{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-15_4_StR_79_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"4 StR 79/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‘ Zum Vorsatz der Körperverletzung beim verantwortlichen\nIngangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa)\ngenügt es nicht, daß der Täter weiß, er neige unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten. Viclmehr muß sich der unbedingte oder bedingte Vorsatz darauf richten, eine bestimmte\n\nStraftat auszuführen.\n\nDie Kenntnis des Täters von seiner Neigung, unter Alkoholeinfluß Gewalttaten zu begehen, kann für den Tatrichter ein Beweisanzeichen dafür sein, daß\nder Täter im Rauschzustand mit unbedingtem oder bedingtem\nVorsatz eine oder mehrere bestimmte Straftaten begehen\nvrerde oder daß er hätte bedenken müssen, daß es in diesem\nZustand zu bestimmten strafbaren Handlungen kommen werde\n\n(Fahrlässigkeit).\n\nEGH, Urt. v. 4. Mai 1962 - 4 StR 79/62 - LG Essen\n\n4 StR 79/62","text_plain":"Nachschlageverk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2149 058\n\nSteB § 223\n\n‘ Zum Vorsatz der Körperverletzung beim verantwortlichen\nIngangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa)\ngenügt es nicht, daß der Täter weiß, er neige unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten. Viclmehr muß sich der unbedingte oder bedingte Vorsatz darauf richten, eine bestimmte\n\nStraftat auszuführen.\n\nDie Kenntnis des Täters von seiner Neigung, unter Alkoholeinfluß Gewalttaten zu begehen, kann für den Tatrichter ein Beweisanzeichen dafür sein, daß\nder Täter im Rauschzustand mit unbedingtem oder bedingtem\nVorsatz eine oder mehrere bestimmte Straftaten begehen\nvrerde oder daß er hätte bedenken müssen, daß es in diesem\nZustand zu bestimmten strafbaren Handlungen kommen werde\n\n(Fahrlässigkeit).\n\nEGH, Urt. v. 4. Mai 1962 - 4 StR 79/62 - LG Essen\n\n4 StR 79/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Adolf J «EEE , ohne festen Wohnsitz,\nzeboren am I) 1924 in GB (Belgien), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperveriktzung und Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ärumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prcf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundeserichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller\nals Urkunäsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 15. November 1961, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nin Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 1. September 1961 gegen 21 Uhr kam der Angeklagte, nachdem er im Lauf des Tages sehr erhebliche\nMengen Alkohol zu sich genommen hatte, auf der Straße\nmit dem 7Ojährigen TB ins Gespräch. Gemeinsam\nsuchten beide die Wohnung der Trau Fb auf. Hier\nkam es kurze Zeit später zwischen dem Angeklagten und\nrg zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte diesen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug\nund dessen Taschen und Brieftasche vergeblich nach Geld\nAurchsuchte. Die bei dieser Schlägerei anwesende Frau\nPin forderte den Angeklagten auf, den alten Mann\nin Ruhe zu lassen, und führte anschließend |] aus\nder Wohnung auf die Straße. Hierbei folgte ihr der Angeklagte, der immer noch in die Taschen des alten Mannes\ngriff, Nach diesem Vorfall vermißte TED seine Taschenuhr, die der Angeklagte bei seiner am 9. September\n1961 erfolgten Festnahme bei sich trug. Durch die Faustschläge des Angeklagten hatte er zwei Zähne verloren.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte\nsei bei der Ausführung der Tat - angesichts des hohen\nAlkoholgenusses und seiner auf einer epileptischen Verstimmung beruhenden Alkoholunverträglichkeit -— unzurechnungsfähig gewesen.\n\nAuf Grund seiner Einlassung hat es als erwiesen\nerachtet, er sei in Belgien bereits 4mal wegen Körperverletzung vorbestraft und ebensooft in eine Heilanstalt — wobei es sich wahrscheinlich um eine Trinkerheilanstalt gehandelt habe -— eingewiesen worden. Hierdurch sei er hinreichend gevarnt gewesen. Er habe auch\ngevußt, daß er Alkohol nicht vertragen könne und im\nRausch, vie er sich ausgedrückt habe, sich nicht mehr\nkenne und dann einfach zuschlage. Die Strafkammer fährt -\nweiter fort, ihm sei daher bekannt gewesen, daß er\nunter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten neige und sein vermeintliches Recht mit seinen Körperkräften durchzusetzen versuche, möge es sich dabei um die einfache oder\nerschwerte Form der Xörperverletzung, um Raub, Nötigung\noder Erpressung handeln, also um Taten, bei denen die\nGewaltanvendung das wesentliche Merkmal sei.\n\nAuch hinsichtlich des Diebstahls habe der Angeklagte Vorstellungen seiner Gefährlichkeit gehabt, als\ner getrunken habe, An die Voraussehbarkeit der Begehung\nunbestimmter Delikte dürften entgegen der Ansicht des\nBundesgerichtshofs nicht \"derart überspitzte Anforderungen gestellt werden, daß von dem Täter verlangt\nwerden müßte, die jeweilige rechtliche Qualifikation\ndurch ein Gericht, wie sie sich infolge der Unsicherheit eines Beweisergebnisses darstelle, vorauszusehen.\"\n\n\"Für die Frage der Bestimmtheit des Deliktes,\ndessen Begehung der Täter vor dem Sichversetzen\nin einen zurechnungsunfähigen Zustand voraussehen\nmuß, genüst es hier, daß der Angeklagte wußte,\n\ner werde im Rausch solche Straftaten begehen,\nderen wesentliches Merkmal die Gewaltanwendung\nist.\"\n\nBei der abschließenden #ürdigung heißt es dam\nweiter, der Angeklagte habe sich einer vorsätzlichen\n\nKörperverletzung und eines Diebstahls schuldig gemacht,\n\n\"weil er sich in einen Rauschzustand versetzt\nhat, obwohl er wußte, daß er in diesem Zustand\nzu Gewalttaten neigte und dies auch gebillist\nhat.\"\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren (mangelnde Sachaufklärung) und erhebt die\nSachrüge.\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es\nhier nicht, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nGegend ie Herleitung des Vorsatzes der Körperverletzung und des Diebstahls daraus, daß dem Angeklagten\nbekannt gewesen sei, er neige unter Alkoholeinfluß zu\nGewalttaten und versuche sein vermeintliches Recht\nmit seinen Körperkräften durchzusetzen, begehe also\nim Zustand der Trunkenheit solche Handlungen, bei denen\ndie Gewaltanwendung das wesentliche Merkmal sei, bestehen\nrechtliche Bedenken. Der Vorsatz erfordert den /illen\ndes Täters, die Merkmale eines oder mehrerer bestimmter\nTatbestände zu verwirklichen, sei es in der Form des\nbestimmten oder des bedingten Vorsatzes, im letzteren\nFalle in der \"eise, daß er mit der Möglichkeit der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale rechnet und hiermit\neinverstanden ist. Im geltenden deutschen Strafrecht\nist der Vorsatz also tatbestandsbezogen (vgl. BGHSt 10,\n35, 39). Ein allgemeines Bewußtsein, unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten zu neigen, stellt keinen auf die\ngenannten Tatbestände gerichteten Vorsatz dar. Für das\nverantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs (die\nsogenannte actio libera in causa) gilt kein anderer Vor-\n\nsatzbegriif. Dies ist nicht nur die Auffassung des\nBundesgerichtshofs, wie anscheinend das Landgericht annimmt, sondern war bereits die Meinung des Reichsgerichts und wird auch im Schrifttum allgemein vertreten.\nDer Bundesgerichtshof hat in BGHSt 2, 14, 17 ausgeführt, daß der Täter, wenn ihm Vorsatz (auch bedingter\nVorsatz) bei einem Ingangsetzen zur Last gelegt werden\nsoll, dieser darauf gerichtet sein müsse, in dem Zustand der Trunkenheit eine bestimmte Straftat auszuführen. Die gleiche Wendung findet sich u.a.\nin RGSt 73, 177, 182 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (ebenso Schönke/Schröder 10. Aufl. 1961 § 51\nIV S. 318, § 330 a II S. 1210). Auch Mezger (IK 8. Aufl.\n1957 8 51 Anm. 11 S. 385) betont hierfür ausdrücklich\ndie Notwendigkeit der \"Beziehung der Schuld auf die\nkonkrete Tat\". Eine andere Auffassung ist, soweit ersichtlich, nicht vertreten worden.\n\nAllerdings hat die Kenntnis des läters von seiner\nNeigung, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten neigt,\nBedeutung Tür den inneren Tatbestand. Sie kann ein Beweisanzeichen für die innere Beziehung des Täters zu der\nim Rausch begangenen Tat sein. Dieses Beweisanzeichen\nist jedoch mehrdeutig. Die Kenntnis des Täters von seiner Neigung im Rausch kann zum Schluß führen, daß er\nden Yillen und. das Bewußtsein hat, im Rauschzustand eine\noder mehrere bestimmte Straftaten zu begehen (unbedingter\nVorsatz), oder daß er hiermit rechnet und für den Fall\nder Begehung mit der Tat:einverstanden ist (bedingter\nVorsatz). Es kann aber auch sein, daß die Kenntnis des\nTäters von seiner Neigung lediglichmı dem Schluß führt,\ndaß er mit der Möglichkeit gerechret hat, daß es zu\nbestimmten Straftaten komme, er aber darauf vertraut\nhat, dieser Erfolg werde nicht eintreten (bewußte Fahrlässigkeit) oder daß ihm lediglich zur Last gelegt verden kann, er hätte bedenken müssen, im Zustand des Rausches strafbare Handlungen zu begehen (unbewußte Fahr-\n\nlässigkeit). Ob und welche Schlüsse im einzelnen Falle\nzu ziehen sind,ist Sache des Tatrichters. Nur wenn er\ndas Beweisanzeichen in einer der angegebenen Richtungen\nzu würdigen vermag und auf diesem jeg zur Feststellung\ndes Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit in dem bezeichneten Sinn mit Bezug auf einen bestimmten Tatbestand ge-\n\n. langt, ist eine Verurteilung wegen verantwortlichen\nIngangsetzens möglich. Feststellungen dieser Art sind\njedoch ‚nicht getroffen worden.Vielmehr ist das Landgericht, wie sich auch aus seiner Stellungnahme zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, der Meinung,\ndas Wissen des Täters um seine oben angegebene Neigung\nselbst sei bereits der Vorsatz des Diebstahls und der\nKörperverletzung. Dies ist jedoch unzutreffend. Eine Un-\n\n. stimmigkeit ergibt sich weiter noch insofern, als das\nLandgericht an anderer Stelle von der Voraussehbarkeit\nder Begehung bestimmter Delikte spricht (UA S. 8 oben).\nVoraussehbarkeit ist jedoch nicht ein Merkmal des Vorsatzes, sondern der Fahrlässigkeit. Das Urteil konnte\ndaher hinsichtlich beider Verurteilungen keinen Bestand\n\nhaben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\n\nhingewiesen.\n\nDie Möglichkeit im Wege der freien Beweiswürdigung\nauf Vorsatz oder Fahrlässigkeit aus der \"Neigung zu\nGewalttaten\" zu schließen, ist, soweit es sich um die\nKörperverletzung handelt, gegeben. Jedoch sind Fälle\ndes vorsätzlichen Ingangsetzens nicht allzu häufig\n(BGH LM § 51 Abs. 1 StGB Nr. 7). Die Vorsatzfeststellung\nmuß daher vorsichtig und genau getroffen werden (HRR 1939,\n1316). Öfter ereignen sich Fälle, in denen sich der Täter\n\n- 7-\n\nin einen Rausch versetzt, obschon er nach ungünstigen\nfrüheren Erfahrungen hätte voraussehen können, daß er\n\nin diesem Zustand widerrechtliche Erfolge bestimmter\n\nArt herbeiführen kann (Mezger in IK § 51 Anm. 11 5. 386).\nDann aber kommt nur Fahrlässigkeit in Betracht.\n\nSoweit es sich um den Diebstahl handelt, kommt nur\nvorsätzliche Begehung in Frage. Das Wissen des Angeklagten, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten\nneige, wird aber kein geeignetes Beweisanzeichen für\ndas Wissen sein, daß er in dem genannten Zustand auch\neinen Diebstahl begehen werde. Schon die Ansicht des\nLandgerichts, daß jenes #issen, Gewalttätigkeiten zu\nbegehen, sich auch auf Raub oder Erpressung erstrecke,\nerscheint bedenklich, da es sich hierbei nicht nur um\nGewalttaten, sondern vor allem um Vermögensverbrechen\nhandelt, also um Taten, die zusätzlich eine wesentlich\nandere Willensrichtung erfordern, Der Diebstahl setzt\njedoch eine Gewaltanwendung überhaupt nicht voraus (zur\nFrage des Zusammentreffens einer fahrlässigen actio libera\nin causa und § 330 a StGB vgl. BGHSt 2, 14, 18).\n\nSollte das Landgericht nicht zur Feststellung des\nVorsatzes - oder bei der Körperverletzung auch nicht der\nFahrlässigkeit -— gelangen, so wird es zu prüfen haben,\nob der Angeklagte den Tatbestand des § 330 a StGB erfüllt\nhat.\n\nZur Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Einlassung des Angeklagten, er sei in Belgien 4mal wegen Körperverletzung bestraft unä ebensooft in eine \"Heilanstalt eingewiesen” worden, dem Urteil nicht zugrunde\nlegen dürfen, ohne die Strafakten aus Belgien heranzuziehen, sei folgendes bemerkt. Aus der Einlassung des\nAngeklagten hat das Landgericht weitgehende Schlüsse\n\n»\n\ngezogen. Für diese kam es jedoch auf die Einzelheiten\nder Taten und Verurteilungen an. ks wird sich daher empfchlen, für die neue Verhandlung die betreffenden Strafakten\n\nheranzuziehen.\n\nZu rechtlichen Bedenken gibt auch die Strafzumessung Anlaß. Als strafschärfend hat die Strafkammer die\nHilflosigkeit des 70jährigen Opfers berücksichtigt. Dies\nwäre jedoch, da der Angeklagte die Ausführung der Tat im\nZustand der Unzurechnungsfähigkeit vorgenommen hat, nur\nnöglich, wenn auch dieser Umstand von seinem Verschulden\numfaßt worden wäre. Hierüber sind jedoch bisher Feststel-\n\nEi\n\nlungen nicht getroffen. n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung ist lediglich\nmit der Begründung abgelehnt worden, daß der Angeklagte\nangesichts seines bei der Tat gezeigten Verhaltens und\nnach dem Eindruck, den äie Kammer aus der Hauptverhandlung von ihm gewonnen habe, persönlich strafaussetzungsunwürdig sei. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ausreichend. Es bedarf einer Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten unter Berücksichtigung seines Vorlebens,\nseiner früheren Straftaten usw. Da er die Tat selbst im\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit ausgeführt hat, kann\nsein bei der Tat gezeigtes Verhalten nur in sehr begrenztem Umfang für die Beurteilung seiner Persönlich-\n\nkeit herangezogen werden.\n\n- 9.\nEs erschien angemessen, von der Befugnis des\n§ 254 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen ?litner\n\n’.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-79-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-79-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.675764+00:00"}}