{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-10_4_StR_421_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-10","aktenzeichen":"4 StR 421/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2175 063\n\nStvö § 1\n\nDer Kraftfahrer darf sich einem in der Straßenmitte\nauf die weitere Jberquerungsmöglichkeit wartenden\nFußgänger nur mit angemessenen Seitenabstand nähern.","text_plain":"Vachschlagewerk: ja.\nAmtliche Sammlung: nein\n\n2175 063\n\nStvö § 1\n\nDer Kraftfahrer darf sich einem in der Straßenmitte\nauf die weitere Jberquerungsmöglichkeit wartenden\nFußgänger nur mit angemessenen Seitenabstand nähern.\n\nBGH, Urt. v. 10. November 1961 - 4 StR 421/61 -\n IG Bochum\n\n4 StR 421/61\n\nBr id\n\nIm Namen des valkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Anton D ED zus BEE, geboren am\n@. ED EB in \"GHEEBEEEND,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nsSanatspräsident Dr. Rotberg\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBündesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandl\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Mai 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nI-ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndag Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem\nVorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.\n\nI.\n\n1. Nach der Sachverhaltsschilderung befuhr der\nAngeklagte am @ WEEEEEB 1961 gegen 20,50 Uhr mit seinem\nPersonenkrafiwagen Marke Lloyd 600 die CD Straße .\nin BEE in Richtung Stadtmitte. Etwa 100 m südwestlich der Straße \"Zu CD\" erfaßte er mit dem\nFahrzeug einen Fußgänger, der im Begriff war, die\nCE Straße von links nach rechts (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) zu überqueren. Der Fußgänger wurde zu Boden gestoßen und so schwer verletzt,\ndaß er auf dem Weg zum Krankenhaus starb.\n\nIm einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt. Die CEEEB Straße ist an der Unfallstelle\n11 m breit. In der Mitte sind zwei Stränge Straßenbahnschienen verlegt. Zur Unfallzeit war es dunkel;\ndie Straße war nur teilweise beleuchtet.\n\nDer Angeklagte näherte sich der Unfallstelle\nbei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von 40 - 45 km/h. Er fuhr mit den linken Rädern\nseines Wagens zwischen den Schienen des (in seiner\nBlickrichtung) rechten Schienenpaares. Um dieselbe\nZeit ükerschritt der 66jährige Invalide Ki die\nCE Straße von links nach rechts; er ging an\neinem Stock. Vor dem Betreten der Fahrbahn hatte er\nsich nach beiden Seiten umgesehen. Anschließend war\ner langsam bis zur Mitte der Fahrbahn gegangen. Als\ner diese erreicht hatte, war der Angeklagte mit seinem\n\n-3 -\n\nKraftwagen noch etwa 30 m von der späteren Anstoßstelle entfernt. In der Mitte der Straße blieb KD\n\"etwa 1 - 2 sec.\" stehen und sah nach rechts. Dann\nging er plötzlich 1 bis 2 Schritte \"weiter vor\", wora\ner von dem Wagen des Angeklagten erfaßt wurde. Dieser hatte den Fußgänger erst auf eine Entfernung von\n5 vis 6 Meter erblickt; obwohl er sofort bremste\n\nund seinen Wagen etwas nach rechts hinüber lenkte,\nkonnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden.\n\nEine dem Fußgänger entnommene Blutprobe ergab\n' einen Alkoholgehalt von 1,15 %o.\n\n2. Das Landgericht war davon überzeugt, daß\nder Angeklagte den Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit schon auf eine Entfernung von 50 Meter hätte\nerkennen können, daß er es also an der erforderlichen\nSorgfalt im Verkehr hat fehlen lassen. Es hielt diesen\nSorgfaltsmangel jedoch nicht für unfallursächlich,\nweil es zu dem Ergebnis kam, daß der Angeklagte, hätte\ner den Fußgänger rechtzeitig auf der Straßenmitte\nstehen und nach rechts blicken sehen, darauf hätte\nvertrauen dürfen, daß dieser die Vorbeifahrt des Kraftwagens abwarten würde. Darauf hätte sich, so meint\ndie Strafkammer, der Angeklagte umsomehr verlassen\ndürfen, als der Fußgänger nach der Aussage eines Zeugen (NEE) durch sein vorheriges Verhalten auf der\nFahrbahn den Sindruck eines sorgfältig und vorsichtig\n' handelnden Mannes gemacht habe, In dem Augenblick\naber, in dem der Fußgänger von der Straßenmitte aus\nweitergegangen sei, hätte der Unfall nach der Ansicht\nder Strafkammer nicht. mehr vermieden werden können;\njener habe nämlich, so wird im Urteil erwogen, für\n\ndie 1 bis 2 Schritte, die er bis zum Zusammenstoß\n\nnoch getan habe, höchstens 2 sec. benötigt, während\n\nder Angeklagte seinen Kraftwagen erst innerhalb von\n. etwa 3,5 sec. hätte anhalten können (S. 3/4 UA).\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Erkenntnis Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet,\n\n1. Fehl geht allerdings der Einwand der Staatsanwaltschaft, der im Straßenverkehrsrecht anerkannte\nVertrauensgrundsatz könne nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern gelten, die der Kraftfahrer vorher:\nbemerkt hat und deren voraussichtliches Verhalten er\nauf der Grundlage seiner Beobachtungen beurteilen\nkonnte. Diese früker in der Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, die zunächst auch der Bundesgerichtshof noch vertreten hat (vgl. VRS 3, 422, 423;\n4, 267, 268), wurde in dem Beschluß der Vereinigten\nGroße Senate vom 12. Juni 1954 (BGHSt 7, 118\n= BGHZ 14, 232) aufgegeben. Dort wurde der Rechtssatz aufgestellt, der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer dürfe grundsätzlich darauf\nvertrauen, daß nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten werden.\nEs braucht hier nicht geprüft zu werden, welche Folgerungen aus diesem Beschluß für die Anwendung des\nVertrauensgrundsatzes gegenüber vorher unsichtbaren\nVerkehrsteilnehmern in anderen Verkehrslagen zu ziehen\nsind (vgl. dazu u. a. BGH VRS 10, 69, 71 hinsichtlich\n\nunvernünftig schnellen Fahrens entgegenkommender Fahrzeuge beim Überholen). Bemerkt sei nur, daß das von\nder Revision angeführte Urteil BGHSt 14, 97 (Rechtssatz in NJW 1960, 1069 Nr. 22) für die Beantwortung\nder aufgeworfenen Frage nichts besagt; in diesem Urteil\nwurde dem Angeklagten die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht deshalb versagt, weil er die später\nverunglückte Fußgängerin nicht (rechtzeitig) bemerkt\nhätte, sondern deshalb, weil er \"die angesichts des\nbisherigen Verhaltens der Fußgängerin auch weiterhin\ngebotene Vorsicht\" außer acht ließ und weiter fuhr,\nobwohl er Anlaß zum Zweifel hatte, ob die Fußgänge-'\nrin seine Vorbeifahrt abwarten werde,\n\nIm vorliegenden Falle geht es nicht darum, ob\nder Angeklagte darauf vertrauen durfte, ein für ihn\nsehens in die Fahrbahn laufen — denn der später angefahrene Fußgänger Ki war für den Angeklagten\nrechtzeitig sichtbar - ‚,.sondern ausschließlich darum,\nob der Angeklagte, hätte er KB - bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit — schon auf eine\nEntfernung von 50 Metern erkannt, aus dessen Verhalten hätte schließen dürfen, KEEP werde auf der Fahrtahnmitte stehen bleiben, bis er -— der Angeklagte -\nvorbeigefahren sei. Wäre ihm das zuzubilligen, dann\nhätte sich der Angeklagte - zwar nicht im begründeten Vertrauen auf verkehrsgemäßes Verhalten des Fußgängers, sondern ohne dießen gesehen und sich Gedanken\nüber dessen voraussichtliches Verkehrsgebaren gemacht zu haben - nicht anders verhalten, als er sich\nim Zweifel verhalten haben würde, wenn er KB rechtzeitig erblickt hätte. In diesem Falle aber. wäre, davon\n\ngeht das Landgericht zutreffend aus, der Umstand,\n\ndaß der Angeklagte den Fußgänger infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannt hat, für den Unfall nicht\nursächlich gewesen. So hat der erkennende Senat bereits\nin einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (VRS 20,\n129, 130/131).\n\n2. Mit Recht erhebt jedoch der Generalbundesanwalt gegen die Annahmen der Strafkammer Bedenken,\nder Angeklagte hätte sich, würde er KB rechtzeitig\nerkannt haben, darauf verlassen dürfen, dieser werde\nseine Vorbeifahrt abwarten, und, der Zusammenstoß mit\ndem Fußgänger sei von dem Augenblick an nicht mehr\nvermeidbar gewesen, in dem dieser 1 bis 2 Schritte\nin Richtung auf den nahenden Kraftwagen des Angeklagten\ngetan habe.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts\nfuhr der Angeklagte mit den linken Rädern seines Kraftwagens zwischen den Gleisen des rechten Schienenpaares,\nalso nächst der Fahrbahnmitte, obwohl die ihm zur Verfügung stehende rechte Fahrbahnhälfte 5,50 Meter\nbreit war (S. 1 UA). Es kann dahin gestellt bleiben,\nob diese Fahrweise, wie der Generalbundesanwalt meint,\nan sich schon verkehrswidrig war, weil keine \"besonderen Umstände\" vorlagen, die den Angeklagten berechtigt oder gar genötigt hätten, entgegen dem Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auf der linken\nSeite seiner Fahrbahnhälfte zu fahren. Bisweilen\ndient .es der Sicherheit etwaiger vom rechten Bürgersteig auf die Straße herabtretender Fußgänger, wenn\nder Kraftfahrer mehr zur Straßenmitte zu als peinlich\nrechts fährt. Ein solches Fahrverhalten wird daher\n\nauf verkehrsarmer nächtlicher Großstadtstraße nicht\nohne weiteres zu beanstanden sein. Auf keinen Fall\naber durfte der Angeklagte auf der Fahrbahmmitte |\nweiter fahren, wenn dort ein in der Überquerung der\nStraße befindlicher Fußgänger stand, dem er sich mit\nso geringem Seitenabstand näherte, daß dieser bei\neiner geringen Vorwärts- oder Rückwärtsbewegung gefährdet wurde. Als gewissenhafter Kraftfahrer hätte\ner, schon um den Fußgänger nicht zu erschrecken oder\nzu verwirren, seinen Kraftwagen rechtzeitig nach\nrechts ziehen müssen. Die mit der Zunahme der Verkehrsdichte immer mehr sich einbürgernde, von der\nRechtsprechung gebilligte abschnittweise Überquerung\nbreiter Ortsstraßen erfordert eine weitgehende Rücksichtnahme des Kraftfahrers auf den auf der Fahrbahn\nverhaltenden Fußgänger nicht nur zu dessen Schutz,\nsondern auch im allgemeinen Verkehrsinteresse,weil\nsich die Masse der Fußgänger an ein besonnenes Überqueren der Straße in Abschnitten nur gewöhnen wird,\nwenn ihr das Gefühl der Sicherheit vermittelt wird.\nDiese Rücksichtnahme ist ein Gebot des Anstands im\n\n‘ Verkehr, aber auch eine aus § 1 StVO abzuleitende\nRechtspflicht. Ihr hat der Angeklagte ersichtlich\ndeshalb zuwidergehandelt, weil er den Fußgänger infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannt hat. Das war\nschuldhaft.\n\nDieses Verschulden war für den Unfall ursächlich. Hätte der Angeklagte den Füßgänger rechtzeitig erkannt und sein Fahrzeug nach rechts gelenkt;\nso daß jede Gefährdung des Fußgänger ausgeschlossen\ngevresen wäre, so wäre dieser nicht angefahren worden, obwohl er unerwartet 1 bis 2 Schritte in Richtung auf den rechten Bürgersteig zu tat. Es ist\n\nim allgemeinen auch voraussehbar, daß eine Fahrweise\nwie die des Angeklagten zu einem Zusammenstoß mit\neinem in der Straßenmitte stehenden Fußgänger führen _\nkann; sie bringt nicht nur die Gefahr einer körperlichen Berührung des Fußgängers mit sich - wenn dieser sich auch nuretwas zur Seite bewegt -, sondern\nkann nach der Lebenserfahrung auch leicht dazu führen,\ndaß der Fußgänger erschreckt oder verwirrt wird und\nin diesem Zustand unbesonnen handelt.\n\ndb) Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt\nferner die Annahme des Landgerichts, daß der Zusammen-\n‚stoß des Lloyd-Kraftwagens mit dem Fußgänger “oO W\nvon dem Augenblick an, in dem dieser seinen Weg von\nder Straßenmitte aus plötzlich fortsetzte, nicht mehr\nvermeidbar gewesen sei, weil sich der Angeklagte in\ndiesem Zeitpunkt dem Fußgänger schon so weit genähert\ngehabt habe, daß er auch bei sofortigem Handeln. das\nFahrzeug nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können\n(S. 4 UA). Dabei hat das Landgericht folgendes nicht\nberücksichtigt:\n\nDer Angeklagte fuhr bis unmittelbar vor dem\n\nZusammenstoß mit, einer Geschwindigkeit von 40 bis\n\n45 km/h, legte also in der Sekunde 11,11 bis 12,50\nileter zurück. Geht man mit dem Landgericht davon aus,\ndaß der Fußgänger für die \"1 bis 2 Schritte\" in Richtung auf dea rechten Bürgersteig zu \"höchstens 2 Sekunden\" benötigte, dann ergibt sich folgende Rechnung: Legt man zwei Sekunden zu Grunde, so war der\nAngeklagte in dem Augenblick, in dem sich der Fußgänger - für nahende Kraftfahrzeugführer erkennbar -\n\nin Bewegung setzte, noch etwa (2 x 11,11 bis 12,50\nMeter =) 22,22 bis 25 Meter von der späteren Anstoßstelle entfernt; nimmt man zugunsten des Angeklagten\nnur eine Zeitdauer von 1,5 Sekunden an, so betrug\ndie Entfernung 15,5 bis 18,75 Meter. Bei dieser $Sachlage stellt sich die Frage, ob der Angeklagte den\nUnfall durch ein Ausweichen zur Seite, wie er es selbs\nauf eine Entfernung von 5 tis 6 m noch versucht hat\n(S. 2 UA), nicht auch dann noch hätte verhindern können, wenn er den Fußgänger erst in dem Augenblick\nbemerkt hätte, in dem dieser 1 bis 2 Schritte vorwärts ging. Das Landgericht hat bisher nur geprüft\nund für ausgeschlossen erachtet, daß der Angeklagte\nden Wagen noch rechtzeitig vor dem Fußgänger anhalten\nkonnte.\n\n3. Wegen der aufgezeigten Mängel kann das freisprechende Erkenntnis nicht bestehenbleiben.\n\n7 2\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen häben, ob. sich dem Angeklagten, hätte er den die Straße. überauerenden Fußgänger\nfrühzeitig erkannt, nicht die Notwendigkeit besonderer Vorsicht deshalb aufgedrängt hätte,. weil Ki\ndie Straße \"langsamen Schrittes\" überquerte und an\neinem Stock ging. Der Umstand, daß “oo |) auf der\nFahrtahnnitte 1 bis 2 Sekunden stehenblieb und nach\nrechts sah, hätte den Angeklagten solchenfalls nicht\nvon der Pflicht zu erhöhter Vorsicht befreit, weil\n\n- 10 -\n\ner dem kurzen Verweilen nicht mit Gewißheit entnehmen\nkonnte, daß er einen verkehrsgewanäten Fußgänger vor\nsich hatte.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-421-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-421-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.883799+00:00"}}