{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-15_4_StR_460_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-15","aktenzeichen":"4 StR 460/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 039\n\nA StR 460/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemielaboranten Michael Karl Friedrich Konrad\n\nvw ED aus DEE, zenoren am u. an BD\nin GO,\n\n- Sachbezeichnung: BB u. A. -\n\nwegen versuchter Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n' Sitzung vom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision .des Angeklagten VW wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Juli 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des.\nRechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen\nzurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas handgericht - Jugendkammner — hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei (§§ 259, 43 StGB)\nzu einer '/oche Dauerarrest verurteilt, weil er seines\nVorteils wegen im Auftrag des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten K@B Teile eines im Walde liegenden, ausgeschlachteten Mopeds zu verkaufen suchte,\nobwohl er nach der Überzeugung der Strafkammer damit\nrechnete, daß das Moped gestohlen worden sei. Das\nFahrzeug hatte dem ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Cm> zehört. Da nicht\naufgeklärt werden konnte, ob das Moped seinem Eigentüner - von I] oder einen anderen Mitangeklagten -\nentwendet worden war oder ob CIE es sich hatte\n\"stehlen lassen! oder es selbst beiseitegeschafft\nhatte, um die Versicherungssumme von 800 DM zu erhalten, unterstellte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, daß das Fahrzeug nicht gestohlen, sondern\n\"lediglich zum Zwecke eines Versicherungsbetruges\nbeiseitegeschafft worden war, wovon der Angeklagte\nTOD (üer Beschwerdeführer) nichts wußte\".\n\nZum äußeren Tathergang hat das Landgericht festgestellt, daß KB den Angeklagten WEB, der ihn\n-—.erfolglos - wegen eines Hinterrads für sein. Hoped\naufgesucht hatte, in ein Waldstück führte, von einen\ndort liegenden, ausgeschlachteten Moped die Schlußleuchte und das Nummernschild abmachte und sie dem\n‚Angeklagten mit dem Bemerken übergab, dieser solle\nsie nebst zwei ihm schon vorher ausgehändigten Federbeinen für ihn - Kg - verkaufen. Dabei erwähnte\nKB, daß er nicht allein Über das Moped verfügen\nkönne und erst noch \"die andern\", deren Namen er nicht\n\n-3-\n\nnannte, befragen müsse. Aus diesen Reden entnahm der\nAngeklagte WED nach üer Überzeugung des Landgerichts, daß Kb \"nit Personen in Verbindung stand,\n\n_ die das Moped gestohlen hatten\" (5. 17/18 UA).\n\nDie Revision hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\n1. Unbeachtlich, weil nicht gemäß der vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt,\nist die Verfahrensrüge.\n\n2. Nicht berücksichtigt werden kann ferner die\nBehauptung. der Revision, entgegen der Darstellung\n\ndes Urteils (S. 19 UA) habe der Angeklagte in der\n'Hauptverhandlung nicht zugegeben, daß er den unredlichen Erwerb des Mopeds \"geahnt\" hebe, er habe\nvielmehr. nur auf den Vorhalt des Gerichts, er müsse\n\n' doch einräumen, daß die Mopeäteile aus einer strafbaren Handlung hätten stammen körnen, in \"forensischer\nUnerfahrenheit\" bejahend geantwortet.\n\n3. Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe nicht festgesteilt, daß der Angeklagte\ndie von ihm erkanute Möglichkeit, das auusgeschlachtete\nMoped könne gestohlen sein und die ihm - dem Angeklagten - von KB übergebenen Sachen könnten daher aus\neiner strafbaren Handlung herrühren, innerlich Eebilligt und mit dieser Einstellung bei dem Absatz\nder Sachen mitgewirkt hat: Die fehlende Feststellung\nkann auch nicht aus den Tatuniständen ergänzt werden.\nNach der Sachlage ist nicht auszuschließen, daß der\nAngeklagte hoffte, sein Verdacht sei unbegründet\n\n-4-\n\n(vgl. BEHSt 7, 363, 368 f; BCH NJW. 1955, 350 =\n\nIM Nr. 19 zu § 259 StGB). In diesem Falle aber\n\nhätte sich der Angeklagte keiner versuchten Hehlerei\nschuldig gemacht, weil er nur mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt hätte.\n\n4. Wegen des vorgenannten Mangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nwerden. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§ 354 Abs. 5 StPO ji. Verb. m. §§ 40 Abs. 1,\n\n39, 41 J6G).\n\nRotberg Krumnme Martin\nFlitner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-15/4-str-460-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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