{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-21_4_StR_138_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 138/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kir 138/62 2153 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Witwe Lucie, Anna, Luise G EB , zeborene\nFo, aus Kreis Paderborn, geboren an ED\na 1891 in N ,\n\n2. den Angestellten Hans, Emil, Joachin G\nRE WeRE Paderborn, geboren am 1917\n\naus\nwegen Betrugs\n\nins\n\nhat der 4. Strafsenat des Bumesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner >\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. MEN ir der Verhandlung,\nOberstantsanseı : iin bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 21. Dezember 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten wurden vom Landgericht je wegen\ndr& in sich fortgesetzten Vergehen des Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar Lucie G@ :u\nsieben Monaten, ihr Sohn HensCB zu einen Jahr und\ndrei Monaten. Die gegen Lucie GW verhängte Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung au sgesetzt.,\n\nI. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\n1. Die Angeklagte Lucie CE wohnte bis Kriegsende in Swinemünde. Ihr Ehemann Ernst CE var ein\njüdischer Mischling ersten Grades; wegen der aus diesem\nGrunde gegen sie eingeleiteten Boykottmaßnahmen hat sie\ndas von ihr seit 1928 betriebene Kinzelhandelsgeschätt\nim Jahre 1938 verkauft. Nachdem Swinemünde im Jahre 1945\nunter polnische Verwaltung gestellt worden war, flüchtete\ndie Angeklagte im Oktober 1945 in das etwa 8 km entfernte,\naber bereits in der sowjetischen Bsatzungszone gelegene\nHeringsdorf, wohin ihr Ehemann schen\" vorher geflüchtet\nwar und wo er vier Räume in einer Villa bewohnte. Der\nbereits seit längerer Zeit leidende Ehemann CB verstarb dort am 12. Dezember 1945. Der mitangeklagte Sohn\nHans CD geriet als Soldat in britische Kriegsgefangenschaft und kam nach Kriegsende ins Sennelager. Am\n2. März 1946 hat er geheiratet.\n\nDie Angeklagte Lucie Ci furr im Frühjahr\n1946 zu ihrem Sohn nach Elsen; dieser bewohnte dort\neine Küche und.ein Schlafzimmer, ab 1949 eine Mansardenwohnung bestehend aus drei Zimmern und einer Küche.\nAuf ihren Antrag wurde ihr am 23. März 1946, unter der\nVoraussetzung, daß sie keinen weiteren Wohnraum bean-\n\n£\ner\n\nspruche, die Zuzugsgenehmigung erteilt; am 30. März\n\n1946 meldete sie sich in Elsen polizeilich an. Im Juli\noder August 1946 fuhr sie nach Heringsdorf zurück, kam\naber im Oktober 1946 wieder nach Elsen, wo sie sich bis\nMai oder Juni 1947 aufhielt. Im Sommer 1947 eröffnete\n\ndie Angeklagte Lucie Gw auf Anregung des Bürgermeisters von Heringsdorf in dem Hausgrundstück, in dem\nsie wohnte, ein Schülerinternat, das sie leitete. Sie\nführte die Aufsicht und hatte die Küche unter sich. Eine\nBekannte der Angeklagten, Fräulein KB, die sie im Okinber\n1946 in ihre Wohnung aufgenommen hatte, half ihr dabei.\nDas zunächst mit 7 Schülern belegte Heim wuchs in der\nFolgezeit auf 25 bis 30 Schüler an. Die Angeklagte erhielt pro Schüler und Tag vom Gemeinderat einen Pauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,-- RM. In den folgenden Jahren\nfuhr die Angeklagte jeweils im Herbst nach Elsen, wo\n\nsie sich bis zum Frühjahr aufhielt; den Sommer verbrachte\nsie jeweils in Heringsdorf, Während der Abwesenheit der\nAngeklagten von Heringsdorf wurde ihre Arbeit im Internat\nvon Fräulein KB verrichtet. Im Sommer 1952 wurde ihr\ndie Leitung des Internats und auch die im Internatsgebäude gelegene Wohnung entzogen. Dafür erhielt sie in\n\nder Badstraße 15 in Heringsdorf eine Zweizimmerwohnung\nzugeteilt, in die sie Fräulein MB und ihre schon einige\nZeit bei ihr wohnende Schwiegermutter mitnahm.\n\nDie Fahrten jeweils im Herbst eines Jahres nach\nElsen und im Frühjahr nach Heringsdorf, die die Angeklagte\nauch in der Folgezeit durchführte, wurden ihr dadurch\nermöglicht, daß sie sowohl in Heringsdorf wie in Elsen\npolizeilich gemeldet war und deshalb einen Personalausweis der Bundesrepublik wie der sowjetischen Besatzungszone hatte. Hit dem ostzonalen Ausweis fuhr sie jeweils\nnach Ostberlin, \" wechselte dann nach Westberlin über\nund fuhr von dort mit ihrem Ausweis für die Bundesrcepublik nach Elsen.\n\nIm Frühjahr 1954, nach dem Tode ihrer Schwiegermutter, erhielt die Angeklagte Lucie CB :ine Ste1llung als Leiterin eines Ferienheines, das ein volkseigener Betrieb mit Arbeitern beschickte. In dieser Stellung\nwar sie ziemlich selbständig; sie hatte das übrige\nDienstpersonal zu beaufsichtigen und die Gäste zu betreuen; ihr oblag auch der Einkauf und die Sorge für\ndie gesamte Bewirtschaftung. Das Heim war jeweils von\nAnfang Mai bis Ende September besetzt. In dieser Zeit\nwar die Angeklagte ständig in Heringsdorf. Sie bezog neben\nfreier Station einen Lohn in-Höhe von brutto 500, -- DM-Ost\nbzw. netto 410,-- DN-Ost.\n\nEnde 1957 gab die Angeklagte ihre Stellung als\nHeimleiterin und ihre Wohnung in Heringsdorf auf und\nbegab sich nach Berlin. Zu dieser Zeit hatte sie ein\nSparguthaben von über 4.000,-- DM, das sie im Laufe des\nMonats November 1957 bis auf 705,90 Diär-abhob. Außer ihren\nEinkünften aus der Führung des Internats und ihrem Verdienst als Heimleiterin hatte sie nämlich noch Geldmittel besessen, die sie bei ihrer Flucht mitgenommen hatte; außerdem hatte sie von ihrer Schwägerin und ihrer\nSchwiegermutter geerbt. Von Berlin fuhr die Angeklagte\nnach Elsen und blieb in der Folgezeit bei ihrem Sohn\nHans, der dort ein im Winter 1952/53 bezugsfertig gewordenes Haus gebaut hatte.\n\n2. Die beiden Angeklagten waren, nachdem Lucie\nCE ir März 1946 die Zuzugsgenehmigung nach Eisen\nerhalten und sich dort auch polizeilich angemeldet\nhatte, übereingekommen, alle die Ansprüche geltend zu\nmachen, die mit der Tatsache in Verbindung standen,\ndaß Lucie CE ;stlich aer Oder-Neiße-Linie gelebt\nhatte. So beantragten und erhielten sie an Witwenrente\naus der Angestelltenversicherung des Ehemannes Ci\n\nt\n\n6.934,-- DM, an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Kriegsschadenrente 4.398,-- DM, an Hausratsentschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz\n1.200,-- DM, an Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz 1.101,56 DM, an Entschädigung im \\ährungsausgleich Vertriebener 1.224,44 DM und an Entschädigung und Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz 20.298,-- DM, insgesamt also 35.156,-- DM.\n\na) Bei dem Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung vom 22. Mai\n1949 gab der Angeklagte Hans CE, ser mit \"Frau\nCE unterschrieb, in der Rubrik \"wohnhaft in\"\ndes Formulars: \"EB, Haus-Nr. BP\", also seine damalige eigene Anschrift an.\n\np) Bei dem von der Angeklagten Lucie Go\nam 23. November 1953 nach Rücksprache mit ihrem Sohn\n\nHans gestellten Antrag auf Grund des Bundesergänzungsgesxizes zur Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung gaben die Angeklagten als\njetzigen Wohnsitz \"EB, Seiliestrase WW, Kreis\nDEE\" an. Die Zusatzfrage für Vertriebene nach\ndem erstmaligen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach\nder Vertreibung beantworteten sie ebenfalls mit \"En,\n\nKreis Pu,\n\nc) Am 30. Januar 1951 stellte Hans CD für\nseine Mutter den Hauptantrag auf Gewährung von Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz, wobei: er im Einverständnis mit seiner Mutter als Anschrift zur Zeit\nder Antragstellung \"EB, Fost Gesseln\", und zwar von\nApril 1947 bis \"jetzt\" angab und die Frage nach der\nAnschrift am 21. Juni 1948 mit \"dto\" beantwortete.\n\nDi:\nmi’\n\"1\nSc]\nmi’\nde:\n\nzu\nun\nfi\n\nda\nte\n\nsa\nKo\nhi\n\n28\nau\nse\nIn\neb\nde\n\nsi\nVe\nni\n\ndi\nej\n\n2.Frage nach der Erwerbstätigkeit beantwortete er\n\nt \"keine\" und die weitere Frage \"warum nicht\" mit\nafähig\", obwohl Lucie CD zu dieser Zeit das\naülerinternat in Heringsdorf leitete. Die Spalte\n\nt der Frage nach dem monatlichen Reineinkommen aus\nr angegebenen Erwerbstätigkeit ließ er unausgefüllt.\n\nDer Antrag wurde auf Bitten der Angeklagten Lucie\nBE erst in November 1951 weitergegeben, weil sie\ndiesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte\nd damit eine Untersuchung auf Erwerbsfähigkeit entel. In dem Bewilligungsbeschluß wurde ausdrücklich\nrauf hingewiesen, daß die Antragstellerin verpflicht sei, alle für den Anspruch und dessen Höhe bedeutmen Umstände, insbesondere jede Besserung der Einmmens- und Vermögensverhältnisse,dem Amt für Sofort-\n\nife alsbald mitzuteilen.\n\nd) Auch in dem vom Angeklagten Hans CB au\n.e Dezember 1952 für seine Mutter gestellten Antrag\n\nf Kriegsschadenrente gab er als ständigen Aufenthalt\niner Mutter am 31. Dezember 1950 \"Elsen Nr. 567\" an.\n\n. dem hierauf ergangenen Bewilligungsbescheid war\nenfalls die Aufforderung enthalten, jede Änderung\n\nr bei Antragstellung gegebenen Verhältnisse alsbald\nzuzeigen. In einer Erklärung vom 20. März 1956 ver-\n‚cherte der Angeklagte Hans CB. das er von dieser\nrpflichtung Kenntnis habe, daß aber Veränderungen\n\n‚cht erfolgt seien.\n\ne) Mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente hatte\n\n.e Angeklagte Lucie CD an 28. Dezember 1952\n‚nen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden\n\nunmittelbar für sich und einen weiteren Antrag als Erbin\nihres verstorbenen Ehemannes gestellt. In dem Antrag\n\nauf Feststellung als unmittelbare Geschädigte gaben\n\ndie Angeklagten unter \"jetziger Wohnort (ständiger\nAufenthalt)\" an: \"Ep, SilWwstraße Nr. EB\" und unter\n\"ständiger Aufenthalt (Wohnort) am 31. Dezember 1950\":\n\"u N: Auch im Antrag auf Feststellung der\nVertreibungsschäden des verstorbenen Ehemannes beantworteten sie die Frage nach dem ständigen Aufenthalt\n(Wohnort) am 31. Dezember 1950 mit \"TB Nr. BD\".\n\nf) In dem am 17. Februar 1956 gestellten Antrag\nauf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gaben die Angeklagten als Wohnort der:\nAntragstellerin wiederum \"ID, SWPstrase WW an.\n\ng) Auch in dem weiteren am 28. Dezember 1952 gestellten Antrag auf Gewährung von Hausratsentschädigung\n- und den am 15. Juni ‘1952 gestellten Anträgen auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\n:triebener nannten die Angeklagten als Wohnort \"Di\nNr.\" bzw. als ständigen Wohnsitz und als Wohnsitz\nam 31. Dezember 1949 \"En\".\n\nli. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt\nrechtlich dahin, daß die beiden Angeklagten in drei\nFällen sich eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht haben, nämlich durch den Bezug\nder WIitwenrente, durch den Bezug der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und\ndurch den Bezug der Leistungen aus dem Lastenausgleichsfond, wozu die Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente,\nHausratentschädigung und Hauptentschädigung gehören.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagten\n\nhätten jeweils vorgetäuscht, die Angeklagte Lucie Gi\nwohne zur Zeit der Antragstellung öder der in den entsprechenden Gesetzen aufgeführten Stichtage im Gebiete\nder Bundesrepublik, während sie in Wirklichkeit bis\n\nEnde 1957 in Heringsdorf gewohnt habe und bis zu diesem\nZeitpunkt lediglich zu Besuch nach Elsen gekommen sei.\n\nIn den Anträgen auf Gewährung von Soforthilfe und Kriegsschadenrente hätten die Angeklagten des weiteren bewußt\ndas sowjetzonale Einkommen und Vermögen der Lucie\nco verschwiegen. Die Leistungen wären aber - so\nführt das Landgericht aus - nicht ausbezahlt worden,\n\nwenn die Angeklagten die Vermögensverhältnisse offenbart hätten. Auch in den anderen Fällen, in denen die\nVermögensverhältnisse nicht angegeben werden mußten,\nhätten die Angeklagten keinen Anspruch auf die Leistungen\ngehabt, da die Angeklagte Lucie CE an den in den\nGesetzen genannten Stichtagen nicht im Gebiet der Bundesrepublik gewohnt habe. Durch die Entgegennahme der beantragten Leistungen hätten die Angeklagten deshalb rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt.\n\nIII. Die Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nSie sind begründet.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil die Sachrüge. aus den nachstchenden Gründen\nzurAufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n1. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nhat die Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte\nLucie CD pis Ende 1957 ihren Wohnsitz in Herings-\n\ndorf hatte. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nzur Begründung des Wohnsitzes ein Yillensentschluß erforderlich ist, sich an einem bestimmten Ort ständig\nniederzulassen, sowie die Ausführung des Entschlusses,\nden Ort zum räumlichen Schwerpunkt des gesamten Lebens\nzu machen (Bl. 19 UA). Die gegen die Feststellung des\nWohnsitzes in Heringsdorf gerichteten Angriffe der Revisionen stellen einen unzulässigen Angriff gegen die\ndem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung dar.\n\nDas Urteil hebt weiter zutreffend hervor,daß die\nin Betracht kommenden Gesetze im wesentlichen auf die\ntatsächlichen Verhältnisse, auf die Frage nach dem ständigen Aufenthaltsort, abheben. Doch halten die Folgerungen,\ndie die Strafkammer hieraus gezogen hat, der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nIm einzelnen ist folgendes zu bemerken:\n\na) Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung.\n\nDie für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente\naus der Angestelltenversicherung maßgebliche Anordnung\ndes Präsidenten des Zentralamtes für Arbeit vom 29. Januar\n1947 (sog. Sozialversicherungsanordnung) enthielt Bestimmungen \"zur Erreichung eines einheitlichen Verfahrens ... bei der Gewährung von Renten ... an rentenberechtigte Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in der britischen Zone aufgenommen haben\" (Arb.Bl.f.d.Brit. Zone 1947,\n74). In Nr. 1 dieser Anordnung war bestimmt: Die Rentenzahlung an Flüchtlinge, die bereits vor :ihrem Zuzug in\ndie britische Zone rentenberechtigt waren, beginnt frühesten?\n\n- 10 -\n\nmit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig seinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt. Diese Anordnung\nwurde durch § 20 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I, 848) aufgehoben. Auch das Fremärentengesetz bestimmte aber, daß Leistungen frühestens mit dem Zeitpunkt der Begründung\n\ndes Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet beginnen und Nachzahlungen für zurückliegende Zeiten nicht\nstattfinden (§ 17 Abs. 1). In § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nFremärentengesetzes ist als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen vorgesehen, daß die betreffenden\nPersonen \"sich ständig in den genannten Gebieten (Bundesgebiet oder Berlin) aufhalten\".\n\nUnter \"ständigem Aufenthalt\" ist das tatsächliche\nVerweilen an einen ort - dem Wohnort - zu verstehen,\nim Gegensatz zur rechtlichen Begründung eines Wohnsitzes\nim Sinne des § 7 BGB (vgl. Haensel, Sozialrecht der Hei- .\nmatvertriebenen und Flüchtlinge, Fremärenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. Dezember 1953, Anm. 4 zu $ ?).\nEs ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß für die\nSozialverßicherungsanoränung vom 29. Januar 1947 etwas\nanderes gelten sollte. Auch die dort gebrauchte Fassung\n\"frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem\nder Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig\nseinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt\", ist\n- obwohl der Wortlaut auf den Rechtsbegriff des § 7 BGB\nhinzudeuten scheint - so aufzufassen wie bein Fremdrentengesetz.\n\nDie Ausführungen des Tatrichters auf Bl. 20/21 UA\ndeuten darauf hin, daß auch er von der Auffassung ausging, es komme maßgeblich auf die tatsächlichen Verhält-\n\nnisse an. Er scheint aber dann dem Irrtum erlegen zu\nsein, daß dabei in erster Linie auf den Willen des Berechtigten abzustellen sei, den Aufenthaltsort zum\nHittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Für den\nBegriff des ständigen Aufenthalts ist gerade nicht das\n“illenselement, das das charakteristische Kennzeichen\nfür die Tohnsitzbegründung im Sinne des § 7 BGB darstellt, sondern das tatsächliche Verweilen an einem\n\nOrt entscheidend,an dem auf längere Zeit Wohnung genommen wird, ohne daß damit ein Wohnsitz begründet\n\nwird (vgl. BGH RzW 1955, 220; RGZ 91, 287, 288; Soergel/\nSiebert BGB’ 9. Aufl. 1959, § 7 Anm. 22; RGRK 11. Aufl.\n1959 §§ 7 BGB Anm. 3; Palandt. BGB 21. Aufl. 1962 § 7\nAnm. 1; Blessin/Ehrig/lilden, BEG, 3. Aufl. 1960, § 4\nAnn. 9). Freilich können auch hier die Vorstellungen\nund Absichten des Aufenthaltnehhnenden nicht völlig unberücksichtigt bleiben (OLG München RzW 1957, 362).\nNicht notwendig ist aber, daß der Mittelpunkt der Lebenshaltung an dem Orte des Aufenthaltes begründet\n\nwird (RGZ 91, 287, 288). Auch eine feste zeitliche Abgrenzung gegenüber dem nur vorübergehenden Aufenthalt\nist nicht möglich; es kommt vielmehr neben der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts darauf an, ob im Einzelfalle die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme bestehenden\nVerhältnisse ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von\nlängerer Dauer hinweisen (OLG München RzW 1957, 362).\nHierbei braucht auch eine zunächst bestehende Besuchsabsicht es nicht auszuschließen, daß der Aufenthalt zu\neinem dauernden wird; denn bei längerer, unvorhergesehener\nDauer kann ein zunächst als vorübergehend gedachter\nAufenthalt zum dauernden Aufenthalt werden, der seinen\nCharakter als solcher nicht deshalb wieder verliert,\nweil er für kürzere Zeiträume, etwa durch Besuchs- oder\nGeschäftsreisen, unterbrochen wird (Blessin/Ehrig/ililden\naa0 § 4 Anm’. 9). Eine Aufenthaltnahme, die sich ge-\n\n- 12 -\n\nplantermaßen jährlich wiederholt und über einen Zeitraum von fünf bis sieben Monaten erstreckt, wird regselmäßig nicht den Charakter eines nur besuchsweisen\nAufenthaltes besitzen, weil der Yille auf ständige Rückkehr an diesen Aufenthaltsort gerichtetist. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird hier in der Regel nicht\nmehr von einem nur \"vorübergehenden\" Aufenthalt gesprochen werden können.\n\nDie Ausführungen auf Bl. 20/21 UA legen den Schluß\nnahe, daß sich die Strafkamuer dieser Gesichtspunkte\nnicht hinreichend bewußt war. Hätte sie im Ausgangspunkt\n\nnicht fälschlicherweise das Schwergewicht auf den Willen\n\nzur Wohnsitzbegründung der Angeklagten Lucie |\ngelegt, so wäre sie möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte CB, sei es bereits im\nMärz 1946, sei es zu einem späteren Zeitpunkt (etwa von\ndem Beginn der-Möbelverschickungan!, trotz Beibehaltung\neines “lohnsitzes in Heringsdorf in Elsen einen ständigen\n: Aufenthalt nahm. Vor allem läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer bei Berücksichtigung der obigen\nGrundsätze die innere Tatseite anders beurteilt hätte.\nDieser Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich der bezogenen Witwenrente.\n\nDas Urteil weist im übrigen - was die Revisionen\nmit Recht rügen - auch insofern einen Fehler auf, als\nder Yatrichter nicht geprüft hat, ob die Angeklagte Lucie\nCORE ix. Z1sen einen zweiten Wohnsitz begründet hat.\nEin Doppelwonnsitz ist möglich, wenn sich der Mittelpunkt\nder Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit an mehreren\nWohnorten befindet, Er setzt nicht den ständigen persönlichen Aufenthalt anteiden Orten voraus (vgl. BGH IV ZR\n\nBRERee VRR VEREIRe Var GE Bee\n\n- 13 -\n\n192/61 vom 14. Februar 1962; Palandt BGB 21. Aufl.\n1962 § 7 Anm. 4; Soergel/Siebert § 7 Anm. 11; RGRK,\n11. Aufl. 1959,§ 7 BGB Anm. 6). Sollte die Angeklagte\nLucie CD in SUB einen zweiten Wohnsitz gehabt\nhaben, so wäre in dieser Hinsicht von ihr und ihrem\nSohn keine für die Leistungsgewährung ursächliche\nTäuschung verübt worden; denn auch der zweite Wohnsitz\nist ein solcher im Sinne von § 7 BGB und berechtigt zur\nGeltendmachung der strittigen Ansprüche (vgl. für die\nAnsprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz Blessin/\nEhrig/Wilden, 3. Aufl. 1960, Anm. 5 a.E. zu § 4 BEG).\n\nb) Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz:\n\nNach dem Bundesergänzungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung (BGB1 1953 I, 1387) war anspruchsberechtigt, wer am 1. Januar 1947 entweder seinen Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\nhatte, oder diesen als Vertriebener im Sinne der §§ 1 und\n2 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 nahm (, 8\nAbs. 1 Nr. 1 bzw. 4 BEG). Der Stichtag des 1. Januar 1947\n\nwurde durch das 3. Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956\n(BGB1 I, 559) mf den 31. Dezember 1952 hinausgerückt\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956\n- BGBl I S. 562), während für Vertriebene im Sinne des\n§§ 1 BVertr&G klargestellt wurde, daß sie auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (1. Oktober 1953)\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben oder nehmen (3 4\nAbs. 1 Mr. 1 e des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 - BGB1 I\n\nSs. 562).\n\nAuch in diesem Falle gilt hinsichtlich des dauernden Aufenthaltes das unter z)Gesagte entsprechend. Der\n\n- 14 -\n\nfalsche Ausgangspunkt der Strafkammer,wie er Bl. 20 UA\nniedergelegt ist, wirkt sich auch in diesem Falle aus\nund muß zur Aufhebung der Verurteilung wegen des Bezugs\nder Entschädigungsleistungen führen,\n\nDie Strafkammer nimmt weiter an, die Angeklagte\nLucie Grewatta gelte nicht als Vertriebee im Sinne von\n§ 1 Bundesvertriebenengesetz (Bl. 22 UA), da sie nach\nder Vertreibung ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone begründet habe. Das: ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Die Tatsache der Wohnsitzbegründung in der sowjetischen Besatzungszone schiießt\ndie Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVertr& (BGBl 1953\nI, 201) nicht aus. Auch aus der Neufassung des Gesetzes\nvom 23. Oktober 1961 (BGBl I, 1883) ergibt sich nichts\nGegenteiliges. Die Tatsache, daß die Angeklage möglicherweise die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von\nRechten und Vergünstigungen (§§ 9 bis 11 BVertrG) nicht\nerfüllt, ist wohl für den Ausschluß der Rechte aus dem\nVertriebenengesetz selbst maßgebend; dagegen braucht dies\ndie Geltendmachung von Rechten aus anderen Gesetzen nicht\nauszuschließen, es sei denn, in diesen wäre Gegenteiliges\nbestimmt (Werber/Bode/Ehrenforth, BVertrG 1954,Vorben.\nvor § 9; Strassmann/Nitsche, BVertrG, 2. Aufl. 1958, Vorbem. vor § 9; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremärentenge-\n\nsetz, 1961, § 1 Anm. 45 vgl. auch van Dam/Loos, BEG, 1957,\n\n8 4 Anm. 9 und 10). Im übrigen wäre die Angeklagte, da\nnach der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom\n29, Juni 1956 (BGB1 1956 I, 562) der Vertriebene anspruchsberechtigt ist, der seinen Wohnsitz im Bund esgebiet genommen hat oder nimmt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e), jetzt\nanspruchsberechtigt, auch wenn sie es zur Zeit der Antragstellung - wegen fehlenden Wohnsitzes oder dauernden\nAufenthalts in der Bundesrepublik - nicht gewesen wäre.\n\n- 15 -\n\nEin Schaden wäre dann allenfalls durch die verfrühte\nAuszahlung entstanden. Die Strafkammer hat aber die\n\nvolle Höhe der. Entschädigungsleis tungen als Schaden\n\nbetrachtet und bei der Strafzumessung berücksichtigt\n(Bl. 28 UA).\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nauch noch zu prüfen haben, ob die Angeklagten etwa zur\nZeit der Antragstellung der Ansicht waren, daß ihnen\nkeine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nzustehen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten sie\nsich möglicherweise eines versuchten Betruges schuldig\ngemacht.\n\nc) Leistungen aus dem Lastenausgleichsfond.\n\nDie von den Angeklagten aus dem Lastenausgleichsfond\nbezogenen Leistungen, zu denen die Strafkammer die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz,die Kriegsschadenrente, die Hausratentschädigung, die Hauptentschädigung\nnach dem Lastenausgleichsgesetz und die Entschädigung im\nWährungsausgleich Vertriebener rechnet, wurden als eine\nHandlung im Rechtssinne gewertet, Dies wäre an sich\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch bei den diesen Leistungen zu Grunde liegenden\nGesetzen kam es jedoch für die Anspruchsberechtigung auf\ndie unter a) erörterte Frage des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes an. Auch nach § 30 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes (VOBl. BritZ 1949, 329) wurde Soforthilfe nur\ngewährt an Personen, die am 21. Juni 1948 ihren 'Tohnsitz oder\nihren dauernden Aufenthalt im Währungsgebiet hatten cder\nnach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft in\ndas Währungsgebiet entlassen wurden.\n\n- 16 -\n\nNach dem Gesetz über Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (BGB1 1952 I,\n213) war Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung,\ndaß der Antragsteller am 31. Dezember 1949 seinen “Yohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte (§ 2 Abs.\nNr. 3). Die Tatsache, daß in der Gesetzesneufassung vom\n14. August 1952 (BGBI I, 547) nicht mehr vom Wohnsitz,\nsondern nur noch vom ständigen Aufenthalt ausgegangen\n\nwird, 1äßt den Schluß zu, daß auch in der Fassung des\nGesetzes vom 27. März 1952 der Begriff Wohnsitz nicht\nim Sinne von § 7 BGB, sondern als \"ständiger Aufenthalt\"\nzu verstehen war.\n\nFür alle Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz\ngelten -— worauf die Strafkamer mit Recht hinweist -\ndie Stichtage des § 230 LAG. Danach kann Vertreibungsschäden der Geschädigte geltend machen, der am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte.\n\nDer Fehler, der darin liegt, daß die Strafkammer\nin erster Linie auf den Willen der Angeklagten Lucie\nCE absteilte, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt\nihrer Lebensinteressen zu machen (Bl. 20 UA), wirkt sich\nauch hier aus. Es kann auf die Ausführungen unter a)\nverwiesen werden, Gefordert wird die tatsächliche Anwesenheit an einen Orte, wozu der erkennbare ‘ille treten\nmuß, dort ständig zu verbleiben (vgl. Harmening, Komm. 2:\nLAG, Anl. 2 zu § 229 Nr. 19). Dies ist alleinrach sachlichen Merkmalen und dem Verhalten der betreffenden Person zu beurteilen. Der Begründung eines ständigen Aufenthaltes im Testen steht nicht notwendig entgegen, daß der\nVertriebene in der Sowjetzone eine \\Tohnung oder eine Geschäftsniederlassung hat (vgl. Harmening, § 230 Anm. 3):\n\n- 17 -\n\nDa nicht auszuschließen ist, daßdie Strafkammer -\nhätte sie den Begriff des ständigen Aufenthaltes richtig\nangewendet -— zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre,\nmuß auch die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz erfolgte Verurteilung aufgehoben\nwerden.\n\nDie von der Revision erwähnte Verlegung des Stchtages auf den 531. Dezember 1960 durch das 14. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz wäre gemäß § 230\nAbs. 2 Nr. 5 und 4 LAG nur von Bedeutung, wenn die Angeklagte Lucie EB ais Sowjetzonenflüchtling anerkannt oder im Wege der Familienzusammenführung nach\nElsen gekonmen wäre. Deren Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling hat die Strafkammer aber zutreffend verneint,\nda eine Flucht aus politischen Gründen nicht vorgelegen\nhat (§ 3 BVertr.G). Die Frage, ob die Angeklagte Lucie\nGB im !ege der Pamilienzusammenführung nach Elsen\ngekommen ist, hängt davon ab, ob sie vor dem Zuzug hilfsbedürftig war.\n\nDas Urteil ist aus den dargelegten Gründen unbeschadet der Tatsache. aufzuheben, daß die Angeklagtenin\ndem Antrag- auf Gewährung von Soforthilfe bewußt die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten Lucie GEB verschwiegen haben. Insofern kann unabhängig von der Wohnsitzfrage ein Betrug in Frage kommen; denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Soforthilfegesetz konnten Unterhaltshilfe nur solche Geschädigte erlangen,\ndie den notwendigen Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen\nkonnten. Kriegsschadenrente wird nach § 261 Abs. 1 LAG\n\n- 18 -\n\nnur gewährt, wenn der Geschädigte in vorgeschrittenen\nLebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und ihm nach seinen\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des\nLebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist.\n\nDie hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch noch nicht aus, um den Schuldspruch — teilweise -\naufrechtzuerhalten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, daß die Angeklagte Lucie Ges von September 1947\nbis Anfang 1952 Leiterin eines Schülerheims in Heringsdorf war und vom Gemeinderat für jeden Schüler einen\nPauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,-—- RM pro Tag erhielt\n(Bl. 4 UA). Welchen Monatsverdienst die Angeklagte Lucie\nCE natte, insbesondere, ob ihre Einkünfte über der\nGrenze des § 267 LAG lagen, ist nicht festgestellt. Allerdings hatte die Angeklagte Lucie CB =, 1954 als\nLeiterin des Ferienheims bei freier Station einen Lohn\nvon 410,-- DM netto, doch steht nicht fest, ob sie diesen Betrag für ihre Tätigkeit während der ganzen Saison\noder als monatliches Entgelt ausbezahlt erhielt. Für\nden letzteren Fall ist ungeklärt, ob die monatliche Entschädigung das ganze Jahr über ausbezahlt wurde oder nur\nwährend der Sommermonate. Auch kann dem Urteil nicht entnommen werden, woher und seit wann die Angeklagte Lucie\nCB die Ersparnisse hatte, über die sie Ende 1957\nverfüge. Es mag sein, daß zumindest die Einkünfte ab\n1954 den Höchstbetrag des § 267 LAG überschritten, doch\nerschien es dem Senat angezeigt, das Urteil auch insoweit\nnicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch\n\naufzuheben,\n\n2. Der weitere Einwand der Revisionen, die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 hätten zur kinstellung\ndes Verfahrens führen müssen, geht fehl. Die den Angeklagten\n\nSAN BEN N.\n\n- 19 -\n\nzur Last gelegten Betrugshandlungen waren erst mit der\nletzten Zahlung beendet. Da diese Zeitpunkte - die Witwenrente wurde bis Oktober 1957, die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis November 1959 und die Beträge\nnach den Lastenausgleichsvorschriften wurden noch in den\nJahren 1958 und 1959 ausbezahlt - sämtlich nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember 1953,\nliegen, sind die Taten auch noch nach dem Stichtag begangen. In diesen Fällen tritt keine Straffreiheit ein\n(BGH IM § 1 StFG 1949 Nr. 3; insoweit in BGHSt 3, 32 nicht\n\nveröffentlicht; vgl. auch BGHSt 5, 136).\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Bundesrichter Börtzler\na,.emnge. 181 beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\na We EP Fer Zee er 77 Een\n\nRotberg\n\nTarp re","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-138-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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