{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-17_4_StR_427_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-17","aktenzeichen":"4 StR 427/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 058\n\n4 StR 427/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Hermarn K ED zus EEE,\ngeboren an . > WB in rw.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler.\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1961\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2=-\n\nzünde:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen. Die Freiheitsstrafe wurde\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.\n\n1. Die: Strafkamner hält folgenden Sachverhalt für\nerwiesen.\n\nDer Angeklagte fuhr am 15. August 1960 kurz vor\n12 Uhr mit seinem Hansa-Personenkraftwagen (1100) auf\nder CE trage von Ortsausgeng LEE in\nRichtung AED nit einer Geschwindigkeit von\n60 km/h. Als er sich der von rechts einmündenden\nCB straße bis auf 20 m genähert hatte, sah er\nauf dieser 5 m breiten Straße einen Mopedfahrer, der\nsich auf der Straßenmitte in schneller Fahrt auf die\nEinmündung zu bewegte und dann ohne Anzeige einer Rich-.\ntungsänderung nach links in die EEE straße\neinbog, wobei er einen engen Bogen ausführte und dadurch auf die linke Seite seiner Straße und sodann der\nACH straße geriet. Der Angeklagte versuchte,\nnach links auszuweichen und bremste sein Fahrzeug sofort ab. Gleichwohl erfaßte er den Mopedfahrer etwa am\nBeginn des Einmündungsbereichs auf der Straßennitte mit\n. dem rechten Teil des vorderen Kotflügels.. Der Mopeäfahrer wurde durch den Anprall mit seinem Moped rückwärts\ngeschleudert und erlitt bei dem Sturz tödliche Verletzungen. Der Wagen des Angeklagten fuhr nach dem Zusammenstoß weiter nach links über die 7 m breite Straße, bis\ner dort auf einem grasbewachsenen Bankett mit der rech-\n\n-3-\n\nten Seite etwa 1,50 m vom linken Straßenrand entfernt,\nunmittelbar vor einem Mast zum Stehen kam.\n\nDas Landgericht sieht es als erwiesen an, daß der\nAngeklagte entgegen seiner Einlassung auf der AB-GEENEEDstraße über die Einmündung der Liiii>-\nstraße geradeaus weiter fahren und nicht nach rechts\nin die UcBstrase einbiegen wollte, wie er\nbehauptet. Auf Grund der Brems- und Unfallspuren sowie\nder Endstellung der Fahrzeuge stellt es fest, daß er\nim Augenblick des Zusammenstoßes noch eine Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt hat. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer darin, daß er äöie Vorfahrt des von rechts kommenden Nopedfahrers verletzt und sich durch überhöhte Geschwindigkeit der Möglichkeit beraubt habe, sein Fahrzeug vor ihm rechtzeitig anzuhalten, oder, ohne ihn zu\nbehindern oder zu gefähräen, nach rechts auf das 5,5 bis\n4 m breite Bankett auszuweichen. Die Pflicht zu einer\nwesentlichen Herabsetzung der Geschwindigkeit begründet\nder Tatrichter auch damit, daß die dem Angeklagten aus\nhäufigen Fahrten bekannte Einmündung der LED - -\nstraße infolge einer etwa 15 m vor dieser am rechten |\nStraßenrand stehenden Hecke \"nur später einsehbar\" war.\nZugunsten des Angeklagten berücksichtigt er ein Mitverschulden des Mopedfahrers, weil dieser nach Rennfahrerart, auf seinem Sattel nach vorne gebeugt, sehr schnell\ngefahren sei und die Kurve geschnitten habe,\n\n2. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist\nnicht zu beanstanden. Als Wartepflichtiger hätte der\nAngeklagte an die Einmündung der von rechts kommenden,\nalso bevorrechtigten UiiiiBstraße so langsam heranfahren müssen, daß er vor einem auf ihr nahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig anhalten konnte, um ihm das un-\n\nA\n\nbehinderte Einbiegen in die nicht bevorrechtigte A>-\nGBstraße zu ermöglichen. Da die Sicht nach rechts\nin die IC straße durch eine bis etwa 15 m an\ndie Einmündung reichende Hecke behindert war und er\ninfolgedessen einen sich auf dieser Straße nähernden\nVerkehrsteilnehmer nicht eher bemerken konnte, hätte\n\ner mithin so langsam fahren müssen, daß er sein Fahr-\n\"zeug innerhalb dieser Strecke bis zum Beginn der Einmündung zum Stehen bringen konnte.\n\nEine Verletzung der Vorfahrt liegt auch ohne Einfahren in die Straßeneinmündung oder Kreuzung schon\ndann vor, wenn der Wartepflichtige sich der bevorrechtigten Straße so schnell nähert, daß der Vorfahrtberechtigte nach allgemeiner Erfahrung annehmen kann, sein\nVorfahrtrecht werde mißachtet, er habe keinen ausreichenden Anhalteweg mehr und müsse deshalb zu gefährlichen\nAbwehrmaßnahmen schreiten. Der Wartepflichtige muß alles\nunterlassen, was geeignet ist, den Vorfahrtberechtigten\nin Verwirrung oder Furcht vor: einem Zusammenstoß zu versetzen und dadurch zu einer Notbremsung oder einem unsachgemäßen Verhalten zu veranlassen (BGH in VRS 6,157).\n\nDer Bevorrechtigte verliert die Vorfahrt nicht\netwa dadurch, daß er selbst verkehrswidrig fährt, sei\nes;daß er ohne berechtigten Anlaß die linke Fahrbahn-.\nseite seiner Straße benutzt oder mit überhöhter Geschwindigkeit herankommt oder beim Einbiegen nach links die\nKurve schneidet. Insoweit wird der Vertrauensgrundsatz\nzugunsten des Vorfahrtberechtigten nach einhelliger Ansicht eingeschränkt (vgl. BGH in VRS 4, 458; 10, 19;\n\n5, 70, 90; 7, 195 u.a.). Der Wartepflichtige kann sich\nindes darauf verlassen, daß der Vorfahrtberechtigte sich\nnicht mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse un-\n\n-5 —-\n\nvernünftig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert,\nso daß er ihn durch sein Auftauchen überrascht und\naußerstande setzt, rechtzeitig vor dem Vorfahrtberechtigten anzuhalten (VRS 7, 195; 15, 346; 16, 124).\n\n3. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch nach\nden bisherigen Feststellungen gegen die vom Lanägericht angenommene Ursächlichkeit der Fahrweise des Ans\ngeklagten für den Unfall.\n\na) Das Urteil stellt lediglich fest, daß der Zusanmenstoß Netwa am Beginn des Einmündungsbereichs\"\nauf der Mitte der Altenkesselerstraße stattgefunden\nhät. Mithin muß hier zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß er noch nicht in die erweiterte Einmündung der bevorrechtigten Straße eingefahren war,\nwie übrigens auch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Unfellzeichnung und die Lichtbildaufnahmen\nnahelegen. Dann käme höchstens eine Verletzung der vorfahrt durch zu schnelle Annäherung an die Einmündung\nder ICEEEEEED>straße in Betracht. In dieser Richtung\nfehlen indes ausreichende Feststellungen über eine für\nden Unfall ursächliche Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten. Bisher ist nicht dargelegt,. daß der Mopedfahrer, der nach Rennfahrerart, nach vorne übergebeugt,\nsehr schnell gefahren ist und die Kurve scharf ge-\n: schnitten hat, dem auf der nichtbevorrechtigten Straße\nnahenden Fahrzeug des Angeklagten überhaupt Beachtung\ngeschenkt hat. Die in den Strafzumessungsgründen angedeutete Möglichkeit, der Mopedfahrer könne durch die\nFahrweise des Angeklagten \"irritiert\" worden sein und\nangenommen haben, daß er durch Schneiden der Kurve dem\ngeradeausfahrenden Angeklagten am besten ausweichen könne, ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung,\nweil der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll\nüberzeugt sein muß.\n\nb) Das Urteil stellt auch nicht fest, wie weit der\nMopedfahrer noch von der Einmündung seiner Straße entfernt war, als der Angeklagte ihn - 16,7 m vor der auf\nder Straßenmitte der Altenkesseler Straße liegenden Anstoßstelle- erblickte, wie schnell er fuhr und wie\nder Bogen ‚genau beschaffen war, den er beim Einfahren\nnach linke in die AB straße beschrieb. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich nur, daß der Mopedfahrer in schneller Fahrt auf der Mitte seiner Straße\nherannahte und, ohne ein Fahrtrichtungszeichen zu geben, in einem so engen Bogen nach links hinüber fuhr,\ndaß er nicht nur auf die linke Seite seiner Straße, sondern auch auf die linke Fahrbahnhälfte der AunEmp-WBstraße geriet. Da die Anstoßstelle nur etwa am Beginn der Einmündung - vom Angeklagten aus gesehen -\nlag, läßt sich nicht ausschließen, daß der Mopeäfahrer\nnoch vor dem sich der Einmünäung nähernden Fahrzeug des\nAngeklagten auf der ACNEEEEE> straße zuf dessen\n- rechte — Fahrbahn hinüber fuhr, Zwar fand der Anstoß\nder beiden Fahrzeuge auf der Straßenmitte der Altenkesselerstraße statt; das war aber nach der Sachverhaltsdarstellung nur darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte vor dem Mopedfahrer nach links ausbog, um ihm auszuweichen.\n\nMit einem so verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten braucht ein Kraftfahrer in aller Regel\nnicht zu rechnen, wenn er keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine solche ungewöhnliche Fahrweise des Bevorrechtigten hat. Auch der Angeklagte konnte mindestens\ndarauf vertrauen, daß der Mopedfahrer, der ihn von der\nTEE straße aus in einer Entfernung von 15 m vor\nder Straßeneinmündung sehen konnte, bei der Wenäigkeit\nseines Fahrzeugs noch vor ihm weit genug nach rechts aus-\n\n- 7 =»\n\nbiegen werde. Durch das plötzliche Auftauchen des\nMopedfahrers vor ihm auf seiner Fahrbahn konnte er\nerschreckt und zu der gefährlichen Ausweichbewegung\nnach links zur Straßennitte hin veranlaßt worden\nsein, anstatt nach rechts auf das geräumige Bankett\nzu fahren, was ihm sonst selbst zur Abwendung einer\nvon ihm nicht verschuldeten Gefahrenlage zuzumuten\ngewesen wäre (BGH in VRS 5, 289 Leitsatz 1; 4 StR\n57/51 vom 21. Mai 1951; 4 StR 12/52 vom 8. Mai 19525\n4 StR 43/60 vom 18. März 1960; vgl. auch RG in HRR\n‚1937, 1285)..Die von ihm nach der Annahme des Landgerichts eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit brauchte ihn nicht unbedingt daran zu hindern, etwas nach\n_ rechts auf das dort mindestens 3 m breite Bankett auszuweichen und dann hinter dem Monedfahrer geradeaus\ndurehzufahren, Diese Möglichkeit hat die Strafkammer\nin den Urteilsdarlegungen nicht berücksichtigt.\n\nIn einen solchen Falle müßte dem Angeklagten auch\neine Schreckzeit von ewa:1 Sekunde zugebilligt werden.\nDann hätte er sein Fahrzeug selbst bei einer vom Tattichter für angemessen erachteten Geschwindigkeit von\nnur 30 kıysüd. keinesfalls mehr vor dem Mopedfahrer\nrechtzeitig anhalten können, weil sein Anhalteweg\nsogar bei einer hier möglicherweise im Hinblick auf\ndie teilweise Nässe der Fahrbahn und des links anschließenden Grasstreifens als übersetzt anzusehenden\nBremsverzögerung von 6,4 m/sec.“ und bei Berücksichtigung\neiner Reaktions- und Bremsansprechzeit sowie einer\nSchreckzeit von zusammen 2 Sekunden etwa 21,6 m betragen hätte,\n\n4. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an\ndie Strafkammer zwecks Nachholung der noch erforderlichen\nFeststellungen.\n\n-8 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, die Einwendungen der Revision gegen\ndie vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegte Bremsverzögerung von\n3,5 n/sec.”, auf der die Berechnung der Geschwindigkeit\ndes Angeklagten im Augenblick des Zusammenstoßes beruht,\nzu berücksichtigen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich,\nob der Sachverständige diesen Wert durch Brensversuche\nam Tatfahrzeug unter ähnlichen Bedingungen festgestellt\nhat, wie sie zur Tatzeit vorlagen, oder welche sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte für ihn gegeben waren.\nZweckmäßigerweise wird der Tatrichter das Ergebnis seiner Überlegungen im neuen Urteil eingehender darlegen,\ndamit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Annahme\neiner Geschwindigkeit von 60 km/sd mit den kraftfahrtechnischen Erfahrungen im Einklang steht. |\n\nAuch wird die Strafkammer die Zeugenaussagen über\ndie Geschwindigkeit des Angeklagten nochmals auf ihren\nBeweiswert untersuchen und dabei erwägen müssen, daß\nGas Erkennen einer geringen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/std.\nbei der heutigen allgemeinen Verkehrserfanrung. keine besondceren Schwierigkeiten bereitet und auch unzutreffende\nVergleiche der Zeugen mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers oder Fußgängers die Richtigkeit ihrer Beobachtungen im übrigen nicht notwendig in Frage zu stellen\nbrauchen. . | | |\n\n5. Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung\nwiederum zur Bejahung eines für den Unfall ursächlichen\nVerschuldens des Angeklagten kommen, wird es auch zu erwägen haben, ob den Mopedfahrer nicht ein überwiegendes\nVerschulden an dem Unfall trif?t.\n\n6. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Landgericht sich nicht ausschließlich\nauf das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung stützen. Vielmehr muß es alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die nach der Rechtsprechung des\nSenats hierfür von maßgeblicher Bedeutung sind. Danach\nbedarf es vor allem neben der Bewertung der besonderen\nUmstände der Tat auch einer umfassenden Würdigung der\ngesamten Persönlichkeit des Täters. Dazu gehören seine\nbisherige Führung, seine Vorstrafen sowie alle sonstigen\nUmstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr zulassen (BGH in VRS 16,\n424; 17, 21; vgl. auch VRS 10, 213; 14, 282).\n\nRotberg . °° Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner.. 0 Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/4-str-427-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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