{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-01_4_StR_440_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-01","aktenzeichen":"4 StR 440/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 048\n\n4_StR 440/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter J ED aus CE;\ndort geboren an @: ED EB.\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «> bei der Verkündung\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Juli 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden.\n\nSeine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\nhat Erfolg.\n\n1. Die Begründung des angefochtenen Urteils stellt die\nTatbestandsmerkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten\nBetrugs nicht hinreichend fest.\n\na) Nach der Schilderung des Tathergangs erscheint schon\nzweifelhaft, ob die unzutreffenäien Angaben des Angeklagten\nüber sein Einkommen und seine Zahlungsverpflichtungen in\ndem an die Kundenkreditbank gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zu einer Irriumserregung bei ihr führten und diese Irrtumserregung ursächlich für die Auszahlung der Kundenkreditbank von 250 DM an den Angeklagten\nwar. Denn dem Angeklagten war nach dem Sachverhalt bei der\nKundenkreditbank gesagt worden, er könne ein Darlehen nur\ndann erhalten, „wenn er den Motorroller der Kundenkreditbank zur Sicherheit übereigne und den dazu gehörigen Kraftfahrzeugbrief hinterlege.\" Möglicherweise waren die Angaben in dem Kreditantrag für die Kreditgewährung nicht wesentlich.\n\nDenkbar wäre, daß wenigstens der Angeklagte bei Ausfüllung und Einreichung des Kreditantrags davon ausging,\nseine der Wahrheit nicht entsprechenden Eintr@gungen in\n\ndem Kreditantrag über sein Einkommen und seine Schuldenfreiheit seien für die Entschließung der Kundenkreditbank\nohne Bedeutung; es hanäle sich nur um eine Formsache.\n\nErörterungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil.\n\nb) Die Strafkammer hat außerdem nicht erörtert, ob die\nSicherungsübereignung des Rollers etwa eine wertmäßig ausreichende Sicherung der Kundenkreditbank darstellte und\nihr deshalb infolge der Täuschung kein Schaden im Sinne\ndes § 26% StGB entstanden ist, wenn ihr auch später bei\nder Veiwertung des Gegenstandes andere Gläubiger des\nBesitzers des Rollers zuvorgekommen sind. Insoweit hätte\ndie Strafkammer zunächst prüfen müssen, ob der Roller der\nKundenkreditbank in rechtlich wirksamer Weise - ohne Besitzübergabe - übereignet worden ist. Bejahendenfalls\nhätte allerdings troiz wertmäßig ausreichender Sicherung\nder Darlehensforderung ein Schaden entstanden sein können,\nwenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des\nZahlungsunwilligen Schuldners abhing (vgl. RGSt 74, 129;\nBGHSt 15, 24). Das gilt auch, wenn die Verwertung von der\nMitwirkung eines anderen als deS, Schuldners abhing, hier\nvor allem der des PP; der den Roller nach der Übereignung an die Bank im Besitz hatte und möglicherweise\nnicht bereit war, ihn zur Befriedigung der Bank zur Verfügung zu stellen.\n\nc) Bei der Prüfung, ob der Angeklagte den inneren\nTatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat, war im vorliegenden Falle auch beachtlich, daß der Angeklagte nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils von den Ein-\n\n- bh -\n\nkünften seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes lebte (UA\nS. 5). Dieser Umstand legte die Prüfung der Frage nahe,\nob der Angeklagte etwa annahn, seine Ehefrau oder sein\n\nStiefsohn oder beide würden seine Schuld gegenüber der\n\nKundenkreditbank rechtzeitig begleichen, zumal er -— zunächst jedenfalls - den Roller zur Ausübung seiner Tä-\n\ntigkeit als Werber benutzen wollte.\n\n2. Die behandelten Mängel des angefochtenen Urteils\nnötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an den Tatrichter.\n\nDieser wird, falls er wiederum davon überzeugt ist,\ndaß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1\nStGB beim Angeklagten nicht vorliegen, dies eindeutig zum\nAusdruck zu bringen und, wenn er sich dabei dem Gutachten\neines Sachverständigen anschließt, dessen Ausführungen\nin der Urteilsbegründung so wiederzugeben haben, daß\ndas Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BGHSt 7,\n238, 240; 8, 113, 118). Das ängefochtene Urteil enthält insoweit nur folgende Sätze: \" Der Angeklagte wird zwar zur\nZeit der Begehung der Straftat zum Nachteil der Kundenkreditbank in der Lage gewesen sein, üas Strafbare seines\nTuns einzusehen. Seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist aber im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\nerheblich vermindert gewesen.\" Diese Begründung kann, ab=-\ngesehen von der unsicheren Ausdrucksweise hinsichtlich\ndes unbeschränkten Einsichtsvermögens, insbesondere im Hinblick ‚darauf nicht als ausreichend angesehen werden, daß\nder Angeklagte \"an einer röntgenologisch nachweisbaren\n\nHirnschädigung leidet, die zu krankhaften Veränderungen\nder psychischen Person geführt hat\" (UA S. 18).\n\nGelangt das Landgericht dagegen zu der Überzeugung,\ndaß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren, so wäre es, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nnicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen (§ 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nKrurne Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-440-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-440-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.507535+00:00"}}