{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-27_4_StR_331_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-27","aktenzeichen":"4 StR 331/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 074\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Syndikus Hans-Joachim S EEE zus\nNEE, geboren am : ED EB in Sie;\n\nwegen forigesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichier Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEREEEEED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier > |\nals Urkundspeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SCEEEEED _\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen Vom\n21. April .1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit dieser Angeklagte schuldig gesprochen ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlurg. und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEEEEENEND\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen fortigesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist begründet.\n\nI,\n\nRechtsirrtumsfrei ist allerdings der Schuldspruch\nwegen (fortgesetztier) unbefugter Führung einer inländischen amtlichen Berufsbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB).\n\nII.\n\n1. Auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nvollendeten Betrugs im zweiten Darlehensfalle Dip\nund wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs gegenüber der Apotheker- und Ärztebank in DEE wird\n\ndurch die Feststellungen getragen.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen in dxittten\nDarlehensfalle DEEEB- Hier ist die Verurteilung\nauf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt?\n\na) Der mit dem Angeklagten SCEEEEEB befrcundete, rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte CD\nbenötigte im Jahre 1959 erhebliche Geldmittel zum Aufbau\n\n“ einer Apotheke in E@p- Da er nur Schulden hatte\n\nund kein Eigenkapital besaß, mußte er sich Gelder\n\nim Darlehenswege beschaffen. Hierbei half ihm Sei@-\nGEED seines eigenen Vorteils wegen.\n\nRn stellte für m die Ver-\n\nbindung zum Bankhaus DD in EEiEB her. Dieses\ngab CRD zunächst ein Darlehen von 35.000 DM\ngegen Sicherung durch eine Grundschuld auf dem Apothekengrundstück; damit sollte der vom Grundstückseigentümer\nverlangte Baukostenzuschuß von 32.000 DM gezählt werden\n. (erster Darlehensfall DEEP, in dem der Angeklagte\n\nnicht verurteilt worden ist )- Da CB in der Folgezeit weitere Mittel zur Beschaffung der Inneneinrichtung der Apotheke und zum Ankauf von Waren benötigte,\nwandte er sich durch den Beschwerdeführer erneut an\ndas Bankhaus DEE una vat um einen Betriesbsmittelkredit von 10.000 DM (zweiter Darlehensfall DEREN ) :\nBei den mündlichen Verhandlungen am 28. Juli 1959 erklärte SB; als \"Sicherheit\" für das Darlehen\nstehe: das Warenlager des CD ir ou - vo\nCEEEEEEEED vis dahin eine kleine Apkiheke betrieben hatte -\njederzeit zur Verfügung; es sei weit höher zu bewerten\nals das erbetene Darlehen lübses Warenlager war aber bereits in vollem Umfang der Firma AB in Haan als\n\"Sicherheit\" für gelieferte Waren und gewähfte Darlehen\nzugesagt. Das verschwieg SED dem Vertreter des\nBankhausee DEE. Im Vertrauen auf die Wahrheit der\nZusicherungen bewilligte die Bank das Darlehen. Darin hat\ndas Landgericht den vollendeten Betrug gegenüber dem\n. Bankhaus DD goschen: (vorstehend 1).\n\nm\n\nAm 10. August 1959 bat CB, der über das\nbetrügerische Zustandekommen des vorgenannten Darlehens\nvoll im Bilde war, das Bankhaus DB schriftlich\num die Erhöhung des Darlehens um weitere 10.000 DM.\n\nOb der Angeklagte SauEREEEEED hierbei mitgewirkt hat,\nkonnte in der Hauptiverhandlung nicht geklärt worden:\nDas Landgericht stellt (S. 12, 21 UA) lediglich fest,\n\"jedenfalls\" sei sich CD darüber klar gewesen,\ndaß die Bank auch die weiteren 10.000 DM nur auf Grund\nVo Eroßaxtiger Versprechungen über das Warenlager in Bee bereitstellen würde. Die Bank\ngeviährte auch dieses Darlehen, ohne Erkundigungen über\ndie Kreditwürdigkeit GW einzuziehen, weil \"dies\nbei den Finanzgeschäften mit Apotheken nicht handelsüblich war und sie voll auf die Reälichkeit von Sge-\n\nEEE uns CE vertraute\" (äritter Darlehensfall\n\nSEHE .\n\nb) Hiernach hat der Angeklagte SCiEEED bei\nder Aufnahme des zweiten Darlehers von 10.000 DM vom\nBankhaus SOEEEEEEB nicht nachweispar mitgewirkt. Trotzdem spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung (S. 25 UA) davon, daß das Bankhaus Dip infolge der falschen Angaben Si für das Darlehen\n\"in Höhe von 20.000.-—- DM\" keine entsprechende Sicherung\nerhalten habe. Das erweckt den Eindruck, als sei dem.\nAngeklagten SCHE auch der äritte Darlehensfall\nals Betrug zur Last gelegi worden. Für die betrügerische\n\n‚Aufnahme dieses dritten Darlehens aber wäre Si\n\nnur verantwortlich, wenn er entweder bei dem Darlehensgesuch in irgendeiner Form mitgewirkt hätte - das hai\ndas Landgericht nicht für erwiesen erachtet - oder\n\nwenn ex schon bei der ‚Aufnahme des ersten Darlehens\n\nvon 10.000 DM die spätere \"Darlehenserhöhung\" ins\n\nAuge gefaßt und durch seine Täuschungshandlung vorsätzlich und im Einvernehmen mit CENEB vorbereitet\nhätte, Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen.\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß CB ohne\nWissen und Wollen Seidenschnurs nur den von diesem früher bei der Bank erzeugten Irrtum über die Kreditwürdigkeit CD ausgenutzt hat. Wäre dem so, dann könnte.\n\nSCEEEEEEEEED wegen der Aritten Darlehensaufnahme nicht\nverurteilt werden (vgl: BGH 4 StR 64/61 vom 17. März\n\n1961).\n\n3. Der erörterte Mangel betrifft den Umfang\n\ndes strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers\nund zwingt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs\n\nwegen fortgesetzten Betrugs, obwohl dieser an sich\nschon durch den ersten Betrug gegenüber dem Bankhaus\nDEE und durch den versuchten Betrug gegenüber\n\nder Apotheker- und Ärztebank gerechtfertigt wäre. Die\nAufhebung ergreift wegen des Vorliegens von Tateinheit:(§ 73 StCB) notwendig die 'an sich rechtsfehlerfzeie\n\n-\n\nVerurteilung wegen unbefugter Führung einer Berufs-\n\nbezeichnung.\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-27/4-str-331-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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