{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-10_4_StR_401_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-10","aktenzeichen":"4 StR 401/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9175 064\n\n4 StR 401/61\n\n-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Tilnelm EEE au: EEE dort\ngeboren an @: EENEND ED,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\n.Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Juli 1961\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesen Umtang wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n(fortgesetzter) Unzucht mit einem Kinde zu einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie ausweislich der Revisionsbegründung auf\ndas Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat bei der Festsetzung der\nFreiheitsstrafe erschwerend berücksichtigt, daß der\nAngeklagte in \"recht massiver Weise\" Unzuchtshandlungen an der 9jährigen Gabriele Ta vorgenommen\nhabe, daß er eine \"besondere Neigung zu derartigen\nDelikten\" besitze, wie sich aus seiner Vorstrafe\nwegen Unzucht mit einem Kinde aus dem Jahre 1935\nergebe, daß er die unzüchtigen Handlungen über einen\nZeitraum von mehreren Monaten mehrere Male vorgenommen habe und bei ihrer Ausführung in der Weise\n\"nlanvoll\" vorgegangen sei, daß er das Kind \"jedes\nMal\" an einen Ort schickte, wo es von anderen Kindern abgesondert und mit dem Angeklagten allein war;\nferner, daß er bewußt seine Stellung als Badewärter\nausgenutzt und das besondere Vertrauen, das ihm das\nKind und dessen Eltern als Aufsichts- und Autoritätsperson geschenkt hätten, schamlos mißbraucht\nhabe.\n\n\"Diese Erwägungen werden nicht in allen Punkten\ndurch die Feststellungen getragen.\n\na) Was die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen angeht, so hat der Angeklagte\nin den ersten beiden Fällen (Dezember 1960 und Februar 1961) das mißbrauchte Kind an sich gedrückt,\n\nauf seinen Schoß gesetzt, auf die Wange geküßt\n\nund ihm durch die Beinöffnungen des Badeanzugs\nzwischen die Oberschenkel gegriffen, Im dritten\nFalle (Mai 1961) gab der Angeklagte dem Kind zwei\nZungenküsse, streifte ihm den Badeanzug bis auf die\nKnie herunter, küßte es auf die Brustwarzen und\nspielte schließlich mit der Hand an dessen Geschlechtsteil.\n\nIn diesem dritten Falle begegnet der Vorwurf\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe \"in recht.\nmassiver Weise\" Unzuchtshandlungen an dem Kind vorgenommen, keinen rechtlichen Bedenken, obwohl der\nAngeklagte es, wie auch in den beiden ersten Fällen,\nvermied, sich in Gegenwart des Kindes - durch Onanieren bis zum Samenerguß - geschlechtlich zu befriedigen, und zu diesem Zwecke jeweils die Toilette\naufsuchte. Das Urteil erweckt jedoch den Eindruck,\nals habe das Landgericht auch die Verfehlungen des\nAngeklagten in den beiden ersten Fällen als \"recht\n' massive\" Unzuchtshandlungen angesehen. Diese Wertung würde den Tatsachen nicht gerecht.\n\n'b) Nach den Feststellungen ist es richtig, daß\nder Angeklagte im Jahre 1935 wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Es\nist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht diese im Strafregister bereits getilgte\n‚Strafe \"zwar nicht als Vorstrafe strafschärfend,\nwohl aber zur Charakterisierung des Angeklagten\"\nherangezogen hat (vgl. RGSt 60, 285, 288; 69, 11;\n74, 177, BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951,\nangeführt bei Dallinger in MDR 1952, 18 zu § 267\nAbs. 3 StPO). Die Vorstrafe rechtfertigt jedoch\n\nunter den gegebenen Umständen nicht den Schluß,\nder Beschwerdeführer habe eine \"besondere Neigung\nzu derartigen Delikten\". Die Vortat, deren Art\nund Schwere im Urteil nicht geschildert sind,\nliegt 25 Jahre zurück. Daß der Angeklagte in der Zeit\nzvischen jener Tat und den- jetzigen Verfehlungen\nUnzuchtshandlungen mit Kindern vorgenommen oder\nauch ein sonstiges Sittlichkeitsverbrechen begangen hat, ist nicht festgestellt. Die jetzigen\nVerfehlungen wurden nach der Überzeugung der Strafkammer \"maßgeblich dadurch veranlaßt\", daß der\nAngeklagte \"seit 7 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Frau gehabt hat, die geisteskrank in der ehelichen Wohnung lebt und von dem\nAngeklagten gepflegt werden muß\". Diese Umstände\n- das lange Zurückliegen der Vortat und die Unnöglichkeit ehelichen Geschlechtsverkehrs - legen\nerhebliche Zweifel nahe, ob der Angeklagte sich\n\nan der Gabriele TEMP aus \"besonderer Neigung zu\nderartigen Delikten\" vergangen hat.\n\nc) Nach den Feststellungen trifft es nicht\nzu, daß der Angeklagte das Kind \"jedes Mal” an\neinen abgesonderten Ort schickte und dadurch\n\"planvoll\" vorgegangen ist. Der erste und offensichtlich auch der zweite Fall ereigneten sich im\n\nGrugpenraum des Hallenbades, in dem sich Gabriele\nTED gerade umgekleidet hatte; daß der Angeklagte\ndas Kind dorthin geschickt oder zum Zwecke des\nAlleinseins mit ihm andere Kinder weggeschickt\nhätte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-.\nnehmen. Auch der dritte Fall spielte sich zunächst\nim- Gruppenraum des Hallenschwimmbades at; erst vor\nder Vornahme der besonders schweren Unzuchtshandlungen forderte der Angeklagte das Kind auf, in\neine Einzelkabine zu gehen, wohin er sich dann\nebenfalls begab.\n\n-5 -\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der im Urteil angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe (sofortiges rückhaltloses Geständnis des Angeklagten, Reue über die Tat,\nVerlust der gut bezahlten Stellung als Badewärter,\neheliches Schicksal) bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung die Strafe geringer als auf ein Jahr und\nzwei Monate Gefängnis bemessen haben würde. Aus die-\n‘sem Grunde ist der Strafausspruch aufzuheben und die\nSache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nRotberg . Martin . Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-401-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-401-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.839084+00:00"}}