{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-10_4_StR_410_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-10","aktenzeichen":"4 StR 410/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\nI\n\nA_StR_410/61 ,175 065\n\nImnName n des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Friedrich Wilhelm I EB , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren en EB. ED EB in Hoi-WW; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. U.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr..\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter Zink\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in’ Arnsberg (Westfalen) vom 19. Mai 1961\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 11 und 19\ndes Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung\nschuldig befunden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verkandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs, begangen unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in\n23 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist zum Teil begründet, die Verfahrensriüge mangels Angabe der zur\nBegründung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) unbeachtlich.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wird in den\nFällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 von den\nFeststellungen des. angefochtenen Urteils getragen. Die\nBeanstandungen der Revision schlagen fehl.\n\na) Der Angriff des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unzulässig. Sie obliegt dem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze und\nErfahrungsregeln läßt die Beweiswürdigung des ange-\n £ochtenen Urteils nicht erkennen: Ä\n\nb) Ein Verstoß gegen den Satz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" liegt dann vor, wenn der Richter\nnicht alle Tatbestandsmerkmale für zweifelsfrei erwiesen hält, dennoch aber den Angeklagten verurteilt.\nDem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, daß das Landgericht von der:Schuld des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist. .\n\n- 3 -\n\nc) In den Betrugsfällen zum Nachteil der Frau\nCB und des Angestellten Sche-\n(II 6 und 7) steht die in der Revisionsrechtfertigung\naufgestellte Behauptung, die Firma JuiiiB habe\ndie für Freu OEEEEEB unü den Angestellten Sch@iib-CE durch ihre Arbeiter geleisteten Arbeitsstunden \"von der Straßenbaubearbeitung\" vergütet erhalten, mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nin Widerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Es wirde übrigens zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.\n\nd) Die Höhe der Strafe festzusetzen, steht im\nErmessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß das Landgericht sein Ermessen mißbraucht hätte.\nAuch entspricht die Strafzumessung dem berichtigten\nSchuldspruch. | |\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung in den\nFällen 11 und 19 aus folgenden Gründen keinen rechtlichen Bestand: |\n\na) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle 11\ngeht das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:\n\nDer Angeklagte verkaufte den im Sicherungseigentum der Sparkasse in Hggp stehenden Volkswagen im\nJuni 1960 an den’Angestellten Igw. Dabei verschwieg\ner, daß er das Fahrzeug der Sparkasse in Heii> zur\nSicherung übereignet hatte. Auf I@W's Frage nach\ndem Kraftfahrzeugbrief erwiderte er, den werde er ihm\n\nbesorgen. Bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch\nIB an 18. Juni 1960 erwirkte der Angeklagte, daß\nI» ihm den Wagen noch auf 4 bis 5 Tage leihweise\nüberließ, behielt ihn aber länger und nahm ihn mit\nnach AB vo er am 28. Juni 1960 eine Stellung\nantrat. LM gelangte erst später in den Besitz des\nWagens. Um den Kraftfahrzeugbrief von der. Sparkasse\n\nin Hg zu erhalten, mußte er an diese noch 196,05 DM\nzahlen.\n\n. aa) Zunächst hätte das Landgericht klarstellen\nmüssen, ob die Sicherungsübereignung an die Sparkasse in Hg rechtswirksam erfolgt, vor allem, ob\nein Rechtsverhältnis vereinbart worden war, auf Grund\ndessen die Sparkasse als Erwerberin den mittelbaren\nBesitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Da die Sicherungsübereignung' ein Rechtsbegriff ist und die strafrechtliche Beurteilung des Falles von der Wirksankeit der Übereignung abhängt, hätte es insoweit\nnäherer Darlegungen bedurft (vgl. BGHSt 1, 262). War\ndie Sicherungsübereignung unwirksam, so schiede der\nvon der Strafkammer angenommene Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des LEW schon aus diesem Grunde\naus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuchs nach der inneren Tatseite festgestellt\nwerden können. Denn den Vermögensschaden des Li»\nsieht das Landgericht darin, daß dieser kein Eigentum am Kraftfahrzeug erwarb. Entsprechendes gilt\nfür die rechtliche Annahme einer Unterschlagung zum\nNachteil der Sparkasse. |\n\nbb) Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe bei dem Abschluß des Kaufvertrags mit\nL@> stillschweigend wahrheitswidrig erklärt, daß\n\n-5.\n\ner Eigentümer des Wagens sei. Anscheinend legt das Lanc\ngericht dabei die Rechtsansicht zu Grunde, daß nur der\nEigentümer einer Sache diese verkaufen könne. Das aber\nist rechtsirrig. Mit Abschluß des Kaufvertrages über-\n\n. nimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, dem Käufer\ndie Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 GBG&). Dazu ist er u.U.\nauch in der Lage, wenn er bei Vertragsabschluß nicht\nEigentümer der Sache ist. Im vorliegenden Falle hätte\nder Angeklagte sich zur. Erfüllung der von ihm I»\ngegenüber übernommenen ‚Verpflichtungen u.a. dadurch\ninstandsetzen können, daß er seine Verbindlichkeit\ngegenüber der Sparkasse in Hg rechtzeitig beglich\nunddamit das zur Sicherung seiner Verbindlichkeit\nübereignete Fahrzeug auslüste. Hätte der Angeklagte\nallerdings bei Abschluß des. Kaufvertrages schon gewußt, daß er nicht in der Lage sein werde, die Sparkasse in Ham rechtzeitig restlos zu befriedigen\noder zur Rückübereignung des Fahrzeugs an ihn vor Bezahlung seiner Rechtsschuld zu veranlassen oder wollte\ner sich in dieser Richtung nicht bemühen, so läge\n\nin seinen Erklärungen gegenüber IP bei Abschluß\n\ndes Kaufvertrags die wahrheitswidrige Äußerung, er\nkönne oder wolle seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag rechtzeitig erfüllen. Ein Betrug zum Nachteil\nIL@B>'s käne in diesem Falle in Betracht.\n\nEine mit dem Betrug in Tateinheit stehende. Unterschlagung konnte der Angeklagte sich durch sein\nVerhalten bei Vertragsabschluß nur zuschulden kommen\nlassen, wenn er dem Käufer gegenüber den Willen bekundet haben sollte, den Wagen gleichzeitig mit Abschluß des Kaufvertrages an ihn zu übereignen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts jedoch keine Feststellungen. Der Umstand, daß der Kaufpreis\n\nin Raten gezahlt wurde, daß der Kraftfahrzeugbrief noch\nbeschafft werden sollte und der Angeklagte bestrebt\nwar, den Wagen möglichst lange noch für sich zu benutzen, läßt es zumindest zweifelhaft erscheinen, ob\nein Wille zu sofortiger Übereignung bestand oder ob\n\nder Angeklagte den Wagen nicht vor Zahlung der letzten\nKaufpreisrate übereignen wollte. Im letzten Falle\n\nläge in dem Abschluß des Kaufvertrages mit Ip noch\nkeine Verfügung über das Kraftfahrzeug zum Nachteil\n\nder Sparkasse in Hggp. Eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse in Zn» könnte vom Angeklagten indessen nach Kaufabschluß, also in Tatmehrheit mit dem\nbei Abschluß des Kaufvertrags etwa begangenem Betrug,\ndadurch begangen worden sein, daß er sich bei Zahlung\nder letzten Kaufpreisrate durch IB mit diesem darüber einig wurde, nunmehr solle das Eigentum an dem\nverkauften Fahrzeug an Le übergehen, die Übergabe\ndes Wagens aber solle durch die Vereinbarung eines\nLeiheverhältnisses ersetzt werden (§§ 930, 868 BGB).\nVoraussetzung für die Annahme einer Unterschlagung\nwäre freilich die Feststellung, daß der Angeklagte\n\nsich vorstellis, das Eigentum könne der Sparkasse rechtswirksam entzogen werden, obwohl sie den Kraftfahrzeugbrief vorerst behielt. Denn nur dann hätte er den\nwillen betätigt, den Kraftwagen der Sparkasse zu entziehen und ihn seinen Vermögen einzuverleihen. Das\n\nwäre eine rechtswidrige Zueignung im Sinne des § 246 StGB.\nTaß IB bürgerlichrechtlich mangels Übergabe des\nWagens zunächst kein Eigentum erwerben konnte (§§ 330,\n933 BGB), ist strafrechtlich unerheblich.\n\ncc) War die Sicherungsübereignung wirksam und kann\nnicht festgestellt werden, daß der Angeklagte bei Abschluß des Kaufvertrages mit LED schon wußte, er werde\n\nnicht in der Lage sein, das verkaufte Fahrzeug aus dem\nSicherungseigentum der Sparkasse in Hgg rechtzeitig\n\n' herauszulösen, oder daß er sich insoweit auch gar nicht\nbemühen wollte, so wäre ein strafbares Verhalten des\nAngeklagten unter der schon erwähnten Voraussetzung\ndenkbar, daß bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate\ndurch Le das Eigentum am Wagen an diesen übergehen\nsollte. In Betracht käme auch hier, daß der Angeklagte gegenüber Lenze einen Betrug beging oder aber\nden Wagen zum Nachteil der Sparkasse in He unterschlug. Entscheidend für die strafrechtliche Beurteilung wäre, ob der Angeklagte bei der (nach den §§ 930,\n933 BGB unwirksamen) Übereignung des im Sicherungseigentum der Sparkasse in Hgggp stehenden Kraftwagens\nen IB annahı, daß 3 | kein Eigentum erwerben\nkonnte, oder ob der Angeklagte glaubte, IWW trotz\n\nder früheren Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an\n\ndie Sparkasse in Hg und obwohl diese den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte, Eigentum verschaffen\n\nzu können. Im ersteren Falle hätte der Angeklagte einen\nBetrug zum Nachteil des Li, aber keine Unterschlagung\nzum Nachteil der Sparkasse in Hgg begangen, im zweiten Fall eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse\nin Hg und möglicherweise einen Betrug zum Nachteil\ndes L@WB. Der zum Betrug gehörige Schädigungsvorsatz\nKönnte hier darin bestehen, daß der Angeklagte erkannt und gebilligt hätte, dem - mangels Wagen-und Brief.\nübergabe nicht zum Eigentümer gewordenen - LP würden infolge von Angriffen gegen seine auch für den Angeklagten erkennbar schwache Stellung vermögensmindernde Schwierigkeiten entstehen können (vgl. BGHSt 1, 93 f;\n3, 370, 372; 9, 91). Welche Vorstellung und welchen\nWillen der Angeklagte hatte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das aber hätte das Landgericht ermitteln müssen.\n\nb) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle 19\ngeht die Strafkammer von folgendem Sachverhalt aus:\n\nAm il. September 1960 verpfändete der Angeklagte\ndem Inhaber des Hotels Begiib den der Firma DB\ngehörenden Kraftfahrzeugschein für ein Darlehen von\n20 DM. Dabei wußte er, daß ihm der Kraftfahrzeugschein\nnicht gehörte. Auch wollte er ihn durch Rückzahlung\ndes Darlehens nicht einlösen. Der Angeklagte hat die\n20 DM nicht zurückgezahlt.\n\nAuch in diesem Falle hätte die Strafkammer klar-.\nstellen müssen, ob der Kraftfahrzeugschein rechtlich\nwirksam in das Eigentum der Firma Bgip gelangt war.\nDer Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß es\nsich um einen auf den Namen des Angeklagten lautenden Schein handelte, den die Firma BB; weil sie\nwehrscheinlich nicht Halterin des Fahrzeugs gewesen\nist, mangels selbständiger Verwertbarkeit des Scheins\nnicht zu Eigentum, sondern nur zur Erlangung eines\nZurückbehaltungsrechts erwerben wollte. Für die Tatsache, daß der Schein auf den Angeklagten ausgestellt\n‘war, könnte die im Zusammenhang mit der rechtlichen\nWürdigung wiedergegebene Feststellung des Urteils\n‚sprechen, BeiEB habe geglaubt, daß der Schein\ndem Angeklagten gehöre und dieser ihn nicht lange\nentbehren wolle. Hätte der Angeklagte den Schein der\nFirma DB ohne rechtliche Wirkung übereignet gehabt, so schiede der vom Landgericht angenommene Tatbestand der Unterschlagung gegenüber der Firma Bee\n\nschon aus diesem Grunde aus, sofern nicht etwa die\nMerkmale eines untauglichen Versuches nach der inneren Tatseite festgestellt werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs wäre in diesem Falle allein schon unter dem Gesichtspunkt möglich, daß der Angeklagte seinen Willen zur Einlösung des Scheins vorgetäuscht und dadurch bei dem\nInhaber des Hotels BeiiiB einen Irrtum hervorgerufen hat, der diesen zur Darlehensgewährung\nbewog.\n\nNach alledem mußte die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11 und 19 aufgehoben und die\nSache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden. Gleiches gilt bezüglich des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe. Die Höhe der Einzelstrafen in den\n'Fällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 ist durch\ndie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11\nund 19 nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beeinflußt worden. Die Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen konnten daher bestehen bleiben. \\\n\nSoweit die Revision nicht zur Aufhebung der\nVerurteilung in den Fällen 11 und 19ı sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe geführt hat, war sie\nzu verwerfen.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-410-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-410-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.860295+00:00"}}