{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-10_4_StR_70_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-10","aktenzeichen":"4 StR 70/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Amtliche Sammlung: ja\n\nStcB s 15 alı. 3.\n\nDer Begriff des \"Verführens\" erfordert, daß der Täter\nden inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten\nJungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet und diosen. zur Unzucht geneigt macht. Dicsor Erfolg iot - anders als\n“im Falle des § 1§ 2 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) -\nnicht ecroicht, wonn das Opfer die Unzucht nur aus\nAngst duldet.","text_plain":"| 2175 066\nNachschlagewerk: ja.\n\"Amtliche Sammlung: ja\n\nStcB s 15 alı. 3.\n\nDer Begriff des \"Verführens\" erfordert, daß der Täter\nden inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten\nJungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet und diosen. zur Unzucht geneigt macht. Dicsor Erfolg iot - anders als\n“im Falle des § 1§ 2 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) -\nnicht ecroicht, wonn das Opfer die Unzucht nur aus\nAngst duldet.\n\nBGH,Urt. v. 10. November 1961 - 4 StR 70/61 - LG Bochum\n\n%\n\n[nn a ey rn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Willi H ED aus Zu. geboren\n\nan &. ED EB in TED, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundasgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Januar\n1961 im Falle PD im ganzen, im übrigen in\nden Strafaussprüchen mit den Fontatollungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und zweier versuchtex Verbrechen der schweren\nUnzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einor Hcil- oder\nPflegeanstalt (das Urteil spricht unrichtig von Heilund Pflegeanstalt) angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2\n‚Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO\nunbeachtlich.,\n\n2. Zum Schuldspruch erhebt die Revision im einzelnen nur insoweit Beanstandungen, als der Angeklagte in\nden Fällen SED und ei wegen je eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 5, § 43 StGB verur-\n. toilt wurde. Das Landgericht hat jedoch nicht - wovon\noffenbar die Revision ausgeht - etwa angenommen, daß der\nAngeklagte schon durch die Handlungen, die er an den\nJungen Leuten und vor ihren Augen vorgenommen hat, mit\n‘Zlnen Unzucht getrieben habe.Dann hätte es den Angeklagten in diesen Fällen wegen zweier vollendetor Verbrechen\nnach § 8 175 a Nr. 3 StGB verurteilen müssen. Das hat das\nLandgericht mit Recht nicht getan. Aus den Feststellungen\ngeht aber klar hervor, daß der Angeklagte mit seinen\n\nRedensarten und seinen Handlungen darauf ausging,\n\ndie beiden jungen Leute, die zum Unzuchttreiben nicht\nbereit waren, dazu geneigt zu machen. Da er damit\nkeinen Erfolg hatte, hai das Landgericht in beiden\nFällen zutreffend je einen Versuch des Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB angenommen.\n\n3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nÜberprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung\ndes von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten\nSchuldspruchs im Falle FEW, in dem der Angeklagte\neines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nz. 3 StGB\nschuläig erkannt wurde. Insoweit hat das Landgericht\nim einzelnen folgendes festgestellt:\n\nAls der Angeklagte den 17 Jahre elten PB .\nin einer Gaststätte kennengelernt hatte, hielt er ihn\nzechfrei und 1ud ihn dann in seine Wohnung ein. Daheim\ngab ihm der Angeklagte nochmals Bier zu trinken. Er\nsetzte sich dann, nachdem er die Zimmertür verschlossen\nhatte, zusammen mit FEB auf scin Bett. Dort zeigte\ner ihm ein Schriftstück, worin \"Sauereieon\" geschildert\nwurden. Während PB dieses Schriftstück las, griff\nihm der Angeklagte zuerst über der Hose an den Geschlechtsteil, öffnete dann PB Hose und rieb an\n‚dem entblößten Geschlechtsteil. Schließlich nahm er\nden Geschlechtsteil des jungen Mannes in den Mund und\nAutschte daran bis zum Samenerguß. PD wenrte sich\nzuerst gegen die Zudringlichkeiten. Aus Angst, weil der\nAngeklagte die Tür verschlossen hatte, gab ar schließlich nach. |\n\n-4-\n\na) Die Gründe, aus denen § 175 a StGB für die\nerschwerte Unzucht zwischen Männern gegenüber der\nStrafdrohung des § 175 StGB für die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht eine schärfere Strafe androht,\nsind verschiedoner Ari. Die Tatbestände der Nummern 1\nund 2 des § 175 a tragen dem Gedanken Rechnung, daß\nein Täter, der mit besonders verwerflichen Mitteln\n- dort der Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, hier dor mißbräuchlichen Ausnutzung einer durch ein Dienst-, Ar-\n\"beits- oder Unteroränungsverhältnis begründeten Abhängigkeit - einen anderen Mann gleich welchen Alters\nzur Unzucht bringt, erhöhte Strafe verdieni. Nach\nNr. 4 aaO ist äie besonders üble Gesinnung, die den\nTäter das Unzuchtireiben als Erwerbsquclle benutzen\n1äBt, der Grund für die erhöhte Strafärohung. Dem Täter\nnach Nr. 3 aa0 dagegen äüroht allein deswegen eine erhöhte Strafe, weil er durch seine Einwirkung die Entwicklung eines noch jungen und darum geschlechtlich\nunerfahrenen oder in geistig-sittlicher Hinsicht leicht\nbeeinflußbaren und weniger widerstandsfähigen Henschen\ngefährdet. Der Tatbestand der Nx. 3 aaO will demgemäß\nden Täter erfassen, der durch Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des jungen Menschen dessen\nsittliche Hemmungen zerstört und in ihm Gefühle der\nSinnenlust oder der geschlechtlichen Neugier erweckt\n(vgl. RGSt 71, 47, 49). Darauf deutet besonders das\nTatbestandsmerkmal des \"Verführens\" hin. Nach der höchstzichterlichen Rechtsprechung {vgl. RGSt 70, 199; 71;\n211) zu § 175 a Nr. 3 StGB ist das Merkmal des \"Verführens\" dann erfüllt, wenn der Täter den jungen, zum\nUnzuchttreiben nicht schon vorher bereiten Mann dazu\n\n\"geneigt gemacht\" hat und dieser aus der nunmehr vorhandenen Bereitschaft heraus mit dem Täter Unzucht\ntreibt oder sich dazu von ihm mißbrauchen 1äßt.\n\nZar Unzucht \"verführt\" ist danach nur derjenige\nJunge Mann, dessen sittliche Hemmungen durch die Einwirkung des Täters soweit beseitigt worden sind, daß\ner nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand derartige\nHandlungen mit dem \"Yorführer\" entweder selbst vornimmt oder von diesem mit sich vornehmen läßt, daß er\nalso selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der\näußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur\ninneren Tatseite gehört zwar nicht, daß der Minderjährige nit strafbarer Schuld handelt. Erforderlich\nist aber, daß er geschlechtliche Empfindungen entweder\nbei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen’\nwill (vgl. BGHSt 2, 40).\n\nDas letztere ist bei dem jungen Manne nicht\nerreicht, dessen Lustgefühle oder dessen geschlechtliche Neugier der Täter zwar durch seine Einwirkung\nerwocken wollte, der aber das unzüchtige Treiben des\nTäters nur aus Angst geschehen 15ßt. Er ist zum Unzuchttreiben nicht \"geneigt\", ist dazu nicht \"verführt\"\n(vgl. RG DStR 1936, 431); | | |\n\nDer Begriff des Verführens ist bei der Einfügung\ndes § 175 a in das Strafgesetzbuch aus dessen § 182\nübernommen worden. Auch bei diesem erfordert der Begriff des \"Verführens\", daß der Täter das unbescholtene, |\nnoch nicht 16 Jahre alte Mädchen, das den Beischlaf |\nnicht schon ohnehin will, durch seine Einwirkung \"geneigt\n\nmacht\" (vgl. RG GA 48, 451; JW 1939, 541; BGHSt 7, 99,\n100/101). Allerdings haben das Reichsgericht und der\nBundesgerichtshof bereits entschieden, daß auch das\nMädchen zum Beischlaf \"verführt\" ist, das vom Täter mit\nanderen Mitteln als durch Anwendung von Gewalt oder von\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\ndazu gebracht worden ist, daß es den Beischlaf nur\nwiderstrebend, besonders aus Angst, Auldot (vgl. RG\n\ndw 1939, 541; BGHSt 7, 99, 100/101). Es geht jedoch\nnicht an, diese weitere Auslegung des Begriffs des\nVerführens in den § 175 a StGB zu übernehmen.\n\nDie Gegenüberstellung der verschiedenen in\ndieser Vorschrift geregelten Taibestände läßt als\nWillen des Gesetzgebers erkennen, daß Ger nichi die\nSinne, sondern etwa die Furcht seines Par’iners erregende Täter aur dann wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar sein soll, wenn die\nVoraussetzungen eines der anderen Begehungsformen dos\n§ 175 a StGB (Nr. 1 oder 2) erfüllt sind. Die Ausweitung des Verführungsbegriffs der Nr. 3 dieser Vorschrift auf die Fälle, in denen der Täter nicht die\ngeschlechtliche Anfälligkeit des jungen Mannes als\nsolche ausnutzi, würde zu einer Verwischung der\nzwischen den einzelnen Tatbeständen bestehenden\nGrenzen führen.\n\nÜbrigens zwingt auch das Bedürfnis, dem Opfer\nmit den Mitieln des Strafrechts einen ausreichenden\nSchutz zukommen zu lassen, nicht dazu, im § 175 a StGB\nden dem \"Verführen\" wesensmäßig innewohnenden Begriff\ndes \"Geneigtmachense\" ebenso weit auszulegen wie im\n\n*\n\n- 17 -\n\n§ 1§ 2 StGB. Der Versuch des Vergehens nach § 1§ 2 StGB\nist nicht mit Strafe bedpoht (§ 43 Abs. 2 StGB). Würde\nein Täter, der ein unbescholtenes junges Mädchen\n\ndazu beeinflußt, sich ihm hinzugeben, und der dies\nschließlich dadurch erreicht, daß das Mädchen den\nBeischlaf widerstrebend, besonders aus Angst duldet,\nnur wegen Beleidigung bestraft, so würde dies dem\nUnrechts- und dem Schuldgehalt seiner Tat nicht gerecht. Der Täter dagegen, der mit Mitteln der Verführung darauf ausgeht, daß ein widerstrebender junger\nMann sich ihm zur Unzucht hingibt, und der schließlich\n' erreicht, daß das Opfer das Unzuchttreiben aus Angst\nzuläßt, kann wegen eines vollendeten Vergehens nach\n\n§ 175 StGB in Teteinheit (vgl. IM Nr. 10 zu § 73 StGB)\nmit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nbestraft werden. Überdies nötigt § 44 StGB nicht dazu,\n. den Versuch des Verbrechens milder zu bestrafen als die\nvollendete Straftat.\n\nNach allem hat der Täter, der mit den Mitteln |\nder Verführung einen jungen Mann zur Unzucht geneigt:\nmachen wollte, dem es aber nur gelungen ist, daß sich\nihm sein Opfer innerlich widerstrebend, und zwar aus\nAngst hingibt, den zur Vollendung des Verbrechens dos\n'§ 175 a Nr. 3 StGB gehörenden Erfolg nicht erreicht.\n\nb) Der Angeklagte kann daher in Falle Pei>\nnur wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n(§ 175 a Nr. 3, § 43 StGB) bestraft werden, wenn Pelmer\nsich ihm nur aus Angst hingegeben hat. Das Landgericht\nhat dies von seinem Standpunkt aus, der zur Annahme der\nVollendung der Straftat des § 175 a Nr. 3 StGB geführt\n\nhat, nicht näher untersucht. Es wird diese Prüfung\nnachzuholen haben. Sollte bei PHP neben der Angst\nauch eine durch den Angeklagten erweckte Sinneslust\nmitgespielt haben, sollte er insbesondere im Verlaufe\nder unzüchtigen Handlungen geschlechtlich erregt worden\nsein und deshalb dem Treiben des Angeklagten keinen\nweiteren inneren Widerstand mehr entgegengesetzt haben,\nso wäre gegen die Verurteilung wegen eines vollendeten\nVerprechens nach § 175 a Nr. 3 StGB rechtlich nichts\neinzuwenden.\n\nA. Die Strafzumessung für die Fälle SED\nund FEED Kanı dadurch beeinflußt sein, daß das\nLandgericht den Angeklagten im Falle Pe wegen eines\nvollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat. Das Urteil muß daher auch im Strafausspruch\nfür diese beiden Versuchstaten aufgehoben werden.\n\nVon der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\n\"wird auch die Entscheidung über die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfaßt,\nobwohl insoweit entgegen der Meinung der Revision ein\nRechtsfehler nicht erkennbar geworden isi. Das Landgericht wird auch über die Frage der Unterbringung\n\n- 9 _\nerreut zu befinden haben (vgl. BGHSt 14, 381, 382/383).\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner \" Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-70-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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