{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-01_4_StR_449_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-01","aktenzeichen":"4 StR 449/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 020\n\n4 StR 449/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Gernot 5 EEE aus Hoi-: Ei,\ngeboren am BD. ES EB in SI EB, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahis i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1961 in der Sitzung\nvom 22, Dezember 1961, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunmne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin i\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Mitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 7. Juni 1961\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nim Falle 3 wegen schweren Diebstanls im Rückfall in\nTateinheit mit Besitz von Diebesverkzeug verurteilt\nwird.\n\nDie in diesem Falle verhängten Einzelstrafen sowie\nie Gesamtstrafe werden aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Xosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückveriwiesen.\n\nIm übrigen wird Gie Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nn\nl\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall, wegen Besitzes von Liebeswerkzeug,\nwegen Unterschlagung und wegen Betrugs zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Die erlittene Freiheitsontziehung wurde\nauf die Strafe angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Polizeiaufsicht wurde für zulässig\nerklärt. Das sichergestellte \"Tatwerkzeug\" ist\neingezogen worden.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Die verfahrensrechtliche Rüge ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der\nGrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sei\ndurchbrochen, weil das Landgericht Erklärungen des\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren verwertet und\nihnen einen höheren Beweiswert beigemessen habe\nals seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Es\nsei auch eine Beschränkung der Verteidigung, wenn\neinzelne Erklärungen aus dem ärmittlungsverfahren\nzur Grundlage der Entscheidung gemacht würden. Ein\nVerstcß gegen das Verfahrensrecht liege ferner insoweit vor, ala Ermitilungsergebnisse bei der Urteilsfindung verwertet worden seien, ohne daß das Gericht\n\ndiese in der vorgeschriebenen Form in das Verfahren\neingeführt habe.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da\nder Revisionsführer nicht im einzelnen die nach\nseiner Ansicht zu Unrecht verwerteten ärnittlungsergebnisse und Erklärungen angibt (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Hinsichtlich der Angaben des Angeklagten\nbei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 15. März\n1961, deren Auslegung durch die Strafkammer von der\nRevision angegriffen wird, hat das Landgericht die\nVerhörsperson, Amtsgerichtsrat PB; vernomnen.\nDie Zulässigkeit einer solchen Zeugenvernehmung und\nVerwertung des Ergebnisses ist in feststehender\nRechtsprechung anerkannt. Eine Beschränkung der\nVerteidigung liegt hierin nicht, da es dem Verteidiger und dem Angeklagten offensteht, hinsichtlich\nder Umstände der Vernehmung und des Vorliegens etwaiger Mißverständnisse Vorhalte zu machen. Tatsächlich ist dies ersichtlich in der Hauptverhandlung\ngeschehen. Denn es heißt im Urteil (UA S. 19) aus-Grücklich, ein Mißverständnis, wie es der Angeklagte\nnunmehr geltend machen wolle, sei nach der Aussage\ndes Zeugen Pb ausgeschlossen. Welche Schlüsse\ndas Landgericht hieraus zieht und wie es die Bekundungen der Verhörsperson bewertet, ist Aufgabe des\nTatrichters. Im wesentlichen richten sich die zu\ndiesem Punkt erhobenen Angriffe der Verteidigung gegen die Beweiswürdigung. Hierauf wird noch bei der\nErörterung der sachiichrechtlichen Rügen einge-\n\ngangen werden.\n\n3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\nDie Revision ist der Auffassung, die Strafkammer\nhabe sich nur durch Einnahme eines Augenscheins\ndavon überzeugen können, daß eine einzelne Person\nkaum in der Lage gewesen sei, den Gelädschrank ohne\nHilfe einer zweiten Person, hier also des Angeklagten, aus dem Fenster zu heben. Das Lanägericht hat\nsich mit dieser Frage auf Grund der Yeststellung\nder Maße des Geldschranks sowie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Entfernung des Fensters vom Erdboden eingehend auseinandergesetzt.\nEs konnte zu seinen Schlußfolgerungen gelangen, ohne\ndaß sich ihm die Einnanne eines Augenscheins aufzudrängen brauchte. Finen Beweisamtrag in dieser Richtung hatte der Verteidiger übrigens nicht gestellt,\n\nII. l.. Soweit sich der Beschwerdeführer mit\n“ seiner sachlichrechtlichen Rüge gegen die Beweiswürdigung wendet, ist diese unbegründet.\n\na) Das Landgericht war nicht gehindert, den\nAngaben des Angeklagten im Vorverfahren, wie sie\ndurch den vernehmanden Richter bekundet wurden,\neinen höheren Beweiswert beizunessen als der\nspäteren Einlassung im Hauptverfahren. Dies liegt\nim Rahmen der freien Beweiswürdigung. #Zine Verletzung.\nvon Denkgesetzen oder allgeneinen Erfahrungssätzen\nist nicht erkennbar. Auch das weitere Verhalten des\nAngeklagten im Haftprüfungstermin konnte ohne Rechtsverstoß so gewürdigt werden, wie es der Tatrichter\n\ngetan hat. Wie das Geständnis des Angeklagten im\nVorverfahren auszulegen war, hatte die Strafkammer\nebenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach ihrem Ermessen zu beurteilen. Sie hat\nsich hiermit auseinandergesetzt und auch geprüft,\nob ein Mißverständnis vorgelegen hat. Ein Denkfehler ist ihr dabei ersichtlich nicht unterlaufen.\n\nb) Die Feststellungen zur inneren Tatseite\nlassen ebenfalls'keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nLandgericht war nicht verpflichtet, im einzelnen\ndie Beweisnittel anzuführen, auf die es seine Überzeugung stützt. Ebensowenig lassen die Urteilsausführungen, die die Frage der mildernden Umstände\nbetreffen, Rechtsverstöße erkennen. Es ist unzutreffend, daß das Landgericht die Umstände, die\nzugunsten des Angeklagten sprechen, nicht gewür=-\ndigt hat. Es hat diese vielmehr eingehend erörtert\n(UA S. 24).\n\n2. Mit Recht hat die Strafk mmer ferner angenommen, daß der Angeklag!e den Tatbestand des\n8 245 a StGB erfüllt hat, Hierfür genügt es, daß\nauf Seiten des Täters Mitgewahrssm vorliegt, gleichviel durch welche tatsächlichen oder räunlichen Be--\n\nzjehungen er im Einzelfali begründet worden ist.\nZum Gewahrsam in diesem Sinne gehört auch nicht\netwa der Wille, die Sache für sich als eigene zu\nbesitzen (vgl. § 872 BGB). &s ist vielmehr unerheblich, ob der Gewahrsamsinhaber die tatsächliche\n\nierrschaftsgewalt für sich selbst oder für einen anderen ausübt. Auch auf die Dauer des tatsächlichen\nHerrschaftsverhältnisses kommt es nicht an. Auch wenn\nder Gewahrsam nur ein vorübergehender ist und nach\nkurser Zeit wieder aufhört, ist die Tat beim .Vorliegen der weiteren Voraussetzungen strafbar (Schäfer/Wa&-\nner/Schafhäutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, 1934, Art. 1 Nr. 2 § 245 a StGB Anm. 21\n\nSs. 97):\n\n3. Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt\ndas Urteil nur insofern Anlaß, als die Strafkammer\nTatmehrheit zwischen dem schweren Diebstahl im Rückfall und dem Besitz von Diebesverkzeug angenommen\nhat. Es ist zwar zutreffend, daß zwischen diesen\nStraftaten Tatmehrheit bastehen kann. Es kommt jedoch auf die Umstände des einzelnen Falles an. Hier\nhat der Angeklagte, als er den Mitgewahrsam an dem\nDiebesvierkzeug erlangte, bereits Jen Vorsatz gehabt,\neinen Diebstahl, bei dem diese WFerkzeuge benutzt\nwerden sollten,auszuführen {UA S. 153). Diebeswerkzeugbesitz und Diebstahl beruhten daher auf einem von vornherein bestehenden einheitlichen Willen. Es liegt\ndaher Handlungseinheit vor. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 69,\n91 f). Auch der Bundesgerichtshof hat sich in unveröffentlichten Entscheidungen dieser Ansicht angeschlossen (5 StR 904/52 vom 19. Februar 1953; 2 StR\n2,59 vom 8. April 1959). Auch das Schrifttum vertritt\nüberwiegend den gleichen Standpunkt (vgl. Schönke/Schröder\n\nStGB 10. Aufl. 1961 § 245 a III 4). Die vereinzelt\nvertretene Auffassung, daß in Fällen dieser Art\n\n§ 245 a Abs. 1 StGB gegenüber den §§ 242, 243 StGB\nsubsidiär sei, also Gesetzeskonkurrenz vorliege,\n\nist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zutreffend (vgl. Schäfer/Wagner/Schafhäutle aaO Art.\n\nı Ziff. 2 § 245 a StGB Anm. 1 S. 87, Anm. 49 $. 107,\n108; IK 8. Aufl. § 245 a StGB Anm. 6 Absatz 2). Auch\ndie bei der Beurteilung der Konkurrenzfrage zuweilen\nvorgenommene Unterscheidung zwischen eigentlichen und\nuneigentlichem Diebeswerkzeug (vgl. Schönke/Schröder\naa0) entspricht nicht dem Sinn dieser Vorschrift, da\nsie keine Differenzierung in dieser Richtung enthält (Schäfer /wagner/'Schafhäutle aa0 Anm. 2 bis 10\n\n5. 87 ff, Amtliche Begründung, DRAZ 1933 Nr. 277 S. 3;\nBGHSt 9, 96 zu Nr. 1).\n\nN . ”\nDer Schuldspruch konnte von hier aus entsprechend\ngeändert werden.\n\nDagegen mußten die Strafaussprüche hinsichtlich\ndieser Straftaten aufgehoben werden, mithin auch der\nGesamtstrafausspruch. In der neuen Heuptverhandlung\n\nwird das landgericht auch über die Nebenstrafen und\nNebenfolgen neu zu erkennen haben (BGHSt 7, 180, 182;\n14, 381).\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-449-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 872","ref_norm":"872","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-449-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.573521+00:00"}}