{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-08_4_StR_433_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-08","aktenzeichen":"4 StR 433/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_433/61\n\n2175 048\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsdreher Arno Pe. aus BiEED, geboren\nan @. ED WB in ı (Ostpr.), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter DB\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 30. Mai 1961 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die von ihm in dieser Sache\nseit dem 31. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern,\nteilweise fortgesetzt handelnd, und wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sic ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie erhobenen Aufklärungsrügen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei Erörterung der Sachrüge\nbehandelt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nA. Die Schuldsprüche\n.\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter-Unzucht mit Kindern (Fall 1) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde;\n\nAn einen Sommertage des Jahres 1959 zeigte der\nAngeklagte der im Jahre 1951 geborenen Anni Zuiiie.\nder 1953 geborenen Gabriele ZeWB und der 1947\ngeborenen Jutta BB in Garten der Fanilie BE in\ngeschlechtlicher Erregung gleichzeitig sein ent-\n\nblößtes Glied. Er rieb daran. Durch die Frage an die\nKinder, ob sie \"so etwas schon einmal gesehen hätten\",\nveranlaßte er sie dazu, sich sein Glied längere Zeit\nzu betrachten. Als danach Anni ZB und Gabrizie\nZB .egssegangen waren und Jutta B@B ihnen folgen wollte, hielt er sie zurück, trat auf sie zu und\nsetzte sie auf seine neben ihm liegende Jacke. Dann\n\"manipulierte er weiter angesichts des Kindes an seinem entblößten Glied\", Janach nahm er Juttä schräg\nseitwärts auf seinen Schoß. Hierbei befriedigte er\nsich selbst bis zum Samenerguß. Anschließend setzte\n\ner Jutta so auf seinen ;choß, daß sie ihm den Rücken\nzukehrte, und brachte sein erregtes Glied über der\nHose des Kindes von hinten nahe an dessen Geschlechtsteil.\n\n2. Die Strafkammer hat dieses Verhalten des\nAngeklagten als fortgesetztes Verbrechen nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB angesehen und dazu dargelegt, der\nVorsatz des Angeklagten sei von vornherein darauf\ngerichtet gewesen, sich mit der fast zwölfjährigen\nJutta 'zu befriedigen, bzw. dieses Kind zur Verübung\nunzüchtiger Handlungen zu verleiten\", Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen, Sie sind in der Revisionsrechtfertigung sachlichrechtlich auch nur insoweit angegriffen worden, als darauf hingewiesen wird, daß\n\"das bloße kurzfristige Hinsehen!\" der Kinder den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfülle.\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte die Kinder aber veranlaßt, sich\nsein Glied und die Manipulation daran längere Zeit\nanzusehen.\n\nAusführlich wendet sich die Revision gegen den\nschuldspruch mit folgenden Aufklärungsrügen:\n\na) Sie beanstandet, daß die Strafkamnmer den\nAngeklagten allein auf Grund der Aussage der Jutta\nBB iiber das verurteilt habe, was sich nach Wegsang der beiden anderen Kinder zwischen ihr und\ndem Angeklagten abgespielt hätte, obwohl dieser\nvon den ihn zur Last gelegten Taten lediglich diese\nVorfälle \"von Anfang an bis zuletzt\" bestritten habe\nund obwohl die Aussagen der drei Kinder, wie in\nder Begründung des angefochtenen Urteils hervorgehoben, Widersprüche aufwiesen. Die Strafkammer\nhätte die Sache weiter aufklären müssen, etwa\ndurch Vernehmung des Stiefvaters der Jutta Bi und\nderen Klassenlehrers. Dies insbesondere deshalb,\nweil Jutta B@WB's Hutter Jutta's Hinweise auf den\nTäter, der ihnen wiederholt begegnet sei, nicht\nernst genommen habe unä weil Jutta's klassenlehrer\nvon deren Mutter schriftlich mitgeteilt erhalten\nhabe, sie habe Jutta immer wieder vor fremden Nännern gewarnt; es sei in dieser Beziehung nit ihr\naber einfach nichts zu machen; Jutta finde darin\nein Erlebnis und Abenteuer und werde immer wieder\nsolche Gelegenheiten suchen. Dazu führt die Revision weiter an, Jutta's Mutter habe zu diesem Punkt\nin der Hauptverhandlung keine einleuchtende Erklärung abgeben können. Die Strafkammer habe sich daher damit nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich allein auf das Gutachten der Diplompsychologin ZEEMEB gestützt, gegen das sich deshalb auch\nerhebliche Bedenken ergäben. Die Strafkemmer hätte\nauch einen ärztlichen Sachverständigen zuziehen\nmissen, zumal Jutta BED einen auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Unfall mit Kopfverletzung gehabt habe.\n\n-5-\nDiese Aufklärungsrüge geht fehl.\n\nAbgesehen davon, daß weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger vor Beendigung der Beweisaufnahme\nin der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt haben, mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit\neiner Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über\ndie Hauptverhandlung ergibt sich etwas darüber,\nob in der Hauptverhandlung die von der ixevision\nangeführte Kopfverletzung Jutta's zur Sprache gekommen ist. Allein die in den Akten enthaltene\nschriftiiche Äußerung des Klassenlehrers Jutta's\nläßt erkennen, daß diese im. Januar 1959 eine Gehirnerschütterung erlitten hat und der Klassenlehrer,\nnachden sie sechs Monate später wieder in die Schule\nging, \"zuerst eine leichte Veränderung ihrer gesamten Persönlichkeit\", \"Scheu und auch verschiedene\nHemmungen!\" feststellte. Ausdrücklich ist dazu aber\nvermerkt, daß sich das nach einigen Monaten wieder\ngegeben hat (HA Bl. 34 R.). Die Annahme nachhaltiger Folgen für Jutta's Aussagetüchtigkeit liegt\nmithin keineswegs nahe.\n\nDer Strafkammer mußte sich auch die Notwendigkeit nicht aufdrängen, Jutta's Stiefvater und\nKlassenlehrer wegen der an diesen gelangten schriftlichen Mitteilungen von Jutta's Mutter als Zeugen\nzu vernehmen.. Denn abgesehen davon, daß auch insoweit weder der Angeklagte noch sein Verteidizer\nBeweisamträge in der Hauptverhandlung gestellt\nhaben, ist die als Sachverständige vernommene Diplom-\n»sychologin.in ihrem vor der Hauptverhandlung erstatieten sorgsamen Gutachten darauf eingegangen,\n\nI)\nm\nN]\n\ndaß Jutta \"zu Fremden schnell und ohne Vorbehalt\nKontakt! aufnimmt, und dabei keine \"altersgemäße\nDistanziertheit und Zurückhaltung\" zeigt (HA Bl. 71)»\nDabei hebt sie unter Hinweis auf die Persönlichkeitsbeschreibung Jutta's , in der von einem \"merklichen kKeiferückstand\" des kindes, insbesondere im\ngeistig seelischen Bereich die Rede ist (Ha Bl. 71)\nhervor, \"daß eine früfreife Initiative bezüglich\nsexuell-crotischer Erlebnisse und entsprechender\nVorfälle\" bei Jutta nicht angenommen zu werden braucht\n(HA Bl. 78), so daß sie auch unter Berücksichtigung\ndessen zu dem Ergebnis gelangt, daß Jutta's Aussagen Glauben geschenkt werden könne. Daß in der\nHauptverhandlung Jutta's Mutter keine einleuchten-\n\nde Erklärung für ihre schriftliche Mitteilung an\nJutta'S Klassenliehrer, wie die Revision behauptet,\nhat geben können, ist weder aus dem angefochtenen\nUrteil noch aus der Sitzungsniederschrift über\n\ndie Hauptverhandlung zu entnehmen.\n\nIm übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig, Jutta's Mutter habe den Hinweis ihres Kindes darauf, daß der ihnen begegnende\nMann sich an ihr vergriffen habe, nicht ernst genommen. Das wird zwar nicht aus dem angefochtenen\nUrteil und der.Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich, aber aus dem von der Revision in Bezug genommenen polizeilichen Aktenvermerk (HA Bl. 14, 14 R.). Denn aus ihm ergibt sich,\ndaß Jutta's dutter das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber ihrer Tochter nach dem Vorfall bei der\nPolizei angezeigt, auf die Begegnungen mit dem Angexlagten hin aber deswegen nichts unternommen\nhat. weil sie dessen Namen nicht kannte,\n\nu\n1\n\nDie Widersprüche zwischen den Aussagen Jutta's\nund denen der beiden anderen Mädchen, auf die der\nBeschwerdeführer hinweist, werden im angefochtenen\nUrteil als \"geringfügige Abweichungen! gewertet\n(UA S. 6). Sie drängten die Strafkammer also ebenfalls nicht zu weiterer Aufklärung, zumal sie auf\nGrund des Gutachtens der Diplompsychologin ze\ndie Überzeugung von Jutta's Aussagetüchtigkeit gewonnen hatte (UA S. 6).\n\nb) Ferner beunstandet die Revision, die Strafkammer hätte weiter aufklären müssen, \"ob bei den\nAngeklagten ein geistiger Ausfall vorlag\". Dazu\nhätte sie sich veranlaßt fühlen müssen, weil der\nAngeklagte in Erwartung der ihm wegen seines Verhaltens gegenüber den Kindern bevorstehenden Hauptverhandlung auf einer Bank in Grünanlagen angesichts sich ihm nähernder junger Mädchen an seinen\nentblößten Glied gerieben habe (Fall 2). Zudem habe\nder Angeklagte \"eine bei seiner Vernehmung zur Person erörterte Kopfverletzung erlitten\", die im angefochtenen Urteil allerdings nicht erwähnt sei.\n\nAuch diese Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.\n\nIn den Darlegungen der Strafkammer zur Zurechnungsunfähigkeit heißt es, der Angeklagte sei\n\"für sein. Tun und Handeln voll verantwortlich\",\nSie sei überzeugt, daß der Angeklagte bei Anspannung aller Willenskräfte sehr wohl in der üage\ngewesen wäre, seine geschlechtlickn Lüste zu beherrschen. Irgendwelche Gesichtspunkte für eine\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche hätten sich\nnicht ergeben.\n\nIn der Tat ist auffällig, daß der Angeklagte sich\nangesichts zweier junger Mädchen in der Öffentlichkeit\nschanlos aufgeführt hat, obwohl ihm eine Hauptverhandlung bevorstand, in der er sich wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu verantworten hatte. Dieser\nUmstand hätte ihn dazu veranlassen müssen, dem geschehenen Unrecht nicht weiteres, insbesondere nicht\nauf dem Gebiete der Sittlichkeit, hinzuzufügen. Das’\ngegenteilige Verhalten des Angeklagten mußte die\nStrafkaumer für sich allein aber nicht dazu drängen,\nan der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne\ndes § 51 StGB zu zweifeln. Dies um so mehr, als weder der Angeklagte noch sein Verteidiger entsprechende Beweisamträge in der Hauptverhandlung gestellt\nhaben und diese, wie dem angefochtenen Urteil zu\nentnehmen ist, zwar eine zu teilweiser Lähmung führende Verletzung der linken Hand, aber keine Verletzung des Kopfes des \\ngeklagten ergeben hat\n(UA S. 2). Aus den Akten ist ebenfalls nicht ersichtlich, daß der Angeklagte einen Schaden an seinem Kopf erlitten hat. Bei sciner polizeilichen Vernehmung am 6. März 1961 hat er nur angegeben, zu\n40 % kriegsverletzt und durch eine Teillähmung der\nlinken Hand bei der Arbeit behindert zu sein (HA Bl. 25).\n\n3. Soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ist aus den Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu ersehen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nur insoweit angegriffen, als\ndie Strafkammer abgelehnt hat, die Voraussetzungen\nfür die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit\n\n'(§ 51 StGB) zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 b verwiesen,\n\n= 9 —-\n\nB. Der Strafausspruch\n\nGegen die Höhe der Strafe wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, da es sich bei innm\num erstmalige Verfehlungen wider die Sittlichkeit\nhandle und \"daß praktisch die Straftaten - soweit\nzugegeben und damit zweifelsfrei erwiesen - nur den\nTatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllen, jedenfalls für\nsich gesehen nicht über das nach dieser Bestimmung\nunter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen\".\n\nZutreffend bemerkt die Revision zwar, daß der\nAngeklagte sich bisher eine sittliche Verfehlung\nnicht hat zuschulden kommen lassen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht aber in seinen Strafzumessungserwägungen beachtet, indem es davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten wegen der von ihm\nbegangenen Unzucht mit 3 Kindern eine Zuchthausstrafe zu verhängen. Die gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen halten sich im Rahmen des\ndem Tatrichter zustehenden Ermessens» Der Hinweis\nder Revision, daß die Straftaten des Angeklagten,\n\"jedenfalls für sich gesehen\" nicht über das nach\n§ 1§ 3 StGB unter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen, schlägt offensichtlich fehl: Soweit der\nAngeklagte wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB bestraft worden ist, ergibt sich der\nStrafrahnmen, da dem Angeklagten mildernde Un-\n\nstände zugebilligt worden sind, aus § 176 Abs. 2 StGB»\n\nDanach beträgt die Mindeststrafe, die gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen wäre, auch wenn er\nsich nur gegen ein Kind unsittlich vergangen hätte,\nsechs Monate Gefängnis.\n\n- 10 -\n\nEine Verletzung der Vorschriften über den Umfang\nder im Urteil wiederzugebenden Erwägungen zur Strafzumessung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht gerügt.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-433-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-433-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.919888+00:00"}}