Auffassung war, der Angeklagte habe\nnicht gutgläupig der Ansicht sein können, er brauche\ndie Belege nicht mehr aufzuheben, und die Tatsache\ndes Nichtaufhebens als ein Beweisanzeichen für das Verschulden des Angeklagten angesehen hat.\n\nDie allgemeine Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge könnte Bedenken nur insoweit erregen,\nals das Landgericht von einem Schaden von 33.205,76 DM\ngesprochen hat (UA S. 28/29). Wie die Urteilsausführungen ergeben, hat die Strafkammer 5.090 DM als möglicherweise berechtigte, jedoch nicht eingetragene Ausgaben\ndes Angeklagten für den Hof des Mündels anerkannt (UA\nS. 28). Daher durfte dem Angeklagten nur ein Betrag\nvon 30.205,76 DM zur Last gelegt werden. Ein durchgreifendes Bedenken kann sich jedoch hieraus nicht ergeben. Denn, da das Landgericht den Betrag von 53.000 DM\nals Gegenforderungen des Angeklagten anerkannt und\nausdrücklich ausgeführt hat, daß vom Angeklagten unter\ndiesen Umständen etwa 30.000 DM zweckwidrig verwendet\nworden sind (UA S. 28), kann es sich nur um ein Versehen bei Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung\nhandeln, wenn trotzdem wiederholt von einem Schaden\nvon 33.0900 DM die Rede ist.\n\nDie Strafzumessung läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat zwar erschwerend berücksichtigt, daß es sich um den \"Treubruch gerade eines Vormunds\" gehandelt hat. Darin liegt\njedoch nicht die unzulässige Verwertung eines Tatbe-Standsmerkmals, da der Täterkreis in § 266 StGB nicht\nauf Inhaber bestimnter Ämter beschränkt ist. In übrigen hat die Strafkammer auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt, dabei\nauch die Tatsache, daß ihn die Führung der Vormundschaft über einen großen Hof neben der Betreuung seines\neigenen Anwesens stark belastet haben mag und daß er\n\nunbestraft ist.\n\nDa das Urteil auch im übrigen zum Nachteil des\nAngeklagten wirkende RKechtsfehler nicht enthält, war\ndie Revision zu verwerfen.\n\nKXrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-22/4-str-450-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-22/4-str-450-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.479984+00:00"}}