{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_327_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 327/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 327/61 | 2175 080\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmelzer Ciril M EB aus EEE, geboren\nam 0. MD ED ir On Cu:\n\nwegen fahrlässiger Tötung Usa»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner ie\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dre.\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in. Essen vom 24. März 1961\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten. seines Bechtamittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün der\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehisgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr ‚sechs Monaten Gefängnis Verlurteilt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\n.des Verfahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt,\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Be-\n\nschwerdeführer keine Tatsachen behauptet, in denen ein\nVerfahrensverstoß des Jandgerichts liegen könnte. Insoweit ist sein Angriff unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO).\n\n2. Der sachlichrechtliche Teil der Revisionsbegründung gibt dem Senat zu rechtlichen Darlegungen nur\ninsoweit Anlaß, als näher ausgeführte Einwände geltend\ngemacht werden. Im übrigen ist nämlich die Sachrüge\noffensichtlich unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer glaubt darin einen Rechtsfehler finden zu können, daß die Strafkammer ihm nicht ein\nNitverschulden des von ihm tödlich überfahrenen Fuß- .\ngängers strafmildernd angerechnet hat. Für die Würdigung\ndieses Einwandes kommen folgende Feststellungen der Strafkammer in Betracht; Der Angeklagte, der seinen Personenwagen nach übermäßigem Alkoholgenuß in fahrunsicherem\nZustand bei .einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o (vel.\n\nBGHSt 13, 83 zu Nr. 2) lenkte, hätte den Fußgänger, der\nbei Nacht als letzter einer Fußgängergruppe die vom\nAngeklagten befahrene 7 Meter breite Straße von links\nnach rechts (aus der Sicht des Angeklagten) überquerte,\nbereits auf sine Entfernung von 50 bis 60 nm erkennen\nkönnen, wenn er fahrtüchtig gewesen und wenn die Fensterscheiben seines Wagens genügend gereinigt gewesen wären.\nDann hätte er nach Überzeugung dor Strafkammer bei seinex Geschwindigkeit von 50 km/st sein Fahrzeug entweder\nnoch rechtzeitig anhalten oder einen Zusammenstoß mit\ndem Fußgänger mindestens durch eine Linksschwenkung vermeiden können, weil dieser schon fast ädie gesamte Breite\nder Fahrbahn überschritten hatte und sich auf dem gep@lasterten Teil der rechts zwischen Fahrbahn und Gehsteig verlaufenden Straßenrinne befand. Die Strafkammer\nsieht deshalb in dem Verhalten des Angeklagten, das zum\nTod des Fußgängers führte, eine \"grobe verkehrswidrige\nFahrweise\". In ihren Strafzumessungserwägungen weist sie\nnochmals darauf hin, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer sei, weil er den Tod des Fußgängers durch\nTrunkenheit am Steuer verschuldet habe. Außerdem hat sie\nstrafschärfend berücksichtigt, daß er einmal selbst ohne\nFührerschein gefahren war und einmal einen anderen Zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs ermächtigt hatte, der sich\nnicht durch einen Führerschein ausweisen konnte. Auf der\nanderen Seite sei,so führt die Strafkammer aus, strafmildernd \"nichts ersichtlich\". Auch ein Mitverschulden\ndes leicht alkoholbeeinflußten Fußgängers (0,83 %o), der\n\"ie Straße bereits voll überschritten\" gehapt habe und\nder nicht damit habe zu rechnen brauchen, fast beim Betreten des Bürgersteigs noch im letzten Augenblick von\neinen Fahrzeug aus dem Rinnstein heraus weggerissen zu\nwerden, Könne \"nicht festgestellt werden\". Insgesamt ge-\n\nnn nen um\n\nEBe yes\n\nsehen handele es sich um eine äußerst verantwortungslose\nTat, die mit äußerster Strenge geahndet werden müsse.\nAuf Grund dieser Erwägungen hat die Strafkammer gegen\nden Angeklagten für die fahrlässige Tötung und die mit\ndieser tateinheitlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung eine Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten Ge-\n\nfängnis fesigesetzt.\n\nDer Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe\ngegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nverstoßen; äenn es erkläre nur, ein Mitverschulden des\nFußgängers habe \"nicht festgestellt werden können\".\n\nDie Revision verkennt den Sinn dieser Worte, weil sie\nsie nicht in ihrem Zusammenhang mit den übrigen, oben\nvicdergegebenen Urteilsdarlegungen sieht. Ihnen ist als\nÜberzeugung der Strafkammer eindeutig zu entnehmen,\n\ndaß der Fußgänger keine eigene Schuld am Unfall trage\noder daß seine Schuld gegenüber der des Angeklagten\nmindestens so geringfügig sei, daß sie nicht ins Gewicht\nfalle. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanntanden»\n\n'») Der Beschwerdeführer rügt ferner \"daß die\nVerkehrsunfallfluchl als eine selbständige Handlung\nangesehen worden ist\", weil die Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung auch während der Flucht\nbegangen worden sei und deshalb nicht nur mit dem Vergehen der fahrlässigen Tötung, sondern auch mit der Fahrerflucht in Tateinheit stehe. Richtig ist allerdings,\ndaß die fahrlässige Verkehrsgefährdung als Dauerhandlung auch in Tateinheit mit der Unfallflucht verübt\nvorden ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie, wie\ndie Revision ersichtlich annimmt, auch das Vergehen\n\nder fahrlässigen Tötung mit der Unfallflucht zu einer\neinheitlichen Straftat verbindet. In der höchstrichter-\n\"lichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß mehrere\nselbständige strafbare Handlungen nicht durch eine mit\nihnen tateinheitlich begangene minderschwere Straftat\n(Fortsetzungstat oder Dauerstraftai) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden können : (BGHSt 1,\n67, 2, 246; 6, 92, 97); das gleiche gilt, wenn nur\neine der selbständigen Handlungen schwerer, die andere\ndagegen nur etwa gleich schwer wie die mit beiden einheitlich begangene Straftat ist (vgl. BGHSt 3, 165).\nDas hat der Bundesgerichtshof besonders für das Verhältnis einer fahrlässigen Verkebrsgefährdung zu fahr-Jässiger Tötung und Unfallflucht mehrfach ausgesprochen\n(BGH in VRS 8, 49; 9, 350, 353; 4 StR 236/61 vom\n21. Juli 1961).\n\nDie Strafkammer hätte den Angeklagten mithin\nnicht, wie es die Revision verlangi,. wegen einer einzigen\nStraftat verurteilen können, sondern nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit\nmit fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Etwas anderes\nkann auch der von der Revision angeführten Entscheidung\ndes Kammergerichts (DAR 1961, 145) nicht entnommen\nwerden. Daß der Tatrichter bei dem Urteilsspruch wegen\nUnfallflucht die auch mit diesem Vergehen tateinheitlich zusammenfallende Verkehrsgefährdung außer acht\ngelassen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nichts\n\nDas Rechtsmittel muß nach alledem verworfen\n\nwerden.\n\nRotberg Krunmme Martin\n\nFlitner Börtzler\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-327-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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