{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-03_4_StR_400_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-03","aktenzeichen":"4 StR 400/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a SER 00/0 9175 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strecker Dieter M iii zus Schale,\ngeboren am &. ED MB in Schi,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ®\n‘des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 3m Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n. Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich\nvon dem in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten VB 5 Du,\ndie Hälfte der Diebesbeute, abgeben lassen, die\nVD in seinen Beisein einem gemeinsamen Zechgenossen durch einen überraschenden Griff weggenonmen hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie kann nur zum\nTeil Erfolg haben.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen\ngetragen. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat nicht ausschließen können,\ndaß der Angeklagte, der als Heranwachsender nach\nErwachsenenstrafrecht bestraft worden ist, infolge\nder vor der Tat genossenen erheblichen Alkoholmenge\nbei Verübung der Straftat - ebenso wie der Haupttäter -\nnur vermindert zurechnungsfähig war. \"Das konnte\",\n\n‘ wie das Landgericht in den einleitenden Worten der\nStrafzumessungsgründe allgemein erwähnt, \"bei der\n‚Strafzumessung zugunsten beider Angeklagten berücksichtigt werden.\" Bei der Bemessung der Strafe für\nden Angeklagten hat die Strafkammer jedoch nur zu\nseinen Ungunsten sprechende Umstände hervorgehoben,\nohne erkennen zu lassen, ob sie trotz des hier als\nbesonders verwerflich gekennzeichneten gesamten Verhaltens des Angeklagten wegen seiner verminderten\n\nZurechnungsfähigkeit zur Tatzeit von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB tatsächlich Gebrauch gemacht\nhat. Das stellt einen sachlichrechtlichen Mangel\n\ndes Urteils dar; denn dieses muß zweifelfrei ergeben,\nob der Tatrichter die Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemäß § 44 Abs. 1 StGB erwogen hat\n(BGH IM Nr. 1 zu § 44 StGB = Nr. 4 zu § 267 Abs. 3\nStPO). |\n\n‚ Das Landgericht bewertet zudem straferschwerend,\ndaß der Angeklagte bei der Polizei irgendeine Tatbeteiligung geleugnet und den Sachverhalt so dargestellt habe, als stünde er zu dem Vorfall in keiner\nBeziehung. Darin erblickt es eine grobe Unkamerad-\n\"'schaftlichkeit gegenüber dem Haupttäter WW, die\nerkennen lasse, daß der Angeklagte ein Mann ohne\nSkrupel sei. Die Strafkammer läßt hierbei außer acht,\ndaß dem Beschwerdeführer keine Beteiligung an dem\nstrafbaren Verhalten. seines Begleiters VP, gegen\nden der schwere Vorwurf des Straßenraubes erhoben\nwar, nachgewiesen worden ist. Fest steht nur, daß\ner in der Nähe war, als WB dem Zechgenossen\ndie Geldbörse wegnahm. Wenn er \"jede Beziehung\" zu\ndiesem Vorfall abgeleugnet haben sollte, weil er\n- was naheliegt - nicht in den Verdacht des gemeinschaftlichen Raubes geraten wollte, könnte daraus\nnicht auf einen schweren charakterlichen Mangel geschlossen werden. Der Vorwurf \"grober Unkameradschaftlichkeit\" und der \"Skrupellosigkeit\" trifft hier\nauch deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer\nseinen Kameraden durch das Bekenntnis, \"dabei gewesen\nzu sein\", nicht hätte entlasten können. Abgesehen\ndavon ist ein Täter nicht verpflichtet, bei seiner\nVernehmung Angaben über seine Beteiligung an der\n\nStraftat zu machen (§ 336 Abs. 1 Satz .2 StPO). Sein\nLeugnen ist daher kein Strafschärfungsgrund, sofern nicht die Annahme gerechtfertigt ist, daß es\nihm an Unrechtseinsicht mangele und deshalb eine\nhärtere Strafe zur Erreichung des Abschreckungszwecks notwendig sei (BGHSt 1, 105; LM Nr. 1 zu\n\n§ 251 StPO). Das hat die Strafkammer bisher nicht\ndargelegt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, auf Grund einer Gesamtwürdigung\nder Persönlichkeit des Beschwerdeführers erneut zu\nprüfen, ob das Vorliegen der. Voraussetzungen des\n§ 105 JGG zur Tatzeit mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden kann (BGHSt 12, 116). Die bloße Wiederholung\nder Gesetzesworte in den Urteilsgründen genügt nicht\n(BGH IM Nr. 5 zu § 105 JGG). Auch wird es noch feststellen müssen, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Führerschein tatsächlich\nvor Begehung der jetzt abgeurteilten Verfehlungen\nliegt.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-400-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-400-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.628135+00:00"}}