{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-01_4_StR_441_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-01","aktenzeichen":"4 StR 441/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 047\n\na\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufmann Heinz HD au To seboren am &. EINER ED in EW zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter ir.Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westfalen) vom .\n12. Juni 1961 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\ndem 13. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs.1l Nr.2 StGB,\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und\nwegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer hält § 55 StPO für verletzt,\nweil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene\nKaufmann Hugo SCHE \"ein Aussageverweigerungsrecht\n(§ 55 StPO)\" gehabt habe, während die Strafkammer\n\"dieses Recht verneint und dadurch das Gesetz verletzt\"\nhabe. SCEMEMB habe sich, so führt die Revision aus,\nnach den Feststellungen der Strafkanner an den vom\nAngeklagten begangenen Verfehlungen beteiligt.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde der\nZeuge Siebert darauf hingewiesen, daß er die Beantwortung solcher Fragen nicht verweigern könne, die strafbare Handlungen beträfen, die wegen Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr verfolgt werden können.\n\nDie Rüge geht fehl. Selbst wenn der Zeuge - wie\ndie Revision annimmt — nicht ausreichend belehrt worden sein sollte, was im Ergebnis auf die Nicntbelehrung über sein Weigerungsrecht hinausläuft, wäre\ntrotzdem kein Revisionsgrund gegeben.\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, der Angeklagte könne seinc\nRevision nicht darauf stützen, daß der Vorsitzende\neinen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs.2 Stpo\nnicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt\nhabe (BGHSt 11, 215 ff). Begründet ist dies damit,\ndaß - anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs.2 StPO -\ndie Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommen ist, segenüber den Angeklagten nicht\nunzulässig sei, denn sein Rechtskreis werde durch\ndiesen Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt\n(BGH aaO S. 218).\n\nDieser Gesichtspunkt trifft auch für den Fall zu,\ndaß ein Zeuge über sein Recht zur Verweigerung der\nAuskunft aus Rechtsirrtum nicht oder nicht richtig\noder unvollständig belehrt worden ist. Denn worauf\ndie Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO beruht, ist nach\ndem tragenden Grundgedanken der Entscheidung des\nGroßen Senats rechtlich bedeutungslos.\n\nII. Die Sachrüge\n\nI. Der Schuldspruch im Fall | o\n\na) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeleidigung (§ 1§ 5 StGB) im Falle MED Lassen ninsichtlich des äußeren Tatbestands keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand\nsind ausreichend. Das gilt insbesondere insoweit, als\n\ndas Landgericht als erwiesen angenommen hat, der Angeklagte sei sich bei all seinen Annäherungsversuchen\nLore MOM gegenüber, nämlich Zungenküssen und\nsonstigen geschlechtsbetonten Handlungen, darüber\nklar gewesen, \"daß diese eine Mißachtung der Geschlechtsehre der noch sehr jungen und in derartigen\nDingen unerfahrenen Zeugin darstellten, die noch keine klare Vorstellungen vom Wesen und der Bedeutung\nder Geschlechtsehre hatte\" (UA S. 14).\n\nb) Das Einzelvorbringen der Revision gegen den\nSchuldspruch erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\nauf die Beweiswüräigung des Landgerichts. Diese hält\nsich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer die fünfzehnjänrige Lore NEED, wenngleich\nsie \"altersgemäß nur als schwach durchschnittlich begabt\" und als noch nicnt fähig angesehen wird, den\nBegriif der Geschlechtsehre zu erfassen, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten der\nDiplompsychologin RED - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - für glaubwürdig hält\n(UA S.24). Übrigens ist der Angeklagte in Falle VB\nnicht allein auf Grund der Aussage der Lore N»\nder Beleidigung für schuldig befunden worden (UA S. 23).\n\n2. Der Schuldspruch im Fall Schi.\n\nAuch aus den Darlegungen der Strafkamner, nach denen\nder Angeklagte sich in diesem Falle des Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, wird\nkein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Die Angriffe der Revision gehen fehl.\n\na) In Bezug auf die Angriffe des Beschwerdeführers\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gilt das\nunter II 1 b Gesagte entsprechend. Daß - wie die Revision vorbringt -— zwischen den Aussagen von Monika\nSch@D vor üer Polizei und in der Hauptverhandlung\nvor Gericht \"erhebliche Differenzen\" her 3.80; zustehen, ist für den Senat nicht erkennbar. Bei der\nBewertung der Aussage der Monika Sch als Zeugin\nhebt das Landgericht vielmehr hervor, die, wie dem\nAngeklagten bekannt, noch nicht 14 Jahre alte Monika\nhabe \"sowohl bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung\nals auch bei der psychologischen Untersuchung durch\ndie Sachverständige Rep und bei ihrer Aussage vor Gericht eine in fast jeder Einzelheit übereinstimmende\nBekundung gemacht\" (UA S. 27). Empfand Monika die Küsse\ndes Angeklagten auch nicht als unzüchtig, so konnte\nsie -— entgegen der Ansicht der Revision - doch bekunden, in welcher Weise der Angeklagte sie geküßt habe,\nso daß die Strafkammer auf Grund ihrer Schilderung\nannehmen konnte, es habe sich um Zungenküsse gehandelt.\n\nb) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung,\ner habe nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt\nwerden dürfen, weil Monika die Zungenküsse, die sie\nvon ihm bekommen habe, \"nicht ernst genommen sondern\nals Spielerei betrachtet\" habe „(Bm VoHl. „0%. § 5\nkennt. dabei, daß es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen \"mit einem Kinde\" genügt, wenn der Körper des XKindes das Mittel für die Befriedigung der Geschlechtslust\ndes Täters ist. Dagegen ist nicht erforderlich. daß\ndas Xind, das dem aus Sinnenlust handelnden Täter als\n\nOpfer dient, die mit ihm vorgenommenen Handlungen, in\ndiesem Falle Zungenküsse, für unzüchtig hält (BGHSt 1,\n168, 172).\n\nc) Ebenso fehl geht die Bemängelung der Revision,\nmöglicherweise handle es sich nur um straflose Vorbereitungshandlungen, soweit dem Angeklagten vorgeworfen\nwerdc, er habe versucht, Monika zu überreden, \"sich\nnit ihm zur Verübung unzüchtiger Handlungen\" - dis\nStrafkammer hat an dieser Stelle nicht im.einzelnen\nfestgestellt, welche Handlungen er dabei vornehmen wollte - \"zu treffen\" (UA S. 32). Nach dem Sachverhalt des\nangefochtenen Urteils wollte der Angeklagte Monika\neinmal dazu veranlassen, mit ihm in einem Bett zu\nschlafen, ferner cinmal,ihn,.in Abwesenheit ihrer Eltern in die elterliche Wohnung einzulassen und schließlich bei einer äritten Gelegenheit, ihn in seiner\nWohnung zu besuchen, damit er Gelegenheit habe, ihr\nmindestens Zungenküsse zu geben (UA S., 32 in Verb.\nmit S, 16, 17). Er beabsichtigte auch, dabei weitere\nunzüchtige Hanälungen mit ihr vorzunehmen (UA S. 17):\nMit Recht hat die Strafkammer in diesen Ansinnen bereits den Beginn der Ausführung des Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 StGB erblickt (BGHSt 6, 302).\n\n3. Der Schuldspruch im Fall Renate HB.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen ebenfalls diesen Schuldspruch (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr.2 StGB).\nDie Revision greift im einzelnen auch nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Insoweit wird wiederum\nauf die Darlegungen dieses Urteils unter II 1 b verwiesen. Das Landgericht hat sich mit den unterschiedlichen Aussagen des den Angeklagten belastenden, genäß § 60 Nr. 3 StGB unvereiäigt gebliebenen Zeugen\nKaufmann SB in rechtlich nicht angreifbarer Weise\nauseinandergesetzt (UA S. 25).\n\nSie ist auch zu Gunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß dieser, worauf die Revision zutreifend hinweist, in der Zeit \"volltrunken war\", als\nSCHEEEB sich an der Tochter des Angeklagten in der\nNacht vom 15. zum 16. Oktober 1960 unsittlich verging.\nSie hat das Verhalten des Angeklagten insoweit aber\nrechtsbedenkenfrei als Ingangsetzen des Geschehensablaufs in verantwortlichem Zustand (sogenannte actio\nlibera in causa) gewertet (vgl. BGH in NJW 1955,\n\n1037 Nr. 15). Denn der Angeklagte war, als er sich\n\nmit Siebert und seiner Tochter vor der Nacht vom\n\n15. zum 16. Oktober 1960 verabredete, nüchtern und\nsich dessen bewußt, daß es in dieser Nacht zwischen\nSiebert und seiner Tochter zu unzüchtigen Handlungen\nkommen werde (UA S. 18, 28, 29, 30). Obwohl SD\ndem Angeklagten am Morgen des 16. Oktober 1960 davon\nberichtet hatte, er habe in der Nacht bei Renate geschlafen, aber mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt\nund obwohl der Angeklagte wußte, daß es zwischen beiden\nzu unzüchtigen Handlungen gekommen war, Auldete er\n\nes, daß SGEEWEB etwa 14 Tage später in seiner und\nseiner Ehefrau Abwesenheit mit seiner Tochter in der\nelterlichen Wohnung war und bei ihr schlief; er unterrichtete diese sogar über SCEWD's bevorstehenden Besuch. Dabei war er sich darüber klar, daß es zumindest\nwieder zu wollüstigen Berührungen seiner Tochter konmen\nwürde (UA 20, 29). Auch diese Vorgänge hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum gewürdigt: Der Angeklagte hat\nder Unzucht Se nit seiner Tochter dadurch Gelegenheit verschafft, daß er es beiden ermöglichte, zum Teil\nlängere Zeit allein zu sein, obwohl ihm bewußt war, daß\nsich Siebert bei dieser Gelegenheit seiner Tochter in\nunsittlicher Weise nähern würde und obwohl er als Vater verpflichtet und in der Lage war, das Treffen zwischen beiden zu unterbinden (UA S. 35). Ob der Angeklag-\n\n-8-\n\nte, als er am 16. Oktober 1960 von SEE von Verlauf\nder vergangenen Nacht erfuhr, diesem gegenüber geäußert hat \"das hast Du dann nicht richtig angefangen\"\noder \"das war nicht richtig, was Du gemacht hast\" -\nletzteres behauptet der Beschwerdeführer - konnte das\nLandgericht bei diesem Sachverhalt dahingestellt sein\nlassen (UA S. 20, 29).\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen hat der Beschwerdeführer im einzelnen nicht angegriffen, Sie sind ebenfalls rechtsbedenkenfrei.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-441-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-441-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.527649+00:00"}}