{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_362_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 362/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 362/61\n\n2175 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jakob P EEE aus Eo@i\ndort geboren am @. iD ww,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür: Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1961 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen _\n\n= Da\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an Kindern in fünf Fällen als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils nahm der Angeklagte wiederholt unzüchtige\nHandlungen an der achtjährigen Schülerin Maria\nLuise NEE vor. Davei ließ er einmal die zwölfjährige Brigitte FEB zusehen. Nachdem die Eltern\nder Maria Luise NEED in Du eine andere Wohnung\nbezogen hatten, vergriff sich der Angeklagte nicht nur\nan Maria Luise No, sondern in deren Gegenwart\nauch dreimal an der sieben Jahre alten Sieglinde T>-\nDies geschah abwechselnd so, daß jeweils das Kind, an\n. dessen Körper der Angeklagte sich nicht unzüchtig zu\nschaffen machte, seinen unzüchtigen Handlungen an dem\nanderen Kinde zusehen mußte. Außerdem verging der Angeklagte sich in unzüchtiger Weise zweimal an der achtjährigen Rosemarie FEB, einmal an der zwölfjährigen\nMonika IB, ferner ein weiteres Mal an Brigitte\nTOD, ohne daß im letzteren Falle Maria Luise\nNORD wiederum anwesend gewesen wäre.\n\n2. Irrtumsfrei ist die rechtliche Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe durchweg den äußeren Tatbestand der schweren Unzucht (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB) verwirklicht.\n\n3. Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen\naber die Darlegungen der Strafkammer, in denen sie die\nvolle Zurechnungsfähigkeit bejaht.\n\nIn ihnen heißt es, das Landgericht habe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, daß\nes sich bei dem Angeklagten um \"einen selbst-unsicheren\nPsychopathen\" handle, bei dem anlagemäßig der Geschlechtstrieb \"überschwellig stark sei\", Er habe abartige Neigungen. Diese sind im angefochtenen Urteil bei Behandlung der Frage, ob der Angellagte Gewohnheitsverbrecher\nsei, wie folgt dargestellt worden: In der Vorstellung\ndes Angeklagten habe das Kind praktisch die Rolle des\nsexuellen Partners eingenommen. Von dieser Neigung,\ndie hier als seit Jehren eingetretene echte Perversion\nbezeichnet wirä, werde”der Angeklagte aller Voraussicht\nnach solange nicht mehr abkommen, als Potenz und Libido\nbei ihm noch vorhanden seien; er werde kaum noch in der\nLage sein, sich Frauen oder erwachsenen Mädchen in geschlechtlicher Absicht mit Erfolg zu nähern. Über die abartige Neigung des Angeklugten wird in den Darlegıngen\ndes angefochtenen Urteils zur Frage der Anwendung. des\n§ 51 StGB gesagt: Diese. \"besitzt keinen Krankheitawert,\nauch wenn sie schon zur Perversion geworden ist\". Der\nAngeklagte hat die erforderliche Einsichtsfähigkeit.\n\nEr ist auch in der Lage, seinen Willen dieser Einsicht\ngemäß zu bestimmen. Zwar hat der Angeklagte es zweifellos schwerer als andere Menschen, seinen abartigen Trieben nicht zu folgen. Der Angeklagte kann seine Triebe\n\naber beherrschen. Begründet wird dies damit, daß der\nAngeklagte in allen Fällen nur Unzuchtshandlungen vorgenommen habe, \"wenn er sich vor Überraschungen Sicher\nglaubte und wenn er sich auch für ungestört hielt,\" ferner\ndamit, daß er sich über die \"Gefährlichkeit seines Tuns\"\nklar sei und daß er Besserung versprochen habe.\n\nDamit ist aber nicht hinreichend dargetan, daß\nder Angeklagte nicht doch unter einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB\nleidet, als die auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, die den Täter infolge ihrer naturwidrigen Richtung in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen nicht mehr in ausreichendem Maße\naufbringen kann (vgl. BGHSt 14, 30, 32 mit Hinweisen).\nDenn selbst wenn wirklich hätte festgestellt werden können, daß der Angeklagte nur bei günstigen Gelegenheiten\nseinem geschlechtlichen Triebe gemäß gehandelt habe,\nschließt die Beherrschung seines Triebes bei ungünstigen\nGelegenheiten eine krankhafte Störung er Geistestätigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Auch seine\nin der Hauptverhandlung bekundete Einsicht, daß sein Tun\ngefährlich sei, und der bei gleicher Gelegenheit von\nihm ausgesprochene Wille zur Besserung besagen nichts\ndarüber, ob der Angeklagte in der Lage ist, seiner Einsicht gemäß zu handeln.\n\nZu einer eingehenden, durch das Revisionsgericht\nrechtlich nachprüfbaren Begründung der Annahme, daß |\ndie abartige Neigung des Angeklagten nicht als krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit i.S. des § 51\nAbs, 1 oder 2 StGB anzusehen ist, bestand in diesem\nFalle besondere Veranlassung. Denn dem angefochtenen\nUrteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte mit_seinem\nanlagemäßig überstarken Geschlechtstrieb mindestens\nschon seit 1943 immer wieder Unzucht an Kindern begangen hat und deswegen bestraft worden ist. Die Feststellungen des- angefochtenen Urteils legen die Vermutung\nnahe, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten könne\n\nsich im Laufe der Jahre so grundlegend geändert haben,\ndaß wenigstens sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichen Gebiet erheblich vermindert ist (§ 51 Abs. 2\nStGB). In diese Richtung könnte nicht zuletzt die Bemerkung des Urteils weisen, der Angeklagte werde infolge der bei ihm bereits seit Jahren eingetretenen\n\"echten Perversion\" nicht mehr in der Lage sein, auf\nKinder als Geschlechtspartner - zu verzichten. Ihm falle\nes schwerer als anderen, \"seinen abartigen Trieben\nnicht zu folgen\". An einer alle Umstände würdigenden\nAuseinandersetzung damit, ob die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 51 StGB gegeben sind, fehlt es\naber. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nGeschlechtliche Triebstörungen mögen nur selten\ndie Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (vgl. BGHSt\n14, 30, 34). Indessen 1äßt sich im vorliegenden Falle\nnicht sicher ausschließen, daß dies hier doch so ist.\nDeshalb ist nicht nur der Strafausspruch aufzuheben,\n‚sondern auch der Schuldspruch.\n\nDa im vorliegenden Falle durch den erörterten\nRechtsfehler aber. nur der innere Tatbestand betroffen\nwird, bedarf es in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO\nnicht der Aufhebung der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen (vg1. \"BEHSt 14, 30, 34 £f).\n\n\"4. Für das weitere Verfahren werden folgende,\nHinweise ‚gegeben:\n\na) Zu einer abschließenden Beurteilung, ob § 51\nAbs. 1 oder doch wenigstens Abs.2 StGB anzuwenden\nist, bedarf es einer sorgsamen Deutung. der Gesamtper-\n'sönlichkeit des Angeklagten. Es wird sich empfehlen,\n\neinen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in\nHamburg, zu Rate zu ziehen.\n\nb) Bei Verneinung der Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 51 Abs. 1 StGB wird zu beachten sein:\nDie Strafkammer hat angenommen, daß der Angdlagte bei\njedem der Mädchen auf Grund eines im voraus gefaßten\nEntschlusses wiederholt gehandelt und sich daher in\n£ünf in sich fortgesetzten Fällen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB vergangen hat. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtsbedenkenfrei im Falle Faber.\nIn den Fällen NP, TED und Pe begecnet\ndagegen die Annahme des Landgerichts, daß je eine fortgesetzte Handlung vorliegt, rechtlichen Bedenken.\n\nAuf eine Willensbetätigung des Angeklagten zurückzuführen sind die von ihm begangenen Handlungen, bei\ndenen er sich an dem Körper von Maria Luise NED\noder Sieglinde T@WP abwechselnä zu schaffen machte\nund dabei das körperlich nicht berührte Kind zusehen\nließ. Diese fortgesetzten Handlungen stehen nicht\nselbständig nebeneinander, sondern sind in gleichartiger\nTateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (vgl. BGHSt 1,\n\n20 ff; 6, 81). Daraus folgt, daß sie in vollem Umfang\n\nin Tateinheit zueinander stehen, obwohl sie nur in\n\neinem Teilakt zusammentreffen und sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (vgl. BGHSE 6, 81, 82\n\n= NOW 54,.1209 Nr. 245 4 StR 254/61 vom 28.7.1961 -\nunveröffentlicht). Gleichartige Tateinheit liegt auch\ninsoweit vor, als der Angeklagte Brigitte a 00) zum\nZuschauen veranlaßte, während er an Maria Luise NogD\nUnzuchtshandlungen vornahm. Dadurch tritt die Handlung\n\ngegenüber der Brigitte zugleich in Tateinheit -\nmit den Handlungen gegenüber der Sieglinde. Sonach\nbilden die Straftaten des Angeklagten, deren Opfer\n\nMaria Luise NEW, Sieglinde TE und Brigitte\nPO wuräen, eine rechtliche Einheit.\n\nIm Falle Jaschka scheint sich der Angeklagte\nnach der Sachverhaltsschilderung des Urteils nur :\neinmel an. dem Mädchen vergangen zu haben. Dem würde\ndie Annahme des For tsetzungszusammenhangs auch in\ndiesem Falle widersprechen.\n\nc) Sollte die verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten festgestellt werden, so wird das Landgericht bei der Strafzumessung sorgsam abzuwägen haben,\nwie weit dem strafschärfenden Gedanken des § 20 a StGB\ngefolgt werden darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2\nStGB entspringenden Gedanken der Strafmildaung zu verstoßen (vgl. IM § 20 a StGB Nr. 14 a; BGHSt 7, 28, 30).\nEbenso ist dann zu beachten,. daß der rechtlich unselbständige Teil einer fortgesetzten Handlung keine \"vorsätzliche Tat\" im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB ist\n(vgl. BGHSt 1, 313, 314 £). |\n\nd) Bejaht das Landgericht die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, so wird es\nunter Beachtung der Revisionsangriffe zu prüfen haben,\nob die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\n\nPflegeanstalt nach § 42 db StGB anzuordnen ist (§ 358\nAbs. 2 S. 2 StPO; vgl. ferner BGHSt 5, 312, 314 ff).\n\nRotberg Krumme Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-362-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-362-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.911363+00:00"}}