{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_343_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 343/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 343/61\n\n2175 077\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Gerichtsvollzieher Alfred_ B aus\nMB, zeboren am @. EEE EB in ? pr.;\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1961 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme .\nBundesrichter . Martin\nBundesrichter Dr. Flitner.\nBundesrichter Börtzler\n\nals besitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB vei der Verkündung.\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 21. April 1961 im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist des Betrugs in Tateinheit mit\nUntreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen schuldig.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen und wegen Falschbeurkundung im Amt\nin Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nund zu sieben Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist teilweise begründet.\n\n1. Die Strafkammer geht bei der Verurteilung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus:\n\nVon Februar 1959 an bereicherte sich der Angeklagte\nauf Kosten der Vollstreckungsschuläner, gegen die er als\nGerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren tätig wurde,\nlaufend in der Weise, daß er von ihnen zur Deckung von\nHauptsumme, Zinsen, Kosten, Gebühren und Auslagen mehr Geld\nverlangte und sich aushändigen ließ, als diese zu entrichten hatten. Den überzahlten Betrag verbrauchte der Angeklagte für sich. Zum Teil ging er auch so vor, daf er entgegen der Annahme der Vollstreckungsschuldner die von die-\n: sen enßfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber\nnicht ausreichenden Beträge, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, nicht völlig zur Tilgung der Vollstreckungsschuld\nverwendete, sondern zum Teil für sich behielt. Seine Handlungen verdeckte der Angeklagte wie folgt: In den Sonderakten heurkundete er in Protokollform die erhaltene Zahlung;\nwenn sie den Vollstreckungsbetrag überstieg, nur in der\nwirklich geschuldeten Höhe. Ebenso trug er in dem Kassen-\n\n- 3 -\n\nbuch II lediglich diese Summe mit entsprechender Aufgliederung ein. In Übereinstimmung mit diesen falschen Angaben\nstellte er ferner nachträglich unter Verwendung des amtlichen Durchschreibequittungsblocks eine Quittung über den\nwirklich geschuldeten Betrag aus. Die Urschrift der Quittung vernichtete er, anstatt sie den Schuldner auszuhändigen. Die Zweitschrift nahm er dagegen zu seinen Sonderakten, während die Drittschrift im Quittungsblock blieb. Entsprechend verfüühr der Angeklagte, wenn er Summen erhalten\nhatte, die zur vollen Tilgung der Vollstreckungsschuld\nnicht ausreichten und von denen er einen Teil für sich behielt. j\n\n2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach\nsich der Angeklagte des Betrugs, der Untreue, der Falschbeurkundung im Amt und des gewinnsüchtigen Verwahrungs-\n\n‚ bruchs schuldig gemacht hat, lassen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision greift\nim einzelnen auch nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue an; jedoch zu Unrecht.\n\n3. Das Landgericht begründet die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue wie folgt: Der Angeklagte, der als\nGerichtsvollzieher behördlich bestellt und im Einzelfall\nmit der Zwangsvollstreckung betraut gewesen sei (§§ 753,\n755 ZPO), habe den Treubruchstatbestand dadurch verwirklicht, daß er die ihm als Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen auch\nder Vollstreckungsschuläner wahrzunehmen, verletzt und diese dadurch geschädigt habe. Die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, auch die Vermögensinteressen der Vollstrekkungsschuldner zu’ beachten, habe ihren Niederschlag schon\n\n-A-\n\nin einzelnen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gefunden\n(§§ 803, 811, 813). Darüber hinaus wiesen §§ 104, 1 Abs.\n\n3 GVGA dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich sls Amtspflicht\n. zu, bei der Zwangsvollstreckung neben dem Interesse des\nGläubigers auch das des Schuldners zu wahren, soweit dies\nohne Gefährdung des Erfolges der Zwangsvollstreckung geschehen könne. Diese Amtspflicht habe der Angeklagte verletzt, indem er den Vollstreckungsschuldnern die von ihnen\nzu entrichtenden Summen als zu hoch angegeben und die von\nihnen überzahlten Beträge für sich behalten habe. Seines\npflichtwidrigen Verhaltens und des schädigenden Erfolges\nseiner Handlungsweise sei der Angeklagte sich bewußt gewesen.\n\n4, Diesen Darlegungen tritt der Senat, der in solchen\nFällen auch den Mißbrauchstatbestand der Untreue als verwirklicht ansieht, im Ergebnis bei. Er bejaht eine Untreue,\nwie vom Landgericht in der Begründung zu seinem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich behandelt, auch für die\nFälle, in denen der Angeklagte die von den Vollstreckungsschulänern empfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber nicht ausreichenden Beträge nicht in vollem\nUmfange auf die Vollstreckungsschulä verrechnet, sondern\nzum Teil für sich behalten hat.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon bei dePErörterung der\nFrage, ob der Gerichtsvollzieher den Mißbrauchstaibestand\nder Untreue verwirklichen kann, wenn er Zeitungsrabatte\nfür Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält,\nanstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosten abzusetzen, in BGHSt 13, 274, 276 ausgeführt, daß |\nder Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich bestellt\n\n-5 -\n\nund im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist,\nkraft Gesetzes die Befugnis hat, über Vermögen sowohl des\nGläubigers als auch des Schuldners zu verfügen. Darüber\nhinaus ergibt sich eine Treuepflicht des Gerichtsvollziehers aus den von der Strafkammer zutreffend angeführten Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Sie begrenzen die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einzelne Teilakte der Vollstreckung,\nsondern legen sie für seine gesamte Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Amtspflicht gegenüber. dem Vollstreckungsschuldner fest, wenn auch dadurch eingeschränkt,\ndaß durch die Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners der Erfolg der Zwangsvollstreckung nicht gefährdet werden dürfe. Verletzt werden können die Vermögensinteressen des Vollstreckungsschuldners u.a. dadurch, daß\n\n- wie hier - der Gerichtsvollzieher ihm Geld zur Tilgung\nder Vollstreckungsschuld abverlangt, dieses aber ganz oder\nzum Teil für sich behält; anstatt es ohne Schmälerung zur\nTilgung der Vollstreckungsschuld zu verwenden, so daß das\nVermögen des Vollstreckungsschuldners in größeren Umfange\nunter Pfand bleibt, als die Sachlage es rechtfertigt. In\nsolchen Fällen liegt übrigens auch eine Schädigung des\nGläubigers vor, der einen Anspruch auf Auszahlung auch des\nzu Unrecht einbehaltenen Teils der Zahlung des Schuldners\nbesitzt. Außerdem wird das Schuldnervermögen dann geschädigt, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsschuld\nüberzahlen 1äßt, indem er sich vom Vollstreckungsschuläner\nmehr geben läßt, als von ihm zu leisten ist.\n\nDadurch, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht\nauch aus dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs wnd’r nicht\n\n-6 -\n\n- teilweise — auch wegen Schädigung der Gläubiger verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n5. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges (§§ 263, 266, 73 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte stand schon im Zeitpunkt der Täuschungshandlung zu den Vollstreckungsschulänern in einem\nTreueverhältnis nach § 266 StGB. Der mit dem Betrug herbeigeführte Schaden fällt daher zeitlich mit jenem Nachteil zusammen,. den der Angeklagte den Vollstreckungsbeteiligten durch sein untreues Verhalten zugefügt hat. Es\nhandelt sich somit nicht um eine Handlungsweise, die den\nvollendeten Betrug weiterführte. Infolgedessen ist nicht\nzu erörtern, ob der schon eingetretene Schaden vertieft\nworden ist (vgl. BGHSt 6, 67, 68; 8, 254, 260).\n\n6. Rechtsirrig dagegen ist die Annahme der Strafkammer, die Schädigungstaten des Angeklagten (§§ 263, 266\nStGB! stünden zu seinen Verdeckungshandlungen (§§ 348\nAbs, 1, 133 Abs. 1 und 2 StGB}, die \"bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit anzusehen\" seien, im Verhältnis der Tatmehrheit.\n\na) Die Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte als eine\nmit öffentlichem Glauben versehene Person mit Urkundsbefugnis innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäftskreises (§ 415 Abs. 1 ZPO) in einem von ihm aufzunehmenden Protokoll (§ 762 ZPO, § 110 Abs. 1 GVA}, einer\nöffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO, § 10 Abs. 2 GVGA), vom\nVollstreekungsschuläner geleistete Zahlungen niedriger als\n\n- 7 -\n\ntatsächlich bewirkt, mithin unrichtig, bezeichnete. Gleich\nzeitig verwirklicht diese Handlungsweise des Angeklagten\naber auch den Tatbestand der Untreue. Denn sein Tun widerspricht jedenfalls der unter 4 erörterten Treuepflicht gegenüber den Vollstreckungsbeteiligten und verstärkt jeden-\n‘falls den diesen zugefügten Nachteil, indem es die tatsächliche Lage verschleiert. Mithin liegt Tateinheit und\nnicht Tatmehrheit zwischen Untreue und Falschbeurkundung\nim Amt vor.\n\nb) Den Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht\n(§ 133 Abs. 2 StGB), durch den der Angeklagte sich die erlangten Vorteile sichern wollte, erblickt das Landgericht\ndarin, daß der Angeklagte die Quittungsurschriften vernichtete. Sie sieht die Strafkammer als Gegenstände an,\ndie dem Angeklagten als Beamten amtlich übergeben waren,\nund. zwar deswegen, weil sie Bestandteile der Quittungsblöcke darstellten, die der Angeklagte von der Dienstbenörde gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt erhalten\nhatte (§ 52 Abs. 2 und 4 GVO) und weil der Angeklagte nach\n§ 74 Abs. 1, 2, 3 GVO unter ihrer Verwendung Geldempfänge\nzu bestätigen und die Urschrift der Quittung dem Einzahler\nunaufgefordert auszuhändigen hatte.\n\nDurch diesen Verwahrungsbruch hat der Angeklagte ebenfalls den Tatbestand der Untreue erfüllt. Denn er hatte\n. jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Amtspflicht, ihm das Beweismittel über die geleistete Zahlung\nzu erhalten. Auch mit dieser seiner Handlungsweise verstärkte der Angeklagte den dem Vollstreckungsschuläner zugefügten Nachteil.\n\n-8 -\n\n7. Der Senat ist selbst in der Lage, dem Schuldspruch\ndie der Rechtslage entsprechende Fassung zu geben (§ 354\nAbs. 1 StPO), so daß der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt wird. -\n\n8. Jedoch nötigt die Abänderung des Schuldspruchs zur\nAufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der\nSache in diesem Umfang an den Tatrichter,\n\n9. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Martin\nFlitner - Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-343-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-343-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.886439+00:00"}}