{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-08_4_StR_463_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-08","aktenzeichen":"4 StR 463/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_SER 463/61 2175 041\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Hermann 0 EB aus\nEB, dort geboren am WB. EB WB; zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlisußnis\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil der auswärtigen großen Ferienstrafkamner\ndes Landgerichts Kieve in Moers vom 1. September 1961 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bestimmung einer Sperrfrist\nfür die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an das\nLandgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Fahrens ohne Führerschein zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß das\nLandgericht nicht geprüft habe, ob dem Angeklagten, wie\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt\nhatte, die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Frist\ngemäß § 42 m Abs. 3 StGB zu bestimmen war.\n\nDem Angeklagten war bereits die Fahrerlaubnis\ndurch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Moers\nvom 29. Januar 1959 mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen worden. Die Sperrfrist läuft am 17. Februar 1962 ab (UA S. 1, 2). Daher kam zwar eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, da\ner diese zur Zeit der Urteilsfällung nicht hatte\n(BGHSt 10, 94, 99). Wohl aber war die Verhängung einer neuen Sperrfrist nach § 42 m StGB zulässig. Gemäß § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag\nentgegen nicht angeordnet worden ist. Das Urteil enthält hierüber nichts. Die Revision ist danach begründet. ”\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei\nseiner Entscheidung in Betracht zu ziehen haben, daß\nder Angeklagte bisher 29mal vorbestraft ist und es\nsich bei der weitaus überwiegenden Zahl seiner Vorstraftaten um Verkehrsverstöße handelt.\n\n- 3 -\n\nEs wird auch Gelegenheit haben, den Urteilsspruch dehin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVi\nverurteilt ist.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichse:\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-463-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-463-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.944481+00:00"}}