{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-01_4_StR_447_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-01","aktenzeichen":"4 StR 447/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 447/61 2175 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Warmpresser Erich Ernst S c n EB aus\nHB, zeboren an B. ED EB in a,\n\nwegen falscher Aussage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Situng\nvom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler _\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB >:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nHm\n\nNach den Feststellungen fuhr der angetrunkene\n(2,34 %o BAK) Angeklagte am 9. Dezember 1958 \"gegen\n17 Uhr\" seinen Personenkraftwagen Marke Opel-UOlympia\nbei der Talfahrt auf dem MOD es in ciB-EB in den Straßengraben. In dem Wagen saßen außer\ndem Angeklagten zwei ebenfalls angetrunkene Arbeitskollegen namens Bra und Pe. Schaden entstand nicht.\nGegenüber einer herbeigerufenen Polizeistreife gab\nder Angeklagte an, daß nicht er, sondern \"so'n junger\nKer!\" den Wagen in den Graben gefahren habe. Als\ndiesen \"jungen Kerl!\" ermittelten die Polizeibeamten\nden damals 17 Jahre alten Kaß- Dieser hatte den\nWagen zwar -— ohne einen Führerschein zu besitzen -\nunmittelbar vor dem \"Unfall\" ein kurzes Stück den\nMIC es bergab gesteuert; da er es aber\nnicht verstanden hatte, den Motor in Gang zu setzen\nund dem Verlangen des Angeklagten entsprechend \"Gas\nzu geben\", setzte sich dieser nach kurzem Anhalten\nselbst an das Steuer, ließ den Motor an und fuhr los,\n\nIn dem gegen den Angeklagten daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde dieser wegen Vergehens\nnach § 24 Abs, 2 StVG verurteilt, weil er Kon\nfahrlässig ermächtigt hatte, seinen Kraftwagen zu\nführen, obwohl Keil keinen Führerschein besaß;\ndagegen wurde er von dem weiteren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) freigesprochen. Er\nhatte sich auch im Strafverfahren wahrheitswidrig\ndahin eingelassen, daß Kalb den Kraftwagen in\nderi Graben gefahren habe; Kalb hatte als Zeuge\nwahrheitsgemäß den Angeklagten als den Fahrer bezeich-\n\nnet, während die Fahrtgenossen des Angeklagten,\nBDrB und P@B, nacheinander in Gegenwart des Angeklagten dessen unwahre Einlassung bestätigt hatten,\nBr» und PB waren auf ihre Aussage auch vereidigt\nworden, ohne daß der Angeklagte berichtigend eingegriffen hatte.\n\n' In einem nun gegen KalD wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zwei unbeteiligte Zeugen namens VW»\nund EB ausfinäig gemacht, deren Bekundungen\nüber ihre Beobachtungen am Tatort dazu führten, daß\ndas Ermittlungsverfahren gegen Aa. eingestellt\nund Br und PB wegen Meineids angeklagt und verurteilt wurden. In der Hauptverhandlung gegen Br»\nund Pg® bestätigte der Angeklagte als Zeuge, um\nsich nicht selbst nachträglich zu belasten und \"um\nseine beiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung\nzu schützen\", deren falsche Einlassungen, daß seinerzeit nicht er (der Angeklagte), sondern Ko den\nKraftwagen in den Graben gefahren habe. Von seiner\nVereidigung wurde wegen Verdachts der Beteiligung\n(§ 60 Nr. 3 StPO) abgesehen. Das Urteil gegen Br»\nund P@e ist Yechtskräftig (Verwerfungsbeschluß des\nerkennenden Senats vom 8. Juli 1960 - 4 StR 268/60) .--\n\nIm gegenwärtigen Verfahren lag dem Angeklagten\nzur Last,\n\n1. BrD und PB zu deren in seinem - des\nAngeklagten - früheren Strafverfahren geleisteten\nMeineiden durch pflichtwidriges Unterlassen Beihilfe\ngeleistet zu haben;\n\n.2, in dem Strafverfahren gegen Br und\nFW wegen Meineids als Zeuge uneidlich vorsätzlich\nfalsch ausgesagt zu haben.\nVon dem erstgenannten Vorwurf wurde der Angeklagte\nfreigesprochen; dagegen wurde er wegen vorsätzlicher\nuneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nII.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Direktor des Psychologischen\nInstituts der Universität K@, Professor Dr. Veilm,\nmit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens\ndarüber zu beauftragen, daß der Zeuge Ka nach\nder Art seiner Persönlichkeit unglaubwürdig und\nseine Aussage, nicht:ier, sondern der Angeklagte habe\nden Wagen in den Graben gefahren, nach Motiv, Aussagegestaltung und Aussageverhalten unglaubhaft sei»\nZur Begründung des Antrags hatte der Verteidiger\ndarauf hingewiesen, daß Professor Dr. Ui vei\nGericht als psychologischer Sachverständiger \"bestens\nakkreditiert\" sei und daß er über Untersuchungsmethoden\nverfüge, deren Ergebnisse geeignet seien, dem Gericht bei der Entscheidung über die Glaubhaftigkeit\nder Aussage des Zeugen Ka wesentliche Hilfe\nzu leisten (Bl. 129 £ d.A.):\n\nDie Strafkammer hatte die Entscheidung über\nden Beweisamtrag zunächst zurückgestellt, den Antrag\n\ndann aber mit der Begründung abgelehnt, daß die\nWürdigung der Aussage und die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen KollB Aufgabe des\nGerichts seien und die Kammer ausreichende Sachkunde\nhierzu besitze (Bl. 133 d.A.).\n\nDie Revision hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer \"den eigenen Feststellungen über die Lügen des Zeugen Kon\n(Bl. 198) und über die erste Grundlegung seiner\n- dann folgerichtig beibehaltenen - Aussage (\"Geburtsstunde der Aussage\") nicht das erforderliche Gewicht?\nbeigemessen und deshalb darauf verzichtet hat, sich\nbei der Prüfung der Aussagegestaltung, des Aussageverhaltens und des Motivs der im Interesse voller\nVahrheitserforschung liegenden Hilfe eines sachverständigen Psychologen, der über beste Aufklä-\n\nrungsmethoden verfügt, zu bedienen\",\n\nDer Vorwurf ist unbegründet. Nach ständiger\nRechtsprechung braucht der Tatrichter auch bei der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen\nnur ausnahmsweise einen Sachverständigen beizuziehen\n(u. a. BGHSt 3, 27, 52; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21).\nDie Revision hat keine ausreichenden Anhaltspunkte\ndafür vorgetragen, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Sachkunde besessen\nhabe. Die Kammer hat sich sorgfältig mit dem Bedenken\nauseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Kell anzefünrt werden ‚können, und\nderen Gewicht gegen die Beweisanzeichen abgewogen,\ndie für die Richtigkeit der Aussage des genannten\nZeugen sprechen (vgl. dazu BGHSt 2, 163, 165). Hinzu\nkommt, daß die unwahren Angaben des Zeugen bei der\nFeier im Hause Sg una vor der Polizei nur\n\nRandvorgänge betrafen. Auch wurde der Lehrer als\nZeuge gehört, der KaB 2 vis 5 Jahre hindurch\nunterrichtet und dessen Entwicklung auch noch nach\nder Schulentlassung beobachtet hat; er war kraft\nseiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im Ungang mit Hilfsschülern - KefB nat die Hilfsschule besucht - besonders geeignet, die Persönlichkeit und die Glaubwürdigkeit seines ehemaligen Schülers zu beurteilen (S. 10/11 UA). Schließlich wurde die Darstellung KeB iurch die Be-\n\nobachtungen der Zeugen Vggp und Tui v--\nstätigt.\n\nUnter diesen Umständen ist nicht erkennbar,\ndaß sich die Strafkammer eine Sachkunde zuschrieb,\ndie ihr nicht zukam (vgl. BGH 5 StR 157/61 vom\n20. Juni 1961; dort hat der Senat die Pflicht zur\nBeiziehung eines Sachverständigen verneint, obwohl\nder 20jährige Belastungszeuge die Hilfsschule besucht, zahlreiche Eigentumsdelikte begangen und\nseine Aussage im Verfahren in einem nicht unwesentlichen Punkte gewechselt hatte).\n\n2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter beantragt, das Deutsche Wetteramt Es»\n(Wetterdienst) in MUEWP/TEB un ein sachverständiges Gutachten darüber zu ersuchen, \"welches Wetter\nund welche Beleuchtungsverhältnisse am 9.12.1958\ngegen 17.00 Uhr im Stadtbezirk CE zcherrscht\nhaben und zu welchen zukünftigen Zeiten\na) bei bedecktem Himmel,\nb) bei klarem Himmel,\n\nungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen\",\n\nNach Eingang dieses Gutachtens sollte das Gericht\n\neinen neuen Ortstermin an der Unfallstelle anberaumen, \"damit festgestellt werden kann, ob bei\ndiesen ungefähr gleichen Beleuchtungsverhältnissen\nund Wetterverhältnissen die Zeugen VW und Eg-GEBE von ihren Standort aus (Fenster des früheren Waschraums) einen haltenden Wagen (Pkw) in\n\n60 Meter Entfernung in Richtung Er -\\\nerkennen und genau feststellen können, ob eine\nPerson aus diesem Wagen aussteigt und welche Gestalt, Statur und Bekleidung diese Person hat\"\n(Bl. 137 R, 141 d.A.).\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, daß es, selbst unterstellt,\nein meteorologischer Sachverständiger des Wetteraemts in MUB Könnte das Wetter und die Beleuchtungsverhältnisse zur Tatzeit und am Tatort zuverlässig angeben, nicht möglich wäre, \"die damals herrschende Wolken- und Beleuchtungssituation in einem\nkünftig etwa anzuberaumenden 3. Ortstermin so zu\nrekonstruieren, daß eine Übereinstimmung der Beleuchtungs- und Wetterverhältnisse im Zeitpunkt eines\netwaigen 3. Ortstermines mit den Beleuchtungs- und\nWetterverhältnisse im Zeitpunkt des Unfallgeschehens\nmit auch nur einiger Sicherheit hergestellt werden\nkönnte\". Die Strafkammer habe auf Grund in eigener\nLebenserfahrung gewonnener Sachkunde und bestätigt\ndurch den am 4. Juli 1961 bei Dunkelheit abgehaltenen Ortstermin die Überzeugung gewonnen, daß eine\nRekonstruktion vergangener Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse in einem künftigen Zeitpunkt auch mit\nHilfe eines Sachverständigen nicht möglich sei. Die\nangebotenen Beweismittel (Einholung eines meteoro-\n\nlogischen Sachverständigengutachtens und Abhal-\n\ntung eines neuen Ortstermins) seien daher völlig\nungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO (Bl. 137 R\nff d.A.):\n\nDie Revision hält auch diese Ablehnung fürg\nrechtsfehlerhaft, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob ein echter Beweisamtrag, nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag\nvorlag, den das Landgericht nicht ausdrücklich\nhätte zu bescheiden brauchen; denn der Antrag enthielt keine bestimmte Beweisbehauptung. Indes kann\ndas auf sich beruhen, weil die angebotenen Beweismittel in der Tat völlig ungeeignet waren.\n\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen,\ndaß es unmöglich sei, einen künftigen Ortstermin\nunter gleichen Beleuchtungsverhältnissen abzuhalten,\nwie sie am 9. Dezember 1958 gegen 17 Uhr \"am Geschehensort in CGp: HB Str. vor der Fabrik der Fa. BED\" herrschten.Das hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß nicht einmal der genaue Zeitpunkt feststeht, in\ndem die Zeugen We ung TB inre Beopachtungen uachten (\"gegen 17 Uhr\"). Das allein schon\nließ eine beweiskräftige Wiederholung des Augenscheins unter gleichen Lichtverhältnissen nicht\nzu; denn bei \"hereinbrechender Abenddämmerung\"\n\n(S. 6 UA) verändern sich der Helligkeitsgrad und\ndamit die Erkennbarkeit von Personen und Sachen von\nHinute zu Minute.\n\nDie Revision meint nun aber - und:ıder Verteidiger hat dies vor dem erkennenden Senat nachdrücklich herausgestellt -, das Landgericht habe den Sinn\ndes Beweisbegehrens verkamnt, wenn es wegen der\n\"Undurchführbarkeit des Augenscheins\" auch von\nder beantragten Einholung eines \"sachverständigen\nGutachtens\" des Wetteramts in Es@@B abgesehen habe.\nEs sei nämlich das Ziel dieses Antrags gewesen, durch\neinen Vergleich des am Tatort zur Tatzeit herrschenden äußeren Dämmerungsgrades und des von einem Sachverständigen zu untersuchenden persönlichen Sehvermögens der Zeugen ‘Wggwp und TED festzustellen, daß diese Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen überhaupt nicht machen konnten. Hierfür\nsei die Feststellung der Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse durch die Wetterwarte kein ungeeignetes Beweismittel gewesen.\n\nDiese nachträgliche Auslegung: des Beweisamtrags wird jedoch dessen Wortlaut und Sinn nicht\ngerecht. Diese weisen eindeutig daraufhin, daß die\nAuskunft der Wetterwarte nur der Vorbereitung eines\nnochmaligen Augenscheins dienen sollte. Das Wetteramt\nsollte sich nicht nur dazu äußern, wie die Wetterund Beleuchtungsverhältnisse am 9. Dezember 1958\ngegen 17 Uhr in Co» waren, sondern auch dazu,\n\"zu welchen zukünftigen Zeiten ... ungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen\". \"Nach Eingang dieses Sachverständigengutachtens\" sollte ein\nneuer Ortstermin anberaumt werden, \"damit festgestellt werden kann, ob bei diesen ungefähr gleichen\nBeleuchtungsverhältnissen und Wetterverhältnissen\"\n\ndie Zeugen Ve und TB die von ihnen ge-\n\nschilderten Beobachtungen machen konnten. Das\njetzt in den Mittelpunkt des Beweisbegehrens gestellte Anliegen, das persönliche Sehvermögen der\nZeugen zu überprüfen, trat im Beweisamtrag selbst\n\nnicht zutage.\n\nAus dem Gesagten folgt, daß die Strafkammer\nentgegen der Annahme der Revision den 8 244 Abs. 3\nStPO nicht verletzt hat. Auch ein Verstoß gegen\ndie Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 244\nAbs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich. Das Landgericht\nbrauchte nicht von sich aus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen Ygw und EB-GE ieshalv zu haben, weil das Beobachtungsvermögen der Zeugen infolge persönlicher Sehmängel heräbgesetzt sein könnte.\n\n3\nEn\n\n\\ IIl.\n\nSachbeschwerde\n\n1. Insachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet\ndie Revision nur die tateinheitliche Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Begünstigung. Sie ist rechtsfehlerfrei. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte\nauch deshalb zugunsten der damaligen Angeklagten\nDr und P@WB falsch ausgesagt hat, weil \"er sich\nnicht selbst nachträglich belasten wollte\" (S. 23 UA).\nDie Absicht der Selbstbegünstigung schließt jedoch\ndie Strafbarkeit der Fremdbegünstigung nur dann aus,\n\nwenn die Handlung, durch die der Täter zugleich sich\nselbst und andere begünstigt, keinen weiteren Straftatbestand als den der \"Begünstigung\" erfüllt, wenn\nalso die Tat ohne die Selbstbegünstigung nur nach\n§ 257 Abs. 1 StGB zu bestrafen wäre (BGHSt 2, 375,\n379 und außer der dort angeführten Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts RGSt 76, 190, 191; ferner BGHSt\n3, 18, 19). Das trifft hier nicht:zu; denn der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen uneidlichen Falsch\naussage schuldig gemacht.\n\nMit Recht hat das Landgericht andererseits\ndavon abgesehen, den Angeklagten wegen eigennütziger\nFremdbegünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu verurteilen, weil sich der von dem Angeklagten erstrebte\nVorteil in der straflosen Selbstbegünstigung erschöp\n\nDer von der Revision vermißte Vorsatz der\nFremäbegünstigung ergibt sich aus der Feststellung\ndes Landgerichts (S. 8 UA), daß der Angeklagte als\nZeuge bewußt wahrheitswidrig ausgesagt hat, um sich\nnicht selbst nachträglich zu belasten und \"um seine\nbeiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung zu schützen\".\n\n2. Der Senat hat das Urteil auch im übrigen\ngeprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getret\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-447-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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