{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-15_4_StR_456_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-15","aktenzeichen":"4 StR 456/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 456/61.\n\n2175 037\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Karl Georg Sch aus ze,\n«EEE» «EB\n\ndort geboren an @.\n\n9\n\nwegen fahriässigen Falscheidsa\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrächter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nKrumme\n\nMartin\n\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nDr. Flitner\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 7. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nwm m. Bein un un u Sn. San m En Su\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Fulscheids zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nWie es festgestellt hat, leistete der Angeklagte au\n15. Dezember 1960 vor dem Amtsrichter in Essen den Offenbarungseid. In dem erst vor Gericht ausgefüllten Vermögensverzeichnis war die Frage, ob der Schuldner Anteile\nan nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften besitze, wie folgt beantwortet:\n\n\"Elterliches Erbteil E St: L ue\nuurch meine an @&-B8:1954 verstorbene Mutter Katharina\nSch geb. wi@iB. Außer mir sind noch meine Geschwister\n\n1. Helga ve: geb. Sch». EB StiB;\n2. Hans Sch; :e>-St@i>, uuuiiEuEEn E e\n\nbeteiligt. Es handelt sich um ein Hausgrundstück im\nWerte von ca. 50.000 DM.\"\n\nDiese Angaben waren nach der Ansicht des Landgerichts\nfalsch. Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse lagen folgendermaßen: Eigentümerin des Grundstücks Inn © e\nwar die Stadtgemeinde E@EB. Diese hatte dem Vater des\nAngeklagten ein Erbbaurecht bestellt. In Ausübung dieses\nRechts errichtete der Vater noch zu Lebzeiten der Mutter\ndes Angeklagten ein Haus auf dem Grundstück, dessen\nAlleinberechtigter er wurde.\n\nWegen der Ausfüllung und Beeidigung des Vermögensverzeichnisses war der Angeklagte des Meineids beschuldigt. Er verteidigte sich dahin, er habe angenommen, dc.ß\n\ndas Erbbaurecht seinem Vater und seiner Mutter zugestanden\nhabe, weil zu Hause alles den Eltern gemeinschaftlich gehört habe. Wenn in dem Vermögensverzeichnis von einem Hausgrundstück als Nachlaßgegenstand die Rede sei, so sei das\nmißverständlich; gemeint sei das auf dem Grundstück stehende Haus gewesen, denn er - der Angeklagte — habe gewußt,\ndaß die Stadt ED Eigentümerin des Grund und Bodens war.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dem\nAngeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er glaubte, das\nHaus stehe im Eigentum beider Elternteile; denn seine Mutter habe beim Bau des Hauses tatkräftig mitgeholfen, und\nes sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte annahn,\ndas Haus sei auf Grund des ehelichen Güterrechts gemeinschaftliches Vermögen des Vaters und seiner Mutter geworden. Andererseits habe der Angeklagte gewußt, daß der Vater zumindest Miteigentümer des Hauses sei; er habe sich\ndeshalb sagen müssen, daß er durch seine Erklärung im Vermögensverzeichnis den falschen Eindruck erweckte, als gehöre das Haus ganz zum Nachlaß der Mutter und sei daher\nvöllig in das Eigentum der drei Kinder übergegangen. Der\nAngeklagte habe demnach durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses\n\"nicht erkannt, daß er in dem Vermögensverzeichnis erklärte, das Haus nebst Grundstück gehöre einer Erbengemeinschaft, an der er und seine beiden Geschwister beteiligt seien\". Die falsche Erklärung sei somit auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, so daß der Angeklagte des fahrlässigen Falscheids schuldig zu sprechen sei (S. 3 ff UA).\n\nIl.\n\n. %\n\n. Li\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten, Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Schon die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch. Der Angeklagte behauptet, der \"Gerichtsperson\", die ihm bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses geholfen habe, nur\nerklärt ‚zu.baben, daß er tAnsprüche an einem Haus\" habe,\ndas einen Wert von 50.000 DM habe; seiner Erinnerung nach\nhabe diese Gerichtsperson für ihn das Formular ausgefüllt.\nDie Revision meint, die Gerichtsperson, deren Namen der\nAngeklagte nicht kenne, hätte als Zeuge darüber gehört\nwerden müssen, was der Angeklagte im einzelnen von seinem Anteil am elterlichen Haus gesagt habe.\n\nAus dem bei den Vollstreckungsakten 35 M 2165/60\ndes Amtsgerichts in Essen (Bl. 15 f) befindlichen Vermögensverzeichnis ergibt sich in der Tat, daß die Antwort\nauf die Frage nach Anteilen an nicht auseinandergesetzten\nErbengemeinschaften zwei verschiedene Schriftbilder aufweist. Das macht die Behauptung des Angeklagten glaubhaft, daß ihm bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses geholfen wurde und daß der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Zusatz \"durch meine ... ca 50.000\n(vgl. oben) von der helfenden Gerichtsperson angefügt wurde. Sowohl für die Sachverhaltsfeststellung wie auch für\ndie rechtliche Beurteilung ist es aber bedeutsam, wie\ndieser \"Zusatz ‚zustande gekommen ist, insbesondere wie der\nAngeklagte befragt wurde, welche genaue Antwort er gab und\nob seiner Antwort eine Belehrung oder Erörterung der Rechts-\n\nlage vorausging.\n\n2, Auch sachlichrechtlich ist das angefochtene Urteil\nnicht frei von Bedenken.\n\nDi\"\n\n-5_\n\na) Das Landgericht sah die dem Angeklagten vorwerfbare Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses (nur) darin, daß das \"Miteigentum\" des Vaters an dem HauseL-GEEEEEED EB wm nicht erwähnt war und dadurch der Eindruck etneckt wurde, als sei’ däs garibe-'kHäus' in den Nachlag\nder Mutter gefallen und Eigentum der drei Kinder (einschließlich des Angeklagten) geworden.\n\nDer Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Stelle\ndes Vermögensverzeichnisses zwingt indes nicht zu dieser\nAuslegung. Er kann auch dahin verstanden werden, als habe\nder Angeklagte von vornherein nur von dem mütterlichen\nErbteil und von dem zu diesem gehörigen Hausamteil sprechen wollen (\"Elterliches Erbteil .... durch meine am\n®.8.1353 verstorbene Mutter\"), ohne diesen allerdings\nnäher zu beschreiben. Bei solcher Auslegung bezöge sich\ndie Aussage, daß außer dem Angeklagten (nur) seine zwei\nveschwister beteiligt seien, iediglich auf den mütterlichen Hausamteil. Die Wertangabe \"ca. 50.000 DM! stünde\ndem nicht entgegen; sie bezog sich offensichtlich auf\ndas ganze Haus, nicht auf einen Anteil.\n\nDas Landgericht hat sich mit dieser Auslegungsmöglichkeit im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Das wer aber unentbehrlich, weil - träfe sie zu -\ndie Antwort des Angeklagten auf die Frage nach Anteilen\nan nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften trotz\nNichterwähnung der Rechte des Vaters - auf dem Boden der\nAnnahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Mutter\nals Miteigentümerin des Hauses ansah und ansehen durfte -\nnicht unrichtig gewesen wäre.\n\nb) Das Landgericht hat sowöhl im Strafmaß als auch\nbei der Entscheidung zu § 23 StGB zum Nachteil des Ange-\n\nklagten berücksichtigt, daß er 12mal vorbestraft sei\n\n- \"seit 1956 in jedem Jahre!' - und daß er die falschen Angabenim Vermögensverzeichnis \"mit großer Leichtfertigkeit\"\ngemacht habe. Diesen letzten Vorwurf rechtfertigen die\nUrteilsfeststellungen nicht; dem Angeklagten wird nur zur\nLast gelegt, daß er infolge Unaufmerksamkeit nicht den\nwahren Sinn seiner Angaben erkannt habe. Was die Vorstrafen angeht, so fehlt es im Urteil an ihrer wenigstens ungefähren Kennzeichnung, die dem Revisionsgerichtscin Urteil.darüber ermöglichen würde, ob. das Landgericht zu\nRecht die Vorstrafen zur Schärfung der Strafe für eine\nFahrlässigkeitstat herangezogen und ihretwegen die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten verneint hat. Fahrlässigkeitstaten sind meist. nicht die Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur\nmit Vorsicht zur Strafschärfung und zur Versagung von\nStrafaussetzung zur Bewährung wegen Aussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.\n\nRotberg Kruune Nartin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-15/4-str-456-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-15/4-str-456-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.203629+00:00"}}