{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-17_4_StR_373_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-17","aktenzeichen":"4 StR 373/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"will das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit\n\nstrafmildernd berücksichtigen, so kann es, anstatt eine\nStrafmilderung auf Grund der SS 51 Abs. 2, 44 StGB vorzunehmen, auch den Strafrahmen, der bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, anwenden. Dies wird insbesondere dann in Frage kommen, wenn die Strafmilderung\nnach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der anzuwendenden schwereren Strafart, aus Schuldgesichtspunkten\nnicht ausreichend erscheint.\n\nDas Gericht ist hierbei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahnen\nnoch zusätzlich nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern.\n\nWürde allerdings die Anwendung des Strafrahmens, der bei\nVorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, zu einer\nhöheren Mindeststrafe führen, als sie sich bei Anwendung\nder §§ 51, 44 StGB ergibt, so ist das Gericht, wenn es\nwegen verminderter Zurechnungsfähigkeit mildern will, an\nden nach Versuchsgrundsätzen erweiterten Strafrahmen gebunden. R","text_plain":"| Nachschlagewerk: ja ? 17 5 06 &\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 88 212, 213, 51 Abs. 2, § 44\n\nwill das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit\n\nstrafmildernd berücksichtigen, so kann es, anstatt eine\nStrafmilderung auf Grund der SS 51 Abs. 2, 44 StGB vorzunehmen, auch den Strafrahmen, der bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, anwenden. Dies wird insbesondere dann in Frage kommen, wenn die Strafmilderung\nnach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der anzuwendenden schwereren Strafart, aus Schuldgesichtspunkten\nnicht ausreichend erscheint.\n\nDas Gericht ist hierbei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahnen\nnoch zusätzlich nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern.\n\nWürde allerdings die Anwendung des Strafrahmens, der bei\nVorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, zu einer\nhöheren Mindeststrafe führen, als sie sich bei Anwendung\nder §§ 51, 44 StGB ergibt, so ist das Gericht, wenn es\nwegen verminderter Zurechnungsfähigkeit mildern will, an\nden nach Versuchsgrundsätzen erweiterten Strafrahmen gebunden. R\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1961 - 4 StR 373/61 - SchwG Essen -\n\n4StR 373/61 \\_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Tdo W EEE aus Eamm-Koup,\ngeboren an@. ED EB in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 14. Juni 1961 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- e\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer\nGefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das\nSchwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände\n'im Sinne des § 213 StGB zugebilligt. Es hat hierzu\nausgeführt, es sei dabei maßgebend gewesen, ob das\ngesamte Tatbild vom Durchschnitt: der erfahrungsgemäß\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine.\n\nDas sei zu bejahen. Allerdings stehe die Art der Tatausführung-der Zubilligung mildernder Umstände ent- m\ngegen. Der Angeklagte habe KW üverraschena angegriffen. Weder dieser noch seine Angehörigen hätten\ndamit gerechnet, daß der Angeklagte zu einer so entsetzlichen Tat schreiten könne. Auch sei die Tatausführung roh gewesen. Der Angeklagte sei mit seinem Opfer\nso heftig zu Boden gestürzt, daß das Schädeldach und\n\n. die Rippen gebrochen seien. Er habe ferner eine erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt, als\n\ner sich von drei Angehörigen des Getöteten von seinem\nVorhaben nicht habe abbringen lassen, sie vielmehr gewaltsam zurückgestoßen habe. Entscheidend für die Zubilligung mildernder Umstände sei die epileptoide Natur\ndes Angeklagten gewesen, die das Tatgeschehen wie ein\nUnwetter aus ihm habe herausbrechen lassen. Diese Veranlagung erkläre schließlich auch die elementare Wucht,\n‚ mit der der Tatentschluß im Angeklagten aufgekommen sei.\nDies wiederum habe die rohe Tatausführung und die bezeichnete erhebliche verbrecherische .Energie zur Folge\ngehabt, mit der der Angeklagte vorgegangen sei. Für\nseine abnorme Veranlagung treffe den Angeklagten keine\nSchuld. Sie sei jedoch der beherrschende Umstand bei\nder Tat gewesen. Das rechtfertige es, das Geschehen im\nmilderen Licht zu sehen und vom Regelstrafrahmen abzuweichen. Es habe daher auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden können.\n\nBei der Zumessung der Gefängnisstrafe hat das\n'Schwurgericht auf das nach § 213 StGB höchst zulässige\nMaß von fünf Jahren erkannt. Es ist der Auffassung,\ndaß mit der Zubilligung mildernder Umstände im Rahmen\ndes § 213 StGB und unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter\nZurechnungsfähigkeit ausgeführt habe, die zugunsten\ndes Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschöpft\nseien. Die übrigen Umstände geböten es, die Tat als\nden schwersten Fall eines \"milderen Totschlags\" zu beurteilen, der die Verhängung der Höchststrafe des § 213\nStGB erfordere. In diesem Zusammenhang weist das\nSchwurgericht weiter darauf hin, daß der Angeklagte.\nmehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei,\n‘sich unter seinen Taten auch ein Rohheitsdelikt befinde und er zu Gewalttätigkeiten neige, wie auch die\njetzige Tat ergebe. Auch Sei der Tatanlaß für einen\nAußenstehenden nichtig gewesen.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher\nVorschriften. |\n\nSoweit es sich um die Erfüllung des äußeren\nTatbestandes der Tötung handelt, bestehen gegen den\nSchuldspruch keine Bedenken. Insoweit werden auch von\nder Revision Einzelangriffe nicht erhoben. Zur inneren\nTatseite macht sie geltend, dem Angeklagten hätte Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt werden müssen. Das\nSchwurgericht hat sich bei der Bildung seiner Überzeu-\n‚gung auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gestützt, der die Voraussetzungen des N 51 Abs.1\nSt6B verneint und ausgeführt hatte, daß die Erregung\ndes epileptoid veranlagten Angeklagten eine Bewußtseinsstörung zur Folge hatte, durch die seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, nur erheb-\n\nlich herabgemindert war (UA S. 16). Ergänzend\n\nhat es noch ausgeführt, der Angeklagte sei bis zu\neinem gewissen Grad. auch in der Lage gewesen, seiner\n\nEinsicht gemäß zu handeln. Es hat also ein, wenn\nauch nur begrenztes, Steuerungsvermögen bejaht (UA\n3. 17). Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen\nnicht angreifbar.\n\nDas Urteil gibt jedoch hinsichtlich der Straf-ZUmessung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nAnlaß.\n\nDem Schwurgericht standen, wenn es auf Grund\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit die Strafe\n. mildern wollte, mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.\nEs konnte einmal die Strafe des § 212 StGB gemäß\n89 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Dann hätte es auf\neine Zuchthausstrafe erkennen müssen. Es konnte\nferner, wenn auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen in erster Linie eine\nStrafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu erwägen sein wird, da es sich hierbei um die besondere\nVorschrift im Vergleich zu den allgemeinen mildernden Umständen handelt, die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände des § 213 StGB berücksichtigen, wenn es, wie\nhier, der Auffassung war, das Bild der Tat falle\naus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags\nangesichts des Geisteszustandes des Angeklagten so\nwesentlich heraus, daß die Verhängung einer, wenn\nauch gemilderten Zuchthausstrafe, nicht schuldangemessen sei. Daß die Herabsetzung des Hemmungsvermögens einen allgemeinen mildernden Umstand im Sinne\ndes § 213 StGB darstellen kann, ist aus dem sonsti-\n\ngen Inhalt dieser Vorschrift zu folgern. Denn bei\ndem hier ausdrücklich angeführten Milderungsgrund\nder Reizung zum Zorn ist ersichtlich gerade die\nVerminderung des Hemmungsvermögens für die Strafnilderung ausschlaggebend.\n\n.Die §§ 51 Abs. 2, 44 StGB stellen daher in\neinem Falle dieser Art grundsätzlich nur das Mindestmaß der Milderungsmöglichkeit bei verminderter\nZurechnungsfähigkeit dar. Durch Anwendung des für\nmildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmens berücksichtigt der Tatrichter hier die verminderte Zurechnungsfähigkeit in noch weitergehendem Umfang, als\nes nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB statthaft wäre.\nDaher ist er nicht verpflichtet, darüber hinaus noch\nzusätzlich den für mildernde Umstände vorgesehenen\nStrafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten. Allerdings wäre diese doppelte Berücksichtigung rechtlich nicht ausgeschlossen, wie bereits\ndas Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 f\nanerkannt hat. Ob der Tatrichter den Strafrahmen des\n§§ 213 StGB noch zusätzlich mildert, steht in seinem\npflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend\nsind. Insoweit ist hier auf die vom Bundesgerichtshof. in BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu\nverweisen. Wie ausgeführt, kann der Richter jedoch\n.die zusätzliche Strafmilderung ablehnen, wenn er der\nÜberzeugung ist, daß mit der Zubilligung mildernder\nUmstände die Schuldminderung auf Grund des Geisteszustandes des Täters volle Berücksichtigung gefunden\nhat. Dies hat das Schwurgericht im Urteil eindeutig\nzum Ausdruck gebracht (UA S. 18 f).\n\nEine Ausnahme von. diesen Grundsätzen, die\nallerdings hier nicht in Betracht kommt, würde dann\ngegeben sein, wenn etwa die Anwendung der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB zu einer geringeren Mindeststrafe führen würde,\nals es diejenige ist, die sich bei Zubilligung mildernder Umstände ergibt. In diesem Falle hätte der\nRichter die bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit mögliche geringere Mindeststrafe zu\nbeachten, falls eine solche Herabsetzung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Das Urteil muß erkennen lassen, daß sich der Tatrichter des in Betracht kommenden.\nStrafrahmens bewußt ist. Wäre dies nicht der Fall,\nso könnte das Strafmaß dadurch beeinflußt sein, daß\nder Richter bei der Bemessung der Strafe von einen\nfalschen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser Fall liegt\njedoch hier, wie erwähnt, nicht vor, da die Anwendung\ndes § 213, StGB in jedem Fall zu einem geringeren Straf- _\nrahmen führt, als er sich nach § 212 StGB bei Anwendung -\nder §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ergeben würde.\n\nDas Schwurgericht war also gesetzlich nicht gehindert, auf die Höchststrafe des § 213 StGB zu erkennen. —\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich\nJedoch in anderer Richtung. Das Schwurgericht hat eine\nReihe von Gesichtspunkten angeführt, die es bei der\nStrafzumessung als schulderhöhend bewertet hat, u.a.\ndie rohe Tatausführung und die erhebliche verbrecherische Energie des Angeklagten. Diese Umstände sind\njedoch nach den Urteilsausführungen (UA S. 18 f). gerade\ndurch die epileptoide Natur des Angeklagten bedingt, |\ndie die Grundlage für die Bejahung der verminderten\nZurechnungsfähigkeit bildete. Diese Veranlagung des\nAngeklagten hat das Tatgeschehen, wie das Schwurge-\n\n-7-\n\nricht ausführt, wie ein Gewitter aus ihm herausbrechen lassen. Gerade sie rief auch die Art der\nAusführung der Tat hervor. Für seine abnorme Geistesverfassung hat der Tatrichter einen Schuldvorwurf\nausdrücklich abgelehnt. Er hat daher die Umstände\nstraferhöhend berücksichtigt, welche die Folge der\nunverschuldeten geistigen Verfassung des Täters waren. Hierin liegt ein Widerspruch, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.\n\n„.Das Urteil konnte daher im Strafausspruch\nkeinen Bestand haben.\n\nRotberg Krumne Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/4-str-373-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/4-str-373-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.778191+00:00"}}