{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-03_4_StR_387_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-03","aktenzeichen":"4 StR 387/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Sachbesitz des Vorbehaltskäufers ist gegenüber\n‘der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens, dessen Beiseiteschaffen Vollstreckungsvereitelung sein kann.","text_plain":"DV\n\nNachschlagewerk: ja n\nAmtliche Sammlung: ja 2175 072\n\nStGB § 288.\n\nDer Sachbesitz des Vorbehaltskäufers ist gegenüber\n‘der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens, dessen Beiseiteschaffen Vollstreckungsvereitelung sein kann.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1961 - 4 StR 387/61 -\n\nLG Münster\n\n4_StR_ 387/61\n\nIm Namen des Vo IIkes\n‚In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Paul K EEEEEED zus VEEEED\n(vEWB.), dort geboren an @. ED m,\n\nwegen Meineids U. A.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\n\"Sengtspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichta in Münster/Westf. vom 16. Juni 1963 wird\n\n1. aus dem Schuldspruch im Falle 3) (Verpfändung\neines Staubsaugers) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) gestrichen und\n\n2. der Strafausspruch in diesem Falle sowie der Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. In diesem Umfange, auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zur Nachholung der Entscheidung über\ndie Aberkennung. der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nu u ar re rc Ba mbar dr nr mn\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nmn. ade mn mu der ar mer warn ame Ban ma rear\n\nSie rügt als Verletzung des sachlichen Rechts,\ndaß die Strafkammer im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nicht auf den Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf den dauernden\nVerlust der Eidesfähigkeit erkannt hat, obwohl es\nsich beim Meineid des Angeklagten nicht um einen der\nAusnahmefülle der §§ 157, 158 StGB handelte, Das Rechtsmittel muß im Umfange der erhobenen Rüge zum Erfolg\nführen. Denn die Strafkammer hat, wie sie selbst in\nihren Urteilsgründen erwähnt, übersehen, auf die in\n§ 161 StGB zwingend vorgesehene Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes und die Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit zu erkennen.\n\nBei seiner Entscheidung über die Revision der\nStaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, daß trotz\ndes an sich auf Aufhebung des Strafausspruchs lautenden Revisionsamtrags der Staatsanwaltschaft sie nur,\nwie die Begründung ihres Rechtsmittels erkennen läßt,\ndie Nachholung der in § 161 StGB vorgesehenen Maßnahmen\nanstrebt.\n\nDer Senat war nicht befugt, soweit es sich um die\nAberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebensdauer handelt,\nvon sich aus das Versäumnis gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nselbst zu beheben. Denn da, wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, u. a. der Gesamtstrafausspruch\naufgehoben werden mußte, hat das Landgericht wegen der\nNebenfolgen auf jeden Fall von sich aus zu entscheiden.\n\nII. Zur Revision des Angexlagten\n\n1. Was er gegen seine Verurteilung wegen\nMeineids im Falle 1 (Firma Sch@®) vorträgt, ist\nim Revisionsrechtszug unbeachtlich. Es richtet sich\nnämlich gegen die Feststellungen des Landgerichts,\ndaß er es war, der die beiden Geräte (Musiktruhe und\nFernsehgerät) auf Abzahlung kaufte, ünd daß er bei\nBeantwortung der Frage nach Gegenständen, die er etwa\nauf Abzahlung gegen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers\nerworben habe, diese beiden Sachen verschwieg.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist, was der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall (Fall 2, Firma EEEEEP-ı®)\nausführt. .\n\n53. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nseines Verhaltens im Falle 3, das die Strafkammer\nals tateinheitlich begangene Unterschlagung, Verstrickungsbruch und Vollstreckungsvereitelung wertet,\nberuht auf folgenden Feststellungen:\n\nAnfang ?957 pfändete der Gerichtsvollzieher\nim Auftrage der Firma TEWB-AB beim Angeklagten\n_ einen Staubsauger, den dieser von der Firma unter\nEigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft und noch\nnicht voll bezahlt hatte. Der Gerichtsvollzieher beließ den Apparat zunächst im Gewahrsam des Angeklagten und befestigte daran eine Siegelmarke. Nach einigen Tagen ließ er das Gerät sich in seine Wohnung\nbringen. Wieder einige Wochen später holte der Angeklagte es entsprechend einer Aufforderung des Gerichtsvollziehers zurück in seine Wohnung, wobei er\n\nvon diesem darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die\nPfändung aufrechterhalten bleibe, Ob zu dieser Zeit\ndas Pfandsiegel noch am Apparat befestigt war, blieb\nungeklärt, weil er noch so, wie der Angeklagte ihn\nWochen zuvor an den Gerichtsvollzieher geschickt\nhatte, verpackt war.\n\nEinige Monate später verpfändete der Angeklagte\nden Staubsauger während einer vorübergehenden Arbeits- und Verdienstlosigkeit für ein Darlehen bei\n- einem Pfandhaus. Dort wurde das Gerät versteigert,\nweil es der Angeklagte nicht auslösen konnte.\n\na). Ersichtlich hat das Landgericht angenommen,\ndaß der Angeklagte, wie auch sein späteres Verhalten\nzeigte, bei der Verpfändung nicht den Willen hatte,\nden Staubsauger bei der Leihanstalt einzulösen. Bei\nder Bildung dieser Überzeugung ist der Tatrichter,\nwie dem Urteil entnommen werden kann, auch davon\nausgegangen, daß der Angeklagte es der Gläubigerin\ndurch die Verpfändung des Gerätes unmöglich machen\nwollte, sich daraus zu befriedigen (S. 5, 8 UA).\nUnter diesen Umständen ist der Schuldspruch wegen\nUnterschlagung rechtlich einwandfrei.\n\nb) Das gilt im Ergebnis auch für den Schuldspruch wegen Vollstreckungsyereitelung aus § 2§ 8 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Schuldner Bestandteile seines Vermögens veräußert oder\nbeigeite schafft. Das Eigentum an dem Staubsauger\nstand dem Angeklagten nicht zu, vielmehr war Eigen-.\ntümer der Sache noch die Gläubigerin, da sie sich\n\n-5-\n\ndas Eigentum vorbehalten hatte und der Kaufpreis\nnoch nicht voll bezahlt war. Der Schuldner hatte\nvielmehr nur einen Anspruch auf künftigen Erwerb\ndes EigeAtums. Er sollte und konnte es gemäß den\nvertraglichen Abreden mit der Verkäuferin erwerben, sobald er den Kaufpreis voll bezahlt haben\nwürde. Ihm stand mithin ein Anwartschaftsrecht zu,\ndas Bestandteil seines Vermögens war. Dieses Anwartschaftsrecht ist jedoch nicht Gegenstand der\nZwangsvollstreckung seitens der Gläubigerin gewesen. Der Gläubiger hat in Wahrheit seine eigene\nSache auf Grund eines auf Geldzahlung lautenden\nSchuldtitels pfänden lassen; Auch ist das jandgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß hinsichtlich jenes Anwartschaftsrechts dem Schuldner\neine Zwangsvollstreckung drohte. Denn während eines\nlängeren Zeitraums hatte der Gläubiger keine Anstalten getroffen, eine andere Art der Zwangsvollstrekkung vorzunehmen, als diejenige, die er auf Grund\nseines auf Geldzahlung lautenden Schuldtitels durch\nPfändung der verkauften Sache gewählt hatte. Er hat\ndiese vielmehr durch den Antrag, ihm das Gerät gemäß § 825 ZPO zu übereignen, weitergeführt, Unter\ndiesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben,\nob auch der Vorbehaltsverkäufer in das Anwartschaftsrecht,\n‚das anerkanntermaßen Gegenstand der Zwangsvollstreckung für einen Dritten sein. kann, die Vollstreckung betreiben kann. Es könnten Zweifel bestehen, ob die Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht\ndes Schuldners an einer Sache, an der dem Gläubiger\ndas auflösend bedingte Eigentum zusteht, sinnvoll\nwäre.\n\nDem Schuldner stand an dem Staubsauger, nachdem\nihm dieser vom Gerichtsvollzieher zurückgegeben wor-\n\nden war, der unmittelbare Besitz zu, Diesen hat\n\ner durch die Verpfändung des Geräts und durch die\ndamit in Zusammenhang stehende Übertragung des Besitzes auf die Pfandanstalt beiseite geschafft. Es\nwar mithin die Frage zu entscheiden, ot der Besitz\nals ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 2§ 8 StGB\nanzusehen ist. Es ist anerkannt, daß das Vermögen\n\nim Sinne dieser Vorschrift nicht gleichbedeutend ist\nnit dem Vermögen des: bürgerlichen Rechts und daß\n\nzu dem der Vollstreckung unterliegenden Vermögen des\nSchuldners auch der Besitz gehören kann (RGSt 61,\n\n407 ff). Er ist jedenfalls dann Bestandteil seines\nVermögens, wenn.es sich gerade um eine Vollstrekkung handelt, die darauf abzielt, dem Gläubiger den\nBesitz des Gegenstandes zu verschaffen. Dies ist z.B.\nder Fall, wenn der Gläubiger auf Herausgabe einer\n\nihm gehörigen Sache geklagt hat und nunmehr die Herausgabe durch Vollstreckung nach § 883 ZPO erzwingen\nwill. Dann ist gerade der Besitz der Sache Gegenstand\nder Vollstreckung. Im Einklang hiermit hat das\nReichsgericht (RGSt 61, 407 ff) ausgesprochen, daß,\nwenn die Eigentümerin einen vollstreckbaren Titel\n\nauf Herausgabe einer Sache erlangt hat, der Schuläner _\nden Gegenstand aber beiseite schafft, § 2§ 8 StGB |\nerfüllt ist.\n\nEs wäre aber nicht zutreffend, den Besitz als\n Vermögensbestandteil des Schuldners nur im Hinblick\nauf eine Vollstreckung nach § 883 ZPO anzusehen.\nWenn der Besitz auch nicht schlechthin im Sinne des\n§ 2§ 8 StGB Bestandteil des Schuldnervermögens ist,\nso sind doch über die bisher vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze hinaus weitere. Fälle anzuer-\n\nne I te N Ten Rabe ln. het TAT ”\n\nkennen, in denen die Eigenschaft des Besitzes als\nVermögensbestandteil zu bejahen ist. Ein solcher Fall\nliegt hier vor. Hat der Schuldner den Besitz einer\nSache auf Grund eines Anwartschaftsrechts, das auf\nden Erwerb es Eigentums gerichtet ist, erworben,\ndann stellt der Besitz einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners dar. Das Ziel des Abzahlungsverkaufs ist es gerade, dem Schuldner bereits vor\nErverb des Eigentums den Genuß der erworbenen Sache\ndurch Einräumung des Besitzes zu verschaffen. Mithin vermehren sich durch den Besitz in Verbindung\n\n‚mit der Anwartschaft, das Eigentum an der Sache zu\n\nerwerben, die dem Käufer zustehenden Güter. Gerade\n\nhierin liegt der Anreiz, ein Abzahlungsgeschäft mit\n\nVorbehaltseigentum des Verkäufers abzuschließen.\n\nEntledigt sich der Käufer dieses Besitzes, so schafft\ner damit einen Bestanäteil seines Vermögens beiseite.\nSeine Handlung verstößt gerade gegen den Schutzzweck\n\ndes § 2§ 8 StGB. Dem Gläubiger wird dadurch nicht nur\n\ndie Durchführung, der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache,\nsondern auch die Vollstreckung einer Geldforderung\nin diese Sache, die beide an die Voraussetzung geknüpft sind, daß der Schuldner die Sache besitzt, erschwert oder unmöglich gemacht. Der Gegenstand der\nZwangsvollstreckung wird ihm entzogen. Das Ziel des\n\n§ 2§ 8 StGB, dem Gläubiger die Befriedigung aus dem\nVermögen des Schuldners zu sichern, würde vereitelt.\n\nDas Bedürfnis des Vorbehaltsverkäufers, in\neinem solchen Fall den Schutz des § 2§ 8 StGB zu genießen, muß bejaht werden. Gerade der vorliegende\n\nFall zeigt, daß es unerwünscht wäre, wenn dem an sich\nhäufig schon durch die Kreditgewährung gefährdeten\nVorbehaltsverkäufer der Schutz des § 2§ 8 StGB unter\nsolchen Umständen versagt werden würde. Sollte das\nReichsgericht in JW 1938, 2338 Nr. 14 (rechte Spalte\nund $. 2339) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte der Senat diesem nicht keipflichten.\n\n. Dort wird eine Parallele zum Konkursrecht gezogen\nund ausgesprochen, daß die Lage im Konkurs und bei\nder Einzelvollstreckung insoweit gleich lägen. Es\nwird darauf hingewiesen, daß in einem Fall dieser\nArt der Gegenstand nicht zur Konkursmasse gehöre,\ndem Gläubiger vielmehr ein Aussonderungsrecht zustehe. Ein berechtigtes Bedürfnis des - wegen\n\neiner Geldforderung - : pfänienden Gläubigers, durch\n- § 2§ 8 StGB geschützt zu werden, sei bei der Einzelvollstreckung nicht vorhanden, Diese Auffassung\nerscheint nicht zutreffend. Die Abwicklung des Konkurses vollzieht sich in anderer Weise als die der\nEinzelvollstreckung. In ihm kommt es darauf an,\n\ndas Schuldnervermögen von dem anderen Personen zustehenden Vermögen zu trennen, um die den Gläubigern\nfür ihre Befriedigung zur Verfügung stehende Masse\n‚festzustellen. Eine Einzelvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers wegen seiner Geldforderung wäre während des Konkursverfahrens nicht zulässig. Nach dem\nZweck und Sinn des Konkursverfahrens ist er daher\ndarauf angewiesen, sein Aussonderungsrecht geltend\nzu machen, falls er sich nicht mit der Konkursquote für seine Xaufpreisforderung begnügen will.\nAnders aber liegt es außerhalb des Konkursverfahrens.\nNachdem die Zulässigkeit der Vollstreckung des Gläubigers wegen seiner Geldforderung in seine eigene\n\nSache anerkannt worden ist (vgl. BGHZ 15, 241, 247),\nergibt sich außerhalt des Konkursverfahrens eine\nwesentlich andere Sachlage. Hat der Gläubiger wahlweise die Möglichkeit, seinen Herausgabeanspruch\noder seine Kaufpreisforderung durch Einzelvoll-Sstreckung geltend zu machen, so ist auch für den\nletzteren Fall das Bedürfnis nach einem Schutz durch\n§ 2§ 8 StGB zu bejahen. |\n\nDer Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung besteht damit zu Recht.\n\nc) Bedenken jedoch bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs\naus § 137 StGB. Wirksam gepfändet war der Staubsauger,\n\nals der Gerichtsvollzieher ihn im Besitz des Angeklag-\n\nten beließ und eine Siegelmarke daran befestigte.\nDie gleichen Anforderungen sind für ‘den Fortbestand\nder Pfändung bei Rückgabe des Gerätes an den Schuldner zu stellen. Denn nach § 808 Abs. 1 ZPO ist außer\nder Besitznahme durch den Gerichtsvollzieher die\nSache dann, wenn er sie im Besitz des Angeklagten\nbeläßt, oder, wie hier, sie wieder in dessen Besitz\nabgibt, durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige\nWeise erkenntlich zu machen. Ob im Zeitpunkt, als\nder Angeklagte das Gerät zurück erhielt, die Siegelmarke noch daran befestigt war, konnte die Strafkammer\nnicht klären, Der Senat versteht diese Feststellung\ndahin, daß auch künftig eine weitere Aufklärung dieses Punktes nicht mehr möglich ist. Er hat deshalb\ninsoweit abschließend entschieden und den Schuldspruch aus $:137 StGB beseitigt.\n\nDies hat die Folge, daß auf die Revision des\nAngeklagten der Strafausspruch im Falle 3 sowie der\nGesamtstrafausspruch aufgehoben werden müssen.\n\n- 10 —\n\nFerner hat Gas Landgericht, wie erwähnt, auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Aberkennung der . bürgerlichen Ehren- .\nrechte und der Eidesfähigkeit nachzuholen.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-387-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 825","ref_norm":"825","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-387-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.602266+00:00"}}