{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-27_4_StR_374_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-27","aktenzeichen":"4 StR 374/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 079\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Johann 3 GEB aus Eamn-<ugiii:\ngeboren am @. EEEED ED ir u, Kreis\n\nMB zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.lLang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n. als beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 8, Mai 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte überfiel am 25. August 1960 gegen\n18 Uhr auf einem Wiesenpfad in Ep“ vi die\n20-jährige Erika Kg. Er war bei ihrem Anblick in\nstarke geschlechtliche Erregung geraten und wollte an\nihr \"unzüchtige Handlungen\" vornehmen. Er warf deshalb\nsein Fahrrad zu Boden und lief hinter ihr her. Als er\nsie erreicht hatte, umklammerte er mit beiden Händen\nihren Hals und zog sie zu sich heran. Da sich das Mäd-\n: chen verzweifelt wehrte, kamen beide zu Fall. Der Angeklagte legte sich auf das Mädchen und drückte dessen\nHals noch fester zu. Dabei kam es bei ihm zum Samenerguß. Den Hals des Mädchens umklammert haltend, schleifte er es zwei bis drei Meter auf den nahen Wald zu, bis\ner von der fast Bewußtlosen abließ, Als er bemerkte, daß\nErika im Gesicht blau angelaufen war, überredete er sie,\nerst bei Anbruch der Dunkelheit nach Hause zu gehen.\nEr setzte sich mit ihr an eine Böschung am Waldrand\nund bat sie weinend darum, die Polizei nicht zu benach-\n‘richtigen. Um den Schaden wieder gut zu machen, bot er\nihr 400 DM an, fast seinen ganzen Lohn, den er an diesem Tage ausgezahlt erhalten hatte. Als Erika die Annahme des Geldes ablehnte, warf er es vor sie hin,\n. steckte es aber später wieder ein. Er gab ihr auch seine Anschrift an und 'händigte ihr seinen Lohnausweis aus,\nden sie ihm schließlich wieder zurückgab. Als ein Mopedfahrer vorbeifuhr, lief sie davon, Sie war eine Wo.\nche arbeitsunfähig. Außer Blutstauungen im Gesicht und\nin den Augen hatte sie noch Hautabschürfungen davongetragen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nsowie des sachlichen Strafrechts.\n\n1. Das Rechtsmittel muß schon deshalb Erfolg haben, weil das Landgericht möglicherweise den Begriff\nder Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht richtig angewandt hat,\n\nEine Handlung ist, selbst wenn der Täter sie in\nwollüstiger Absicht vornimmt, nur dann unzüchtig, wenn\nsie auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - von der\nWarte eines objektiven Beobachters aus,: der die Absicht .\ndes Täters kennt - geeignet ist, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu\nverletzen; die wollüstige Absicht allein macht eine |\nHandlung nicht unzüchtig (RGSt 67, 110; BGH 4 'StR 37/56\nvom 1. März 1956). 0\n\nDaß dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Fall\nerfüllt ist, hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat es angenommen, der Täter habe sich\ndurch Vornahme \"unzüchtiger Handlungen\" an Erika KB\ngeschlechtlich befriedigen wollen. Welche Handlungen\ner im einzelnen ins Auge gefaßt hatte, hat es im Urteil aber nicht ausgeführt. Das Landgericht meint, der\nAngeklagte habe dadurch, \"daß er Erika KB würgte,\nsich auf sie legte und durch den Vorgang befriedigt .\nwurde, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr. vorgenonmen\" (UA 6). Worin es im einzelnen die unzüchtigen Handlungen sieht, führt es nicht aus, offensichtlich meint\n. es den ganzen Vorgang. Dieser Würdigung steht entgegen,\ndaß der Geschensablauf: in seiner Gesamtheit nach außen\n\nm\n\nhin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt. Das\ngilt auch insoweit, als der Angeklagte sich auf sein _\nOpfer legte; denn das sollte möglicherweise nur dazu\ndienen, um das Mädchen, ohne die Hände von seinem Hals\nlösen zu müssen, nit dem ganzen Körper festzuhalten\nund es noch heftiger zu würgen, Jedenfalls hat das\nLandgericht eine andere Feststellung nicht getroffen,\nso daß diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden |\nkann. '\n\n2. Der Sachverhalt legt überdies die Annahme nahe, daß der Angeklagte allein durch das Würgen des\nMädchens zu der erstrebten geschlechtlichen. Befriedigung kam und auch kommen wollte, ebenso wie er den\nFeststellungen zufolge dieses Ziel seit zwei Jahren\n\n. auch bei seiner Ehefrau durch bloßes Würgen und Schla-\n\ngen erreichte, weil er durch häufigen Geschlechtsverkehr am Anfang seiner Ehe geschlechtlich übersättigt\nwar. In diesem Fall würde die Anwendung des § 176\n\nAbs. 1 Nr, 1 StGB auch deshalb entfallen, weil äiese\nStrafvorschrift voraussetzt, daß die Gewalt nur das Mit-\n\ntel zur Überwindung des Widerstandes des Opfers ist,\num unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen (BGH aaO,\n\n5 StR 78/56 v. 24.4.1956; 5 StR 95/57 vo. 28. 5. 1957;\n1 StR 282/58 v. 7. 10. 19585 RGSt 65, '2275:.77, 81):\nDaraus ergibt sich, daß sie nicht anwendbar ist, wenn\ndie Gewaltanwendung selbst die unzüchtige Handlung\ndarstellt, wie z2:B. bei der Betätigung sadistischer\nTriebe (R6St 63, 227; IW 1929, 3015; 1939, 400 Nr.3;\nBGH 4 StR 37/56 vom i. März 1956).\n\n3. Um auch einen Versuch des Verbrechens nach\n§ 176 Abs.1 Nr.l StGB auszuschließen, bedarf es der Klärung, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von\nAnlang an bei der Gewaltanwendung über die von ihm an\n\n-5-\n\ndem Mächen vorzunehmenden Handlungen gemacht hat und\nworauf sein Vorsatz sich demgemäß richtete.\n\nEntfällt auch ein versuchtes Verbrechen der Gewaltünzucht, so kommt nur eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Betracht. Allerdings fehlt es zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls ander vom Täter\nanzuwendenden List (R6St 65, 65). Dagegen ist . das\nMerkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt.\n\n4. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 StGB erneut zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens über die abartige\nVeranlagung des Angeklagten im übrigen und weitere von\nihm während des schwebenden Strafverfahrens verübte\ngleichartige Straftaten, Dazu wird es sich zweckmäßig\nder Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der sein\nGutachten, nötigenfalls nach Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Heil- oder Pflegeanstalt, in\nder eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten durchgeführt\nwerden kann, darauf zu erstrecken haben wird, ob die\nseit Jahren bei dem Angeklagten beobachteten Triebabirrungen auf eine Hirnerkrankung zurückzuführen sind.\nDiese könnte sein Hemmungsvermögen in. geschlechtlicher\nHinsicht auch ohne Psychose bei geistig vollerhaltener\nPersönlichkeit erheblich vermindert haben (vgl. Kretschner.,\nDiagnostik des triebhaften Verbrechers in \"Kriminalbiol1%9gische Gegenwartsfragen, Mitteilungen der Kriminalbiologischen Gesellschaft\" Band VII)..\n\nDas Landgericht wird auch grundsätzlich davon aus-_\ngehen müssen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Triebabweichungen selbst dann, wenn sie nicht\n\n-\n\nangeboren sind, sondern sich erst allmählich herausgebildet haben, Krankheitswert haben können, wenn der Täter in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit\nim Wesen seiner Persönlichkeit durch sie so verändert\n“worden ist, daß er nicht mehr die notwendigen Hemmungen aufbringen kann (BGHSt 14,30,32). Zu einer abschlie-\n‘Senden Beurteilung bedarf es einer eingehenden Deutung der\nPersönlichkeit -- des Täters. Die Annahme der Strafkam-\n\n. mer,.der Verirrung des Geschlechtstriebes des Angeklagten sei kein Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs.l\n\nund 2 StGB beizumessen, er habe seine \"Perversion\" jederzeit steuern können, ist im Urteil nicht ausreichend\nhegründet. Sie stützt sich, soweit aus ihm ersichtlich,\nnur auf die Tatsache, daß der Angeklagte sich erst dann\nder abartigen geschlechtlichen Befriedigung zuwandte,\nals er durch den häufigen Geschlechtsverkehr zu Anfang\nseiner Ehe \"saturiert\" war. Daraus allein kann jedoch\nnicht auf eine mit Willenskraft zu überwindende Abwendung von der natürlichen Befriedigung des Geschlechtstriebs geschlossen weräen. Vielmehr ist es gleichwohl\nmöglich, daß die infolge Übersättigung eingetretene\n\"Triebperversion\" des Angeklagten, deren Vorhandensein\ndas Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausdrücklich anerkennt, bei der vom Landgericht\nfestgestellten ungewöhnlichen Stärke seines Geschlechtstriebes schon zu einer Persönlichkeitsveränderung in\ndem dargelegten Maße geführt hat, so daß der Angeklagte, namentlich unter Alkoholeinfluß, nicht den nötigen\nWiderstand mehr aufzubringen vermag. Es wird sich\nempfehlen, einen auch auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen zu bemühen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg»\n\nSollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung zu\ndem Ergebnis kommen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 gelegen haben, so\nwäre er durch das Verbot der Schlechterstellung nicht\n\ngehindert, die Unterbringung des Täters nach § 42 b\n\nStGB pflichtgemäß in Erwägung zu ziehen 6 358 Abs.2\n\n‚Satz 2 StPO).\n\nRotberg _ Krumme . Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/4-str-374-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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