{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-11-03_4_StR_325_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-03","aktenzeichen":"4 StR 325/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. SLR 325/61 2175 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Hans Paul N ED aus ni,\n\ngeboren am @. ED EB in DEmEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes U. As\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\n' Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundeseanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom\n20. März 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande in zwei Fällen, wegen schwerer Unzucht mit\neinem Mädchen und wegen Mordes zu lebenslangem Zuclt=\nhaus und zu einer Gesamtstrafe von weiteren drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Das auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\nVerfahrensrüge\n\nDas Schwurgericht hat für die Feststellung des\nBlutalkoholspiegels des Angeklagtn zur Tatzeit die\nSachkunde zweier ärztlichen Sachverständigen, des\nPrivatdozenten Dr. H@MB vom gerichtsmedizinischen\nInstitut der Universität Münster und des Nervenfach- .\narztes Dr. VD, verwertet. In der Revisionsbegründung wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe\nsich mit den Gutachten dieser Ärzte nicht begnügen\ndürfen, weil sie auf dem Gebiete der Blutalkoholbestimmung nicht \"besonders erfahrene Gerichtsmediziner\"\nseien, ihr Fachwissen vielmehr auf ganz anderem Gebict liege.\n\nDer Angriff geht fehl. Dr. med hab. HB war\nauf Grund seiner Tätigkeit am Institut für Gericht--\nliche Medizin (Prof. Dr. PB) für die Errechnung.\ndes Blutalkohols auf Grund der vom Täter angegetenen\nTrinkmenge sogar besonders befähigt. Aber auch dem\nNerverfacharzt Dr. Weinland durfte das Schwurgericht\n\n-3-\n\nwegen seiner allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung und gerichtsmedizinischen Erfahrung die\nerforderliche Sachkunde hierfür zutrauen.\n\nann,\n\nEs bestehen auch keine Bedenken dagegen, daäß\ndie Sachverständigen Dr. Hig und Dr. WEB das\nGutachten Dr. HE’ s über den Alkoholabbau zwi-!\nschen Trinkende und Tat übernahmen.\n\nII.\nSachbeschwerde |\n\n1. Der Schuldspruch wegen Blutschande in zwi:\nFällen, begangen durch wiederholten Geschlechtsveilkehr mit der leiblichen Schwester, wird von der Re\nvision nicht näher angefochten; insoweit ist das\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die\nFeststellungen des Schwurgerichts zum äußeren und\ninneren Tatbestand der schweren Unzucht mit einem\nMädchen und des MoTdes, begangen durch geschlechtlichen Mißbrauch und Tötung der 4 1/2 Jahre alten\nGudrun RER greifen nicht durch.\n\nBE\n\na, Das Schwurgericht hat den Vollzug des Beischlafs an dem Kinde sowohl als Verbrechen nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde) wie auch als Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3. oder 2 StGB (in Wahlfeststellung) gewürdigt; letzteres deshalb, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt werden konnte, ob\ndas Kind vor der Beendigung des Beischlafvollzugs\n\n-4-\n\ndes Angeklagten aufgewacht ist und sich \"im Rahmen\nseiner schwachen Möglichkeiten\" zur Wehr gesetzt hat.\nVon einer wahlweisen Anwendung des § 177 StGB sah\n\ndas Schwurgericht ab, weil es eine Wahlfeststellung\nzwischen dem Verbrechen der Schändung (§ 176 Abs.\n\nNr. 2 StGB) und dem der Notzucht für unzulässig hielt.\n\nHierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.\nEs kann deshalt auf sich beruhen, ob der Ansicht\ndes Schwurgerichts beizutreten ist.\n\n'b) Die Hevision macht geltend, der Angeklagte\nwäre der Gewaltunzucht oder Notzucht mit Todesfolge\nnach § 178 StGB, nicht des Mordes schuldig zu sprechen gewesen, weil er von vornherein durch das Auflegen einer Hand auf den Mund des Kindes Gewalt zur\nÜberwindung eines erwarteten Widerstandes angewendet\nund durch diese Gewaltanwendung den Tod des Kindes\nverursacht habe. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde indes das Kind erst dadurch getötet,\ndaß ihm der Angeklagte nach der Beendigung des geschlechtlichen Mißtbrauchs nochmals \"seine ganze Hand\nfest auf Mund und Nase drückte\", bis der Körper des\nstrampelnden und sich herumwälzenden Kindes er-\n\n# schlaffte (S. 11 UA). Zwar hatte der Angeklagte dem\n\nKinde auch schon vorher \"vorsorglich\" seine Hand\n\nauf Mund und Nase gelegt, den Griff aber wieder gelockert, damit das Kind nicht erstickte. Jetzt jedoch\nließ er das Kind nicht mehr los, obwöhl er sich der\nGefahr bewußt wurde und sie billigend in Kauf nahm,\ndaß das Kind sterben könne. Zu diesem den Tod des\nKindes verursachenden Griff nach dem Vollzug des Bei-\n\nschlafs wurde er dadurch veranlaßt, daß er einen Ton\ndes Kindes vernahm und auch meinte, ein Geräusch\naußerhalb der Türe zu hören, was in ihm: die Furcht\nauslöste, von den Eltern des Kindes oder anderen\nPersonen überrascht und gestellt zu werden.\n\nc) Das Schwurgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Angeklagte getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich das an dem Kinde begangene\nSittlichkeitsverbrechen, zu verdecken. Die Verwirklichung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes\nsetzt nicht, wie die Revision anzunehmen scheint,\nvoraus, daß dem Täter Entdeckung unmittelbar durch\ndas von ihm in Aussicht genommene Opfer - im Wege\nder Verfolgung und Ergreifung oder der Anzeige und.\ndes Wiedererkennens des Täters - droht. Es genügt\ndie Befürchtung des Täters, daß das Opfer, würde.es\nweiterleben, in irgendeiner Weise, sei es auch nur\ndurch Geräusche (z.B. durch Schreien) - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - Dritte auf den Täter aufmerksam machen und so zu dessen Entdeckung beitragen\nwürde, So lag der Fall hier. Der Angeklagte wollte\ndurch die Tötung des Kindes unter allen Umständen\nverhindern, daß dieses zu schreien anfing und daß\ndadurch dessen Eltern oder andere Personen herbeigerufen wurden, durch die er entdeckt worden wäre. Aus\n\ndiesem Grunde geht auch der Einwand der Revision fehl,\n\nder Angeklagtelabe nicht in Verdeckungsabsicht ge-\n\nhandelt, weil ihn das 4 1/2 jährige Kind Gudrun nicht\n\nverfolgt habe und weil es ihn nicht einmal als Täter\nhätte wiedererkennen können, \\\n\nd) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich,\ndaß das Schwurgericht dem Angeklagten nicht zur Last\ngelegt hat, es sei ihm auf den Tod des Kindes ange-\n\nkommen. Beweggrund des Angeklagten war nicht der Tod\ndes Kindes, sondern die Verhinderung seiner Entdekkung. Die Tötung des Kindes war ihm \"nur\" das ge-\n\nwollte Mittel zur Erreichung dieses Zieles.\n\nIrrig ist auch die Meinung der Revision, der\nbedingte -Tötungsvorsatz könne sich mit der Verdekkungsabsicht nur paaren, wenn der Täter bereits verfolgt werde. Der in BGHSt 7, 287 entschiedene Fall\nbetraf allerdings einen solchen Sachverhalt; daraus\nkann jedoch nicht gefolgert werden, daß in anderen\nFällen der bedingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht oder diese jenen ausschließt.\n\n5. Im Ergebnis unbegründet sind auch die Einvendungen der Revision gegen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung des Unzuchts- und des Tötungsverbrechens voll zurechnungsfähig gewesen.\n\na) Das Schwurgericht hat keinen \"Erfahrungssatz\" des Inhalts aufgestellt, daß ein Täter mit\neinem Blutalkoholgehalt von 2 %o nie in der Zurechnungsfähigkeit vermindert sei; ein solcher Satz wäre\nin der Tat nicht haltbar. Es ist vielmehr unter Verwertung der Gutachten der Sachverständigen und anderer Umstände, auf die noch einzugehen sein wird,\nzu der Überzeugung gekommen, daß bei diesem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Zürechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses mit Sicherheit ausscheide (S. 27 UA). .\n\nb) Das Schwurgericht hat die volle ZAurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, obwohl im angefoch-\n\ntenen Urteil Umstände festgestellt sind, die zumindest in ihrem Zusammenwirken eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nahelegen könnten.\nDer Angeklagte hat im Jahre 1957 einen schweren Verkehrsunfall mit Schädelbasisbruch erlitten (8. 3 UA).\nSeine Interessen sind \"niedrig, triebbetont und triebgesteuert\"; er ist in seiner sexuellen Triebhaftigkeit\n\"primitiv und animalisch, verbunden mit einem Zug zur\nRücksichtslosigkeit und Brutalität\" (S. 25 UA). Er\n\ngibt sich oft dem Alkoholgenuß hin und ist häufig\nvollkommen betrunken; besonders wenn er getrunken hat,\nist er in seinem geschlechtlichen Ansprüchen \"hemmungsund rücksichtslos\" (S, 5 UA). Zur Tatzeit wies er einen\nBlutalkoholgehalt von 2 %o auf. | .\n\nGleichwohl haben die nervenärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) für\nausgeschlossen erachtet. Das Schwurgericht hat deren\n\"überzeugende Ausführungen\" weitgehend äurch den persönlichen Eindruck \"gestützt und bestätigt\" gefunden,\nden es in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat (S. 28, UA). Es hat sich jedoch nicht damit\nbegnügt, mit dieser Begründung den übereinstimmenden\nGutachten der Sachverständigen zu folgen, sondern zusätzlich erwogen, aus dem \"systematischen Vorgehen\"\ndes Angeklagten bei der Tat und aus seiner lückenlosen Erinnerung an die Einzelheiten des Geschehens\nergebe sich ebenfalls, daß bei ihm weder einsichtsnoch steuerungsmäßig eine strafrechtlich erhebliche\nBeeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit infolge des\nden Verbrechen vorausgegangenen Alkoholgenusses vorgelegen haben könne. Das ist nicht unbedenklich, weil\n\nkei dem Angeklagten eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder\nEinsicht, sondern dem eines geschwächten Hemmungsvermögens infrage stand, planmäßiges Handeln und die\nErinnerung an das Tatgeschehen aber keine oder nur\nsehr beschränkte Schlüsse in der Richtung zulassen,\nob der Angeklagte noch über die zur Unterlassung\n\ndes erkannten Unrechts erforderlichen Willenskräfte\nverfügte (u. a. BGHSt 1, 3845 BGH DAR 1955, 22 Nr. 6;\nBGH GA 1955, 269, 271; BGH VRS 5, 198, 200). Im vorliegenden Falle rechtfertigt jedoch die besondere Art\ndes Vorgehens des Angeklagten den Gedankengang des\nSchwurgerichts.\n\nNach den Feststellungen legte der Angeklagte\nvor und ‘während der Begehung des Unzuchtsverbrechens\nnicht nur ein im Sinne verstandesmäßiger Überlegungen\n\"vernünftiges\" Verhalten an den Tag; er bewies vielmehr, daß er - trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses und trotz seiner starken geschlechtlichen Erregung - in jedem Zeitpunkt der Tat auch willensmäßig in der Lage war, sein Verhalten im Sinne eines\nmöglichst zweckmäßigen Vorgehens zu steuern, insbe-Sondere mit der Ausführung des Tatvorhabens zuzuwarten oder Teilentschlüsse zu ändern oder vorübergehend\nzurückzustellen, um sicher zum Ziele zu kommen und\nzugleich sich selbst möglichst wenig zu gefährden.\n‚Nachdem der Angeklagte in Hil@® angekommen war,\nstellte er sein Moped ab, um -— zu Fuß - das Gehöft,\nin dem er die von ihm gesuchte Inge MW vermutete, leichter finden zu können und \"auch, um niemanden zu wecken\". Als er den Hof gefunden hatte, \"wartete er, bis es Mitternacht geworden war, die Straßen\n\nlser und die Laternen ausgelöscht waren\". Da er mehrere\nFenster vorfand, hinter denen der Schlafraum der Inge\noo ] liegen konnte, entschloß er sich \"nach längerem\nÜberlegen\", in das der Haustür am nächsten gelegene\nFenster einzusteigen, nachdem er zunächst mit Streichhölzern in ein anderes Zimmer geleuchtet und festgestellt hatte, daß dort niemand schlief. Da er sich\n\naber nicht gewiß war, daß Inge “EB in üem ausgewählten Zimmer schlief, ging er \"vorsichtig zu Werke\".\nEr überstieg den Zaun, statt den gepflasterten Weg zu\nbenutzen, und klopfte zunächst leise an das Fenster;\ndenner wollte \"auf keinen Fall Lärm verursachen, um\nnicht aufzufallen\". Nachdem er gewandt das, Fenster eingedrückt hatte, \"blieb er eine Zeitlang vor dem Fenster\nstehen, um festzustellen, ob sich im Zimmer etwas regte\".\nAnschließend entriegelte er durch das eingedrückte Loch\ngas Fenster von innen, schob das Rollo etwas in die\nHöhe und stieg in das dunkle Zimmer ein. Hier \"verhielt\ner zunächst eine Weile, um seine Augen an die Dunkel-\n\n. heit zu gewöhnen\". Als er versehentlich an den vor den\nBett der Gudrun RED stehenden Stuhl gestoßen war,\nlegte er aus Angst, \"die im Bett liegende Person\" könne\ndadurch wach geworden sein und schreien, \"vorsorglich\"\neine Hand auf den Mund des Kindes, das in Wirklichkeit\nin dem Bett schlief (Si 9 UA).\n\nDieses auf äußerste Vorsicht abgestellte Verhal-\n‘ten beweist, daß sich der Angeklagte in keinem Augenblick in so starker geschlechtlicher Erregung oder so\nsehr unter Alkoholeinfluß befand, daß er nicht mehr\nim Stande gewesen wäre, seinen Willen nach vernünftigen Überlegungen auszurichten, insbesondere die Ausführung Seines Vorhabens aus Sicherheitsgründen vorüber-\n\nEr\n\n- 10 -\n\ngehend zurückzustellen. Konnte er aber vor dem Geschlechtsverkehr seinen Willen noch ausreichend\nsteuern, so ist dies erst recht für die Zeit nach\ndem geschlechtlichen Mißbrauch des Kindes anzunehmen, in der der Angeklagte den Mord beging. Zwar\nhatte er keine geschlechtliche Befriedigung gefunden (S.: 10 UA), so daßseine geschlechtliche Erregung fortgedauert haben mag. Diese wurde aber von\ndem Augenblick an, in dem der Angeklagte Geräusche :\nhörte oder gehört zu haben glaubte, von der Angst\nüberlagert, überrascht und ergriffen zu werden. Denn\n_ von nun an war er nur noch darauf bedacht, sich in\nSicherheit zu bringen. Allein deshalb drückte er\njetzt seine Hand so fest und so lange auf Mund und\nNase des mißbrauchten Kindes, daß dieses ersticken\nmußte. Als der Körper des Kindes plötzlich erschlaffte\nund der Angeklagte erkannte, daß das Kind tot sein\nkönne, verließ er fluchtartig das Zimmer durch das.\nBenster.\n\n4. Die Revision des Angeklagten erweist sich\ndemnach im ganzen als unbegründet. Eine Anrechnung\nder weiteren Untersuchungshaft kommt nicht in Frage,\nda der neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochenen zeitigen Zuchthausstrafe keine selbständige\n\n- 11 -\n\nrechtliche Bedeutung zukommt und sie daher in den\nUrteilsspruch nicht aufzunehmen gewesen wäre\n(§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-325-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-03/4-str-325-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.556575+00:00"}}