{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-12-01_4_StR_439_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-12-01","aktenzeichen":"4 StR 439/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2175 0«0\n\n4 StR 439/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Bernhard Ku EB, zuletzt wohn-\n\nhaft gewesen in H@/S@WW, geboren au W. EEE EB in\nKW! A, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 10. August 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 11. August 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen\nBetrugs im Rückfall in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\n\nAusübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die Dauer\n\nvon fünf Jahren untersagt (Urteil vom 16. Januar 1961).\n\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des\n\nfortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen schuldig\n\ngesprochen worden war (Einzelstrafen: ein Jahr Gefängnis\nund ein Jahr sechs Monate Zuchthaus), ferner im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe und das Berufsverbot. Die weitergehende Revision war verworfen worden (4 StR 129/61 vom\n19. Mai 1961).\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und elf Monaten Zuchthaus (neue Einzelstrafen für die beiden Fälle des fortgesetzten Betrugs im Rückfall: zehn Monate Gefängnis\nund ein Jahr sechs Monate Zuchthaus) verurteilt und ihn\ndie Ausübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil erneut mit der Verfahrens- und Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das erkennende Gericht sei vorschriftswidrig\nbesetzt gewesen (§ 338 Nr. 3 i.V. m. § 24 Abs. 2 StPO).\nSie trägt dazu vor, daß der Angeklagte mit Schreiben\n\nwieder\n\nvom 30. Juli 1961 neben einem anderen Richter, der\n\nin der Hauptverhandlung vom 10. August 1961 nicht mitgewirkt hat, den Vorsitzenden der Strafkammer, JLandgerichtsdirektor Kr@®B. als befangen abgelehnt habe, weil\ndieser bei mehreren Beschlüssen über die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Angeklagten, insbesondere bei dem\nBeschluß vom 7. Juni 1961, mitgewirkt und dadurch seine\nVoreingenommenheit gegen den Angeklagten zu erkennen gegeben habe (Ba. III Bl. 572 d.A.). In dem Beschluß vom\n\n7. Juni 1961 habe.. die Kammer trotz Aufhebung ihres\nersten Urteils durch den Bundesgerichtshof die Haftentlassung des Angeklagten mit dem Hinweis abgelehnt, dafür,\ndaß das Urteil in der neuen Hauptverhandlung gemildert\nwerde, bestünden keine hinreichenden Anhalspunkte. Dem\nauf die genannten Gründe gestützten Ablehnungsgesuch vom\n30. Juli 1961 habe die Strafkammer zu Unrecht nicht stattgegeben.\n\nDer Beschluß, durch den die Strafkammer am 7. Juni\n1961 unter Mitwirkung des damaligen Landgerichtsrats (und\njetzigen Landgerichsdirektors) Kr@®B als Vorsitzendem\nden Antrag des Angeklagten, ihn mit dem Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, abgelehnt hat, ist wie\nfolgt begründet:\n\n\"Der Angeklagte ist der im Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Detmold vom 16. Januar 1961\nbezeichneten Verbrechen schuldig. Dafür, daß das\nUrteil, das im Strafausspruch aufgehoben worden\nist, in der erneuten Hauptverhandlung gemildert\nwerden wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man von einer geringeren\nStrafe als 2 JahrenZuchthaus ausgeht, wird der gesetzlich begründete Fluchtverdacht -— auch bei einem\nStrafrest von nur einigen Monaten - durch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor\nseiner Verhaftung ohne festen Aufenthalt umhergezogen ist und teilweise unter falschen Namen gelebt\nhat, nicht ausgeräumt, zumal der Angeklagte auch\nkeine festen familiären Bindungenbesitzt. Unter\ndiesen Umständen kommt auch eine Freilassung nach\n\n§ 117 StPO nicht in Betracht.\"\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsrat Kr\nund den weiteren Richter hat die Strafkammer im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die\nMitwirkung von Richtern bei Haftbeschwerdeentscheidungen keine Besorgnis der Befangenheit begründe; es\nsei nichtersichtlich, daß bei den gegen den Angeklagten ergangenen Beschlüssen sachfremde Überlegungen\nmitgewirkt hätten. Diese Beschlüsse seien jeweils von\ndem Oberlandesgericht in Hamm bestätigt worden. Das\ngelte auch von dem Beschluß vom 7. Jüni 1961. Zwar\nzinde sich dort der Satz: \"Dafür, daß das Urteil,\ndas im Strafausspruch aufgehoben worden ist, in der\nneuen Hauptverhandlung gemildert werden wird, bestehen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte.\" Auch dieser Satz begründe jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. Die damals beschließende Kammer hape ohne mündliche Verhandlung nach dem Akteninhalt entschieden. Sie sei erkennbar davon ausgegangen, daß bei der Strafzumessung im\nUrteil vom 16. Juni 1961 (richtig: 16. Januar 1961)\ndas strafbare Verhalten des Angeklagten im Vordergrund\ngestanden und erst in zweiter Linie der jeweils eingetretene Schaden eine Rolle gespielt habe. Die Kammer\nhabe daher ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß der\nUmstand, daß einzelne der als vollendet angesehenen\nBetrugshandlungen nicht über den Versuch hinaus’ gediehen seien, keinen wesentlichen Einfluß auf die\nStrafzumessung haben werde (Bd. III Bl. 574 d.A.):\n\nDie Zurückweisung des Ablehnungsgesuches des.\nAngeklagten mit dieser Begründung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheint die\nStrafkammer bei der Entscheidung über das Ablehnungs-\n\ngesuch irrigerweise (vgl. HA Bd. III Bl. 555 Rückseite\nund 557) angenommen zu haben, den Richtern, die am\n\n7. Juni 1961 die Haftentlassung des Angeklagten abgelennt haben, seien auch die Gründe des Revisionsurteils schon bekannt gewesen, so daß ihnen ein Urteil\ndarüber möglich gewesen sei, ob der vom Bundesgerichtshof gerügte Rechtsfehler wesentlichen Einfluß auf die\nkünftige Strafzumessung haben werde. Indes ist dieser\nIrrtum unschädlich. Die bei der Ablehnung der Haftentlassung mitwirkenden Richter durften, auch wenn\nihnen die Gründe des Revisionsurteils noch nicht bekannt waren, davon ausgehen, die neue Hauptverhandlung\nwerde jedenfalls zu keiner so wesentlichen Strafmilderung führen, daß der Angeklagte Gefahr lief, über\ndie Dauer der endgültigen Strafe hinaus in Untersuchungshaft behalten zu werden. Hierauf aber kam es im\nRahmen der Haftprüfung allein an. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ermöglicht (auch) dem Tatrichter\nmeist noch kein zuverlässiges Urteil über den Ausgang\ndes weiteren Verfahrens. Es kann ihm daher - bei Aufhebung nur des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht - nicht verwehrt sein, eine gleich hohe Bestrafung des Angeklagten in der neuen Verhandlung in\nBetracht zu ziehen, solange er keine \"ninreichenden\nAnhaltspunkte\" für eine gegenteilige Erwartung hat.\nWäre der Tatrichter nach Aufhebung eines Urteils durch\n, den Revisionsrichter grundsätzlich gehalten, zugunsten\ndes Angeklagten eine wesentliche Herabsetzung der\nStrafe - oder bei Aufhebung auch des Schuldspruchs\nsogar die Freisprechung - zu unterstellen, so müßten\nzahlreiche Haftbefehle trotz fortbestehenden dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr aufgehoben oder\naußer Vollzug gesetzt werden. Das wäre höchst uner-\n\nwünscht und ist vom Gesetz nicht gewollt. Auch ein nicht\nrechtskundiger Angeklagter wie der Beschwerdeführer\n\nkann das bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht verkennen. Die Ablehnung der Haftenilassung durch die Strafkammer war daher auch vom\nStandpunkt des Beschwerdeführers aus (vgl. BGHSt 1,\n\n32; 4, 264, 267) kein hinreichender Grund zur Besorgnis, Landgerichtsdirektor Kr werde ihm in der neuen\nHauptverhandlung nicht unvoreingenommen gegenüberstehen\nund sich einer nach dem Urteil des Revisionsgerichts\netwa gebotenen Strafherabsetzung widersetzen. Daß die\nüber das Haftentlassungsgesuch entscheidenden Richter\nnicht von vornherein jede Strafmilderung ablehnen wollten, ergab sich übrigens deutlich aus der zusätzlichen\nErwägung im Beschluß vom 7. Juni i961, daß bei den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten der gesetzlich\nbegründete Fluchtverdacht nicht ausgeräumt werde, \"selbst\nwenn man von einer geringeren Strafe als 2 Jahren Zuchthaus ausgeht\".\n\n2. Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Insoweit hat die Revision keine\nkinzeleinwendungen erhoben.\n\nKrumne Martin Lang-Finrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-01/4-str-439-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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