{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-27_4_StR_368_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-27","aktenzeichen":"4 StR 368/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 073\n\n‚, 4 StR 368/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Heinrich K EB zus Le, geboren\nam @: ED EB in cr, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u. 2&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n| Die Revision des Ang&k lagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster/Westfalen vom 12. April 1961\n\"wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen. Sn\n\nIhm wird die seit dem 13. April 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefhrlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Bteinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren\nverurteilt, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zehn Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt,\nkann keinen Erfolg haben.\n\nI. Verurteilung wegen Betruges\n\n1. Im Mai 1960 näherte sich der seit dem Jahre\n1952 verheiratete Angeklagte, nachden er wenige Monate\nvorher eine vierjährige Zuchthausstrafe wegen zweier Notzuchtverbrechen verbüßt hatte, der sieben Jahre älteren\nHilfsarbeiterin Margret Ne, die er vor seiner letzten Bestrafung im Jahre 1956 auf einem Schützenfest\nihres Heimatorts kennen gelernt hatte. Er bat sie um\nein Wiedersehen und unterschrieb mit dem Namen \"Willi\nCa. Sie kannte seinen richtigen Namen nicht, weil\ner sich ihr im Jahre 1956 nur mit. dem Vornamen \"Willi\"\nvorgestellt hatte. Gleich bei dem ersten Spaziergang\nfragte er sie, ob sie ihn heiraten wolle. Er erzählte\nihr, er sei ledig und stamme von einem Bauernhof;seine\nEltern hätten gerade gebaut. Margret Ne war zu\neiner Heirat bereit, weil sie ein uneheliches Kind von\neinem anderen Manne hatte und froh war, daß der Angeklagte hieran nicht Anstoß nahm. In Wirklichkeit hatte\n\ndieser nicht die Absicht, sie zu heiraten. Er wollte\nsie nur zum Geschlechtsverkehr und zur Hergabe von\nGeld geneigt machen. Beides erreichte er auch bei\n\nihr. Er lieh sich zurst 50 DM zur Bezahlung einer gemeinsamen Zeche und ließ sich alsbald höhere Beträge,\ninsgesamt 550 DM, unter wahrheitswidrigen Angaben über\nden Verwendungszweck des Geldes von ihr geben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärungen über die\nGründe seines Geldbedarfs und auf die Ehrlichkeit sei-.\nner Heiratsabsicht händigte Margret ihm das Geld aus,\nDas hätte sie nicht getan, wenn sie gewußt hätte, daß\ner verheiratet war. Der Angeklagte erkannte das und\n\n; wußte auch, daß er nicht in der Lage war, das Geld in\n: den versprochenen Raten zurückzuzahlen. Das tat er\nauch nicht, sondern gab ihr nur ein einziges Mal auf\n\n© ihr Drängen 20 DM zurück. Seine weiteren Ansinnen, ihm\n= 50 DM zum Kauf von Verlobungsringen zu geben, einen ihr\n\ni gehörigen Bauplatz zu verkaufen und sich von dem Vater\n\" ihres Kindes eine Abfindungssumme für den Unterhalt des\nKindes zahlen zu lassen, lehnte sie ab. Nach einiger\nZeit löste sie das Verhältnis, weil sie die Überzeugung\ngewonnen hatte, daß der Angeklagte es doch nicht ehrlich meine.\n\n2. Die Revisionsangriffe gehen fehl.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat es das\nLandgericht für widerlegt angesehen, daß der Angeklagte\ndie Absicht hatte, sich scheiden zu lassen und Margret\nNe zu heiraten, weil nach den Bekundungen der\nEhefrau und der Mutter des Angeklagten zur Zeit seiner\nBekanntschaft mit Margret kein Zerwürfnis zwischen den\nEheleuten bestanden und er auch nie Scheidungsabsich-\n\nten geäußert habe (UA. 18). Seine Ehefrau hat ihm nach\nden Urteilsfeststellungen, auf welche die Revision\nverweist (UA 17), vielmehr erst am 16. Juli 1960 mit\nScheidung gedroht, weil er an diesem Tage -— nach dem\nMotzuchtversuch an Margrit PB - erst morgens nach\n4 Uhr nach Hause gekommen war, während er den letzten\nGeldbetrag (350 DM) von Margret NED schon am Tage\nvor Pfingsten, dem 4. Juni 1960, erhalten hatte (UA 7).\n\nDie Strafkamer hat ferner festgestellt, bei\nKenntnis der Tatsache, daß der Angeklagte verheiratet\nwar und Kinder hatte, hätte sie ihm kein Geld gegeben.\nFür die Hingabe der beiden höheren Beträge von 250 IM\nund 350 DM war außerdem die Täuschung über die Gründe\nseines Geläbedarfs (Abwendung einer Freiheitsstrafe\nund Bezahlung eines Anzugs) nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters mitursächlich (UA 7). Nach der Überzeugung der Strafkanmer war der Ang&klagte selbst nicht der Meinung, daß\nMargret ihm das Geld .auch bei Kenntnis der wahren Sachlage gegeben hätte (UVA 7,18).\n\nDas Vorbringen der Revision, nicht der Irrtum\nüber die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten,\nsondern das Bestreben, ihn für eine Heirat zu gewinnen,\nsei für die Hingabe des Geldes bestimmend gewesen,\nwiderspricht dem festgestellten Sachverhalt, nach dem,\nder Angeklagte gleich beim ersten Wiedersehen nach jahrelanger Trennung, infolge der Strafverbüßung, der Mareret NW die Heirat angeboten hat und bemüht war,\nsie ihr durch seine unwahre Schilderung seiner angeblich\ngünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse schmackhaft\nzu machen. Abgesehen davon wäre für ein solches Be-\n\nLo}\n\nstreben des Mädchens wiederum mindestens die Täuschung\nüber’ seinen Familienstand ursächlich, mit der es der\nAngeklagte nach der rechtlich unangreifbaren Annahne\ndes Tatrichters von vornherein nicht bloß auf den Geschlechtsverkehr, sondern vor allem auf ihr Geld abgesehen hatte.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges läßt nach alledem\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nII. Verurteilung wegen Notzucht an Maria Vu\n\n1. Am Sonntag, den 10. Juli 1960 verließ der Angeklagte gegen 18,45 Uhr seine Familie unter dem Vorwand, er solle an der Baustelle seiner Arbeitgeberin,\nFirma EB, in I — | Lampen aufhängen. In Yirklichkeit hatte er vor, ein Mädchen ausfindig zu machen,\num ermit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Gegen\n21 ‚>O,überholte er auf einem einsamen Waldweg zwischen\nGr@D und Leg die 16 Jahre alte Maria Vi.\ndie äuf ihrem Fahrrad nach Hause fuhr. Er stellte sein\nHoped an einem Baum ab und trat von vorn auf das Mädchen\nzu. Maria erschrak so heftig, daß sie den Lenker des\nRades losließ und laut um Hilfe schreiend in den Graben\nfiel. Ihre Schreie blieben auf dem menschenleeren Weg\nungehört. Der Angeklagte stürzte nun auf sie zu und\nschlug ihr mit der Hand einige Male ins Gesicht, so\ndaß ihre Lippen aufgeschlagen wurden, Dann hielt er\nsie mit einer Hand fest und verschloß ihr mit der anderen\nden Mund, um sie am Schreien zu hindern. Durch wiederholtes Schlagen und Würgen schüchterte er sie so ein,\ndaß sie schließlich keinen Widerstand mehr wagte. Alle\nweiteren Versuche zu schreien vereitelte er dadurch,\n\ndaß er ihr die Kehle zudrückte. Auf sein Verlangen\nschob sie sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den\nWald hinein. Als sie seiner Aufforderung, ihren Schlüpfer\nauszuziehen, nicht nachkam, legte er sie gewaltsam\nauf den Waldboden und zog ihr den Schlüpfer aus, wogegen sie sich aus Furcht nicht wehrte. Durch sein Verhalten war das Mädchen so verängstigt, daß es ohne\nAufforderung seine Beine spreizte, als er seinen Hosenschlitz öffnete, und den Geschlechtsverkehr über sich —\nergehen ließ. Zum Schluß mußte Maria dem Angeklagten\nversprechen, niemand etwas von dem Vorfall zu erzählen.\nEr befahl ihr dann, mit der Heimfahrt solange zu warten,\nbis er weggefahren sei, und fuhr mit dem Moped als\nerster davon.\n\nZwischen 22,30 Uhr und 23 Uhr kam der Angeklagte\nwieder zu Hause an. Da seiner Frau auffiel, daß seine\nStiefelhose erheblich verschmutzt war, erklärte er,\nunterwegs gestürzt zu sein. Sie schöpfte aber dennoch\nVerdacht und erkundigte sich bei dem Vorgesetzten ihres\nMannes, dem Schachtmeister Weg, ob ihr Mann am\nSonntagabend in OH habe arbeiten müssen. Sie\nerfuhr, daß er sie belogen hatte. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie, ihr Mann sei erst gegen 23 Uhr nach\nHause gekommen, sie habe den Eindruck gehabt, daß er\nmit einem Mädchen im Graben gelegen habe, weil seine\nHose so verschmutzt gewesen sei. Da der Angeklagte von\ndem Schachtmeister vor den Arbeitern der Baustelle\nwegen seiner Lügen zur Rede gestellt wurde, legte er\nam 14. Juli 1960 die Arbeit nieder.\n\n2. Auch in diesem Fall können die Revisionsrügen\nnicht durchäringen.\n\na) Feststellungen darüber, \"warum der Angeklagte\nbeim Verlassen seiner Wohnung die Absicht gehabt hätte,\nein Mädchen ausfindig zu machen, un es gewaltsam zum\nGeschlechtsverkehr zu bringen\", brauchte die Strafkamnmer\nentgegen der Meinung der Revision nicht zu treffen. Daß\ner zu außerehelichem Geschlechtsverkehr neigt, zeigen\nseine Beziehungen zu Margret Ne, die um diese\nZeit mindestens schon getrübt waren. Seine früheren\n\nNötzuchtsverbrechen beweisen auch, daß er vor Gewaltanwendung gegenüber Frauen nicht zurückschreckt.\n\nb) Die von der Revision gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen \"Bedenken\" stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweisvürdigung dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unbeachtlich, ob der von der Strafkamer\nfestgestellte Sachverhalt den Schluß \"zuläßt\", daß sich\ndas Mädchen dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat;\ndenn die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen\nbrauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt vielmehr,\ndaß sie denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig sind, was hier zutrifft.\n\nc) Zur Verwirklichung des Notzuchtstatbestandes\nist es nicht erforderlich, daß der Täter den Beischlaf.\nunmittelbar durch körperliche Gewalt erzwingt. Vielmehr\ngenügt es nach der Rechtsprechung, wenn er mit der von\nihm angewandten Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer\nzu dem Entschiluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RG 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Nr. 3; BGH in\nNIW 1953, 1070 Nr. 16; 4 StR 244/58 wom 17. September\n1958 u.a.). Das aber hat der Tatrichter rechtsbedenken-\n\nfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das noch sehr\njunge, geschlechtlich unerfahrene Mädchen durch Schlagen und Würgen so eingeschüchtert, daß es seinen Widerstand aus Furcht vor weiteren schweren Mißhandlungen?\naufgab und sich seinem Willen unterwarf. Mochte sie\nauch, worauf die Revision hinweist, Gelegenheit haben,\ndie Flucht zu ergreifen, als sie auf Geheiß des Ange-\n\n“ klagten sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den Wald\nschob, so floh sie doch offensichtlich gerade deshalb\nnicht, weil sie infolge seiner Gewalttätigkeiten völlig\nverängstigt war und fürchtete, sich durch den Versuch\nzu fliehen weiteren Mißhandlungen auszusetzen.\n\nd) Auch die Angriffe gegen die Verwertung der\nZeugenaussage der Verletzten sind unbegründet.Daß die\nZeugin wegen ihrer Jugend nach § 61 Nr. 1 StPO nicht\nvereidigt wurde, hinderte den Tatrichter nicht, ihr\nGlauben zu schenken. Er war auch nicht genötigt, ihren\nAngaben deshalb zu mißtrauen, weil sie nach der Tat\nzunächst einen anderen Mann als möglichen Täter bezeichnete. Bei einer Gegenüberstellung vor der Polizei hat\nsie den Angeklagten sofort ohne vorherigen Hinweis\naus einer. Gruppe von acht etwa gleichaltrigen und unauffällig gekleideten Männern als Täter herausgefunden und\n-18t auch in der Hauptverhandlung dabei verblieben, daß\nsie ihn mit Gewißheit als den Täter wieder erkenne.\nGleichwohl hat das Landgericht dieses Beweisergebnis\nzur’ Überführung des Angeklagten nicht genügen lassen,\nsondern noch weitere Beweistatsachen unterstützend\nherangezogen, vor allem die Beschreibung des auffällig\ngefärbten Hopeds des Täters durch das Opfer, die auf\ndas Fahrzeug des Angeklagten völlig zutrifft, und den\n\nUmstand, daß auch die Angaben der Zeugin über die Klei-\n\nNET TENTER\n\ndung des Täters den vom Angeklagten an diesem Tage\ngetragenen Kleidungsstücken im wesentlichen entsprach.\nDiese auffallenden Übereinstimmungen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung,\n\nwie geschehen, mitverwerten. Es hat nicht übersehen,\ndaß die Schilderung des serienmäßig hergestellten Mopeds zur Überführung allein nicht ausgereicht hätte und\ndie Angabe der Verletzten über die Farbe der dunklen\nBaskenmütze des Täters nicht genau auf die Kopfbedeckung\ndes Angeklagten zutrifft, weil sie in Wirklichkeit\nnicht braun, sondern- schwarz oder dunkelblau war. Das\nerklärt die Strafkammer einleuchtend damit, daß das\nMädchen in der zwielichtigen Beleuchtung gegen 22 Uhr\nleicht eine dunkelblaue oder schwarze Baskenmütze mit\neiner braunen verwechselt haben kann. Selbst der Nachbar SED des Angeklagten, der die Baskenmütze noch\nim Juli 1960 häufiger beim Angeklagten gesehen hat, hat\ndie Farbe der Mütze, wie sich aus den Ürteilsfeststellungen ergibt, nicht eindeutig, sondern nur als dunkel-\n\"blau oder schwarz bezeichnet.\n\ne) Richtig ist zwar, was die Revision rügt, daß\nder Strafkammer insofern ein Irrtum unterlaufen ist,\nals sie bei der Würdigung des von der Ehefrau des Angektagten mit der Haushälterin des Schachtmeisters vor\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens geführten Gesprächs\nüber die späte Heimkunft und die verschmutzte Kleidung\nihres Mannes am Tattage erwähnt: \"Das haben die Zeuginnen Erna KW und Sogip glaubhaft unter Eid bekundet\" (UA 21), obwohl die Ehefrau Erna KB nicht vereidigt worden ist. Der Tatrichter war sich aber der\nNichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagen bewußt;\ndenn er'hat ihre Aussage kurz vorher im Zusammenhang\nmit der Feststellung des beim Verlassen der Wohnung vom\n\n- 10 -\n\nAngeklagten benutzten Vorwands und seiner späten Heimkunft an diesem Tage an anderer Stelle des Urteils\n\n(UA 19) ausdrücklich als uneidliche gewürdigt und als\nglaubhaft bezeichnet. Offensichtlich handelt es\n\nsich bei der von der Revision beanstandeten Urteilsstelle um einen bei der schriftlichen Abfassurg der\nGründe unterlaufenen, auf die Zusammenfassung der beiden Aussagen, der uneidlichen der Ehefrau und der\neidlichen der Zeugin Se, zurückzuführenden Fehler\nim Ausdruck. Übrigens würde auf einem solchen Irrtum\nbei der würdigung der Aussage in diesem Punkte, läge\ner wirklich vor, das Urteil auch keinesfalls beruhen,\nweil der Tatrichter seine Überzeugung noch auf weitere\n\"gewichtige\" Beweisanzeichen stützt, vor allem die\nmißlungenen Versuche des Angeklagten, sich für den\nAbend des 10. Juli 1960 ein Alibi zu verschaffen. In\ndiesem Sinne wertet das Lanägericht die erstmalig in\nder Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, er habe sich mit seiner Frau an diesen Tage\nvoä 22 Uhr bis Mitternacht bei der Familie IB in\n\nder Nachbarschaft aufgehalten, dort Bier getrunken und .\ngetanzt, was die Zeugen I@B indes nicht bestätigen\nkonnten (UA 18, 19), sowie die ebenfalls zuverlässig\nerwiesene Tatsache, daß der Angeklagte am Nachmittag\n“ des 10. Juli wahrheitswidrig behauptet hatte, er müsse\nsch auf der Baustelle in OD Lampen aufhängen,\nund daß er auch später folgerichtig bei dieser Darstellung verblieben ist, was schließlich den Grund für\n\ndie Lösung des Arbeitsverhältnisses bildete (UA 19, 21).\nSchließlich hat die Strafkammer auch ohne Rechtsver- -\nstoß den Umstand mitberücksichtigt, daß der Angeklagte\nschon wegen zweier Notzuchtsverbrechen bestraft worden\nist, deren Ausführungsart erhebliche Ähnlichkeit mit\nder an Maria VB begangenen Tat aufweist (UA 21,\n22).\n\n- 11 -\n\nIIl. Verurteilung wegen versuchter Notzucht an\nMargrit PB und Diebstahl eines Mopeds\n\n1. Am 15. Juli 1960 holte der Angeklagte seine\nRestlöhnung von der Baustelle der Firma Tg in\nOGEEEEEEED 20. Anschließend feierte er mit seinem Arbeitskollegen HD seinen Namenstag. Er suchte mit\nihm, auf seinem Moped fahrend, mehrere Gaststätten in\nOH auf, zuletzt den Kroiiip, vo sie\nCocktails und Sekt in Piccoloflaschen tranken. Gegen\n24 Uhr verließen sie die Bar. Der Angeklagte ließ sich\nvon HE ien Weg zur IWiBkirche zeigen, weil er\nvon dort aus die Straße nach Lei kannte. Gegen\n0,30 Uhr verabschiedete er sich an der JCBik:irche\nvon HE. Er ließ sein Moped in OEEE zurück und\nentwendete ein dem Maurer Ke@® gehörendes Moped, das\ndieser unter dem Balkon seiner Wohnung in der MB-\nstraße, einer Ausfallstraße von OB in Richtung\nLe, abgestellt hatte. Sodann fuhr der Angeklagte mi\ndiesem Fahrzeug nachlLelB weiter, wobei er nach seinen Angaben zweimal stürzte und das Moped leicht beschädigt wurde. Infolgedessen fiel die Beleuchtungsan- -\nlage aus. .\n\nGegen 2 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem unbe-. j\nleuchteten Moped die stark abfallende Osgiis Straße\nnach Leg: Dort fiel das Fahrzeug dem Schlosser‘\nKö auf, der zu Fuß zu seiner in dieser Straße gelegenen Wohnung ging. Er sah das Fahrzeug zweimal wenden\nund zuletzt in Richtung Stadtmitte fahren. Dadurch fühlte\ner. sich veranlaßt, von dem Fenster seiner Wohnung aus\ndie Straße zu beobachten. Bald sah er das unbeleuchtete\nMoped wieder die Straße heraufkommen und kurz darauf\n\n- 12 -\n\nauch ein Fahrrad. Das war die 20 Jahre alte Arbeiterin\nMargrit Pi, die von Le kommend nach Hause\nin Richtung Go fuhr, nämlich dorthin, wo die\nOs Straße die höchste Stelle des Ti -\nwaldes erreicht. Auch ihr war das unbeleuchtete Moped\naufgefallen, das sie in einer Kurve überholt hatte.\nDer Angeklagte hatte nämlich wiederum gewendet und\nvar in Richtung OB zurückgefahren. Er fuhr nun\nein Stück weiter den Berg hinauf und stellte das Moped in Höhe eines Buchenwäldchens ab, Dann ging er\nder Margrit PB entgegen, die ihr Rad den Berg\nhinan schob, und redete sie an. Er forderte einen\n\nKuß von ihr und stieß, als sie sich weigerte, ihr\n\nRad seitwärts die Böschung hinunter. Auch Margrit\nselbst versetzte er einen Stoß, so daß sie auf die\n\nStraße fiel. Er setzte sich sogleich auf sie und schlug\n\nihr ins Gesicht. Da sie auf seine Zumutung, mit ihm\ngeschlechtlich zu verkehren, weiter um Hilfe schrie,\nstieß er sie ebenfalls die Böschung hinab. Dann sprang\ner ihr nach und setzte sich rittlings auf sie. Er\nschlug ihr wiederum ins Gesicht und würgte sie. Auch\nstopfte er ihr sein Taschentuch in den Mund, um sie\n\nam Schreien zu hindern. Danach faßte er sie, während\ner sie mit einer Hand festhielt und gegen den Boden\npreßte, an ihren Geschlechtsteil und drang mit seinem\nFinger in diesen ein. Inzwischen hatte Köggp von seinem Hause aus die Hilferufe des Mädchens gehört und\neilte der Stelle zu, woher die Rufe gekommen waren.\n\nDa es Margrit PB gelang, das Taschentuch aus ihrem\nHund zu entfernen und nochmals laut um Hilfe zu rufen,\nkonnte Kögp ihr mit dem Ruf: \"Halt! Stehenbleiben!\"\nzu Hilfe eilen. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab und floh in den Wald. Das Moped ließ er\nam Tatort zurück, wo es von Kö gefunden wurde.Mit\n\n=\n\n- 13 -\n\ndem Taschentuch des Täters wischte sich Margrit das\naus der Nase rinnende Blut ab und übergab das Tuch\nder Polizei, die sie noch in derselben Nacht verstän-\n\ndigte.\n\nDer Angeklagte kam erst gegen 4,30 Uhr wieder\nan seiner Wohnung an. Seine Frau wollte ihm nicht\nöffnen, worauf es zu einer von den Nachbarn SB\nmitangehörten Auseinandersetzung kam. Als sie ihm\nschließlich die Tür aufmachte und sah, daß er sein\nMoped nicht bei sich habe, antwortete er auf ihre Frage,\ndaß er gestürzt sei und einen anderen angefahren habe,\nAm Nachmittag darauf holte der Angeklagte sein Moped\naus OB zurück. Das erzählte er selbst am gleichen\nAbend, noch seinem Kameraden H@B, der ihn besuchte,\nwährend die Ehefrau des Angeklagten sich bei HB darübe:\nbeklagte, daß ihr Mann erst nach 4 Uhr heimgekommen sei,\nund mit Scheidung drohte, wenn das nochmals vorkomne.\nAm nächsten Tage besuchte der Angeklagte nit HB zusammen seine in Gr wohnenden Eltern und erzählte,\ndaß er am Freitag zusammen mit Hp in OiREHED zefeiert habe und erst um 3 Uhr morgens heimgekommen sei.\nAuf dem Heimweg zeigte er HER. das am Bahnhof in Legp-EB abgestellte Fahrrad seiner Frau, mit dem er zum\nBahnhof gefahren war, um mit dem Zug nach OD u\nfahren und sein Moped abzuholen.\n\n2. Die Revision rügt, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt\nhabe, welche Gastwirtschaften der Angeklagte im ein-\n\nzelnen mit H@EB zusammen besucht habe, obwohl der Verteidiger schon im Schriftsatz vom 29. November 1960\n\neinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt habe. Dieser\nAntrag ging dahin, den Angeklagten in ein Kraftfahrzeug\nzu Setzen und ihn den Weg beschreiben zu lassen, den er\n\n- 14 -\n\nmit H@MB zurückgelegt hatte, weil er die Wirtschaften nicht alle namhaft machen könne. Dann würde\nsich herausstellen, daß er nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne.\n\nDiese Rüge geht fehl.:\n\nDie Beweisaufnahme erübrigte sich, weil das Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten (UA 22) davon überzeugt ist, daß er sich gegen\n0,30 Uhr an der IllBkirche in Oi von Hein\nverabschiedet hat (vgl. UA 12), während er die von\ndort etwa 18 km entfernte Stadt Teggn gegen 2 Uhr\nerreichte. Überdies handeltees sich nur um einen Beweisermittlungsamtrag, der grundsätzlich unbeachtlich\n\nist.\n\n3. Die übrigen Revisionsangriffe richten sich,\nüberwiegend gegen die Beweiswürdigung, die sie indes\nzu Unrecht als denkfehlerhaft und erfahrungswidrig\nbeanstandet, und ferner unzulässigerweise gegen die\nRichtigkeit der auf Grund der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Landgerichts. |\n\nk a) Tie schon erwähnt, ist im Urteil festgestellt,\ndaß der Angeklagte sich gegen 0,30 Uhr an der TiiD-\nkirche in OCEEEEED von HB verabschiedet hat, während\ner gegen 2 Uhr auf der Ociimip: Stvaße in Ten\nin Richtung Stadtmitte fuhr, bevor er dort mehrmals\nwendete (UA 13). Die von ihm zurückgelegte Strecke von\nOENB vi: Le Hetrug etwa 18 km (UA 32).\nNicht gegen die Lebenserfahrung verstößt die Annahme\nder Strafkammer, der Angelagte habe in 1 1/2 Stunden\nsein eigenes Moped abstellen, ein anderes in unmittel-\n\n- 15 -\n\nbarer Nähe der Ausfallstraße nach LeB abzestelltes Moped wegnehmen und mit diesem den Weg bis zum\nStadtrand von Lei zurücklegen können, auch wenn\ner infolge Alkoholgenusses nicht mehr ganz fahrsicher\ngevresen und auf dem Wege, wie er behauptet, zweimal\nhingefallen sein sollte, wobei er sich aber nicht verletzte. Hierzu bedurfte es nicht der Feststellung,\nwieweit die Wohnung des Eigentümers des Mopeds von\n\nder ICBkirche entfernt war; denn sowohl die Kirche\nals auch die Wohnung Kempers lagen jedenfalls in Richtung Lei, wohin sich der Angeklagte begeben wollte.\n\nEbenso kommt es nicht entscheidend darauf an, wo\nund aus welchem Grunde der Angeklagte sein Fahrzeug in\n- OD zurückiieß. Daß er es irgendwo dort abstellte,\nhät die Beweisaufnahme ausweislich der Urteilsgründe\neindeutig ergeben. Ebenso hat die Strafkammer dargelegt,\ndaß der Angklagte einen ausreichenden Grund zu dieser\nMaßnahme haben konnte.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß konnte die Kammer die Aussage der verletzten Margrit PeEB verwerten, daß sie\nden Angeklagten mit Sicherheit als den Täter wiedererkannt habe. Zwar hat die Zeugin im Vorverfahren, wie\nim Urteil eingehend erörtert wird, zunächst noch Zweifel gehabt und, obwohl sie den Angeklagten vor seiner\nVerhaftung einmal’ auf der Straße in Lei und einmal auf einem ihr von der Zeugin NEWB gezeigten\nLichtbild gesehen hatte, davon abgesehen, ihn sogleich\nbei der Polizei als Täter zu benennen. Der Tatrichter\nerklärte das aber einleuchtend mit der Wesensart der\nZeugin, die still und zurückhaltend sei und, weil sie\nnoch nicht die erforderliche Sicherheit hatte, niemand\nzu Unrecht bezichtigen mochte, während sie nach den\n\nME EUELEEE — Yayaa\n\n- 16 -\n\n.Gegenüberstellungen im Ermittlungsverfahren und\n\nin der Hauptverhandlung ihrer Sache ganz sicher war,\nwie sie glaubhaft dargelegt habe (UA 26). Überdies\nhat die Strafkammer \"weitere schwerwiegende\" Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten gefunden,\nwie sie nachdrücklich hervorhebt (UA 26) und unten\nzu III 3 c bis f erörtert werden wird.\n\nc) Das Urteil enthält keinen unlösbaren Widerspruch, soweit es die Feststellung der Kleidung des\nAngeklagten zur Tatzeit betrifft. Insoweit ist der\nStrafkammer offensichtlich nur eine mißverständliche\nAusdrucksweise bei der Zusammenfassung von Zeugenaussagen unterlaufen, wenn sie feststellt, durch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und des Zeugen HB\nsei erwiesen, daß der Angeklagte am Tatabend ein helles\nSportjackett und eine dunkelbraune Hose mit Nadelstreifen angehabt habe, anschließend aber gleich richtigstellt, daß HB sich in der Schilderung der Hose,\ndie er als dunkle Stiefelhose bezeichnet hat, geirrt\nhabe, wie sich aus der Bekundung der Ehefrau und der\neigenen Darstellung des Angeklagten ergebe (UA 26).\nRechtsbedenkenfrei hat das Landgericht daher festgestellt, daß die Beschreibung der Kleidung des Täters\ndurch die Verletzte -— helle Jacke und dunkle, lange\n\nHose -— mit der vom Angeklagten am Tatabend getragenen\nKleidung übereinstimme. Daß die Aussage der Ehefrau an\ndieser Stelle etwa rechtsirrtümlich als eidliche gewürdigt worden sei, kann dem Urteil nicht entnommen\nwerden. Überdies stimmt ihre Bekundung insoweit auch\nmit den eigenen Angaben des Angeklagten überein.\n\nd) Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner darauf,\ndaß das Eigentum des Angeklagten an dem vom Täter am Tat-\n\n- 17 -\n\nort zurückgelassenen braunweißen Taschentuch nicht\n\n. erwiesen worden sei, weil es sich um ein Taschentuch\n\nhandle, wie es zu Hunderten hergestellt: werde und\n\nbei der werktätigen Bevölkerung im Gebrauch sei. Das\nLandgericht hat sich durch Augenscheinseinnahme in\nder Hauptverhandlung davon überzeugt, daß dieses Tuch\nnach Stoff, Größe und Muster mit zwei von der Ehefrau\ndes Angeklagten überreichten blauweißen und grünweißen\nTaschentüchern genau übereinstimme. Diesen Umstand\nkonnte die Strafkammer zusammen mit der Tatsache, daß\ndas dazugehörende dritte braunweiß gemusterte Taschentuch, das der Angeklagte einige Zeit vor der Tat zusanmmen mit den beiden anderen gekauft hatte, seit der Tat\nnicht mehr in seinem oder seiner Ehefrau Besitz sei,\nzur Führung des Schuldbeweises mitverwerten.\n\ne) Unbegründet ist der weitere Vorwurf der Revision,\ndie Strafkammer habe das Vorhandensein des entwendeten\nMopeds am Tatort unzulässig erweise als Beweisanzeichen\ngegen den Angeklagten benutzt, indem sie ihn denkfehlerhaft der versuchten Notzucht mit dem Hinweis auf die\nEntwendung des Mopeds überführen und ihm umgekehrt die\nEntwendung des Mopeds mit der Begründung vorwerfen wolle,\ner habe dieses bei der Begehung der versuchten Notzucht |\nbenutzt. Die Strafkammer hat sich zuerst auf Grund anderer Beweismittel - ohne Verwertung des am Tatort ge-\n\n_ fundenen Mopeds - die feste Überzeugung gebildet, daß\n\nder Angeklagte der Täter des versuchten Notzuchtsverbrechens sei, und etst hieraus auch auf die Entwendung\ndes Mopeds durch den Angeklagten geschlossen. Der behauptete Trugschluß ist dem Tatrichter also nicht unterlaufen. Seine Beweisführung ist denkgesetzlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\n- 18 -\n\nf) Überdies hat das Landgerichtinech weitere\nstarke Belastungstatsachen, welche die Revision nicht\nerwähnt, zum Schuldbeweis herangezogen. Das ist vor\nallem der Umstand, daß der Angeklagte in seinen Angaben über den Verlauf des Freitagabend, an dem er zunächst überhaupt zu Hause geblieben sein wollte, gewechselt hat, und auch seine letzte nach Gegenüberstellung mit HD gegebene Einlassung über die Zeit\nseiner Heimkunft und den Verbleib seines angeblich\nauf der Heimfahrt benutzten, unterwegs beschädigten\neigenen Mopeds (UA 22) eindeutig widerlegt worden ist.\nEntgegen seinen Angaben ist der Angeklagte nach den\nFeststellungen nicht schon um 1 Uhr zu Hause eingetroffen, sondern erst nach 4 Uhr, wie nicht nur seine\nEhefrau, sondern auch die Nachbarn Se» bekundet\nhaben, die den Wortwechsel zwischen den Eheleuten aus\ndiesem Anlaß mit angehört haben, während er selbst\nseinen Eltern im Beisein HB erzählte, er sei erst\num 3 Uhr heimgekommen (UA 17, 24). Der Angeklagte hat\n‘das Moped auch nicht, wie er behauptet hat, gleich am\nnächsten Tage in LeilB zur Reparatur gegeben, sondern\nes erst am nächsten Nachmittag unbeschädigt aus Og-GEB zurückgeholt (UA 25). Eine Reparatur an diesem\nFahrzeug hat er erst am 6. August 1960 vornehmen lassen\n(UA 24).\n\ng) Daß der Angeklagte schon wegen zwei Notzuchtsverbrechen vorbestraft ist, die nach Art und Ausführung\nden ihm jetzt zur Last gelegten Taten sehr ähneln, konnte die Strafkammer - wie schon unter II2re erwähnt -\nrechtsbedenkenfrei bei der Urteils findung berücksichtigen.\n\n4. Die Verurteilung wegen Diebstahls des Mopeds\ndes }laurers Kegg ist gleichfalls rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin\ngefunden werden, daß das Landgericht angesichts des\n\nfür erwiesen erachteten übrigen Sachverhalts und der\nfestgestellten Täterpersönlichkeit die Überzeugung\ngewonnen hat, daß der Angeklagte das Moped von vornherein nicht wieder an seinen Standort oder in die Nähe\nder Wohnung Keep zurückbringen, sondern es nach seiner Heimkehr nach Le irgenäwo stehen lassen wollte,\nweil er sich sonst der Gefahr der Aufdeckung der Wesnahme ausgesetzt hätte (UA 27, 28, 30).\n\n5. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1, und ? StGB hat das Landgericht auf Grund des\nGutachtens des neurologischen und psychiatrischen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbe-\n\ngründet.\n\nDie Aufklärungsrüge (vgl. oben III 2) geht hier\nebenfalls fehl, da es nicht darauf ankommt, welche\nGästwirtschafien im einzelnender Angeklagte und Hg\nab 16 Uhr im Laufe des Abends besucht haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten ohnehin geglaubt, daß er\nnach Erhalt. seines Lohnes von 16 Uhr ab in verschiedenen, zum größten Teil von ihm sogar namhaft gemachten,\nGastwirtschaften eingekehrt sei und dort auch alkoholische Getränke zu sich genommen habe (UA 12).\n\nAuch eine Verletzung des § 245 StPO kommt nicht\n‚in Betracht, weil es sich hier nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.\n\nDie Revision greift die Urteilsfeststellungen\nferner in unzulässiger Weise an, indem sie geltend\n\n- 20 -\n\nmacht, die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß in der Hauptverhandlung seien nicht wechselnä\nund ungenau und auch nicht übertrieben gewesen (UA 31).\nEs trifft nach den Urteilsgründen nicht zu, daß Holle\nsich \"an nichts\" mehr erinnern konnte. Das Landgericht nat auf Grund der noch vorhandenen, wenn auch\nlückenhaften Erinnerungen HB vielmehr festgestellt,\ndaß der Angeklagte erheblich weniger getrunken hat\nals H@B, weil er mit dem Moped unterwegs war, daß\n\ner zwischendurch anstatt Alkohol immer wieder Coca\nCola getrunken hat und beide im Kr die\nbestellte Flasche Wein nur angetrunken haben, weil\n\nder 'Tein zu sauer war. Daß der Angeklagte zum Schluß\nnoch erheblich kritikfähiger war als HE, zeigt\nübrigens die Tatsache, daß er HB auf dem Weg zur\nICEBkirche ermahnte, nicht laut zu singen, weil\nsonst die Polizei auf sie aufmerksam würde.\n\n„.Im übrigen hat das Landgericht in Übereinstimmung\nnit dem Sachverständigen rechtlich unangreifbar ausgeschlossen, daß die Einsichtsfähigkeit oder das. Hemmungsvermögen des ‚Angeklagten. erheblich vermindert gewesen sei.\nDas folgert es aus der vom Angeklagten zu so später\nStunde noch bewiesenen körperlichen Leistungsfähigkeit,\ndie ihn befähigte, immerhin noch 18 km bis nach Lengerich zurückzufahren, und seiner uneingeschränkten\nErinnerungsfähigkeit, die ihn instand setzte, im Gegensatz zu HWEB ins einzelne gehende Angaben über\nden Verlauf des Abends vor der Tat und über die besuchten Gastwirtschaften zu machen. Ferner stützt es\nsich auf .den persönlichen Eindruck der Margrit Pe,\nzu der der Angeklagte gesagt hatte, er habe \"einige getrunken\", die aber keine Alkoholeinwirkung bei ihn\nfestgestellt hat, und auf die überlegte und zielbewußte Tatausführung sowie die blitzschnelle Reaktion\n\nkr\n\n- 21 -\n\ndes Angeklagten auf die Anrufe des dem Mädchen zu Hilfe\neilenden Zeugen Kö und seine gewandte Flucht in die\nfür ihn günstige Richtung. Die Revision versucht demgegenüber in unzulässiger Weise, die eigene Auslegung\n\nan die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung zu setzen.\n\n6. Die Urteilsausführungen zur Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und\nzur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer war nicht\ngehindert, die bei den früheren Straftaten hervorgetretene rücksichtslose, ichbezogene und gewalttätige Wesensart des Angeklagten sowohl bei der Würdigung des\nSchuldbeweises im gegenwärtigen Verfahren als auch bei\nder Gesamtwürdigung der vom Angeklagten begangenen Taten im Rahmen des § 20 a StGB zu verwerten.\n\nDa die Strafbemessung auch im übrigen rechtlich\nnicht zu beanstanden ist, muß das Rechtsmittel verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/4-str-368-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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