{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-27_4_StR_424_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-27","aktenzeichen":"4 StR 424/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_424/61\n\n2175 054\n\n. In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‘ gegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Otto 2 CB zus\nLED, geboren an @. ED WB in A\n\npreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJdustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 30.Mai 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Detmold zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf ‚die Dauer von sechs Jahren wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zu einer Zuchthausstrafe: von sechs Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist „„begründet.\n\n1. Unbeachtlich ist zwar die Beanstandung, es ergebe sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus\nder Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, ob\ndas Landgericht das Protokoll vom 23. Februar 1961 über\ndie Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter und die Niederschrift vom 22. Februar 1961 über\ndie Anhörung- des Angeklagten durch die Polizei verlesen\nhabe. Denn insoweit handelt es sich um eine sogenannte\nProtokollrüge, die unzulässig ist, weil das Urteil auf\neinem Mangel der Niederschrift als solchen nicht beruhen\nKann.\n\n2. Zu Recht bemängelt aber der Beschwerdeführer,\ndaß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten nicht nur auf Grund von Zeugenaussagen, sondern auch aus früheren Geständnissen des Angeklagten\ngewonnen hat, die sie nach der Prozeßordnung nicht habe\nverwerten dürfen. |\n\na) Eine Verletzung des von der Revision angeführten § 254 StPO scheidet freilich aus. Denn nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung sind Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Pro-\n\n- 3 -\n\ntokoll enthalten sind, nicht verlesen worden (8§ 273,\n274 StPO).\n\nÜbrigens hätte im vorliegenden Falle die richterliche Vernehmungsniederschrift und in Verbindung mit\nihr das polizeiliche Protokoll (Hauptakten Bl. 14, 3\nbis 5) mit dem Geständnis des Angeklagten auch nicht\nzur Beweisaufnahme über ein Geständnis des Ahgeklagten\nverlesen werden dürfen (§ 254 Abs. 1 StPO). Denn die\nNiederschrift über die Vernehmung des Angeklagten (damaligen Beschuldigten), für die ein Formblatt verwendet\nworden ist, verweist nur auf eine Niederschrift über\neine vorausgegangene polizeiliche Vernehmung. Dies\ngeschieht in der Weise, daß der Angeklagte (damalige Beschuldigte) nach der Befragung, ob er etwas auf die\nBeschuldigung erwidern wolle, \"zur Sache dasselbe wie\nbei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22,Februar 1961\nBl. 53 fi d.A.\" angab, auf deren Vorlesung verzichtete\nund weiter erklärte, diese seine Aussage sei richtig, er\nmache sie zum Gegenstanä seiner richterlichen Vernehmung\nund habe nichts hinzuzufügen. Danach folgen allein Angaben des Angeklagten über seine früheren Krankheiten\nund seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie über\nseine Beziehungen zu seiner Ehefrau. |\n\nDiese Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten ermangelt einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten zur Sache, soweit es sich um die\nihm zur Last gelegte Straftat handelt. Sie verweist insoweit nur auf seine Angaben vor der Polizei, so daß nicht\neinmal der Kern der Einlassung des zur Sache zu vernehmenden Angeklagten (vgl. § 136 Abs. 1 und 2 StPO) aus\nder Niederschrift zu entnehmen ist. Mit der Tätigkeit\ndcs Ermittlungsrichters wird die Sachaufklärung be-\n\n. -A-\n\nzweckt. Eine Verfahrensart, wie sie das Protokoll wiedergibt, erreicht den gekennzeichneten Zweck jedoch\nnicht. Eine Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll\ndurch den Vernehmungsrichtier ist zudem nur zulässig,\nwenn der Vernommene erklärt, daß er die früheren Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter angesehen wissen will und dies zweifelsfrei aus dem richterlichen .\nProtokoll hervorgeht. Das aber ist hier nicht der Fall.\nDem Angeklagten (damaligen Beschuldigten) ist nach\n\nder Niederschrift seine von ihm in Bezug genommene\npolizeiliche Aussage nicht einmal vorgelesen worden.\n\nZu alledem widerspricht die Verwendung vorgedruckter,\nformelhafter Vernehnmungsprotokolle der bedeutsamen Rolle, die der richterlichen Vernehmung Beschuldigter im\nStrafprozeßrecht beigelegt werden, besonders dann, wenn\n- wie hier - der Erlaß eines Haftbefehls sich anschließt.\n(vgl. BGHSt 6, 279, 280, 281, 282; 7, 73)»\n\nb) Dagegen hätte die Strafkammer die Vernehmungspersonen über den Inhalt der. früheren Aussage des Angeklagten vernehmen und diese Zeugenaussagen verwerten\ndürfen (vgl. BGHSt 1, 337,: 3395 3, 149, 150; 14, 310 ff).\nDies ist - wie aus dem angefochtenen Urteil und aus\nder Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich - indessen nicht geschehen.\n\nc) So bleibt nur, daß die Strafkammer, wenngleich\ndies aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht hervorgeht, den Weg gewählt hat, die frü-\n‚heren Vernehmungen des Angeklagten auf Grund von Vorhaltungen diesem gegenüber in die Hauptverhandlung einzuführen, Dabei hat die Strafkammer aber den vom Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge ebenfalls erwähnten § 261 StPO verletzt.\n\n- 5 —\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung sein\nvor der Polizei abgelegtes Geständnis in vollem Umfange widerrufen und seine Angaben bei früheren Vernehmungen als unrichtig bezeichnet. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er nur eingeräumt, seine Tochter unsittlich berührt zu haben, den von ihm früher gestandenen Geschlechtsverkehr mit ihr aber weiterhin in Abrede gestellt. In Bezug auf sein Geständnis vor der Polizei hat\nder Angeklagte u.a. weiter geäußert, er wisse gar nicht,\nvas er damals erklärt und zugegeben habe, denn er sei\nnicht fähig gewesen zu denken, weil er Kopfschmerzen gehabt habe und sehr aufgeregt gewesen sei. Damit ist nicht .\nin Einklang zu bringen, daß Vorhalte, die dem.Angeklagten in der Hauptverhandlung gemacht worden sind, zu\nÄußerungen von ihm geführt hätten, aus denen hätte gefolgert werden können, es sei \"ausgeschlossen\" daß er\"\n\n- der Angeklagte - \"sich zu einem Geständnis von der Art,\nwie es in den eingehenden unä umfassenden Angaben der\npolizeilichen und späteren richterlichen Vernehmung enthalten ist, herbeigelassen hätte, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte.\" Hatte der Angeklagte sich in\nder Hauptverhandlung bis zu deren Ende dahin eingelassen, \"er wisse gar nicht, was er damals erklärt und\nzugegeben habe\" (UA S. 10), so ist nicht ersichtlich,\n\nwie die Vorhalte an ihn dazu geführt haben können, daß\ner im angefochtenen Urteil (UA S. 13) zum Teil wörtlich\nwiedergegebene und bei der Beweiswürdigung verwertete\nÄußerungen aus früheren Vernehmungen eingeräumt hat, die\nein Geständnis seiner Schuld enthalten,\n\nSelbst wenn aber, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft, der Angeklagte auf den bloßen Vorhalt des Inhalts der polizeilichen und der richterlichen Nieder-\n\nschrift über seine früheren Geständnisse, bestätigende\nErklärungen abgegeben haben sollte, so würden hier wegen des Umfanges der polizeilichen Niederschrift und\nder Fülle der in ihr enthaltenen Einzelheiten Bedenken\ngegen die Verwertung solcher Erklärungen des Angeklagten bestehen, weil sie - mangels Werlesung der Niederschriften in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts - eine Überforderung des Angeklagten hinsicht-\n\nlich der Fähigkeit zu zuverlässiger Rückerinnerung an\nden Inhalt seiner Erklärungen bedeuten würde, die ihm\nebensowenig wie sonstigen Auskunftspersonen zugemutet\nwerden darf (BGHSt 11, 159, 160, 161). Dies gilt in\nerhöhtem Maße für die hier geschehene Feststellung des\nWortlauts einzelüer Sätze aus der polizeilichen Vernehmungsniederschrift ohne vorherige Verlesung wenigstens zum Zwecke des Vorhalts.\n\nDer erörterte Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, nötigt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Infolgedessen bedarf es keiner näheren Behandlung\ndes Widerspruchs in den Strafzumessungserwägungen, in\ndenen es zunächst heißt, der Angeklagte sehe überhaupt\nnicht, was er an seiner Tochter mit seinen Handlungen\nfür Schaden angerichtet hat; später aber, er habe die\nFolgen seiner Tat erkannt, wolle aber nicht für sie\nbüßen (UA S. 18).\n\n' Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch \"gemacht. Das Landgericht wird sich\nbei neuer Verhandlung und Entscheidung auch die Frage\nvorzulegen haben, ob es dem von der Strafkammer vernonmenen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zutraut, Gelangt es erneut zu einem Schuldspruch gegen den\nAngeklagten, so wird es, falls die Voraussetzungen für\n\n- 7 -\n\ndie Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB für die Zeit der\n\nKrankheit des Angeklagten (UA S. 16) wiederum bejaht\n\nwerden, bei der Strafzumessung sich darüber schlüssig\nzu machen haben, ob es die Strafe mildern will.\n\nRotberg Nartin Lang-Hinric\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-27/4-str-424-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-27/4-str-424-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.210750+00:00"}}