{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-27_4_StR_98_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-27","aktenzeichen":"4 StR 98/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 076 „.\n\n4 StR_98/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günter Heinz W HD aus rei,\ngeboren am @. ED ED ir > re,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 13. Dezember 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist begründet.\n\nIo\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu |\nwerden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel\n\nnicht bestehenbleiben kann. Aus. diesem Grunde bedarf\nes auch keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 26. Januar 1961.\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\n'1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr\nder Angeklagte in der Nacht von @./B: EB 1960 nach\neinem Gasthausbesuch mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen (Baujahr 1955) auf der Bundesstraße @&P von RB-GEB racn HB. Das Wetter war diesig, so daß der Angeklagte bei aufgeblendeten Scheinwerfern \"allenfalls auf\n80 m die Fahrbahn vor sich deutlich überblicken konnte\"\n(S. 2, 5 UA). Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von\n\"90 bis 100 km/h\". Zwischen IB und WeB san der\nAangeklagtenach dem Durchfahren einer leichten Linkskrünnung plötzlich \"in kurzer Entfernung vor seinem\nwagen\" einen dunklen Gegenstand auf der dort 6,40 m\nbreiten Fahrbahn liegen. Er hielt das Hindernis für\neinen Hceuhaufen oder einen anderen leblosen Gegenstand, bremste daher den \"Wagen nur wenig ab und ver-\n\nsuchte, durch leichtes Einschlagen der Vorderräder\nlinks an dem Hindernis vorbeizukommen. In Wirklichkeit lag ein Mensch auf der Fahrbahn; es war der\nAngestellte Stggp, der sich in angetrunkenem Zustand\nauf dem Heimweg befand. Dem Angeklagten gelang es\nnicht mehg St zu umfahren; er überfuhr ihn mit den\nVorderrädern seines Wagens, schleifte ihn 8,80 m weit\nmit und überrollte ihn dann auch mit den Hinterrädern.\nNachdem der Angeklagte seinen Wagen angehalten und\n\nzu dem \"noch röchelnden und zuckenden St\" zurück-\n‚gekehrt war, näherte sich aus FEB ein anderer\nKraftfahrer, der trotz ihm gegebener Lichtzeichen seinen Kraftwagen ebenfalls nicht mehr rechtzeitig zum\nStehen brachte und mit den Wagenrädern den am Boden\nliegenden Ste am linken Bein und am linken Arn\nstreifte..\n\nSt@WD starb noch an der Unfallstelle. Nach der\nÜberzeugung des Landgerichts wurde sein Tod durch die\nVerletzungen verursacht, die ihm durch den Wagen des\nAngeklagten beigebracht worden waren.\n\n2. Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor,\nin zweifacher Hinsicht fahrlässig gehandelt zu haben;\neinmal, indem er auf die Wahrnehmung des Hindernisses\nin seiner Fahrbahn falsch reagiert, zum anderen, weil\ner sich durch überhöhte Geschwindigkeit das. richtige\nReagieren auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis\nerheblich erschwert habe ($S. 3 UA). Die Strafkammer\nerläutert diesen Vorwurf des näheren dahin (S. 4/5 UA),\nder Angeklagte sei nach dem Erblicken des Hindernisses\nauf der Fahrbahn zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe sich nicht auf seinen.\n\nersten flüchtigen Eindruck verlassen dürfen, daß es\nsich um einen Heuhaufen oder einen anderen leblosen\nGegenstand handele, sondern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse damit rechnen müssen, aß ein\nFußgänger hilflos auf der Straße liege. Er habe deshalb keinesfalls mit kaum verminderter Geschwindigkeit auf das Hindernis losfahren und den Versuch\n\neiner wirkungsvollen Ausweichbewegung unterlassen\ndürfen. Diese Fehlreaktion hatte nach der Überzeu-\n\ngung des Landgerichts \"ihren wesentlichen Grund in\n\nder erheblich überhöhten Geschwindigkeit\" des Angeklagten. Bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit\nvon \"annähernd 100 km/h\" habe sein \"Bremsweg\" (gemeint\nist: Anhalteweg) bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde,\neiner mittleren Bremsverzögerung von \"5 Sekunden\"\n(richtig: 5 m/sec*) und einer \"normalen Bremsansprechzeit\" mindestens 100 m betragen, also die Sichtstrecke\nvon \"allenfalls!\" 80 m \"offenbar\" überschritten.\n\n3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen\n; Nachprüfung nicht stand.\n\nhöhten\" Geschwindigkeit des Angeklagten nicht die Bedeutung einer unmittelbaren Unfallursache in den\nSinne bei, daß der Angeklagte nach dem Erkennen: des\nHindernisses - bei richtiger Reaktion - nicht mehr\ninstande gewesen wäre, vor dem Hindernis zu halten\noder es zu umfahren. Vielmehr führt es auf das angeblich zu schnelle Fahren des Angeklagten nur dessen\nFehlreaktion zurück, die es in seinem Irrtum über die\nArt des Hindernisses und in dem Unterlassen wirksamen\n‚ Brensens und eines ernstlichen Ausweichversuchs sieht.\n\nh a) Das Landgericht mißt der \"erheblich über-\n\nDie Strafkammer hat indes nicht dargetan, inwiefern die Geschwindigkeit des Angeklagten für dessen\nIrrtum und das Unterlassen wirksamer Unfallverhütungsmaßnahmen ursächlich gewesen sein soll. Auch bei\nlangsamerer Fahrt könnte der Angeklagte dem falschen\nBindruck erlegen sein, es handele sich um ein leb-Aoses Hindernis, vor dem er nicht anzuhalten brauche.\nAllerdings wäre es ihm bei geringerer Geschwindigkeit\nmöglich gewesen, das Hindernis etwas länger zu beobachten. Daß er jedoch dann das Hindernis als einen Menschen erkannt hätte und von-diesem’Augenblick\"äni'k ar\nden Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, \"ist im\nangefochtenen Urteil nicht dargetan.\n\nb) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen,\nwenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, daß sich\nder Angeklagte durch überhöhte Geschwindigkeit außerstande setzte, das Hindernis als solches rechtzeitig\nzu erkennen, oder daß er infolge zu schnellen Fahrens\ndurch das plötzliche Auftauchen des Hindernisses erschreckt wurde und deshalb den Kraftwagen nicht mehr\nanhalten oder an dem Hindernis vorbeisteuern konnte.\nDas hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es\nsagt nicht, auf welche Entfernung der Angeklagte das\nHindernis erblickte oder hätte erblicken müssen,\nsondern spricht in der Sachverhaltsschilderung nur davon,. daß er es plötzlich in \"kurzer Entfernung\" vor\nseinem Wagen auf der Fahrbahn liegen san (S. 2 TA).\nDaß damit nicht die 80 m gemeint sind, auf die der\nAngeklagte bei Fernlicht die Fahrbahn \"allenfalls\"\ndeutlich überschauen konnte (S. 5 UA), legt die Be.\nmerkung Seite 5 UA nahe, der Angeklagte sei nach\nseiner eigenen Einlassung \"leicht ermüdet\" gewesen.\n\nDas kann möglicherweise so verstanden werden, daß\nder Angeklagte infolge Ermüdung das Hindernis später\nerblickt hat, als er das in ausgeruhtem Zustand getan hätte.\n\nc) Auch die Begründung, die das Landgericht\n(S. 4/5 UA) für seine Annahme gibt, der Angeklagte\nsei mit \"erheblich überhöhter Geschwindigkeit\" gefahren, ist nicht denkfehlerfrei.\n\nWenn der Angeklagte, wie in der Sachverhaltsschilderung festgestellt ist, mit \"90 bis 100 km/h\"\ngefahren ist, durfte bei der rechtlichen Würdigung\nzugunsten des Angeklagten nur eine Geschwindigkeit.\nvon 90 km/h, nicht eine solche von \"annähernd 100 km/h\"\nzugrunde gelegt werden. Hierauf weist die Revision\nmit Recht hin. |\n\nOb der mittlere Bremsverzögerungswert von 5 m/sec”\n(S. 5 UA) ein vom Landgericht angenommener Durchschnit tswert ist oder für den Kraftwagen des Angeklagten ermittelt wurde, 1äß8t sich dem Urteil nicht entnehmen.\nDer Angeklagte hatte sich eingelassen, der Technische\nÜberwachungsverein habe ihm kurz vor dem Unfall\n\"hervorragende Bremseigenschaften\" seines Wagens bescheinigt (S. 5 UA). Das legt die Vermutung nahe, daß\nder lagen eine höhere als die durchschnittliche, bei\nKraftwagen neuerer Bauart an der unteren Grenze liegende Bremsverzögerung von 5 m/sec? aufwies. Jedenfalls kann die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, dieser\nhabe zur Unfallzeit nicht mit einer normalen \"Reaktionszeit\" bei sich rechnen dürfen, weil seine Sicht=-\nmöglichkeit erheblich vermindert und er außerden\n\nleicht ermüdet gewesen sei (S. 5 UA). Die erreichbare\nBremsverzögerung ist eine technische Größe, die mit\nder Dauer der von dem Fahrer zum Bremsentschluß und\nzu seiner Verwirklichung benötigten Zeitspanne\n(Reaktionszeit) ebensowenig etwas zu tun hat wie\ndie sog. Bremsansprechzeit. Allerdings ist sie kein\nfeststehender Wert; sie hängt außer von der Art und\nWirkkraft der Bremsen von anderen Umständen ab,\ndarunter von dem Geschick des Fahrers, richtig zu\nbremsen. Daß aber der Angeklagte, der seit 1956\nständig einen Kraftwagen fährt (S. 2 UA), in dieser\nHinsicht versagt hätte, ist im angefochtenen Urteil\nnicht festgestellt.\n\nDas Landgericht hat der Berechnung des vom\nAngeklagten angeblich benötigten \"Bremswegs\" (Anhaltewegs) von \"mindestens 100 m\" neben einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine \"normale Bremsansprechzeit\"\nzugrundegelegt (S. 5 UA). Welche Zeitspanne: es\nhierunter versteht, ist im Urteil nicht gesagt. Im\nallgemeinen wird die für den Handlungsentschluß, dessen\nVerwirklichung und das \"Ansprechen\" der Bremsen benötigte Zeitspanne auf nicht mehr als 1 Sekunde angesetzt (u.a. BGH VRS 11, 430, 432; 18, 265, 267 m.Nachw.)\n\nSchließlich wäre, da der Angeklagte nach der\nAnnahme des Landgerichts den Unfall durch ein Ausweichen zur Seite hätte verhindern können und er das\nauch versuchte (S. 2, 4, 5 UA), unfallursächlich nur\neine Geschwindigkeit gewesen, die dem Angeklagten diese\nUnfallverhütungsmaßnahme unmöglich machte, nicht schon\neine Geschwindigkeit, die ein völliges Anhalten des\n#agens vor dem Hindernis ausschloß. Für die Ermittlung\nder erstgenannten Geschwindigkeit aber gibt der Weg,\n\nden das Kraftfahrzeug bis zum völligen Stillstand\nbenötigt hätte, nur einen ungefähren Anhaltspunkt,\nkeine bindende Rechengrundlage. Der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe falsch reagiert, weil er\nmit kaum verminderter Geschwindigkeit auf den vermeintlichen Heuhaufen zugefahren sei und nicht einmal \"ein\nwirkungsvolles Ausweichmanöver\" versucht habe, setzt\ngedanklich voraus, daß der Angeklagte beim Erkennen\n\n‘ des Hiridernisses an sich noch imstande war, an diesem\n\nvorbeizufahren.\nIII.\n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs. Für die neue Hauptverhandlung wird\nauf folgendes hingewiesen; |\n\n1. Sollte das Landgericht - gegebenenfalls nach\nweiteren Ermittlungen, wie sie die Revision für notwendig hält - wieder die Überzeugung gewinnen, daß die\ntödlichen Verletzungen des StB von dem Kraftwagen des\n\nAngeklagten herrühren, so wird es ein Verschulden des\n\nAngeklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn\nder Angeklagte sich nicht auf seinen ersten Eindruck\nverlassen hätte, es handele sich um einen leblosen Gegenstand, sondern, wie in BGHSt 10, 3 gefordert, versucht hätte, sich Gewißheit über die Beschaffenheit des\nHindernisses zu verschaffen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung\n\ndes Ängeklagten darin zu sehen, daß er mit im wesentlichen unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren\nist, ohne den genannten Versuch unternommen zu haben.\nDer Vorwurf Zu schneller Annäherung an den Unfallort\n\ndagegen träfe den Angeklagten, wenn er dem Hindernis\nselbst dann nicht mehr hätte ausweichen können, wenn\ner es so früh als möglich erblickt und sich sofort\n\nzum Ausweichen entschlossen hätte; denn dann wäre er\nschneller gefahren, als ihm die Sichtweite im Hinblick\nauf den benötigten Ausweichweg erlaubte. Schließlich\nkönnte ein für den Unfall ursächliches Verschulden des\nAngeklagten noch darin liegen, daß er:.das Hindernis\ninfolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannte und ihm\ndeshalb nicht mehr ausweichen konnte. Für letzteres\nkönnte die Einlassung des Angeklagten sprechen, er\n\nsei \"leicht ermüdet\" gewesen.\n\n2. Was die strafschärfende Wertung der \"Uneinsichtigkeit\" des Angeklagten, den Unfall durch grobe\nMißachtung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer\nverursacht zu haben (UA S. 5) angeht, so wird auf\nBGH NJW 1952, 434 Nr. 32 = VRS 4, 34 verwiesen.\n\nRotberg Krumme ' Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/4-str-98-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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