{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-17_4_StR_292_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-17","aktenzeichen":"4 StR 292/61","doktyp":null,"leitsatz":"a)\n\nDarüber, ob die Strafe für ein versuchtes Verbrechen\noder Vergehen gemildert werden soll, darf der Tatrichter auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller\nTatumstände und der Täterpersönlichkeit entscheiden.\nEr ist nicht verpflichtet, die Prüfung darauf zu\n\nbeschränken, ob die versuchte Tat in ihrem Schuld-\n\nund Unrechtsgehalt soweit hinter der geplanten vollendeten Tat zurückbleibt, daß. sie deshalb eine. mil-\n\ndere Beurteilung verdient.\n\nDie bei der. Findung.. des Strafrahmens verwerteten\nGesichtspunkte können bei der Strafzumessung imnerwerd des gewählten Rahmens. nochmals berickaichtigt\nwerden.\n\nBe, Urt..v. 17. ovmner. 1961 = Jan 292/61 ie Essen . Ü\n\n4 StR 292/61\n\nI m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Bergmann Erich Franz Heinrich K EEE aus\nCEEMEED, zevoren an . UEEEE> WED ir 7\n(Bezirk DEE / Ostpr.),\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. März 1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren\nDiebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge beschloß er\neine Woche nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von\nzwei Wochen gemeinschaftlich mit einem früheren Mitge-\n. fangenen in ein Kino in CB einzubrechen, um dort\nGeld zu erbeuten. Gegen 3 Uhr nachts bestiegen sie\ndas Dach des Vorführraunes, entfernten einige Dachziegel und stiegen durch das so geschaffene Loch ein.\nDa i","text_plain":"Nachschlagewerk: | ja\n\nAmtliche Sammlung: Ja 2 . \\ 2175 057\n\nStGB § 44 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3\n\na)\n\nDarüber, ob die Strafe für ein versuchtes Verbrechen\noder Vergehen gemildert werden soll, darf der Tatrichter auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller\nTatumstände und der Täterpersönlichkeit entscheiden.\nEr ist nicht verpflichtet, die Prüfung darauf zu\n\nbeschränken, ob die versuchte Tat in ihrem Schuld-\n\nund Unrechtsgehalt soweit hinter der geplanten vollendeten Tat zurückbleibt, daß. sie deshalb eine. mil-\n\ndere Beurteilung verdient.\n\nDie bei der. Findung.. des Strafrahmens verwerteten\nGesichtspunkte können bei der Strafzumessung imnerwerd des gewählten Rahmens. nochmals berickaichtigt\nwerden.\n\nBe, Urt..v. 17. ovmner. 1961 = Jan 292/61 ie Essen . Ü\n\n4 StR 292/61\n\nI m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Bergmann Erich Franz Heinrich K EEE aus\nCEEMEED, zevoren an . UEEEE> WED ir 7\n(Bezirk DEE / Ostpr.),\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. März 1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren\nDiebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge beschloß er\neine Woche nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von\nzwei Wochen gemeinschaftlich mit einem früheren Mitge-\n. fangenen in ein Kino in CB einzubrechen, um dort\nGeld zu erbeuten. Gegen 3 Uhr nachts bestiegen sie\ndas Dach des Vorführraunes, entfernten einige Dachziegel und stiegen durch das so geschaffene Loch ein.\nDa ihnen diese Art der Ausführung aber zu gefährlich\nerschien, kletterten sie wieder zurück. Dann öffneten\nsie die Tür zum Kinosaal mit einem falschen Schlüssel\nund brachen die Tür zum Büro auf. Der Angeklagte ver-.\nsuchte nun, das Schloß des dort eingemauerten Panzerschranks mit Hammer und Meißel zu öffnen und, als ihn\ndas nicht gelang, den Tresor aus der Wand zu schlagen.\nHierbei löste ihn sein Begleiter zeitweilig ab. Nach:\netwa einer Stumle wurden sie von Polizeibeamten überrascht und festnommen..\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten wegen seines\noffenen Geständnisses mildernde Umstände zugebilligt,\naber von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch gemacht. Eine Strafermäßigung erschien\nihm wegen der Kürze der zwischen der letzten Strafverbüßung und der neuen Tat verstrichenen Zeit und\nauch deshalb unangebracht, \"weil es nicht das Verdienst\ndes Angeklagten sei, daß er bei der bereits beinahe\nbeendeten Tat entdeckt wurde.\"\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Entgegen der Meinung der Verteidigung hat\ndie Strafkammer die Möglichkeit, die gesetzliche\nMindeststrafe der vollendeten Tat zu unterschreiten,\nnicht übersehen. Denn das Urteil hebt deutlich hervor, daß eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 1 StGB\nabgelehnt worden ist. Daraus folgert der Tatrichter\nrechtsirrtumsfrei, daß infolge der Zubilligung mildernder Umstände die gesetzliche Mindeststrafe auch\nfür den versuchten schweren Diebstahl drei Monate\nbeträgt (§ 243 Abs. 2 StGB). Dagegen, daß er diese\nMindeststrafe trotz der eröterten Milderungsgründe\nüberschreiten zu müssen glaubte, lassen. sich keine\ngrundsätzlichen rechtlichen Bedenken erheben.\n\n2. Die Gründe, aus denen das Landgericht abgelehnt hat, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu\nermäßigen, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Rechtlich unangreifbar ist der für die Ablehnung einer. Strafmilderung von der Strafkammer angeführte Grund, daß zwischen der letzten Strafverbüßung\nund der neuen Straftat nur eine kurze Zeit von einer\nWoche liege. Hieraus konnte der Tatrichter entnehmen,\ndaß der Angeklagte einen starken verbrecherischen Willen habe, zu dessen Überwindung es einer länger dauernden Freiheitsstrafe bedürfe.\n\nDer Bundesgerichtshof hat stets davon abgesehen,\ndas Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung\ndarüber, ob er die Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB mil-\n\ndern will oder nicht, in der Auswahl der dafür in\nBetracht kommenden Gründe zu beschränken, wie es die\nvom Verteidiger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1958, 561) und ebenso\nDreher (JZ 1956, 683; 1957, 156) sowie Schönke/\nSchröder (10. Aufl. § 44 Anm. I) - im Gegensatz zu\nBörker, JZ 1956, 477 - für erforderlich erachten,\ndie nur in der versuchten Tat selbst hervorgetretene\nUmstände als beachtlich ansehen, die. für die Schwere\ndes versuchten Rechtsbruchs gegenüber dem Unwertcharakter\nder geplanten vollendeten Tat kennzeichnend sind. -\n\nAuch der erkennende Senat hält es - in Übereinstimmung mit allen übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, die auf Anfrage des erkennenden Senats\nihren Standpunkt eingehend begründet haben - nicht\nfür geboten, die Anwendung oder Ablehnung des Versuchsstrafrahmens ausschließlich von versuchsbezogenen Gründen, also allein davon abhängig zu machen,\nob die versuchte Tat in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt soweit hinter der geplanten vollendeten Tat\nzurückbleibt, daß sie deshalb eine mildere Beurteilung verdient. Da das Gesetz keine Einschränkung des\nrichterlichen Ermessens vorsieht,. muß es dem Tatrichter überlassen bleiben, seine Entscheidung auf Grund\neiner Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne\nsowie der Persönlichkeit des Täters. zu treffen, um: |\ndie versuchte Tat, als Ausfluß der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen. Andernfalls könnte der Strafrichter bei zahlreichen Versuchshandlungen, denen es\nan kennzeichnenden Zügen für die Beurteilung ihrer\nSchwere fehlt, keinen zuverlässigen Maßstab für die\nAusübung seines Ermessens finden. Häufig fordert ein\n\n-Rechtsbruch nur deshalb eine besonders scharfe\nstrafrechtliche Ahndung, weil er von einem schon früher\nals gefährlich in Erscheinung getretenen Täter verübt\nworden ist.\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch\nfür den ähnlich liegenden Fall der verminderten Zurechnungsfähigkeit ausdrücklich ausgesprochen, daß\nüber eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen\ngemäß § 51 Abs. 2 StGB nicht allein nach dem Grad der\nZurechnungsfähigkeit des Täters zu entscheiden sei,\nsondern der gesamte Schuldgehalt der Tat einschließ-\n\nich der Eigenschaften des Täters in die tatrichterlichen Erwägungen mit einbezogen werden sollen (BEHSt\n7, 28, 31).\n\nb) Die hiernach bei der Wahl des Strafrahmens\nfür die versuchte Tat zulässige Gesamtbeurteilung der\nTat und des Täters hindert den Tatrichter auch nicht,\ndie schon verwerteten Gesichtspunkte bei der Bemessung\nder Strafe innerhalb des gewählten Strafrahmens nochmals mit zu berücksichtigen. Hierin liegt keine unzu-.\nlässige Doppelverwertung, wie Dreher, J2Z 1957, 155\nmeint, weil die Bestimmung der zur Erziehung, Besserung und Abschreckung des Täters sowie zur allgemeinen Abschreckung erforderlichen schuldangemessenen\nStrafe;..nur auf Grund einer Ganzheitsbetrachtung des\nTatgeschehens und der dieses auslösenden Persönlichkeit des Täters getroffen werden kann. Unzulässig\nwäre es allerdings, den Umstand, daß die Tat im Versuch stecken geblieben ist, nochmals strafmildern zu\nverwerten. |\n\nc) Fehlerhaft wäre es ferner, wie die Revision\nunter Verweisung auf das Urteil des Oberlandesgerichts\nin Hamm in NJW 1958, 1694 Nr. 22 zutreffend hervorhebt, wenn das Landgericht mit der weiteren Erwägung,\nes sei nicht das Verdienst des Angeklagten gewesen,\ndaß er bei der bereits beinahe beendeten Tat entdeckt\nwurde, hätte zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte verdiene keine Strafermäßigung, weil er die\nTet nicht freiwillig aufgegeben habe. Denn das Gesetz\ngewährt die Vergünstigung des § 44 StGB auch dann,\nwenn der mit der Tat erstrebte rechtswidrige Erfolg\ntrotz Verwirklichung aller sonstigen Straftatbestandsmerkmale entgegen dem Willen des Täters: nicht eingetreten ist. Nach § 46 Nr. 1 StGB bleibt der Täter\nsogar straflos,. wenn er die Tat aus freien Stücken\nvor ihrer Vollendung aufgegeben hat.\n\nDaß dem Landgericht ein so grundlegender Rechtsirrtum unterlaufen sein könnte, kann aber trotz der\ninsoweit mißverständlichen Fassung der Urteilsgründe\nnicht angenommen werden. Wie sich aus dem Hinweis auf\ndie bei der Entdeckung beinahe beendete Tat ergibt,\nzielte der Tatrichter vielmehr auf den. Versuchsgrad\nab, bis zu dem die Tat gediehen war und aus dem die\nStärke des zur Zeit der Entdeckung bereits entfalteten verbrecherischen Willens sowie die Gefährlichkeit\ndes Täters zu erkennen sind. Das ist, wie oben unter\n2 a dargelegt, eine im Rahmen des § 44 StGB zulässige\nErwägung. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der. der\nAngeklagte eine Stunde lang die Schwierigkeiten Zu\nüberwinden suchte, die sich der Erlangung der. Beute\nentgegenstellten, kann die Ablehnung der Strafmilderung auch aus diesem Grunde rechtlich nicht beanstandet werden.\n\n3. Im übrigen läßt die Strafzumessung ebenfalls keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden\nRechtsfehler erkennen.\n\nDer Tatrichter war insbesondere nicht genötigt,\nnochmals auf die schon in der Sachverhaltsschilderung\nerwähnten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\neinzugehen. Er ist nur verpflichtet, die für ihn\nbestimmenden Strafzumessungsgründe anzugeben (§ 267\nAbs. 3 StPO). Daß er die persönlichen Verhältnisse\ndes Angeklagten nicht berücksichtigt habe, wie die\nRevision meint, kann den Urteilsgründen schon im\nHinblick auf die immer noch milde Strafe für einen\nso dreisten und Kaltblütig versuchten Einbruchsdiebstahl nicht entnommen werden.\n\nDie Urteilsdarlegungen lassen auch keinen\nZweifel daran aufkommen, daß der Tatrichter bei der\nBemessung, der Strafe nur die im vorliegenden Fall in\nder besonderen Tatausführung zu Tage getretene \"erhebliche verbrecherische Energie des Einbruchsversuchs\" erschwerend berücksichtigt, nicht aber - wie\ndie Revision für möglich hält - das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs als solches unzulässigerweise straf-\n' schärfend verwertet hat.\n\nDas Rechtsmittel ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/4-str-292-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-17/4-str-292-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.746982+00:00"}}