{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-08_4_StR_442_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-08","aktenzeichen":"4 StR 442/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 442/61 | 2175 067.\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Makler Günter Heinz Ernst FT EEE aus\nHB zeboren an @. ED ir: CB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags u. a..\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. November 1961\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1961\nwird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben nat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer bedingte Tötungsvorsatz ist rechtsirrtums- _\nfrei festgestellt. Der Angeklagte erkannte die\nMöglichkeit, daß die Polizeibeamten RB und.\nEEE, Geren Standort im Urteil genau beschrieben ist (UA 14, 25), tödlich verletzt werden\nkönnten, wenn sie nicht zur Seite sprängen\n(UA 25). Er hat diesen als möglich erkamten\nErfolg in seinen Willen aufgenommen, er hat\nihn zur Durchsetzung seiner Flucht billigend\nin Kauf genommen, was durch seinen Entschluß,\nnicht auf Bremswegabstand anzuhalten, sondern\ndurch die von den Beamten gesperrte Lücke ohne\nRücksicht auf deren Standort hindurchzufahren,\ndeutlich nach außen hin erkennbar wird (UA 26,\n\n27). Ob dem Angeklagten der Tod der Beamten\nunerwünscht war, ist für die Annahme des\n‚bedingten Tötungsvorsatzes unerheblich\n\n(BGHSt 7, 363; VRS 12, 185, 187; 13, 120). Aus\nder entschlossenen Hartnäckigkeit, mit der der\nAngeklagte sein Fluchtziel verfolgte, konnte\ndas Schwurgericht entnehmen, daß er auch mit\nder nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeit des Todes der Beamten einverstanden war.\nWeiterer Darlegungen bedurfte es nicht.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\n-dem 8. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nRotberg Krumme Martin\nBörtzler Flitner\n\nAusgefertigt:\n\nJustizobersekretär,\n‘als Urkunäsbeaämter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-08/4-str-442-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-08/4-str-442-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.818151+00:00"}}