{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-08_4_StR_406_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-08","aktenzeichen":"4 StR 406/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 _ StR_406/61 2175 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Edwin G EB aus X) EEE ,\ngeboren am. EEED WED ::, >;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitiner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsamwalt errerri bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1961\n\nwird veıworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nAm 5. Juli 1960 gegen 21 Uhr fuhr der Angeklagte\nin Sch@D auf der Kilhbstraße (Bundessiraße W) nit\nseinem Volkswagen den vor ibm in der gleichen Richtung\n\nfahrenden Radfahrer Cr derart an, daß dieser\nstürzte und einen Schädelbruch erlitt, der bald darauf\nseinen Tod zur Folge hatte. Nach dem Zusammenstoß fuhr der\n\nAngeklagte davon.\n\nDas Landgexicht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. I Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamistrafe von cinem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren sechs\nMonaten enizogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist nicht nach §§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO\nunbeachtlich.\n\n2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Ihn greift auch die Revision\nnicht an.\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision hält der\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts havice\ndas Blut des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls zwar\nnicht einen Alkoholgehalt von mindestens 1,5 %0, die\nimmer zur Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers führen,\nsondern einen solchen von 0,84 %0. Der Angriff, den die\nRevision dagegen richtet, daß das Landgericht demgemäß\nFahruntüchtigkeit angenommen hat, geht fehl.\n\nDer Angeklagte hatte in der Zeit von Arbeitsschluß (17 Uhr) bis zum Antritt der Heimfahrt (gegen\n20.30 Uhr) mindestens sechs Glas Bier und zwei Birnenschnäpse getrunken. Das Landgericht hat ausdrücklich dargetan, daß es zugunsten des Angeklagten nur von der Menge\nvon sechs Glas Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen ist\n(UA 6). Im Anschluß an die Ausführungen eines Sachverständigen hat das Landgericht errechnet, daß diese Alkoho\nmenge nach dem Abschluß ihrer Aufnahme ohne Berücksichtigung des Alkoholabbaus bei dem 68 kg schweren Angeklagten\neinen Blutalkoholgehalt von 1,56 %o zur Folge hatte (UA 8\nDie Größe des Bierglases und des Schnapsglases, die Art\nund den Alkoholgehalt des Bieres sowie den Alkoholgehalt\ndes Schnapses hat das Landgericht nicht ausdrücklich angegeben und brauchte das auch nicht zu tun. Jedenfalls\nkönnen sechs Glas Bier und zwei Glas Schnaps nach den\nErfahrungen der ärztlichen Wissenschaft bei einem 68 kg\nschiieren Mann 1,56 %0 Blutalkohol ergeben (vgl. Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 249). Die\nBehauptung der Revision, das Lanägericht sci bei der\nErrechnung des Blutalkoholgehalts von einer Menge von\n10 Glas Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen, die der\nSachverständige im Vorverfahren angenommen gehabt habe,\nfindet in den Ausführungen des Urteils keine Stütze.\n\nVon diesem Alkoholgehalt von 1,56 %0 hat das\nLandgericht den Wert abgesetzt, der nach seiner Auffassung in vier Stunden (Trinkbeginn 17 Uhr, Unfallzeit\n21 Uhr) abgebaut sein konnte. Es ist dabei von einem\n\"mittleren Abbauwert von 0,18 #0\" ausgegangen (UA 9),\nda es, wie es dargelegt hat, den für den Angeklagten\npersönlich zutreffenden Weri nicht mehr ermitieln konnte.\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten entschieden werden muß, einen höheren\nAbbauwert hätte annehmen müssen. Der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Oberlandesgerichis\nBraunschweig (DAR 1960, 269) geht fehl. Dieses Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu enischeiden, bei\ndem dem Täter nach dem Unfall eine Bluiprobe entnommen\nworden war, die einen Alkonolgehalt von 1,57 Jo ergeben\nhatte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegi,\ndaß es für die Rückrechnung auf den 3/4 Stunden früher\nliegenden Unfallzeitpunkt nicht auf den genauen Abbauwert ankomme, weil der Alkoholgehalt Ges Bluies auf\njeden Fall über 1,5 %o beiragen habe und deswegen Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit vorgelegen habe. In einem\nFall aber, wo - wie hier - der Bluialkoholgehalt nicht\naufgrund einer Blutprobe, sondern nach der Menge des\ngenossenen Alkohols errechnet werden muß und wo - wie\ndas Landgexicht dargetan hat - sich für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 %o ergibt,\ndarf nicht ohne weiteres von dem \"mittleren Abbauweri'\"\n\nausgegangen werden.\n\nDieser Fehler nötigt aber nicht dazu, das’ angelochtene Urteil aufzuheben. Es ist schon zweifelhaft, ob der\nmittlere Abbauwert wirklich 0,18 %o in der Stunde erreicht.\n\nNach dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes über \"Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten\",\nKi Verlae DEE (S. 40/41) und den dort\nwiedergegebenen Beobachtungen von Widmark und Welizien\nsoll er 0,15 %o betragen. Foyster, Schulz und Starck\n(Zeitschrift \"Blutalkohol\" 1961 S. 2, 4) geben als\nmittleren Abbauwert 0,163 %o an. Nach Gerchow und Steigleder (\"Blutalkohol\" 1961 S. 43, 51) beträgt er 0,144 %o,\nwährend ihn. Ponsold (aa0) mit 0,17 %o ermittelt hat.\nDagegen hat allerdings Laves (wiedergegeben in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesunäheitsamtes S. 40\nFußnote 71) einen mittleren Abbauwert von 0,198 $o errechnet. Nach Laves (aa0) spielen aber das Alter des\nUntersuchten und seine Trinkgewöhnung eine Rolle; je\nhöher das Alter des Untersuchten ist und je mehr er an\nAlkohol gewöhnt ist, desto höher soll der Durchschnittswert liegen. All diese Forscher haben übereinstimmend\nbeobachtet, daß der mittlere Abbauwert im Einzelfall\nnicht unerheblich überschritten werden kann. In der\nvorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, daß der zur\nTatgeib 30 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen\njedenfalls nicht als ständiger Trinker angesehen werden\nkann. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus,\ndaß das Landgericht eine Abbauzeit von vollen 4 Stunden\n(für die Zeit von 17 Uhr bis zu dem gegen 21 Uhr liegenden Unfall) angenommen hat, obwohl der Angeklagte um\n17 Uhr Arbeitsschluß hatte und dann erst die Gastwirtschaft aufsuchte und mit dem Trinken anfing, wobei naturgemäß der Abbau des Alkohols aus dem Blut erst beginnen\nkonnte, nachdem die Aufnahme (Resorption) in das Blut\nbegonnen hatte. Nach all dem ist der Angeklagte mit\nSicherheit nicht benachteiligt, wenn bei ihm für volle\n\n4 Stunden ein Abbau von nicht mehr als stündlich 0,22 %o\nangenommen wird. Danach ergibt sich für den Unfallzeit-\n\npunkt ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten von mindesiens\n1,56 - 4 x 0,22 = 0,68 %0. Da - wie der Senat mehrfach\nentschieden hat (vgl. BGHSt 15, 278, 281 und VRS 20,\n\n444) -— die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon\n\nbei einem Blutalkoholgehalt von 0,50 #o erlöschen kann,\n\nda dies besonders für eine Fahrt unter schwierigen Verhältnissen angenommen werden muß, da solche Verhältnisse\nvorgelegen haben (reger Fahrzeugverkehr, Niescolregen,\nDämmerung und sehr schlechte Sicht - UA 3 - sowie Müdigkeit des Angeklagten - UA 9 -), da ferner der Angeklagte\nbeim Verlassen der Gastwirtschaft kurz vor dem Unfall\n\nnach den Bekundungen mehrerer vom Landgericht für glaubwürdig erachteter Zeugen einen \"angeheiterten!\" Eindruck\ngemacht hat (UA 6) und da schließlich das für den Zusammenstoß mit dem Radfahrer ursächliche unvermittelte Abkommen\nvon der Fahrbahn (UA 3 und 5) für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer kennzeichnend ist, kann die\nAuffassung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandei\nwerden, daß der Angeklagte im Augenblick des Unfalls\ninfolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtig war.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts (UVA 9), daß\nder Angeklagte durch dieses Fahren in fahruntüchtigem\nZustand eine Gemeingefahr herbeigeführt und hierdurch\n. die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und daß er\ndics fahrlässig getan hat, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n4. Die Bedenken der Revision gegen die Annahme\ndes Landgerichts, daß sich der Angeklagte nach dem Unfall\nder Feststellung seiner Person und der Art sciner Beteiligung äurch die Flucht vorsätzlich entzogen hai,\ngreifen nicht durch.\n\nDie Revision übersieht, daß das Landgericht nicht\nnur ausgeführt hat, daß \"der duxch den Zusammenstoß\nheıvorgerufene Lärm sehr stark war und sich als ein\ntypisches Unfallgeräusch darstellte\" (UA 5). Es hai\nnicht nur Zeugenaussagen bewertet, ohne ausreichende\ntatsächliche Feststellungen zu treffen. Vielmehr hat\nes das \"erhebliche, deutlich als Unfallgeräusch erkennbare Krachen\" hervorgehoben (UA 5) und darauf hingewiesen, daß dieses Krachen von einem Zeugen in seiner 50\nbis 60 m entfernten Wohnung trotz geschlossener Fenster\nund eingeschalteten Fernsehapparats wahrgenommen und als\nUnfallgeräusch erkannt wurde und daß auch andere Zeugen\ndas Krachen in ihren Wohnräumen hörten und auf einen Verkehrsunfall zurückführten (UA 4). Wenn das Landgericht\nnicht nur allein daraus, sondern auch aus dem Verhalten\ndes Angeklagten sofort nach dem Zusammenstoß sowie am\nfolgenden Morgen darauf geschlossen hat, der Angeklagte\nsei sich an der Unfallstelle \"bewußt geworden, einen\nGegenstand angefahren und dadurch entweder einen Menschen\nverletzt oder getötet oder einen nicht ganz unerheblichen\nSachschaden verursacht zu haben\" (UA 10), so ist dies\ndenkgesetzlich und nach der Erfahrung nicht zu beanstande\nDer Schuldspruch wegen Unfallflucht hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht Tatmehrheit zwischen der Unfallflucht und den\nübrigen Straftaten des Angeklagten angenommen hat. Der\nBundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß cine\nminderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich in Tatmehrheit\nstehende schwerere Straftaten, mit denen sie selbst je\ntateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden\nkann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247/248; 6, 92, 96/97);\n\nund zwar auch dann nicht, wenn nur eine der an sich\nselbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa\ngleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (vgl. BGHSt 3, 165, 166/167). Die fahrlässige\nVerkehrsgefährdung ist gegenüber der mit schwererer Strafe bedrohten fahrlässigen Tötung weniger:Schwer. Der Senat\nhat demgemäß bereits entschieden, daß die fahrlässige\nVerkehrsgefährdung nicht die fahrlässige Tötung und die\nUnfallflucht zur Tateinheit verbindet (vgl.VRS 8, 49, 50;\n21, 341, 343/344). Daran ist festzuhalten.\n\n6. Keine Bedenken bestehen entgegen der Meinung\nder Revision dagegen, daß das Landgericht bei der Bemessung\nder Strafe für die fahrlässige Tötung strafschärfend gewertet hat, \"daß der Angeklagte sich der Trunkenheit am\nSteuer unter Herbeiführung einer Gemeingefahr schuldig\ngemacht hat\". Nach § 73 StGB hat das Landgericht mit\nRecht die Strafe für die fahrlässige Tötung und die damit\ntateinheitlich zusammentreffende fahrlässige Verkehr sgefährdung dem § 222 StGB entnommen. Es durfte bei der Bemessung der Strafe erschwerend berücksichtigen, daß der\nAngeklagte eben nicht nur eine fahrlässige Tötung begangen,\nsondern zugleich auch noch eine weitere Straftat verübt\nund durch sie infolge seiner Trunkenheit eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Auch das hat der Senat bereiis\nentschieden (VRS 21, 45, 46)..\n\nZutreffend macht die Revision geltend, daß im Falle\neiner fahrlässigen Tötung die Alleinschuld des Täters\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Die\n- allerdings in diesem Punkte nicht sehr glücklich - gefaßten-Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils\nlassen aber erkennen, daß das Landgericht nur sagen wollte,\ndie grobe Schuld des Angeklagten werde nicht dadurch\n\ngemildert, daß irgend einen anderen Beteiligten, besonde\nden Gotöteten selbst, ein Mitverschulden treffe. Das\n33T rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch im übrigen lassen gie Strafzumessungserwägun\neinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten nicht\n\nerkennen.\n\n7. Die Erwägungen, mit denen das Landgerichi die\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfris\nbegründet hat, greift die Revision nicht im einzelnen ar\nAuch sie halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach all dem muß die Revision verworfen werdens\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-406-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-08/4-str-406-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.869911+00:00"}}