{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-03_4_StR_383_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-03","aktenzeichen":"4 StR 383/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n(4\nden Aluminiumwerker Otto T EEE zus Hoiip/\nREP, geboren am @. ED GE in 12 HE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\n- vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Nichter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Jrteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei vahren Zuchthaus verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt\nsowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Er hatte,\nnachdem er bereits siebenmal wegen Sittlichkeitsstraftaten, darunter zweimal zu Zuchthausstrafen, verurteilt worden war, im August 1960 drei elf bis dreizehn\nJahre alte Junger an ihren entblößten Geschlechtsteil\ngefaßt und von den Kindern ebenfalls sein erregtes\nGlied anfassen lassen sowie sich vor ihren Augen\nSelbst befriedigt. |\n\nDie auf die Anwendung des § 20 a StGB und die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.\n\n1. Das Urteil begegnet im Strafausspruch, der\ndurch die Anfechtung der Verurteilung des Angeklagten\nals Gewohnheitsverbrechers im ganzen angegriffen\nworden ist, schon insofern Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll verantwortlich gewesen.\n\nDie Strafkammer hat sich nur dem Gutachten\ndes Sachverständigen ohne eigene Begründung Hangeschlossen\", der den Angeklagten zwar als einen \"wil--\nlensschwachen, sexuell leicht erregbaren Psychopa'then\nmit exhibitionistischem Trieb\" bezeichnet aber angenommen hat, \"die psychopathische Grundstruktur des\nAngeklagten weise bei ihm keinen Kranheitswert auf\",\nso daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 wie des\nAks. 2 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien.\n\nDiese lediglich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiedergebende Urteilsbegründung läßt nicht\nerkennen, ob das Landgericht bei der von ihm grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmenden Würdigung der Zurechnungsfähigkeit von zutreffenden\nrechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Um dem\nRevisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils in dieser Hinsicht zu ermöglichen, hätte das Landgericht die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt im\nUrteil im einzelnen wiedergeben und selbständig dazu\nStellung nehmen müssen (vgl. BGHSt 7, 238).\n\nDer Senat kann infolge dieses Mangels insbesendere nicht prüfen, ob das Landgericht von der in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem vertretenen Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51\nStGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu\ngelten hat, die den Täter infolge ihrer Naturwidrigkeit in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat,\ndaß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen\nHemmungen nicht in ausreichendem Maße aufbringen\nkann (vgl. u. a. BGHSt 14, 30, 32). Zu dieser Untersuchung bestand im vorliegenden Fall besonderer An-Jaß, weil das Urteil in anderem Zusammenhang erwähnt,\ndaß die Ehe des Angeklagten, aus der zwei Kinder\nhervorgegangen sind, im Jahre 1958 wegen seiner Straftaten geschieden worden ist, und daß er selbst unter\nseinem \"übermäßigen Trieb\" so \"gelitten\" hat, daß\ner in den Jahren 1950, 1956 und 1958 insgesamt drei\nSelbstmordversuche unternommen hat, weil er glaubte,\n\n‘dem Trieb nicht widerstehen zu können. Für die\nErnstlichkeit seiner Bemühungen, sich von Seinem\n\n: starken Geschlechtstrieb zu befreien, könnte auch\ndie Tatsache sprechen, daß der Angeklagte sich erboten hat, sich vor Antritt der Strafe entmannen\n\nzu lassen. Alle diese Tatsachen mußten die Strafkammer zu einer eingehenden Prüfung der Frage drängen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten, etwa\ninfolge tief eingedrungener gleichgeschlechtlicher\nNeigungen, sich im Laufe der Jahre - 1947 wurde er\nzum erstenmal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vor Knaben bestraft - so grundlegend z-ändert\nhat, daß sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichem\nGebiet bereits erheblich vermindert ist. Zu einer\nabschließenden Beurteilung bedarf es einer sorgfältigen Analyse der TäterS7 28 wird Dich empfehlen,\neinen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in\nHamburg, zu Rate zu ziehen.\n\n2. Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt zwar die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht\naus. Indes muß der Tatrichter abwägen, wieweit er\nder strafschärfenden Zielrichtung des § 20 a StGB\nfolgen darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB,\nzugrunde liegenden Gedanken schuldangemessener Strafmilderung zu verstoßen (vel. LM s 20 a StGB Nr. 14 3;\nBGCHSt 7, 28, 30).\n\nIn jeden Falle aber darf sich die im § 20 a\nStGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht\nin der Wertung.der Straftaten allein ersphöpfen. Für\n\ndie Feststellung der Eigenschaft des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrechör muß. vielmehr die\naus diesen Taten erkennbare Päterpersönlichkeit\nunter Berücksichtigung seines Vorlebens, seines Werdegangs, seiner Lebensverhältnisse zur Zeit ihrer\nBegehung, seiner Charakteranlagen und seiner Wesensart herangezogen werden.\n\nAuffallend ist im vorliegenden Fall die Tatsache,\ndaß der Angeklagte seinem \"übermäßigen Trieb\" nicht\nbloß \"verhältnismäßig kurze Zeit nach den Strafverbüßungen\", wie das Landgericht meint, sondern einige\nMale auch beträchtlich längere Zeiträume widerstehen\nkonnte, so nach Verbüßung der ersten Zuchthausstrafe\nvom 8. Oktober 19553 bis zum 23. September 1955, wiederum\nfast ein Jahr lang nach Verbüßung der zweiten Zuchthausstrafe und schließlich nach den letzten Freiheitsstrafen für verschiedenartige Straftaten vom 15. März\n1959 bis August 1960. Das könnte unter: Unständen da-\n\n- für sprechen, daß der Angeklagte noch kein Hangtäter\n\nim Sinne des § 20 a StGB ist. Es wird deshalb auch\n\n\"zu erforschen sein, worauf diese verhältnismäßig langen\nZwischenzeiträume zurückzuführen sind. In diesem Zu-.\nsammenhang kann es von Bedeutung sein, daß der Angeklagte in dem hier abgeurteilten Fall nicht von vornherein davon ausgegangen ist, sich gleichgeschlechtlich zu betätigen, sondern ersichtlich nur der Versuchung erlegen ist, weil die Jungen ihn zur Selbstbefriedigung. herausgefordert haben.\n\nDiese Gesichtspunkte sind auch für die Frage\nder Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung bedeutsam, für die im übrigen auch die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach Verbüßung der\n\nneuen Strafe erheblich ist, Das Angeböt des Angeklagten, sich freiwillig entmannen zu lassen, nötigt allerdings nicht dazu, von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abzusehen (BGHSt 1, 66). Sollte\nder Angeklagte diese Maßnahme in der Zwischenzeit\ntis zur neuen Verhandlung aus freien Stücken an sich\nhaben vornehmen lassen, so wird zu prüfen sein, ob\ndie\"Kastration\" zu einer wesentlichen Verringerung\nder Triebstärke geführt hat, so daß dies angesichts\nder ihm noch verbliebenen, wenn auch erheblich verninderten Willensfähigkeit ausreicht, um den weiteren Gelegenheiten zur Verübung gleichartiger Straf-\n\ntaten aus dem Wege zu gehen und auch unerwartet auf-\n\ntretenden Versuchungen in Zukuntt Widerstand leisten\nzu können.\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der neuen Ver-\n\nhandlung zu der Annahme \"gelangen, daß der Angeklagte\n\nzur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig gewesen ist,\nso ist sie durch das Verbot der Schlechterstellung\nnicht gehindert,- seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach 8 42 db StGB anzuordnen (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Bei der Entscheidung, ob die\nUnterbringung .oder die Sicherungsverwahrung oder beide\nMaßnahmen geboten sind, muß der Tatrichter neben dem\nGesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit auch die\nGesamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die verschiedenen Ziele und Behandlungsweisen in den für\n\ndie Ausführung der Maßnahmen bestimmten Anstalten\nberücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 312).\n\nDem Senat erschien es zweckmäßig, von der im\nAbsatz 2 Satz 2 des § 354 StPO gegebenen Befugnis»\n\ndie Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen,\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-383-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-383-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.580367+00:00"}}