{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-08_4_StR_417_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-08","aktenzeichen":"4 StR 417/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_417/61 7175 045\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Johannes M EEE aus\nREED (Kreis St), schoren am WW. ug >\nin A Sa,\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg .\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertteter der Bundesanwaltschaft,\ngustizangestellter\n\nals Urkundisbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hagen vom 5. Mai 1961\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, \" _\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nrer un ar rn a ante\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Totschlag zu vier Jahren Gefängnis\nverurteilt, nachdem das frühere freisprechende Urteil dieses Gerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom erkennenden Senat aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zuvückverwiesen worden war, Es hat nunmehr für nachgewiesen erachtet, daß der Angeklagte am 21.März 1945\nals Erster Stabsoffizier (I a) der Division z.V. @\nin SED ve: VD in ve den ihm unterstellten Waffenoffizier Oberleutnant GB trotz\nKenntnis der Verbrechensnatur der befiohlenen Tat angewiesen hat, ein Exekutionskommando zu führen, das\ngemäß dem vom Divisionskommandeur General der Waften-SS Dr .KEEEB erteilten Befehl 80 (oder 100) im\nAuffanglager in Sl» untergebrachte Fremäarbeiter\nerschießen sollte unä alsdann die Hinrichtung unter\nder Leitung OGWEEB's auch ausgeführt nat.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt,\nkann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Aufklärungsrüge (Bl. 5 der Revisionsrechtfertigungsschrift) ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel bezeichnet hat, die der Tatrichter zur weiteren\nErforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen\nmüssen (BGHSt 2, 166).\n\n3.0\n\nII. Die Urteilsdarlegungen tragen den Schuld-\n\nspruch.\n\n1. Die Verteidigung hat sich in der Hauptverhandlung wiederum gegen die Annahme gewandt, der\nErschießungsbefehl sei unrechtmäßig gewesen; denn\ner sei durch den Grundsatz \"tu quoque\" gerechtfertigt. Dieser Angriff greift nicht durch.\n\na) In Übereinstimmung mit dem letzten Revisionsurteil des Senats vom 7. Oktober 1960 hat das Schwurgericht dem Gegenseitigkeitsgrundsatz (tu auogue)\ndie rechtliche Anerkennung vergagt. Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen bisherigen Standpunkt aufzugeben.\n\nEin solcher Rechtfertigungsgrund bestand weder\nzur Tatzeit noch ist er heute anzuerkennen. Der Gedanke des \"tu qguoque\" war zur Zeit des Tatgeschehens\nals Rechtsgrundsatz noch allgemein unbekannt. Er\ntauchte vielmehr erst in dem völkerrechtlichen\nSchrifttum der Nachkriegszeit, namentlich im Zusammenhang mit den Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren\nauf, hat sich aber - wie schon im Urteil des Senats\nvom 7. Oktober 1960 dargelegt worden ist — auch\njetzt noch keineswegs durchgesetzt, obwohl die kämpfenden Truppen tatsächlich auf beiden Seiten Greueltaten mit ähnlichen Gewalttaten beantwortet haben\nmögen, ohne sich allerdings Gedanken über die Beurteilung ihres Verhaltens durch die Rechtsoränung ihres\nStaates zu machen. Das zeigt schon die Tatsache, daß\nder Gegenseitigkeitsgrund in den zahlreichen, vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Strafverfahren gegen\n\nKriegsverbrecher bisher niemals zur Verteidigung der\nAngeklagten vorgebracht worden ist, mit alleiniger\nAusnahme des gegenwärtigen Verfahrens, in diesem indes erst auf Grund der seit 1955 erschienenen, im\nfrüheren Revisionsurteil angeführten völkerrechtlichen, jedoch noch immer umstrittenen Veröffentlichungen. Zur Zeit der Tat war er sogar nicht einmal den\nhöheren Parteidienststellen geläufig, wie sich aus\nden tatrichterlichen Feststellungen eindeutig ergibt (UA 18, 40).\n\nDie Niedermetzelung wehrloser Arbeiter aus Feindländern, die von der deutschen Regierung selbst zur\nzivilen Hilfeleistung im Kanpfe gegen deren Länder\ndurch Arbeit, vor allem in der Landwirtschaft und\nder Rüstungsinäustrie, nach Deutschland verbracht worden waren, hier friedlich arbeiteten, und sich — wie\ndas angefochtene Urteil für den vorliegenden Fall\nausärücklich feststellt -— auch nach dem Verlust ihrer\nArbeitsstelle willig den Anoränungen der ihnen zahlenmäßig weit unterlegenen Wachmannschaft im Auffanglager fügten, steht in keinerlei unnittelbarem inneren\nZusammenhang mit dem Verhalten kämpfender Truppen\noder mit Vergeltungsmaßnahmen gegenüber den bei der\nBesetzung deutschen Bodens durch die Teindlichen\nHeere verübten Greueltaten. Ihre Rechtfertigung läßt\nsich auch, wie schon im letzten Revisionsurteil auf\nSeite 15, 16 dargelegt worden ist, nicht etwa im Hinblick auf die feindlichen Juftangriffe auf offene\ndeutsche Städte begründen.\n\nDie Nichtanwendung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes würde übrigens, wenn er überhaupt rechtlich\n\nanerkannt wäre, entgegen der Meinung der Revision,\nkeinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewähr der Gleichheit aller vor dem Gesetz bedeuten,\nweil er gerade das Recht und die Pflicht eines jeden Staates, seine eigenen Staatsbürger nach seinem\neigenen innerstaatlichen Strafrecht auch wegen der\n\nin Kriege verübten Verbrechen und Vergehen gegen seine Strafrechtsoränung zur Rechenschaft zu ziehen, un-\n‚berührt läßt. Der Senat hält an dieser schon in\nfrüheren Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest.\n\nb) Ebenso zutreffend geht das Schwurgericht\n\nvon der Rechtsunwirksamkeit des Katastrophenerlasses\nvom März 1945 und ähnlicher Anordnungen, z.B. des\nModelbefehls, aus, die es jedem Waffenträger gestatteten und zur Pflicht machten, jede beiiebige Person,\ndie bei bestimmten Verbrechen, 2.B. Plünderungen,\nbetroffen wurden, ohne Richterspruch zu erschießen\n(BGHZ 3, 94, 106 £; BGHSt 2, 3534 und viele andere).\n\n2. Das Schwurgericht hat sich ferner auf Grund\nrechtlich unangreifbarer Erwägungen davon überzeugt,\ndaß der. Angeklagte selbst nicht an die Rechtmäßigkeit\ndes Erschießungsbefehls geglaubt hat.\n\nEs hat die Einlassung des Angeklagten, er könne\nsich an seine Tatbeteiligung, nämlich an die von GP\nglaubhaft bezeugte Übermittlung des Erschießungsbefehls und die Entgegennahne der Vollzugsmeläung an\nMorgen nach der Erschießung, nicht erinnern, zwar\nnicht mit letzter Sicherheit widerlegen können, weil\nder Angeklagte in den Jahren 1949 bis 1955 eine nicht\n\ngenau zu bestimmende seelische Erkrankung durchge-\n\nmacht habe und es deshalb nicht auszuschließen sei,\ndaß bei inm \"bis zu einem gewissen Grade ein echter\nGedächtnisschwund\" eingetreten sei, Gleichwohl hebt\ndas Urteil, wie die Revision geltend macht, hervor,\nder Angeklagte habe selbst nicht behauptet, er sei\nder Meinung gewesen, es.liege ein kriegs- oder standgerichtliches Urteil gegen die zu erschießenden Fremdarbeiter vor (UA 256) oder die Erschießung sei im\nHinblick auf die alliierten Luftangriffe und die\nTerrorakte der Roten Armee nach dem Grundsatz der\nGegenseitigkeit (tu quoque) erlaubt (UA 35). Auch\n\nauf einen Irrtum über die rechtliche Unwirksamkeit\ndes Katastrophenbefehls oder inhaltlich gleichlautender Anordnungen habe er sich nicht berufen (UA 36).\nFerner habe er nicht geltend gemacht, er sei durch\neine ihm von Dr .K@EEEB drohende Leibes- oder Lebensgefahr zur Mitwirkung bei der Exekution bewogen worden (UA 56, 37).\n\nDennoch beruht der Ausschluß des guten Glaubens\ndes Angeklagten an das Vorliegen von Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründen entgegen der Meinung der\nRevision nicht auf dem mangelnden Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, weil der Tatrichter völlig\nunabhängig hiervon geprüft hat, ob der Angeklagte\nsolche Gründe angenommen haben kann.\n\na) Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt,\nin der Hauptverhanälung wie im Vorverfahren allgemein\nerklärt, er habe die Erschießung der Fremdarbeiter für\nein Unrecht gehalten, nachdem er von dieser Maßnahme\näurch den Stabsarzt Dr HEEED erstmalig erfahren\nhabe (UA 32). Diese zeitliche Einschränkung erklärt\nsich dadurch, daß er sich an den Empfang des Erschie-\n\nBungsbefehls und dessen Weitergabe an GEB nach\nseiner unwiderlegten Einlassung nicht erinnern\nkann.\n\nDas Gespräch mit Dr. HOEEED fand zwar erst\nam Vormittag nach der ersten Exekution in Tg -\n@&B una möglicherweise sogar erst nach der an diesem\nTage erfolgten Weitergabe des Erscnießungsbefehls an\nCB statt (UA 13, 14, 15). Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht aus dem Verlauf dieses Gesprächs\n. aber rückschließend folgern, daß der Angeklagte bei\nder Befelilserteilung an GEW; selbst wenn diese\nschon vorher stattgefunäien haben sollte, der gleichen\nMeinung gewesen ist (UA 35). Außerdem hat der Angeklagte auch nach der Unterreäung mit Dr. Hp\nden Befehl zur Führung des Erschießungskommandos\ntrotz Kenntnis seiner Unrechtmäßigkeit aufrechterhalten, obwonl er wußte, daß GEB ihn nur widerwillig\nausführte und froh gewesen wäre, wenn er davon entbunden worden wäre, und obwohl er noch bis zum Abend\ndieses Tages Zeit hatte, ihn zu widerrufen, weil die\nErschießung in Eversberg wiederum heimlich im Schutze\nder Nacht stattfinden sollte und Dr. . Kg den Livisionsstab in Sp dereits am Morgen vor dieser\nzweiten Exekution verlassen hatte,\n\nb)- Mit eingehender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung schließt das Urteil insbesondere\naus, daß der Angeklagte etwa geglaubt ‚hat, es liege\nein kriegs- oder standgerichtliches Urteil gegen\n80 bis 100 Fremdarbeiter vor. Entscheidend für diese\n\"Überzeugung des Schwurgerichts ist, wie das Urteil\nausdrücklich betont, das eigene Verhalten des Angeklasten bei der Befehlserteilung an GEB unä der Unter-\n\n-8 -\n\nredung mit Dr .-H@EEEED, die beide den Erschießungsbefenl offen mißbilligten und denen der Angeklagte\n\ndennoch kein Wort von der Vollstreckung eines standoder kriegsgerichtlichen Todesurteils sagte, obwonl\n\ner sie mit einem solchen Hinweis am besten hätte beruhigen können. Anstatt dessen berief er sich GC»\ngegenüber nur auf_einen Befehl des Divisionskomuandeurs und fügte hinzu, \"er wisse ja, wie Dr. Ka\nauf die Nichtausführung eines von ihm erteilten Be-\n\nfehls reagiere.\" Bei der Entgegennahme der Vollzugs\nmeldung von GEB kündigte er auch noch an, es würden noch mehr Fremdarbeiter erschossen werden. Dem\nDr HE :20 ier Angeklagte keine klare Auskunft\nüber die Herkunft des Befehls, sondern wies in scharfem Ton darauf hin, daß Plünderungen vorgekommen\nseien, der Befehl komme von höherer Stelle und müsse\nbefolgt werden. Schließlich versicherte er aber\n\ndoch, daß ihm die Sache selbst sehr unangenenhn sei,\nund versprach, sich bei dem Regierungspräsidenten\nfür die Umleitung der nach Osten zurückflutenden\nFremdarbeiter um die Stadt WB herum einzusetzen (UA 29 bis 32 i.V.m. 14 bis 17).\n\nDaneben spielen die übrigen vom Schwurgericht angeführten Erwägungen, welche die Revision als denkfehlerhaft bemängelt, nur eine untergeoränete Rolle.\nDas gilt namentlich von der Überlegung, sämtliche an\nden Erschießungen der Fremdarbeiter beteiligten, in\nder Hauptverhanälung vernommenen Offiziere, Untieroffiziere und Mannschaften der Division 2.V. ® seien\nsich nach ihren Bekundungen völlig klar darüber gewesen, daß kein Todesurteil gegen die Fremdarbeiter\nvorgelegen habe; es wiäerspreche der Lebenserfahrung,\ndaß ausgerechnet der I a-Ofiizier des Stabes nicht\n\n9 -\n\nwenigstens gesprächsweise von der Einleitung eines\n\nso umfangreichen kriegs- oder standgerichtlichen Verfahrens unterrichtet worden und Geshalb des Glaubens\ngewesen sein sollte, ein solches Urteil gegen BO bis\n100 Fremdarbeiter könne ohne sein Wissen erlassen\nworden sein (UA 28, 29). Auf die Einwendungen der Revision gegen diese nur hilfsweise angeführten Beweisanzeichen (II 1 und 2 der Revisionsbegründung), die\nübrigens im Ergebnis, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend dargelegt hat, ebenfalls nicht durchgreifen könnten, braucht nicht näher eingegangen zu Werden, weil der gute Glaube des Angeklagten auf Grund\nseines eigenen Verhaltens rechtsirrtumsfrei widerlegt\n\nworden ist (s. vorigen Absatz).\n\nc) Zugunsten des Angeklagten unterstellt das\nSchwurgericht lediglich als möglich, daß er geglaubt\nnabe, die zur Erschießung bestimmten Fremdarbeiter\nseien im Auffanglager abgesondert von den übrigen\nFremdarbeitern untergebracht worden, weil sie bein\nPlündern angetroffen worden ‚seien. Jedoch ist der Tatrichter davon überzeugt, der Angeklagte habe auf Grund\nseiner juristischen Vorbildung und seiner Erziehung\ngewußt, daß die Fremdarbeiter selbst in einem solchen\nFalle nicht ohne kriegs- oder standgerichtliches Urteil auf einen bloßen Befehl des Divisionskommandeurs hin erschossen werden dürften, zumal es damals\nim Bereich des Divisionsstabes - wie er wußte - noch\nnicht zu schwerwiegenden Gewalttaten von Fremdarbeitern gekommen war (UA 32 f).\n\n3. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Notstands im Sinne der §§ 52 oder 54 StGB hat das Schwurgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint, weil\n\n- 10 -\n\nden Angeklagten keine gegenwärtige Gefahr für Leib\n\noder Leben, der er auf andere Weise als durch die\n\nAusführung des verbrecherischen Befehls nicht hät-\n\nte ausweichen können, gedroht habe. Dr. .KEB hatte\nnänlich nach den Urteilsfeststellungen schon am Morgen nach der ersten Exekution in Li sen\nDivisionsstab in SB vieder verlassen und kehrte\nauch in der folgenden Nacht nicht zurück. Der Angeklagte hätte also, selbst wenn er bei Erhalt des Erschießungsbefehls sofort erfolglose Gegenvorstellungen bei dem Divisionskommandeur erhoben haben sollte,\nwas das Urteil in der Tat offenläßt, den ganzen Tag\ndazu benutzen können und müssen, um die für die nächste Nacht in Aussicht genommene weitere Hinrichtung\nzu verhindern, wie das Urteil ausführlich und rechtlich unangreifbar darlegt. Das wäre ihm nach der Überzeugung des Tatrichters auch gelungen.\n\nEr hätte sich u.a. an die für die Betreuung und\nBewachung der Fremdarbeiter verantwortlichen Stellen\nder Zivilverwaltung wenden können. Wenn er den Amtsbürgermeister von VD. Ci über den wahren\nSachverhalt unterrichtet hätte, würde dieser die\nFremäarbeiter nicht für die Exekution zur Verfügung\ngestellt haben, wie sein Verhalten gegenüber dem\nHerausgabeverlangen Wet vor der Überantwortung\nder Fremdarbeiter für die erste in der Nacht vorher\nausgeführte Exekution in Ile beweist, die\nWetzling schließlich nur durch Täuschung Gig über\nden Zweck seiner Forderung erreichen konnte. Auch bei\nden Verwaltungsbehörden und höheren Parteidienststellen hätte der Angeklagte wirksame Unterstützung gefunden, wenn er sie darum angegangen hätte. Alle diese\n\n- 1 -\n\nStellen - der Reichsverteidigungskommissar und Gauleiter von Westfalen-Süd, der Regierungsdirektor Nun,\nder Amtsbürgermeister von WB; der Kreisleiter\nund Ortsgruppenführer der NSDAP in VB und ebenso der Führer des Volkssturms in VB sowie die\nKreisleitung - lehnten nämlich die Erschießung der\nFremdarbeiter als sinnlose Verbrechen ab und bemühten\nsich, weitere Erschießungen zu verhindern, als sie\nnachträglicn von diesen Maßnahmen der SS erfuhren (UA\n18). Mindestens hätte der Angeklagte - unter Zurückstellen oder Widerruf der Befehlserteilung an CB -\nZeit gewonnen und sich auch Dr .KEEMED gegenüber,\nvenn dieser etwa vorzeitig zurückgekehrt wäre, auf\ndie Weigerung der zuständigen Behörden, die Fremdarbeiter zur Exekution zu überantworten, mit Erfolg berufen können. Gegen den gemeinsamen Widerstand der\nfür die Sicherheit der Zivilbevölkerung maßgebenden\nStellen hätte Dr. sein Vornaben nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht durchsetzen können\n(UA 40), Einige Tage später rückte der Stab der\nDivision z2.V. 2 zudem schon wieder von SB ab\n\n(uA 18).\n\nZu Unrecht vermißt die Revision hiernach noch\nweitere Darlegungen darüber, welche Maßnahmen unter\ndem zur Abwendung der Exekution \"Erforderlichen\" zu\nverstehen seien. Unmißverständlich ergibt sich aus\nden Urteilsdarlegungen vielmehr, daß der Tatrichter\nhier die - von dem Angeklagten zu erreichende - Verweigerung der Überstellung der Fremdarbeiter unter\ndie Befehlsgewalt der SS und den entschiedenen Widerspruch der verantwortlichen zivilen Dienststellen\n(Amtsbürgermeister und Regierungspräsident) sowie\nder Parteidienststellen gegenüber dem Divisionskommandeur meint.\n\n- 12 -\n\nDie Würdigung des Schwurgerichts ist auch nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn es den vom Angeklagten veranlaßten gemeinsamen Widerstand aller im Urteil angeführten Behörden und Parteistellen für geeignet hält,\num den Divisionskommandeur zur Umkehr zu bestimmen\nund so einer dem Angeklagten drohenden Gefahr zu begegnen. Da Dr. KB strengste Geheimhaltung der\nErschießungen befohlen hatte (UA 12), bewies er, daß\ner die Öffentlichkeit scheute und Schwierigkeiten\nbei der Durchführung seines Vorhabens fürchtete, wenn\ndieses in der Bevölkerung bekannt würde. Die Ausführungen des Schwurgerichts verstoßen mithin, entgegen der Meinung der Revision, weder gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch gegen die zur Tatzeit\nkurz vor der Beendigung des Krieges in den maßgeblichen Kreisen herrschenden Vorstellungen und die tatsächlichen NMachtverhältnisse, da solche Erwägungen\noffensichtlich auch den \"unbeherrschten, jähzornigen\nund tatkräftigen\" Dr.KMB zur äußersten Vorsicht\nveranlaßten. Von der Richtigkeit seiner Beurteilung\nhat sich das Schwurgericht zudem auf Grund der Bekundungen der darüber in der Hauptverhandlung vernonmmenen, dem Tatgeschehen nahestehenden früheren Beamten\nund Parteiführer ausweislich der Urteilsgründe selbst\nüberzeugt. Demgegenüber kann der Hinweis der Revision auı die Dienststellung Dr KB der nur Hitler und Himmler unterstellt gewesen sei, keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze ersichtlich machen. Ein\nEinschreiten der höchsten Befenlsträger der Wehrmacht\nund des Sicherheitsdienstes wäre, wenn es wirklichangesichts des einmütigen Widerstandes der vom Schwurgericht bezeichneten Dienststellen in diesem Zeitpunkt\nunmittelbar vor dem Zusammenbruch noch ernstlich zu\n\n- 13 -\n\nerwarten gewesen sein sollte, mindestens nicht\nschnell genug zu erreichen gewesen, um die Erschießung der hier betroffenen 80 Fremdarbeiter\nzu dem dafür festgesetzten Zeitpunkt zu erzwingen. Auch ein verhältnismäßig geringer Zeit- _\naufschub hätte wahrscheinlich schon zur Rettung\ndieser Unglücklichen genügt, da der Divisionsstab kurz darauf abrückte; mindestens wäre ihr\nLeben dadurch verlängert worden.\n\nRechtlich unangreifbar ist weiter die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte den\nsich ihm darbietenden Ausweg erkannt hätte, wenn\ner nur pflichtgenäß die Möglichkeit geprüft hätte,\n\nwie er sich der Ausführung des Befenls entziehen\nkönne, anstatt ihn trotz seiner inneren Ablehnung\neiligst in blindem Gehorsam gegenüber seinen\nmilitärischen Vorgesetzten zur Ausführung weiterzugeben (vgl. BGH in NIW 1952, 111, 113). Daß\n‚er sich tatsächlich solcher Möglichkeiten bewußt war, zeigt auch das Dr HB zegepene\nVersprechen, demnächst weitere Erschießungen von\nFremdarbeitern zu verhindern. Das Schwurgericht\n\nist ersichtlich davon überzeugt, daß er aber, nachdem er einmal den Befehl des Divisionskomnan-\n\ndeurs zur Hinrichtung einer bestimmten Zahl von\nFremäarbeitern erhalten hatte, als- besonders eifriger Offizier bedenkenlos für die Ausführung des\nals verbrecherisch erkannten Befehls Sorge trug.\n\n- 14 -\n\nDaraus ergibt sich eindeutig die rechtlich unangreifbare Annahme des Tatrichters, daß der\nAngeklagte, der trotz Abwesenheit des Divisionskommandeurs den Erschießungsbefehl ohne eigene\nÜberlegungen in großer Eile ausführen ließ,\nkeineswegs durch die Vorstellung einer ihm dro-\n‚henden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr\nzu seinem Verhalten bestimmt worden ist. Infolgedessen scheidet die Anwendung des 8 52\n\nwie des § 54 StGB hier aus (BGHSt 3, 271 = IM\nNr. 13 zu § 59 StGB mit Anmerkung). Damit entfällt ohne weiteres auch, daß der Angeklagte\näurch die irrtümliche Annahme einer Notstands-\n\nlage zu seinem Verhalten veranlaßt worden ist.\n\nIII. Da die auf die sachliche Rechtsrüge\nhin vorgenommene Überprüfung des ganzen Urteils\nauch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision\nals unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg | Krumme Flitner\nLang-Hinrichsen __ _ Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-417-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-417-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.894514+00:00"}}